Entscheidungsdatum
12.02.2024Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §32 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, K F J-Straße, G-Edorf, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 21.11.2023, GZ: GRAZ/601220015046/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafenrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen
stattgegeben,
und gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG die Geldstrafe hinsichtlich der 1. Übertretung mit € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich der 2. Übertretung mit € 35,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt.und gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG die Geldstrafe hinsichtlich der 1. Übertretung mit € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich der 2. Übertretung mit € 35,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich der 1. Übertretung auf € 10,00 und hinsichtlich der 2. Übertretung auf € 10,00, insgesamt somit auf € 20,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) hinsichtlich der ersten im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretung (Übertretung des § 54 LStVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) hinsichtlich der ersten im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretung (Übertretung des Paragraph 54, LStVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
III. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist hinsichtlich der zweiten im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretung (Übertretung des § 82 Abs 1 StVO) eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist hinsichtlich der zweiten im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretung (Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO) eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht diesbezüglich die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch IV. Der belangten Behörde steht diesbezüglich die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Zur Strafverfügung:
1.1. Aufgrund einer Anzeige der PI Sgasse vom 02.12.2022 erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 13.12.2022, GZ: GRAZ/601220015046/2022, mit der sie dem nunmehrigen Beschwerdeführer als erste Verwaltungsübertretung zur Last legt, er habe am 28.11.2022 von 8:04 Uhr bis 9:45 Uhr auf dem Oring, G, auf Höhe der Hausnummer * vor der Kreuzung Oring und F-G-Allee eine Straße zu einem nicht bestimmungsgemäßen Zweck benützt, da er am dortigen Schutzweg im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit den Aufschriften „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt habe, wodurch die Straße blockiert worden sei, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen sei, obwohl es bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfe. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 56 Abs 1 iVm § 54 Stmk LStVG 1964 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 56 Abs 1 LStVG 1964 eine Geldstraße in Höhe von € 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen, verhängt werde.1.1. Aufgrund einer Anzeige der PI Sgasse vom 02.12.2022 erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 13.12.2022, GZ: GRAZ/601220015046/2022, mit der sie dem nunmehrigen Beschwerdeführer als erste Verwaltungsübertretung zur Last legt, er habe am 28.11.2022 von 8:04 Uhr bis 9:45 Uhr auf dem Oring, G, auf Höhe der Hausnummer * vor der Kreuzung Oring und F-G-Allee eine Straße zu einem nicht bestimmungsgemäßen Zweck benützt, da er am dortigen Schutzweg im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit den Aufschriften „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt habe, wodurch die Straße blockiert worden sei, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen sei, obwohl es bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfe. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Stmk LStVG 1964 verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 56, Absatz eins, LStVG 1964 eine Geldstraße in Höhe von € 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen, verhängt werde.
1.2. Als zweite Verwaltungsübertretung wird dem Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung zur Last gelegt, er habe am 28.11.2022 von 8:04 Uhr bis 9:45 Uhr auf dem Oring, G, auf Höhe der Hausnummer * vor der Kreuzung Oring und F-G-Allee eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da er am dortigen Schutzweg im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit den Aufschriften „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt habe, wodurch die Straße blockiert worden sei, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Behörde vorgelegen habe, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 3 lit. d iVm § 82 Abs 1 StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstraße in Höhe von € 70,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag, verhängt werde.1.2. Als zweite Verwaltungsübertretung wird dem Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung zur Last gelegt, er habe am 28.11.2022 von 8:04 Uhr bis 9:45 Uhr auf dem Oring, G, auf Höhe der Hausnummer * vor der Kreuzung Oring und F-G-Allee eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da er am dortigen Schutzweg im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit den Aufschriften „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt habe, wodurch die Straße blockiert worden sei, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Behörde vorgelegen habe, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstraße in Höhe von € 70,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag, verhängt werde.
1.3. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird ausdrücklich und ausführlich über die Möglichkeit und Folgen einerseits eines auf die Strafhöhe beschränkten Einspruchs und andererseits eines „vollen“ Einspruchs belehrt. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, dass dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten im weiteren Verfahren nur berücksichtigt werden können, wenn er diese im Einspruch bekannt gibt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
Zum Einspruch gegen die Strafverfügung:
2.1. Mit E-Mail vom 27.12.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter folgenden Schriftsatz ein, dessen Inhalt in der Folge unverändert wiedergegeben wird:
2.2. Diesem Schriftsatz waren die darin zitierten Beilagen angeschlossen.
Zum angefochtenen Straferkenntnis:
3.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21.11.2023 wird dem Einspruch vom 27.12.2022 gegen die Strafverfügung vom 13.12.2022 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe (Geldstrafe von € 270,00; Ersatzarreststrafe von 3 Tagen) bestätigt. Weiters werden dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
3.2. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer Anzeige eines Organs der öffentlichen Sicherheit der LPD Steiermark, PI Sgasse vom 02.12.2022 gegen den Beschuldigten mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2022 eine Strafverfügung erlassen worden sei, gegen die der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen rechtlichen Vertreter fristgerecht Einspruch hinsichtlich der Höhe erhoben habe. Infolgedessen sei die Strafverfügung hinsichtlich des angefochtenen Teils außer Kraft getreten. Da ausschließlich das Strafausmaß der Strafverfügung bekämpft worden sei, sei die Strafverfügung hinsichtlich der angelasteten Übertretung rechtskräftig geworden. Die erkennende Behörde sei nur noch über das Strafausmaß entscheidungsbefugt. Unstrittig sei im Gegenstandsfall die Tathandlung, nämlich:
1. Der Beschuldigte habe am 28.11.2022, 08:04 Uhr – 09:45 Uhr in G, Oring auf Höhe Nr. * vor der Kreuzung Oring – F-G-Allee, eine Straße zu einem nicht bestimmungsgemäßen Zweck benützt, da er am dortigen Schutzweg (GstNr: ***, KG: ***** I Stadt, EZ: *****) im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit der Aufschrift „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt habe, wodurch die Straße blockiert worden sei, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen sei, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfe.
2. Der Beschuldigte habe am 28.11.2022, 08:04 Uhr – 09:45 Uhr in G, Oring auf Höhe Nr. * vor der Kreuzung Oring – F-G-Allee, eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da er am dortigen Schutzweg (GstNr: ***, KG: ***** I Stadt, EZ: *****) im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit der Aufschrift „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt habe, wodurch die Straße blockiert worden sei, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Behörde vorgelegen habe, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sei.
Dabei wird der im Spruch der Strafverfügung enthaltene Strafvorwurf wörtlich wiedergegeben.
3.3. Weiters wird in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass der Beschuldigte im Einspruch gegen die Höhe der Strafe vom 27.12.2022 die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Strafbetrags vorbringe und um Herabsetzung der Strafhöhe ersuche. Der Beschuldigte habe angegeben, aktuell über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen, welches er zur Deckung der Strafe heranziehen könnte, zu verfügen. Die verhängte Strafe treffe ihn daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart.
3.4. Der Schutzzweck der verletzten Normen diene der allgemeinen Verkehrssicherheit und der sicheren Benützung der Straßen und Verkehrsflächen. Der Beschuldigte habe durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck der Norm verletzt. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat komme im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Behörde keine ziffernmäßige Bekanntgabe erfolgt sei und die Formulierung „kein gutes Einkommen“ sehr viel Interpretationsspielraum zulasse, hätten die Einkommensverhältnisse aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschuldigten nicht berücksichtigt werden können. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor.3.4. Der Schutzzweck der verletzten Normen diene der allgemeinen Verkehrssicherheit und der sicheren Benützung der Straßen und Verkehrsflächen. Der Beschuldigte habe durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck der Norm verletzt. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat komme im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG seien im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts seien die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Behörde keine ziffernmäßige Bekanntgabe erfolgt sei und die Formulierung „kein gutes Einkommen“ sehr viel Interpretationsspielraum zulasse, hätten die Einkommensverhältnisse aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschuldigten nicht berücksichtigt werden können. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor.
