TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W289 2293176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W289 2293175-1/20E

W289 2293176-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , und 2.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024, zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 jeweils für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 jeweils für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1 535,20 (€ 767,60 pro Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1 535,20 (€ 767,60 pro Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 06.06.2024 langten Beschwerden der Beschwerdeführer, nämlich einer volljährigen Mutter (im Folgenden: BF1) und ihres XXXX -jährigen minderjährigen Sohnes (im Folgenden: BF2), beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Darin beantragten sie durch ihre im Spruch ausgewiesene Vertretung, die noch andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.06.2024 für rechtswidrig zu erklären sowie festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist. Überdies wurden jeweils der Ersatz der Eingabengebühr sowie Kostenersatz gem. der VwG-AufwandersatzVO begehrt.Am 06.06.2024 langten Beschwerden der Beschwerdeführer, nämlich einer volljährigen Mutter (im Folgenden: BF1) und ihres römisch XXXX -jährigen minderjährigen Sohnes (im Folgenden: BF2), beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Darin beantragten sie durch ihre im Spruch ausgewiesene Vertretung, die noch andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.06.2024 für rechtswidrig zu erklären sowie festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist. Überdies wurden jeweils der Ersatz der Eingabengebühr sowie Kostenersatz gem. der VwG-AufwandersatzVO begehrt.

Das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 07.06.2024 eine Stellungnahme an das BVwG. Darin beantragte das BFA nach Darlegung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und die Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.

Zu dieser Stellungnahme des BFA wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Am 10.06.2024 wurde eine Stellungnahme durch den im Spruch ausgewiesenen Vertreter hierzu abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 im Rahmen der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz erwähnt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und er unbekannten Aufenthaltes sei. Allein aus dieser Überlegung habe die Behörde nicht von der Durchführung einer Einvernahme absehen dürfen. Zudem sei die Festnahme der Beschwerdeführer erfolgt, als ihr Aufenthalt bekannt gewesen sei und sie für die Behörde greifbar und den Auflagen der Behörde nachgekommen seien, was jedenfalls gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr spreche. Im Hinblick auf die versuchte Abschiebung am XXXX hätten die Beschwerdeführer begründet davon ausgehen dürfen, dass sie im Falle einer Abschiebung in ihren Rechten gemäß Art 2, 3 und 8 EMRK verletzt werden könnten. Der Behauptung, dass die Beschwerdeführer am 15.09.2023 untergetaucht wären, werde entgegengehalten, dass die BF1 angegeben habe, freiwillig nach Bulgarien zurückgekehrt zu sein, was seitens der Behörde unbestritten geblieben sei. Die Beschwerdeführer seien zu ihren zahlreichen Familienangehörigen in Österreich zurückgekehrt, nachdem der Ehemann bzw. Vater sie verlassen habe und die Beschwerdeführer feststellen hätten müssen, dass sie trotz des erhaltenen Schutzstatus, in Bulgarien keine Möglichkeit hätten, ihren Lebensunterhalt zu sichern und eine gesicherte Unterkunft zu bekommen. Im Übrigen wurde moniert, dass das Bundesamt das Verfahren auf internationalen Schutz nicht weitergeführt habe, sondern nur den faktischen Abschiebeschutz nicht zuerkannt habe, obwohl davon auszugehen sei, dass die Lage in Bulgarien hinsichtlich Art. 3 und 8 EMRK für die Beschwerdeführer anders als im vorherigen Asylverfahren sei. Neuerlich werde darauf verwiesen, dass die Behörde keine einzige Einvernahme mit den Beschwerdeführern durchgeführt habe, insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 50 FPG erfüllt seien. Diesbezüglich werde auf einen beiliegenden Bericht von ACCORD vom 09.11.2023 zur Lage der schutzberechtigten Fremden in Bulgarien verwiesen XXXX .Zu dieser Stellungnahme des BFA wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Am 10.06.2024 wurde eine Stellungnahme durch den im Spruch ausgewiesenen Vertreter hierzu abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 im Rahmen der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz erwähnt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und er unbekannten Aufenthaltes sei. Allein aus dieser Überlegung habe die Behörde nicht von der Durchführung einer Einvernahme absehen dürfen. Zudem sei die Festnahme der Beschwerdeführer erfolgt, als ihr Aufenthalt bekannt gewesen sei und sie für die Behörde greifbar und den Auflagen der Behörde nachgekommen seien, was jedenfalls gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr spreche. Im Hinblick auf die versuchte Abschiebung am römisch XXXX hätten die Beschwerdeführer begründet davon ausgehen dürfen, dass sie im Falle einer Abschiebung in ihren Rechten gemäß Artikel 2,, 3 und 8 EMRK verletzt werden könnten. Der Behauptung, dass die Beschwerdeführer am 15.09.2023 untergetaucht wären, werde entgegengehalten, dass die BF1 angegeben habe, freiwillig nach Bulgarien zurückgekehrt zu sein, was seitens der Behörde unbestritten geblieben sei. Die Beschwerdeführer seien zu ihren zahlreichen Familienangehörigen in Österreich zurückgekehrt, nachdem der Ehemann bzw. Vater sie verlassen habe und die Beschwerdeführer feststellen hätten müssen, dass sie trotz des erhaltenen Schutzstatus, in Bulgarien keine Möglichkeit hätten, ihren Lebensunterhalt zu sichern und eine gesicherte Unterkunft zu bekommen. Im Übrigen wurde moniert, dass das Bundesamt das Verfahren auf internationalen Schutz nicht weitergeführt habe, sondern nur den faktischen Abschiebeschutz nicht zuerkannt habe, obwohl davon auszugehen sei, dass die Lage in Bulgarien hinsichtlich Artikel 3 und 8 EMRK für die Beschwerdeführer anders als im vorherigen Asylverfahren sei. Neuerlich werde darauf verwiesen, dass die Behörde keine einzige Einvernahme mit den Beschwerdeführern durchgeführt habe, insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG erfüllt seien. Diesbezüglich werde auf einen beiliegenden Bericht von ACCORD vom 09.11.2023 zur Lage der schutzberechtigten Fremden in Bulgarien verwiesen römisch XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführer reisten am 04.01.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die BF1 erstbefragt.

