TE Lvwg Beschluss 2023/9/28 LVwG 41.25-3045/2023

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §13 Abs1
AVG §8
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn C D, geb. am **** in Serbien, unbeschränkt haftender Gesellschafter der Il A B KG, FN: ******, situiert in G, W Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.08.2023, GZ: BHGU-138177/2023-5, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn C D, geb. am **** in Serbien, unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins l A B KG, FN: ******, situiert in G, W Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.08.2023, GZ: BHGU-138177/2023-5, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 339 und § 340 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, sowie in Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, wird diese Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.römisch eins.   Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 339 und Paragraph 340, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, sowie in Zusammenhalt mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, wird diese Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 26.09.2023 vorgelegten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.08.2023 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ durch die Il A B KG, FN: ******, mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Herrn C D, geboren am **** in Serbien, auf dem Standort H, F Straße, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn E F, geboren am **** in G, wohnhaft in G, G, gemäß § 339 und § 340 Abs 1 und 3, § 16 Abs 1 und § 39 Abs 1 und 2 iVm § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.08.2023 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ durch die römisch eins l A B KG, FN: ******, mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Herrn C D, geboren am **** in Serbien, auf dem Standort H, F Straße, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn E F, geboren am **** in G, wohnhaft in G, G, gemäß Paragraph 339 und Paragraph 340, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

Bescheidbegründend stützte sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf Herrn C D, vor dem Hintergrund dreier näher bezeichneter Urteile des LG Leoben sowie des LG für Strafsachen Graz vom 25.11.1998, 15.07.2013 bzw. 13.07.2022, zumal Herrn C D als dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Il A B KG zustehe und nach § 13 Abs 7 GewO 1994 andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn einer natürliche Person der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zustehe gemäß Abs 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sei. Bescheidbegründend stützte sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in Bezug auf Herrn C D, vor dem Hintergrund dreier näher bezeichneter Urteile des LG Leoben sowie des LG für Strafsachen Graz vom 25.11.1998, 15.07.2013 bzw. 13.07.2022, zumal Herrn C D als dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der römisch eins l A B KG zustehe und nach Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn einer natürliche Person der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zustehe gemäß Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sei.

Gegen diese behördliche Erledigung wurde von Seiten Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. G H, laut Aktenlage rechtsfreundlicher Vertreter des Herrn C D, wie folgt Beschwerde erhoben:

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 26.09.2023 vorgelegt und stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand weiters fest, dass fallbezogen nicht von Seiten der Il A B KG Beschwerde erhoben wurde, sondern ausschließlich von Seiten Herrn C D, dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der das Gewerbe anmeldenden Il A B KG.Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 26.09.2023 vorgelegt und stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand weiters fest, dass fallbezogen nicht von Seiten der römisch eins l A B KG Beschwerde erhoben wurde, sondern ausschließlich von Seiten Herrn C D, dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der das Gewerbe anmeldenden römisch eins l A B KG.

Beweiswürdigend gilt es auszuführen, dass sich aufgrund der Formulierung in der Beschwerde vom 22.09.2023 „Weder hat der Beschwerdeführer einen maßgebenden Einfluss auf die zitierte KG noch rechtfertigt sein Vorleben die Untersagung, …“ zweifelsfrei ergibt, dass im gegenständlichen Fall nicht die Il A B KG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat, sondern Herr C D als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Il A B KG, welche aufgrund ihrer Eingabe bei der Gewerbebehörde am 08.07.2023 fallbezogen als Gewerbeanmelderin fungiert. In der gesamten Beschwerde ist die gewerbeanmeldende Il A B KG nicht erwähnt und sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Verwaltungsgericht Zweifel aufkommen ließen, dass diese von Seiten Herrn Mag. Dr. G H als Vertreter gefertigte Beschwerde auch der Il A B KG zugerechnet werden könnte und ist auch aus dem Akteninhalt überdies auch ersichtlich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Dr. G H Herrn C D vor der Behörde rechtsfreundlich vertreten hat. Beweiswürdigend gilt es auszuführen, dass sich aufgrund der Formulierung in der Beschwerde vom 22.09.2023 „Weder hat der Beschwerdeführer einen maßgebenden Einfluss auf die zitierte KG noch rechtfertigt sein Vorleben die Untersagung, …“ zweifelsfrei ergibt, dass im gegenständlichen Fall nicht die römisch eins l A B KG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat, sondern Herr C D als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins l A B KG, welche aufgrund ihrer Eingabe bei der Gewerbebehörde am 08.07.2023 fallbezogen als Gewerbeanmelderin fungiert. In der gesamten Beschwerde ist die gewerbeanmeldende römisch eins l A B KG nicht erwähnt und sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Verwaltungsgericht Zweifel aufkommen ließen, dass diese von Seiten Herrn Mag. Dr. G H als Vertreter gefertigte Beschwerde auch der römisch eins l A B KG zugerechnet werden könnte und ist auch aus dem Akteninhalt überdies auch ersichtlich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Dr. G H Herrn C D vor der Behörde rechtsfreundlich vertreten hat.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:Paragraph 31, VwGVG normiert Nachstehendes:

„Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet wie folgt:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.       wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

Im Beschwerdefall stellte die belangte Behörde das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Gewerbeanmeldung der Il A B KG, bezogen auf die Ausübung des angestrebten „Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant“, mit dem unbeschränkt haftenden Geselleschafter Herrn C D, auf dem Standort H, F Straße, vor dem Hintergrund eines auf letzteren zutreffenden Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 im Lichte der Bestimmung des § 13 Abs 7 leg. cit. fest und untersagte folglich die Ausübung dieses Gewerbes.Im Beschwerdefall stellte die belangte Behörde das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Gewerbeanmeldung der römisch eins l A B KG, bezogen auf die Ausübung des angestrebten „Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant“, mit dem unbeschränkt haftenden Geselleschafter Herrn C D, auf dem Standort H, F Straße, vor dem Hintergrund eines auf letzteren zutreffenden Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 im Lichte der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, leg. cit. fest und untersagte folglich die Ausübung dieses Gewerbes.

Gegenständlich erhob jedoch nicht die gewerbeanmeldende Il A B KG Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern – wie aus dem E-Mail vom 22.09.2023 klar hervorgeht – Herr C D, in Bezug auf welchen die Gewerbebehörde von einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Il A B KG ausging. Im Hinblick auf den eindeutigen Erklärungswert dieser Eingabe war das Verwaltungsgericht fallbezogen auch nicht gehalten, im Beschwerdefall ein Zwischenermittlungsverfahren, bezogen auf den Beschwerdeführer, zu führen, zumal aus der Beschwerde auch eindeutig hervorgeht, dass diese nicht von Seiten der Il A B KG erhoben wurde und in Zusammenschau mit der Vertreterbekanntgabe am 04.08.2023 auch unzweifelhaft ersichtlich ist, dass Herr RA Mag. Dr. G H auch vor der belangten Behörde Herrn C D, den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Il A B KG, rechtsfreundlich vertreten hatte.Gegenständlich erhob jedoch nicht die gewerbeanmeldende römisch eins l A B KG Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern – wie aus dem E-Mail vom 22.09.2023 klar hervorgeht – Herr C D, in Bezug auf welchen die Gewerbebehörde von einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der römisch eins l A B KG ausging. Im Hinblick auf den eindeutigen Erklärungswert dieser Eingabe war das Verwaltungsgericht fallbezogen auch nicht gehalten, im Beschwerdefall ein Zwischenermittlungsverfahren, bezogen auf den Beschwerdeführer, zu führen, zumal aus der Beschwerde auch eindeutig hervorgeht, dass diese nicht von Seiten der römisch eins l A B KG erhoben wurde und in Zusammenschau mit der Vertreterbekanntgabe am 04.08.2023 auch unzweifelhaft ersichtlich ist, dass Herr RA Mag. Dr. G H auch vor der belangten Behörde Herrn C D, den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der römisch eins l A B KG, rechtsfreundlich vertreten hatte.

Den gegenständlichen Feststellungen folgend wurde die in Rede stehende Beschwerde somit von Herrn C D eingebracht. Für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation ist es nicht von Belang, an wen ein Bescheid gerichtet werden hätte müssen, sondern ist diesbezüglich ausschließlich (der tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung) insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist und kommt es darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen – d.h. in die Rechtsphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen wird und der Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde (vgl. z.B. VwGH am 11.04.1991, 90/06/0199 unter Hinweis auf VwGH am 09.03.1988, 87/03/0284 und VwGH am 25.05.1972, 541/71). Den gegenständlichen Feststellungen folgend wurde die in Rede stehende Beschwerde somit von Herrn C D eingebracht. Für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation ist es nicht von Belang, an wen ein Bescheid gerichtet werden hätte müssen, sondern ist diesbezüglich ausschließlich (der tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung) insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist und kommt es darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen – d.h. in die Rechtsphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen wird und der Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde vergleiche z.B. VwGH am 11.04.1991, 90/06/0199 unter Hinweis auf VwGH am 09.03.1988, 87/03/0284 und VwGH am 25.05.1972, 541/71).