3.5. Gemäß § 56 Abs. 1 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz seien Verwaltungsübertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,- Euro zu bestrafen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO seien Verwaltungsübertretungen nach § 82 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726,- Euro zu bestrafen. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 2.180,- Euro bzw. 726,- Euro lägen die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei aufgrund mangelnder Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse nicht möglich. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei daher sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG als auch den subjektiven Merkmalen des Abs 2 leg cit angepasst. Eine Herabsatzung der Strafe sei zusammengefasst aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.3.5. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz seien Verwaltungsübertretungen der Paragraphen 5,, 24 bis 26, 52, 54 und 55 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,- Euro zu bestrafen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO seien Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726,- Euro zu bestrafen. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 2.180,- Euro bzw. 726,- Euro lägen die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei aufgrund mangelnder Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse nicht möglich. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei daher sowohl den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG als auch den subjektiven Merkmalen des Absatz 2, leg cit angepasst. Eine Herabsatzung der Strafe sei zusammengefasst aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zur Beschwerde:
4.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der er zunächst ausführt, dass die belangte Behörde rechtsirrig angenommen habe, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 27.12.2022 bloß um einen „Einspruch gegen die Höhe der Strafe“ gehandelt habe und der Schuldvorwurf nicht bekämpft worden sei. Begründet wird dies in der Beschwerde damit, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.12.2022 ausdrücklich aus folgenden Punkten bestand:
I. Vollmachtsbekanntgaberömisch eins. Vollmachtsbekanntgabe
II. Einspruchrömisch II. Einspruch
III. Antrag auf Herabsetzung der Straferömisch III. Antrag auf Herabsetzung der Strafe
Zwar habe der unter Punkt II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens enthalten, das müsse er jedoch auch nicht. Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedarf es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens, weil die Strafverfügung durch den Einspruch selbst außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was nicht der Fall gewesen sei). Bereits der Aufbau des Schriftsatzes, in dem unter „II.“ der Einspruch und gesondert unter „III.“ der Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden sei, zeige eindeutig, dass sowohl Einspruch erhoben als auch ein Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden sei. Aber selbst, wenn es nicht so eindeutig gewesen wäre, hätte bereits der Aufbau des Schriftsatzes die belangte Behörde ganz eindeutig dazu veranlassen müssen, „bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (vgl. erneut VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252, mwN)“, wobei auf die Entscheidung des VwGH vom 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, verwiesen wird. Das Straferkenntnis sei daher ersatzlos aufzuheben, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 13.12.2022 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch dem Grunde nach sei übergangen worden, weshalb das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz nicht durchgeführt worden sei. Dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit, weil es trotz Einspruchs auf den Grund der Strafe nicht eingehe und daher dem Beschwerdeführer eine Instanz nehme, was eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle.Zwar habe der unter Punkt römisch II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens enthalten, das müsse er jedoch auch nicht. Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedarf es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens, weil die Strafverfügung durch den Einspruch selbst außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was nicht der Fall gewesen sei). Bereits der Aufbau des Schriftsatzes, in dem unter „II.“ der Einspruch und gesondert unter „III.“ der Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden sei, zeige eindeutig, dass sowohl Einspruch erhoben als auch ein Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden sei. Aber selbst, wenn es nicht so eindeutig gewesen wäre, hätte bereits der Aufbau des Schriftsatzes die belangte Behörde ganz eindeutig dazu veranlassen müssen, „bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen vergleiche erneut VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252, mwN)“, wobei auf die Entscheidung des VwGH vom 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, verwiesen wird. Das Straferkenntnis sei daher ersatzlos aufzuheben, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 13.12.2022 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch dem Grunde nach sei übergangen worden, weshalb das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz nicht durchgeführt worden sei. Dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit, weil es trotz Einspruchs auf den Grund der Strafe nicht eingehe und daher dem Beschwerdeführer eine Instanz nehme, was eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle.
4.2. Sodann finden sich in der Beschwerde Ausführungen, die die Bestrafung dem Grunde nach betreffen, insbesondere zum Vorliegen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands sowie eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds.
4.3. Schließlich wird zur Strafbemessung der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein gutes Einkommen verfüge und auch über kein Vermögen, welches er zur Deckung der Strafe heranziehen könnte. Die verhängte Strafe treffe ihn daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart. Zudem sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass zumindest ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds vorlag und der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Versammlung gehandelt habe, deren guter Zweck bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt worden sei. In Zeiten von bereits 1,2°C Erderhitzung und dadurch bedingten Millionenschäden und verletzten Menschen in Österreich sei das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, erheblich strafmildernd zu werten. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15.12.2023 zur GZ: LVwG 30.39-1725/2023 zu einem gleichgelagerten Fall verwiesen, wonach das „Motiv der Beschwerdeführerin, im Vorfeld keine Bewilligung einzuholen [...] darin [lag], mit der Protestaktion größtmögliche Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen, da zu befürchten war, dass andernfalls die Versammlung untersagt wird. Vor diesem Hintergrund ist der achtenswerte Beweggrund der Beschwerdeführerin iSd § 34 Abs 1 Z 3 StGB mildernd zu berücksichtigen (vgl Höpfel/Ratz, WK StGB² § 34 Rz 10).“4.3. Schließlich wird zur Strafbemessung der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein gutes Einkommen verfüge und auch über kein Vermögen, welches er zur Deckung der Strafe heranziehen könnte. Die verhängte Strafe treffe ihn daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart. Zudem sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass zumindest ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds vorlag und der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Versammlung gehandelt habe, deren guter Zweck bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt worden sei. In Zeiten von bereits 1,2°C Erderhitzung und dadurch bedingten Millionenschäden und verletzten Menschen in Österreich sei das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, erheblich strafmildernd zu werten. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15.12.2023 zur GZ: LVwG 30.39-1725/2023 zu einem gleichgelagerten Fall verwiesen, wonach das „Motiv der Beschwerdeführerin, im Vorfeld keine Bewilligung einzuholen [...] darin [lag], mit der Protestaktion größtmögliche Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen, da zu befürchten war, dass andernfalls die Versammlung untersagt wird. Vor diesem Hintergrund ist der achtenswerte Beweggrund der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB mildernd zu berücksichtigen vergleiche Höpfel/Ratz, WK StGB² Paragraph 34, Rz 10).“
4.4. Das Verwaltungsgericht werde sich mit diesem umfassenden und rechtlich fundierten Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es verabsäume, den als Staatszielbestimmung in der Verfassung definierten Umweltschutz auch nur annähernd ausreichend umzusetzen. Zum Beweis wird in der Beschwerde auf die bereits dem Einspruch angeschlossenen Beilagen verwiesen und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Naturschutzes angeführt.