1.1.2. Die erkennungsdienstlichen Überprüfungen der beiden Beschwerdeführer ergaben, dass ein EURODAC-Treffer in Bulgarien mit XXXX festgestellt wurde.1.1.2. Die erkennungsdienstlichen Überprüfungen der beiden Beschwerdeführer ergaben, dass ein EURODAC-Treffer in Bulgarien mit römisch XXXX festgestellt wurde.

1.1.3. Es wurde für die beiden Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO eingeleitet und teilten die bulgarischen Behörden am 08.02.2023 mit, dass sowohl die BF1 als auch der BF2 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sind.

1.1.4. Am 24.02.2023 wurde für beide Beschwerdeführer eine zurückweisende Entscheidung gem. § 4a AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG nach Bulgarien erlassen. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.08.2023, Zlen. XXXX , wies das BVwG die Beschwerden der BF1 und des BF2 als unbegründet ab. Diese Entscheidungen erwuchsen am 25.08.2023 in Rechtskraft.1.1.4. Am 24.02.2023 wurde für beide Beschwerdeführer eine zurückweisende Entscheidung gem. Paragraph 4 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nach Bulgarien erlassen. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.08.2023, Zlen. römisch XXXX , wies das BVwG die Beschwerden der BF1 und des BF2 als unbegründet ab. Diese Entscheidungen erwuchsen am 25.08.2023 in Rechtskraft.

1.1.5. Nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG wurde durch die EAST XXXX die Rückführung nach Bulgarien organisiert. Am 15.09.2023 langte bereits eine Antwort aus Bulgarien ein, worin bestätigt wurde, dass beide Personen in Bulgarien über einen Status als subsidiär Schutzberechtigte verfügen. Am 18.09.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen (vgl. XXXX ). Ab 15.09.2023 waren die Beschwerdeführer als unstet in der Betreuungseinrichtung erfasst und nicht für die Behörde greifbar (vgl. XXXX ).1.1.5. Nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG wurde durch die EAST römisch XXXX die Rückführung nach Bulgarien organisiert. Am 15.09.2023 langte bereits eine Antwort aus Bulgarien ein, worin bestätigt wurde, dass beide Personen in Bulgarien über einen Status als subsidiär Schutzberechtigte verfügen. Am 18.09.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen vergleiche römisch XXXX ). Ab 15.09.2023 waren die Beschwerdeführer als unstet in der Betreuungseinrichtung erfasst und nicht für die Behörde greifbar vergleiche römisch XXXX ).