Fallbezogen erfolgte die Zustellung des Bescheides an Herrn Mag. Dr. G H als Vertreter des Herrn C D, welcher auch als zur Vertretung nach außen Berufener der Il A B KG fungiert, wobei spruchgemäß festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des näher bezeichneten Gewerbes durch die Il A B KG am näher bezeichneten Standort nicht vorliegen und wurde Ausübung dieses Gewerbes behördlicherseits untersagt, womit in diesem Bescheid nicht über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen wurde und somit nicht in seine Rechtsphäre bestimmend eingegriffen wurde. Partei dieses Verfahrens ist vielmehr die Il A B KG und nicht der unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft, Herr C D. Die Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektivem Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zukam (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Aufl., RZ 1027 und 1059), weshalb es die in Rede stehende Beschwerde, wie im gegenständlichen Beschluss ersichtlich, bereits deshalb zurückzuweisen galt.Fallbezogen erfolgte die Zustellung des Bescheides an Herrn Mag. Dr. G H als Vertreter des Herrn C D, welcher auch als zur Vertretung nach außen Berufener der römisch eins l A B KG fungiert, wobei spruchgemäß festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des näher bezeichneten Gewerbes durch die römisch eins l A B KG am näher bezeichneten Standort nicht vorliegen und wurde Ausübung dieses Gewerbes behördlicherseits untersagt, womit in diesem Bescheid nicht über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen wurde und somit nicht in seine Rechtsphäre bestimmend eingegriffen wurde. Partei dieses Verfahrens ist vielmehr die römisch eins l A B KG und nicht der unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft, Herr C D. Die Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektivem Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß Paragraph 8, AVG zukam vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Aufl., RZ 1027 und 1059), weshalb es die in Rede stehende Beschwerde, wie im gegenständlichen Beschluss ersichtlich, bereits deshalb zurückzuweisen galt.

Angemerkt wird jedoch, dass die Gewerbebehörde bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 bei einer Person, der - wie gegenständlich - maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zukommt (vgl. § 13 Abs 1 und 7 GewO 1994 sowie fallbezogen hinsichtlich des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der KG insbesondere auch § 164 und § 170 des Unternehmensgesetzbuches – UGB) nach § 340 Abs 3 iVm Abs 1 GewO 1994 das Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die Anmelderin in dem betreffenden Standtort festzustellen hat und die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen hat. Dabei ist wegen des sich aus § 5 Abs 1 GewO 1994 ergebenden konstitutiven Charakters der Anmeldung eines solchen Gewerbes auch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgebend und ist eine Persönlichkeitsprognose in Bezug auf die Person des Einschreiters nicht vorzunehmen. Angemerkt wird jedoch, dass die Gewerbebehörde bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bei einer Person, der - wie gegenständlich - maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zukommt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins und 7 GewO 1994 sowie fallbezogen hinsichtlich des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der KG insbesondere auch Paragraph 164 und Paragraph 170, des Unternehmensgesetzbuches – UGB) nach Paragraph 340, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, GewO 1994 das Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die Anmelderin in dem betreffenden Standtort festzustellen hat und die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen hat. Dabei ist wegen des sich aus Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 ergebenden konstitutiven Charakters der Anmeldung eines solchen Gewerbes auch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgebend und ist eine Persönlichkeitsprognose in Bezug auf die Person des Einschreiters nicht vorzunehmen.

Aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation vermochte durch das Verwaltungsgericht die Beschwerde fallbezogen jedoch nicht inhaltlich mittels Erkenntnis zu erledigen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte schon deshalb entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte schon deshalb entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kommanditgesellschaft, Parteistellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafter, keine Rechtsmittellegitimation, kein Eingriff in Rechtsphäre, Gewerbeordnung 1994, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3045.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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