TE Lvwg Erkenntnis 2023/11/20 LVwG 30.38-2504/2023

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Veröffentlicht am 20.11.2023
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Entscheidungsdatum

20.11.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L85006 Straßen Steiermark

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte Treuhänder, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 10.07.2023, GZ: GRAZ/601230009016/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

a b g e w i e s e n .

II.  Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch II.  Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:römisch eins.     Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1.     Beschwerdegegenstand:

1.1.   bekämpfte Entscheidung:

Mit Straferkenntnis vom 10.07.2023 wurde Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vorgeworfen, sie habe am 20.03.2023, um 08.55 Uhr, eine Straße zu einem anderen Zweck als solchen des Straßenverkehrs benutzt, ohne hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt zu haben.

1.2.   Beschwerde:

Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und führt diese im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen:

?  Zumal die Versammlung in Ausübung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit durchgeführt wurde, sei eine Zustimmung nicht erforderlich.

?  Entsprechend der verfassungsgerichtlichen Judikatur sei im Interesse der Versammlungsfreiheit ein gewisses Maß von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw. einer gewissen Störung der normalen Abläufe hinzunehmen, da ansonsten die Versammlungsfreiheit ins Leere laufen würde.

?  Zumal sie eine einfache Versammlungsteilnehmerin gewesen sei, sei sie mangels Veranstaltereigenschaft nicht verantwortlich.

Demnach wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das Straferkenntnis beheben und das Verfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung aussprechen oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

2.     Verfahrensgang:

Am 28.09.2023 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Beteiligter durchgeführt.

II.     Feststellungen: römisch II.     Feststellungen:

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 11.08.2023 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

1.     Mit Straferkenntnis vom 10.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt vorgehalten:

„Datum/Zeit: 20.03.2023, 08.55 Uhr

Ort:             G, Kreuzung Fplatz/Hgasse weiter Richtung Bring über den Oring und den Jring bis zur          Kreuzung Ngasse

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da Sie auf der Fahrbahn in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse (GstNr: ***, KG: *****, I Stadt, EZ: *****) über die Hgasse in Richtung Bring (GstNr: ***, KG: *****, I Stadt, EZ: *****) über den Oring (GstNr: ***, KG *****, EZ *****) und den Jring (GstNr: ***, KG: *****, I Stadt, EZ: *****) bis zur Kreuzung Ngasse an einem Marsch teilgenommen und dabei Banner mit den Aufschriften: „Keine neuen Bohrungen – 100km/h sind genug – wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“, „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ getragen haben, wodurch die Straße blockiert wurde, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hatte, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da Sie auf der Fahrbahn in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse (GstNr: ***, KG: *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) über die Hgasse in Richtung Bring (GstNr: ***, KG: *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) über den Oring (GstNr: ***, KG *****, EZ *****) und den Jring (GstNr: ***, KG: *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) bis zur Kreuzung Ngasse an einem Marsch teilgenommen und dabei Banner mit den Aufschriften: „Keine neuen Bohrungen – 100km/h sind genug – wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“, „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ getragen haben, wodurch die Straße blockiert wurde, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hatte, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.  § 56 Abs. 1 i.V.m. § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl. Nr. 154/1964 idF
LGBl. Nr. 60/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 200,00

2 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)

 

§ 56 Abs. 1 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 60/2008Paragraph 56, Absatz eins, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens
€ 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00.“

2.     Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv sowie subjektiv zu verantworten.

3. Es wurde weder eine Veranstaltung angezeigt noch versucht die Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen.

4. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorfeld mit ca. 15 Personen verabredet, um einen Marsch zugunsten der Umwelt durchzuführen, ohne die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt zu haben.

III.   Beweiswürdigung:römisch III.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der durchgeführten öffentlichen Verhandlung sowie auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen.

1.     Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 20.03.2023 an der im Straferkenntnis angeführten Örtlichkeit an einem Marsch teilgenommen hat. Diesbezüglich decken sich die Aussagen der Beschwerdeführerin mit den Angaben des Zeugen RI E F.

2.     Dass es keine Zustimmung der Straßenverwaltung gegeben hat, wurde von Seiten des Straßenamtes gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3, 2. Absatz). Dass eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung vorgelegen habe, wird auch nicht behauptet.2.     Dass es keine Zustimmung der Straßenverwaltung gegeben hat, wurde von Seiten des Straßenamtes gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt vergleiche Verhandlungsschrift Seite 3, 2. Absatz). Dass eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung vorgelegen habe, wird auch nicht behauptet.

3.     Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich um keine Spontanversammlung gehandelt haben kann, zumal bei dem im Straferkenntnis beschriebenen Marsch diverse Banner mitgeführt wurden, deren Herstellung nicht spontan vorgenommen wurde und einer gewissen Vorbereitungszeit bedürfen, woraus zu schließen ist, dass nicht mehr von einem spontanen Vorgehen gesprochen werden kann. Demzufolge haben sich die am Marsch beteiligten Personen im Vorfeld verabredet und für den Marsch keine Versammlung angezeigt oder die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt.