1.1.6. Am 30.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab die BF1 im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie freiwillig nach Bulgarien zu Ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Danach sei sie zu Ihrem XXXX in die Türkei und sodann nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und schlussendlich nach Österreich gereist. Sie sei nie abgeschoben worden, sondern immer freiwillig gegangen. Sie wolle nicht zurück. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und außerdem lebe ein volljähriger Sohn als Asylberechtigter in Österreich (vgl. XXXX ). Der BF2 gab erstbefragt an, mit einem Schlepper nach Bulgarien gereist zu sein. Danach seien sie für einen unbekannten Zeitraum in der Türkei gewesen, ehe sie wieder schlepperunterstützt nach Österreich gereist seien. Er wolle bei seinem XXXX in Österreich leben (vgl. XXXX ). Die beiden Beschwerdeführer waren seit 30.04.2024 in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht und für die Behörde greifbar (vgl. XXXX ).1.1.6. Am 30.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab die BF1 im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie freiwillig nach Bulgarien zu Ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Danach sei sie zu Ihrem römisch XXXX in die Türkei und sodann nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und schlussendlich nach Österreich gereist. Sie sei nie abgeschoben worden, sondern immer freiwillig gegangen. Sie wolle nicht zurück. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und außerdem lebe ein volljähriger Sohn als Asylberechtigter in Österreich vergleiche römisch XXXX ). Der BF2 gab erstbefragt an, mit einem Schlepper nach Bulgarien gereist zu sein. Danach seien sie für einen unbekannten Zeitraum in der Türkei gewesen, ehe sie wieder schlepperunterstützt nach Österreich gereist seien. Er wolle bei seinem römisch XXXX in Österreich leben vergleiche römisch XXXX ). Die beiden Beschwerdeführer waren seit 30.04.2024 in der Betreuungsstelle römisch XXXX untergebracht und für die Behörde greifbar vergleiche römisch XXXX ).

1.1.7. Von Seiten der EAST XXXX wurde neuerlich eine Überstellung nach Bulgarien eingeleitet. 1.1.7. Von Seiten der EAST römisch XXXX wurde neuerlich eine Überstellung nach Bulgarien eingeleitet.

1.1.8. Die Überstellung der Familie wurde vom BFA für den XXXX organisiert und war geplant, dass die Beschwerdeführer am 22.05.2024 festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX verbracht werden.1.1.8. Die Überstellung der Familie wurde vom BFA für den römisch XXXX organisiert und war geplant, dass die Beschwerdeführer am 22.05.2024 festgenommen und in die Familienunterkunft römisch XXXX verbracht werden.

1.1.9. Am 07.05.2024 wurde mittels Aktenvermerk das Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 1 AsylG 2005 durch die EAST XXXX festgestellt.1.1.9. Am 07.05.2024 wurde mittels Aktenvermerk das Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 durch die EAST römisch XXXX festgestellt.

1.1.10. Am 22.05.2024 um 05:10 Uhr konnten die beiden Beschwerdeführer von Organen der PI XXXX , wie im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, in der Betreuungsstelle XXXX festgenommen und ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft XXXX überstellt werden (vgl. XXXX ).1.1.10. Am 22.05.2024 um 05:10 Uhr konnten die beiden Beschwerdeführer von Organen der PI römisch XXXX , wie im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, in der Betreuungsstelle römisch XXXX festgenommen und ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft römisch XXXX überstellt werden vergleiche römisch XXXX ).

1.1.11. Die Überstellung der Familie am XXXX scheiterte. Im Übernahmebereich des Terminals XXXX verließ die BF1 nur zögerlich das Fahrzeug und blieb neben diesem stehen. Sie wirkte weinerlich und tätigte wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug. Die beiden Beschwerdeführer wurden daher in die XXXX rückgeführt. Die Buchung musste storniert werden und wurde eine begleitete Abschiebung avisiert (vgl. XXXX ).1.1.11. Die Überstellung der Familie am römisch XXXX scheiterte. Im Übernahmebereich des Terminals römisch XXXX verließ die BF1 nur zögerlich das Fahrzeug und blieb neben diesem stehen. Sie wirkte weinerlich und tätigte wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug. Die beiden Beschwerdeführer wurden daher in die römisch XXXX rückgeführt. Die Buchung musste storniert werden und wurde eine begleitete Abschiebung avisiert vergleiche römisch XXXX ).

