TE Lvwg Erkenntnis 2023/8/17 LVwG 41.26-1078/2023

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Veröffentlicht am 17.08.2023
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Entscheidungsdatum

17.08.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde 1.) des Herrn Dipl.-Ing. A B, geb. *****, 2.) der Frau Mag. C D, geb. ***** und 3.) des Herrn Dr. E F, alle vertreten durch Dr. E F, Rechtsanwalt, Rstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.02.2023, GZ: A10/1-076848/2022/0010,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.02.2023, GZ: A10/1-076848/2022/0010, lautet wie folgt:

Gegen diesen Bescheid erhoben Dipl.-Ing. A B, Mag. C D und Dr. E F fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und wurde in dieser im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführer je zu Hälfte Eigentümer des Grundstückes ***, KG St. P, U Bweg, seien. Der Beschwerdeführer, Dr. E F, sei der rechtsfreundliche Vertreter. Die Behörde habe der Rechtsanwaltskanzlei E F als rechtsfreundliche Vertretung der Eigentümer der Liegenschaft aufgetragen, die Sträucher, welche auf die öffentliche Verkehrsfläche U Bweg hervorragen würden, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bis mindestens zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und wenn nötig die betroffenen Sträucher zur Gänze zu entfernen. Dazu sei die Frage zu stellen, wie die Behörde dazu komme, der Rechtsanwaltskanzlei E F als rechtsfreundliche Vertreter der Eigentümer der Liegenschaft U Bweg, Grundstück ***, KG St. P, aufzutragen, die Sträucher zu entfernen. Der rechtsfreundliche Vertreter könne in diesem Zusammenhang nicht betroffen sein. Der Bescheid sei aus diesem Grund unrichtig, rechtswidrig und werde zu beheben sein. Die Beschwerdeführer stellen die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz beheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG trotz Parteienantrag von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG trotz Parteienantrag von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.02.2023 wurde der Rechtsanwaltskanzlei E F als rechtsfreundliche Vertretung der Eigentümer der Liegenschaft U Bweg, Grundstück Nr ***, KG St. P, Herrn Dipl.-Ing. A B und Mag. C D aufgetragen, die Sträucher, welche auf die öffentliche Verkehrsfläche U Bweg hervorragen würden, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bis mindestens zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, wenn nötig, betroffene Sträucher zur Gänze zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 91 Abs 1 StVO und § 83 Abs 1 lit c StVO genannt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.02.2023 wurde der Rechtsanwaltskanzlei E F als rechtsfreundliche Vertretung der Eigentümer der Liegenschaft U Bweg, Grundstück Nr ***, KG St. P, Herrn Dipl.-Ing. A B und Mag. C D aufgetragen, die Sträucher, welche auf die öffentliche Verkehrsfläche U Bweg hervorragen würden, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bis mindestens zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, wenn nötig, betroffene Sträucher zur Gänze zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 91, Absatz eins, StVO und Paragraph 83, Absatz eins, Litera c, StVO genannt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde, insbesondere aus dem Bescheid vom 06.02.2023.

Rechtliche Beurteilung:

§ 83 Abs 1 lit c StVO, BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 68/2017:Paragraph 83, Absatz eins, Litera c, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 68/2017:

„(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn„(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn

[…]

  1. c)Litera c
    sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

[…]“

§ 91 Abs 1 StVO, BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009:Paragraph 91, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 93/2009:

„(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

[…]“

§ 56 AVG, BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 158/1998:Paragraph 56, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 158/1998:

„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“

§ 58 Abs 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991: Paragraph 58, Absatz eins, AVG, BGBl Nr. 51/1991:

„Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.“

§ 59 Abs 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 158/1998:Paragraph 59, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 158/1998:

„Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“

§ 7 ZustG, BGBl Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 5/2008:Paragraph 7, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 5/2008:

„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

Aus der umfassenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der herrschenden Lehre (ausführlich dargestellt in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zu § 56 AVG) lassen sich nachstehende Grundsätze ableiten: Aus der umfassenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der herrschenden Lehre (ausführlich dargestellt in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zu Paragraph 56, AVG) lassen sich nachstehende Grundsätze ableiten:

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 3.9.1998, 97/06/0217 VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (RS 1)), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (vgl hingegen VwGH 11.4.1991, 90/06/0199 VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 6) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 1)) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088 VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (Volltext) VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (RS 1); 29.1.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 3.9.1998, 97/06/0217 VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 97/06/0217 – Erkenntnis (RS 1)), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig vergleiche hingegen VwGH 11.4.1991, 90/06/0199 VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 6) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 90/06/0199 - Erkenntnis (RS 1)) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088 VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (Volltext) VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (RS 1); 29.1.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210).

Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.5.1994, 92/07/0040 VwGH AW 92/07/0040 – Beschluss (Volltext) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (Volltext) VwGH AW 92/07/0040 - Beschluss (RS 1) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 5) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 4) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 3) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 2) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 1); zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.3.1999, 96/17/0070 VwGH 96/17/0070 – Erkenntnis (Volltext) 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 4) 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 1)) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037 VwGH 89/17/0037 – Beschluss (Volltext) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 4) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 3) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 2) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 1); 21.10.1994, 94/11/0192; 16.9.2003, 2003/05/0142) bzw Bescheidkopf (VwGH 18.5.1994, 93/09/0261 VwGH 93/09/0261 – Beschluss (Volltext) VwGH 93/09/0261 – Beschluss (RS 4) VwGH 93/09/0261 – Beschluss RS 3) VwGH 93/09/0261 – Beschluss (RS 2) VwGH 93/09/0261 – Beschluss (RS 1)), Spruch (vgl auch VwGH 30.1.2001, 2000/05/0246 VwGH 2000/05/0246 Erkenntnis (Volltext) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 5) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 4) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 1)), Begründung (vgl auch VwGH 25.2.1993, 92/04/0231 VwGH 92/04/0231 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 92/04/0231 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 92/04/0231 – Erkenntnis (RS 1); 22.3.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.4.1991, 90/06/0199 VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 6) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 5) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 4) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 1); 8.5.2002, 2000/04/0186; Rz 42) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl auch Rz 59) eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (vgl insb VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088 VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (Volltext) VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (RS 1); 29.1.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen).Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.5.1994, 92/07/0040 VwGH AW 92/07/0040 – Beschluss (Volltext) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (Volltext) VwGH AW 92/07/0040 - Beschluss (RS 1) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 5) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 4) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 3) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 2) VwGH 92/07/0040 - Beschluss (RS 1); zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.3.1999, 96/17/0070 VwGH 96/17/0070 – Erkenntnis (Volltext) 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 4) 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 96/17/0070 – Erkenntnis (RS 1)) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037 VwGH 89/17/0037 – Beschluss (Volltext) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 4) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 3) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 2) VwGH 89/17/0037 – Beschluss (RS 1); 21.10.1994, 94/11/0192; 16.9.2003, 2003/05/0142) bzw Bescheidkopf (VwGH 18.5.1994, 93/09/0261 VwGH 93/09/0261 – Beschluss (Volltext) VwGH 93/09/0261 – Beschluss (RS 4) VwGH 93/09/0261 – Beschluss RS 3) VwGH 93/09/0261 – Beschluss (RS 2) VwGH 93/09/0261 – Beschluss (RS 1)), Spruch vergleiche auch VwGH 30.1.2001, 2000/05/0246 VwGH 2000/05/0246 Erkenntnis (Volltext) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 5) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 4) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 2000/05/0246 – Erkenntnis (RS 1)), Begründung vergleiche auch VwGH 25.2.1993, 92/04/0231 VwGH 92/04/0231 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 92/04/0231 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 92/04/0231 – Erkenntnis (RS 1); 22.3.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.4.1991, 90/06/0199 VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (Volltext) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 6) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 5) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 4) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 3) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 2) VwGH 90/06/0199 – Erkenntnis (RS 1); 8.5.2002, 2000/04/0186; Rz 42) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften vergleiche auch Rz 59) eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte vergleiche insb VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088 VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (Volltext) VwGH 2003/07/0088 – Beschluss (RS 1); 29.1.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen).

Rechtlich folgt daraus Nachstehendes:

VwGH 24.05.2012, Zl.: 2008/03/0173 (Hervorhebung durch LVwG)

Rechtssatz:

Nach der hg Rechtsprechung zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0100).Nach der hg Rechtsprechung zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0100).

Gemäß § 91 Abs 1 StVO hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken usw. zu entfernen, wenn diese die Verkehrssicherheit gefährden. Dem Wortlaut der Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Grundeigentümer Adressaten eines diesbezüglichen Bescheides sind und demnach Parteien des Verfahrens sind. Da im gegenständlichen Verfahren der Bescheid zwar nicht an die Grundeigentümer adressiert war, ihnen aber wohl zugegangen ist, ist die Frage zu klären, ob eine Heilung iSd § 7 Zustellgesetz eingetreten ist. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken usw. zu entfernen, wenn diese die Verkehrssicherheit gefährden. Dem Wortlaut der Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Grundeigentümer Adressaten eines diesbezüglichen Bescheides sind und demnach Parteien des Verfahrens sind. Da im gegenständlichen Verfahren der Bescheid zwar nicht an die Grundeigentümer adressiert war, ihnen aber wohl zugegangen ist, ist die Frage zu klären, ob eine Heilung iSd Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten ist.

Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs 1 ZustG liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs 1 ZustG vor (VwGH 24.04.2012, 2012/22/0013; 18.06.2008, 2005/11/0171).Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor (VwGH 24.04.2012, 2012/22/0013; 18.06.2008, 2005/11/0171).

In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Materieller Empfänger ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 27.06.1995, 94/04/0206).In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Materieller Empfänger ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. Paragraph 7, ZustG vermag somit die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 27.06.1995, 94/04/0206).

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit richtet sich der Spruch des Bescheides ausdrücklich an die „Rechtsanwaltskanzlei E F“. Zwar ergibt sich aus dem Spruch und der Adressierung, dass die Kanzlei als rechtsfreundliche Vertretung für die Grundeigentümer fungiert, jedoch ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut klar aus dem Spruch, dass der Rechtsanwaltskanzlei ein bestimmtes Verhalten aufgetragen wird und nicht den Grundeigentümern.

Somit werden die normativen Rechtswirkungen nur gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei E F entfaltet. Da diese aber nicht Grundeigentümerin iSd § 91 Abs 1 StVO ist, handelt es sich zwar nicht um einen „Nicht-Bescheid“, aber ist der Bescheid gegenüber einer falschen Person erlassen worden, da ein Auftrag nach § 91 Abs 1 StVO nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich an die Grundeigentümer zu ergehen hat. Somit werden die normativen Rechtswirkungen nur gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei E F entfaltet. Da diese aber nicht Grundeigentümerin iSd Paragraph 91, Absatz eins, StVO ist, handelt es sich zwar nicht um einen „Nicht-Bescheid“, aber ist der Bescheid gegenüber einer falschen Person erlassen worden, da ein Auftrag nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich an die Grundeigentümer zu ergehen hat.

Eine Korrektur des Spruches des Bescheides ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Grundeigentümer Bescheidadressat, rechtsfreundliche Vertretung, Weiterleitung, normative Rechtswirkung, Zustellmangel, keine Heilung, Straßenverkehrsordnung 1960, Zustellgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.26.1078.2023

Zul

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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