4.     Der Umstand, dass die Straße blockiert wurde, wird aus der zeugenschaftlichen Einvernahme von RI E F geschlossen, zumal der Querverkehr aufgehalten werden musste und entsprechende Umleitungsmaßnahmen getroffen wurden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4, 1. Absatz).4.     Der Umstand, dass die Straße blockiert wurde, wird aus der zeugenschaftlichen Einvernahme von RI E F geschlossen, zumal der Querverkehr aufgehalten werden musste und entsprechende Umleitungsmaßnahmen getroffen wurden vergleiche Verhandlungsschrift Seite 4, 1. Absatz).

5.     Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie spontan zum gegenständlichen Marsch hinzugetreten ist, wird kein Glaube geschenkt und handelt es sich bei ihren diesbezüglichen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen. Dies wird insbesondere aus ihren nicht belegten und widersprüchlichen Aussagen geschlossen. Es wird der Beschwerdeführerin kein Glaube geschenkt, wonach sie um 07.00 Uhr am Bahnhof ihr Date getroffen habe und mit dieser Person sodann am Marsch teilgenommen habe. Mögen die Vorstellungen an ein Date auch unterschiedlicher Natur sein so ist dennoch kein Umstand zu erkennen, wieso ein Zeuge, welcher die Beschwerdeführerin gegebenenfalls entlasten könnte, nicht genannt werden soll. Die Person hat nach ihren Angaben ohnehin auch bei der Versammlung teilgenommen und müsste demnach namentlich bekannt sein.

Gleich wenig glaubwürdig ist der Umstand, dass sie jenen Mann, welcher ihr die Teilnahme an der Veranstaltung gestattete, nicht mehr wiedererkennen würde. Zumal es sich ja lediglich um ca. 15 Personen gehandelt hat, ist es nicht glaubwürdig, wenn man ausschließt jenen Mann wiederzuerkennen, welcher einem die Teilnahme an einem Marsch mitten auf der Straße gestattete.

Ein objektiver Widerspruch ergab sich auch hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer, welche anfangs mit an die 100 Personen angegeben wurde und nach der zeugenschaftlichen Befragung von RI E F von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass sie maßlos übertrieben haben müsse.

In Zusammenschau dieser Umstände zeigt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aus ihrer Verantwortung entziehen möchte, indem sie vorgibt, spontan einer großen Masse hinzugetreten zu sein, ohne zu wissen, dass diese keine Vorkehrungen in rechtlicher Hinsicht getroffen hat.

IV.    Erwägungen:römisch IV.    Erwägungen:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

§ 38 VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.       Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen:

Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (im Folgenden LStVG) lauten wie folgt:

§ 54 LStVG:Paragraph 54, LStVG:

„(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.„(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (Paragraph 10,) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.

(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.“

§ 56 LStVG:Paragraph 56, LStVG:

„(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.„(1) Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“(2) Die Strafbarkeit nach Paragraph 55, ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“

3.     Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im Beschwerdefall liegt weder ein Zurückweisungs- noch ein Einstellungsgrund vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Gemäß § 54 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl Nr. 154/164 idF LGBl Nr. 95/2020 – im Folgenden LStVG 1964 bedarf jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl Nr. 154/164 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020, – im Folgenden LStVG 1964 bedarf jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Gemäß § 56 Abs 1 LStVG 1964 ist u.a. die Übertretung des § 54 als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, LStVG 1964 ist u.a. die Übertretung des Paragraph 54, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Wie das hg. Ermittlungsverfahren ergab, benützte die Beschwerdeführerin am 20.03.2023, 08:55 Uhr, die öffentliche Verkehrsfläche, konkret die Kreuzung Fplatz/Hgasse weiter Richtung Bring über den Oring und den Jring bis zur Kreuzung Ngasse mit diversen Bannern ohne die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt zu haben.

Bei diesen Fahrbahnen handelt es sich um Straßen iSd § 2 Abs 1 LStVG 1964. Der bestimmungsgemäße Zweck einer öffentlichen Straße liegt in der uneingeschränkten Nutzung einer dem dringenden Verkehrsbedürfnis dienenden Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Benützen der Fahrbahn bzw. der verfahrensgegenständlichen Fahrbahnen, um mit Bannern auf die Klimasituation eindringlich aufmerksam zu machen, stellt eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung dieses Teils der Straße dar. Aus diesem Grunde wäre vor einer derartigen Benützung der Straße die Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen gewesen.Bei diesen Fahrbahnen handelt es sich um Straßen iSd Paragraph 2, Absatz eins, LStVG 1964. Der bestimmungsgemäße Zweck einer öffentlichen Straße liegt in der uneingeschränkten Nutzung einer dem dringenden Verkehrsbedürfnis dienenden Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Benützen der Fahrbahn bzw. der verfahrensgegenständlichen Fahrbahnen, um mit Bannern auf die Klimasituation eindringlich aufmerksam zu machen, stellt eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung dieses Teils der Straße dar. Aus diesem Grunde wäre vor einer derartigen Benützung der Straße die Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen gewesen.