1.1.12. Mit Mandatsbescheiden des BFA vom XXXX wurde über die beiden Beschwerdeführer ohne vorherige Einvernahme jeweils die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.1.1.12. Mit Mandatsbescheiden des BFA vom römisch XXXX wurde über die beiden Beschwerdeführer ohne vorherige Einvernahme jeweils die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.1.13. Am 06.06.2024 erhoben die Beschwerdeführer die gegenständlichen Schubhaftbeschwerden.

1.1.14. Am 07.06.2024 langte beim BFA die Flugbestätigung der Fluglinie für die geplante eskortierte Abschiebung der Beschwerdeführer am 21.06.2024 um XXXX Uhr ein.1.1.14. Am 07.06.2024 langte beim BFA die Flugbestätigung der Fluglinie für die geplante eskortierte Abschiebung der Beschwerdeführer am 21.06.2024 um römisch XXXX Uhr ein.

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die volljährige BF1 und ihr minderjähriger XXXX -jähriger Sohn, der BF2, sind nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzen auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie sind im Bundesgebiet weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte, besitzen allerdings jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien. Ihre Identitäten stehen fest.1.2.1. Die volljährige BF1 und ihr minderjähriger römisch XXXX -jähriger Sohn, der BF2, sind nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzen auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie sind im Bundesgebiet weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte, besitzen allerdings jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien. Ihre Identitäten stehen fest.

1.2.2. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Anordnung zur Außerlandesbringung.

1.2.3. Die Beschwerdeführer sind gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei den Beschwerdeführern vor. Die Beschwerdeführer haben in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Die Beschwerdeführer werden seit XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.4. Die Beschwerdeführer werden seit römisch XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Die Beschwerdeführer reisten am 04.01.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden wegen Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet, da die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023 als unbegründet abgewiesen, womit jene am 25.08.2023 in Rechtskraft erwuchsen. Seit 15.09.2023 hatten die Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Am 30.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2024 hielt das BFA fest, dass den Folgeanträgen kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukomme.1.3.1. Die Beschwerdeführer reisten am 04.01.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden wegen Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet, da die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023 als unbegründet abgewiesen, womit jene am 25.08.2023 in Rechtskraft erwuchsen. Seit 15.09.2023 hatten die Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Am 30.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2024 hielt das BFA fest, dass den Folgeanträgen kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 zukomme.

1.3.2. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest und ist eine Zuständigkeit Bulgariens nach wie vor aufrecht.

1.3.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, wenngleich ohne aufrechte Meldung, durchgängig in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht waren, dieser Aufenthaltsort der Behörde bekannt war und sie für die Behörde greifbar waren. 1.3.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, wenngleich ohne aufrechte Meldung, durchgängig in der Betreuungsstelle römisch XXXX untergebracht waren, dieser Aufenthaltsort der Behörde bekannt war und sie für die Behörde greifbar waren.

1.3.4. Festgestellt wird überdies, dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Festnahme am 22.05.2024, 05:10 Uhr, wie vom Bundesamt im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, von den einschreitenden Beamten in ihrer - der Behörde bekannten - Betreuungsstelle angetroffen und sogleich festgenommen werden konnten. Die Beschwerdeführer wurden ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft XXXX überstellt (vgl. XXXX ).1.3.4. Festgestellt wird überdies, dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Festnahme am 22.05.2024, 05:10 Uhr, wie vom Bundesamt im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, von den einschreitenden Beamten in ihrer - der Behörde bekannten - Betreuungsstelle angetroffen und sogleich festgenommen werden konnten. Die Beschwerdeführer wurden ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft römisch XXXX überstellt vergleiche römisch XXXX ).

1.3.5. Die Beschwerdeführer sind nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren. Die Überstellung der Beschwerdeführer am XXXX scheiterte. Die BF1 verließ das Fahrzeug der Beamten nur zögerlich und blieb neben diesem stehen, wobei sie weinerlich wirkte und wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“ tätigte. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug, weshalb die beiden BF in die XXXX rückgeführt wurden.1.3.5. Die Beschwerdeführer sind nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren. Die Überstellung der Beschwerdeführer am römisch XXXX scheiterte. Die BF1 verließ das Fahrzeug der Beamten nur zögerlich und blieb neben diesem stehen, wobei sie weinerlich wirkte und wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“ tätigte. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug, weshalb die beiden BF in die römisch XXXX rückgeführt wurden.

1.3.6. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.3.7. Die Beschwerdeführer haben Verwandte bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Sohn der BF1 bzw. XXXX des BF2 befindet sich in Österreich. Jener ist volljährig und asylberechtigt in Österreich. Außerdem befinden sich noch eine XXXX und ein XXXX sowie ein XXXX der BF1 in Österreich. Die BF sind in Österreich beruflich nicht verankert und leben von staatlicher Unterstützung. Während ihrer Anhaltung in Schubhaft wurden die Beschwerdeführer mehrmals von ihren Angehörigen bzw. Bekannten besucht (vgl. XXXX ).1.3.7. Die Beschwerdeführer haben Verwandte bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Sohn der BF1 bzw. römisch XXXX des BF2 befindet sich in Österreich. Jener ist volljährig und asylberechtigt in Österreich. Außerdem befinden sich noch eine römisch XXXX und ein römisch XXXX sowie ein römisch XXXX der BF1 in Österreich. Die BF sind in Österreich beruflich nicht verankert und leben von staatlicher Unterstützung. Während ihrer Anhaltung in Schubhaft wurden die Beschwerdeführer mehrmals von ihren Angehörigen bzw. Bekannten besucht vergleiche römisch XXXX ).

1.3.8. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführer vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen und ging davon aus, dass bei der volljährigen BF1 und dem minderjährigen XXXX -jährigen BF2 ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne. Die Beschwerdeführer waren seit ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz am 30.04.2024 bis zu ihrer aktuellen Festnahme (und Inschubhaftnahme) bei der Betreuungsstelle XXXX aufhältig und für die Behörde greifbar. Ein gelinderes Mittel wurde gegen die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt verfügt.1.3.8. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführer vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen und ging davon aus, dass bei der volljährigen BF1 und dem minderjährigen römisch XXXX -jährigen BF2 ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne. Die Beschwerdeführer waren seit ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz am 30.04.2024 bis zu ihrer aktuellen Festnahme (und Inschubhaftnahme) bei der Betreuungsstelle römisch XXXX aufhältig und für die Behörde greifbar. Ein gelinderes Mittel wurde gegen die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt verfügt.

1.3.9. Es gibt keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen würden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend. Insbesondere ergeben sich die jeweiligen Feststellungen aus der zur jeweiligen Feststellung in der Klammer angeführten OZ und entsprechenden AS. Einsicht genommen wurde zudem jeweils in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verfahrensakten des Bundesamtes und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Identitäten der Beschwerdeführer geklärt sind und jene bereits in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei den Beschwerdeführern weder um Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte im österreichischen Bundesgebiet.

2.2.2. Dass gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie einer Einsichtnahme in die Akten des BVwG zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer.

2.2.3. Hinweise auf eine Erkrankung der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei den Beschwerdeführern eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.2.4. Der Zeitpunkt, seit dem die Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten werden, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der XXXX des Bundesministeriums für Inneres.2.2.4. Der Zeitpunkt, seit dem die Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten werden, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der römisch XXXX des Bundesministeriums für Inneres.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer am 04.01.2023, ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz sowie dem diesbezüglichen Verfahrensverlauf und zurückweisenden Verfahrensausgang, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die diesbezüglich hg. abgeschlossenen Verfahren sowie die im Akt einliegenden Bescheide bzw. das Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023. Ebenso konnte basierend darauf und einer Einsichtnahme in das IZR festgestellt werden, dass gegen die Beschwerdeführer seit 25.08.2023 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Außerlandesbringung) besteht. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2024 hielt das BFA fest, dass den Folgeanträgen der Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukomme.2.3.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer am 04.01.2023, ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz sowie dem diesbezüglichen Verfahrensverlauf und zurückweisenden Verfahrensausgang, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die diesbezüglich hg. abgeschlossenen Verfahren sowie die im Akt einliegenden Bescheide bzw. das Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023. Ebenso konnte basierend darauf und einer Einsichtnahme in das IZR festgestellt werden, dass gegen die Beschwerdeführer seit 25.08.2023 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Außerlandesbringung) besteht. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2024 hielt das BFA fest, dass den Folgeanträgen der Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 zukomme.