Da eine derartige Zustimmung der Straßenverwaltung zur vorgeworfenen Tatzeit für den vorgeworfenen Tatort nicht vorlag, hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 56 Abs 1 iVm § 54 Abs 1 LStVG 1964 objektiv erfüllt.Da eine derartige Zustimmung der Straßenverwaltung zur vorgeworfenen Tatzeit für den vorgeworfenen Tatort nicht vorlag, hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, LStVG 1964 objektiv erfüllt.

Gemäß § 5 VStG hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten, zumal sie insbesondere nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal sie sich bei der zuständigen Behörde hierüber erkundigen hätte können. Gemäß Paragraph 5, VStG hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten, zumal sie insbesondere nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal sie sich bei der zuständigen Behörde hierüber erkundigen hätte können.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes würde eine Bestrafung nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz ausschließen, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. In seinem Erkenntnis vom 23.06.2005, B1297/04, stellte der Verfassungsgerichtshof bereits fest, dass § 54 Abs 1 LStVG 1964 in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, da die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet ist. Ebenso sprach der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach dem hier anzuwendenden Landes-Straßenverwaltungsgesetz nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn für die Benützung einer Straße zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wurde. Da die Bestimmung des § 54 Abs 1 LStVG 1964 aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes sohin unbedenklich ist, ist dennoch eine Bewilligung vom zuständigen Straßenerhalter nach dem LStVG 1964 einzuholen. Darüber hinaus war die gegenständliche Veranstaltung auch nicht iSd Versammlungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, lag im Beschwerdefall auch keine sogenannte Spontanversammlung vor, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes würde eine Bestrafung nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz ausschließen, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. In seinem Erkenntnis vom 23.06.2005, B1297/04, stellte der Verfassungsgerichtshof bereits fest, dass Paragraph 54, Absatz eins, LStVG 1964 in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, da die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet ist. Ebenso sprach der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach dem hier anzuwendenden Landes-Straßenverwaltungsgesetz nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn für die Benützung einer Straße zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wurde. Da die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, LStVG 1964 aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes sohin unbedenklich ist, ist dennoch eine Bewilligung vom zuständigen Straßenerhalter nach dem LStVG 1964 einzuholen. Darüber hinaus war die gegenständliche Veranstaltung auch nicht iSd Versammlungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, lag im Beschwerdefall auch keine sogenannte Spontanversammlung vor, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht.

Strafbemessung:

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat der Strafbemessung grundsätzlich die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu Grunde zu legen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin hiezu an, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.400,00 zu haben, eine Eigentumswohnung zu besitzen und keine Belastungen zu haben. Ebenso treffen die Beschwerdeführerin keine Sorgepflichten.

Bei der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass die Strafe so gewählt wird, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und die Strafe in Relation zu den Einkommensverhältnissen durchaus spürbar sein soll.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, als erschwerend nichts.

Im Beschwerdefall konnte mit einer Herabsetzung der Strafe vorgegangen werden, da auch die herabgesetzte Strafe geeignet ist, die Beschwerdeführerin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, aber auch generalpräventiven Gründen damit Rechnung getragen wird. Insbesondere wurde vom Landesverwaltungsgericht als zusätzlich mildernd der als kurz angesehene Eingriff (um 08:55 Uhr) in das geschützte Rechtsgut des fließenden Verkehrs angesehen. Darüber hinaus sind die Beweggründe, die zur erstmalig vorgeworfenen Verwaltungsübertretung führten, vor dem Hintergrund des Klimawandels durchaus als ein achtenswerter Beweggrund angesehen (Was ist achtenswerter als die Welt retten zu wollen?), was eine Herabsetzung der Strafe (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) im Beschwerdefall weiters rechtfertigt.

Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde zielt mehr darauf ab, dass kein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand vorliegt, diese Ansicht wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichts ebenfalls geteilt.

Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 6,, Anmerkung 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161). Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht vergleiche VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)]. Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 6, Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu. Die Benützung der Straße ohne Zustimmung der Straßenverwaltung ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.

Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen somit zu Recht vor.

Da der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat nicht als unbeträchtlich einzustufen war, war das Strafverfahren weder einzustellen, noch eine Ermahnung auszusprechen.

Aus all diesen Gründen war sohin die vorliegende Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen und die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, wobei auch die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe der nunmehr verhängten Geldstrafe anzupassen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Benützung, Fahrbahn, Straße, Klima, Klimasituation, bestimmungsgemäße Verwendung, Zustimmung, Straßenverwaltung, Rechtfertigung, Gefahrenabwehr, Protest, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.38.2504.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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