2.3.2. Dass die Identitäten der Beschwerdeführer feststehen und die Zuständigkeit Bulgariens nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 07.05.2024 sowie dem im Akt einliegenden Zustimmungsschreiben Bulgariens vom 30.03.2023 (vgl. XXXX ).2.3.2. Dass die Identitäten der Beschwerdeführer feststehen und die Zuständigkeit Bulgariens nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 07.05.2024 sowie dem im Akt einliegenden Zustimmungsschreiben Bulgariens vom 30.03.2023 vergleiche römisch XXXX ).

2.3.3. Dass die Beschwerdeführer seit ihrem jeweiligen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, wenngleich ohne aufrechte Meldung, durchgehend in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht waren, dieser Umstand der Behörde bekannt war und sie für die Behörde greifbar waren, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den XXXX und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auch anlässlich ihrer Festnahmen am 22.05.2024, 05:10 Uhr, wie vom Bundesamt im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, an dem der Behörde bekannten Aufenthaltsort angetroffen und sogleich ohne Vorkommnisse festgenommen werden konnten, wie sich aus dem entsprechenden in den Akten einliegenden LPD-Bericht von jenem Tag ergibt (vgl. XXXX ). Ebenfalls legte das Bundesamt diesen Umstand den Schubhaftbescheiden vom XXXX zugrunde (vgl. XXXX ).2.3.3. Dass die Beschwerdeführer seit ihrem jeweiligen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, wenngleich ohne aufrechte Meldung, durchgehend in der Betreuungsstelle römisch XXXX untergebracht waren, dieser Umstand der Behörde bekannt war und sie für die Behörde greifbar waren, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den römisch XXXX und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auch anlässlich ihrer Festnahmen am 22.05.2024, 05:10 Uhr, wie vom Bundesamt im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, an dem der Behörde bekannten Aufenthaltsort angetroffen und sogleich ohne Vorkommnisse festgenommen werden konnten, wie sich aus dem entsprechenden in den Akten einliegenden LPD-Bericht von jenem Tag ergibt vergleiche römisch XXXX ). Ebenfalls legte das Bundesamt diesen Umstand den Schubhaftbescheiden vom römisch XXXX zugrunde vergleiche römisch XXXX ).

2.3.4. Wenngleich die Beschwerdeführer seit 15.09.2023 über keine aufrechte Hautpwohnsitzmeldung verfügten, wie sich aus einem entsprechenden ZMR-Auszug ergibt, ergibt sich aber aus dem bisher gesagten die Feststellung, dass die Beschwerdeführer insbesondere seit ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz in der Betreuungsstelle für die Behörden greifbar waren und ihr Aufenthaltsort der Behörde seit 30.04.2024 jedenfalls bekannt war.

2.3.5. Dass die Beschwerdeführer nicht bereit sind, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt und den in den Akten einliegenden Einvernahmeprotokollen und wurde nicht bestritten. Dass die Überstellung der Beschwerdeführer am XXXX scheiterte, ergibt sich aus den in den Akten einliegenden XXXX der LPD vom XXXX . Daraus geht auch hervor, dass die BF1 das Fahrzeug der Beamten nur zögerlich verließ und neben diesem stehenblieb, wobei sie weinerlich wirkte und wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“ tätigte. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb demnach im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug. Dass eine begleitete Abschiebung für die Beschwerdeführer am 21.06.2024 geplant ist, ergibt sich aus den Angaben des Bundesamtes in seiner Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage und wurde nicht bestritten.2.3.5. Dass die Beschwerdeführer nicht bereit sind, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt und den in den Akten einliegenden Einvernahmeprotokollen und wurde nicht bestritten. Dass die Überstellung der Beschwerdeführer am römisch XXXX scheiterte, ergibt sich aus den in den Akten einliegenden römisch XXXX der LPD vom römisch XXXX . Daraus geht auch hervor, dass die BF1 das Fahrzeug der Beamten nur zögerlich verließ und neben diesem stehenblieb, wobei sie weinerlich wirkte und wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“ tätigte. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb demnach im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug. Dass eine begleitete Abschiebung für die Beschwerdeführer am 21.06.2024 geplant ist, ergibt sich aus den Angaben des Bundesamtes in seiner Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage und wurde nicht bestritten.

2.3.6. Die jeweilige strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus aktuellen Strafregisterauszügen.

2.3.7. Dass die Beschwerdeführer die festgestellten Verwandten in Österreich haben, haben sie selbst im Rahmen ihrer bisherigen Einvernahmen anlässlich Erstbefragungen sowie beim BFA angegeben. Dieser Umstand wurde auch bereits vom BFA dem Schubhaftbescheid zugrunde gelegt. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.05.2024. Dass die Beschwerdeführer in Österreich beruflich nicht verankert sind und von staatlicher Unterstützung leben, ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt und einer Einsichtnahme in die XXXX . Dass die Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung in Schubhaft mehrmals von ihren Angehörigen bzw. Bekannten besucht wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die XXXX des BMI.2.3.7. Dass die Beschwerdeführer die festgestellten Verwandten in Österreich haben, haben sie selbst im Rahmen ihrer bisherigen Einvernahmen anlässlich Erstbefragungen sowie beim BFA angegeben. Dieser Umstand wurde auch bereits vom BFA dem Schubhaftbescheid zugrunde gelegt. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.05.2024. Dass die Beschwerdeführer in Österreich beruflich nicht verankert sind und von staatlicher Unterstützung leben, ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt und einer Einsichtnahme in die römisch XXXX . Dass die Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung in Schubhaft mehrmals von ihren Angehörigen bzw. Bekannten besucht wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die römisch XXXX des BMI.

2.3.8. Dass das Bundesamt die Beschwerdeführer vor Anordnung der jeweils gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Beschwerdeschrift, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dass das Bundesamt davon ausgeht, dass bei den Beschwerdeführern ein maßgebliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne, ergibt sich aus der Begründung des jeweiligen Schubhaftbescheides bzw. der Stellungahme des Bundesamtes anlässlich der Aktenvorlage.

Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass wenngleich die Beschwerdeführer im Hinblick auf Bulgarien nicht rückkehrwillig sind, wie sich aus dem Verhalten insbesondere des minderjährigen BF2 betreffend den ersten Abschiebeversuch ergibt, nicht sogleich darauf geschlossen werden kann, dass sie einem gelinderen Mittel nicht nachkommen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die volljährige BF1, wenngleich sie dem entsprechenden XXXX zufolge weinerlich wirkte und verbal Unmut äußerte, das Fahrzeug der einschreitenden Beamten letztlich verließ, somit keine Widerstandshandlung erkennbar ist, vielmehr das Umklammern des Fahrzeugsitzes des minderjährigen XXXX -jährigen BF2, das im Hinblick auf sein geringes Alter und an diesem Maßstab gemessen als mangelnde Ausreisewilligkeit anzusehen ist, zum Abbruch der Abschiebung und Rückführung in die Familienunterkunft führte. Dass der minderjährige BF2 aufgrund des Verhaltens der Mutter den Fahrzeugsitz umklammert hätte, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.06.2024 angenommen, konnte in Ansehung des entsprechenden in den Akten einliegenden XXXX nicht festgestellt werden.Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass wenngleich die Beschwerdeführer im Hinblick auf Bulgarien nicht rückkehrwillig sind, wie sich aus dem Verhalten insbesondere des minderjährigen BF2 betreffend den ersten Abschiebeversuch ergibt, nicht sogleich darauf geschlossen werden kann, dass sie einem gelinderen Mittel nicht nachkommen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die volljährige BF1, wenngleich sie dem entsprechenden römisch XXXX zufolge weinerlich wirkte und verbal Unmut äußerte, das Fahrzeug der einschreitenden Beamten letztlich verließ, somit keine Widerstandshandlung erkennbar ist, vielmehr das Umklammern des Fahrzeugsitzes des minderjährigen römisch XXXX -jährigen BF2, das im Hinblick auf sein geringes Alter und an diesem Maßstab gemessen als mangelnde Ausreisewilligkeit anzusehen ist, zum Abbruch der Abschiebung und Rückführung in die Familienunterkunft führte. Dass der minderjährige BF2 aufgrund des Verhaltens der Mutter den Fahrzeugsitz umklammert hätte, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.06.2024 angenommen, konnte in Ansehung des entsprechenden in den Akten einliegenden römisch XXXX nicht festgestellt werden.

Bereits vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 bei volljährigen Fremden dann in Betracht kommt, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen hingegen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR XXII. GP, 104). Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283).Bereits vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 bei volljährigen Fremden dann in Betracht kommt, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen hingegen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR römisch XXII. GP, 104). Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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