4.5. Schließlich werden die Anträge auf Behebung des Straferkenntnisses als nichtig, in eventu auf ersatzlose Behebung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß, wobei die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ebenso zu berücksichtigen seien wie das hehre Motiv der Handlungen. Für den Fall, dass das Straferkenntnis nicht sofort behoben werde, werde jedenfalls der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zur Beschwerdevorlage:
5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den elektronischen Verwaltungsstrafakt vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer über keine Verwaltungsstrafvormerkungen verfüge.5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den elektronischen Verwaltungsstrafakt vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer über keine Verwaltungsstrafvormerkungen verfüge.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
6. Am 09.02.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche Verhandlung durch, zu der sowohl der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sind. Der verhandlungsleitende Richter ließ während der Verhandlung durch seine Kanzlei den Rechtsvertreter telefonisch kontaktieren und nach seinem Verbleib und jenem des Beschwerdeführers befragen. Dabei gab der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers an, er habe es verabsäumt, dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, dass er der Ladung keine Folge leiste. Zum Verbleib des persönlich geladenen Beschwerdeführers gab der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass es, wenn dieser auch nicht erschienen sei, eben so sei. Daraufhin wurde die Verhandlung geschlossen. Eine mündliche Verkündung unterblieb, weil aufgrund des unentschuldigten und durch den Rechtsvertreter auch unbegründeten Fernbleibens des Beschwerdeführers dessen beantragte Einvernahme nicht durchgeführt werden konnte und somit die Feststellung des Tatmotivs und die diesbezügliche Beweiswürdigung aufgrund des Akteninhalts erfolgen musste, was eines weiteren Studiums des Akteninhalts nach der Verhandlung bedurfte.
II. Sachverhalt:
1. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, entfaltet der rechtskräftige Schuldspruch der Strafverfügung Bindungswirkung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, sodass die im Spruch der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwürfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren feststehen. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der Strafverfügung daher fest, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen der § 82 Abs 1 StVO und des § 54 Abs 1 LStVG dadurch in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat, dass er am 28.11.2022 von 8:04 Uhr bis 9:45 Uhr auf dem Oring, G, auf Höhe der Hausnummer * vor der Kreuzung Oring und F-G-Allee am dortigen Schutzweg im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit den Aufschriften „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt hat, ohne dass hierfür die Bewilligung der Behörde und Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hat.1. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, entfaltet der rechtskräftige Schuldspruch der Strafverfügung Bindungswirkung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, sodass die im Spruch der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwürfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren feststehen. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der Strafverfügung daher fest, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen der Paragraph 82, Absatz eins, StVO und des Paragraph 54, Absatz eins, LStVG dadurch in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat, dass er am 28.11.2022 von 8:04 Uhr bis 9:45 Uhr auf dem Oring, G, auf Höhe der Hausnummer * vor der Kreuzung Oring und F-G-Allee am dortigen Schutzweg im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade teilgenommen und mehrere Plakate mit den Aufschriften „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“ auf die drei Fahrstreifen des Orings in Richtung Westen gelegt hat, ohne dass hierfür die Bewilligung der Behörde und Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hat.
2. Das Motiv des Beschwerdeführers, im Vorfeld keine behördliche Bewilligung und Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen, lag darin, mit der Protestaktion – unter bewusster Inkaufnahme der Verwaltungsübertretungen – größtmögliche Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass dieser zivile Ungehorsam erforderlich sei, um auf Versäumnisse des Gesetzgebers bei der Umsetzung ausreichender Klimaschutzmaßnahmen hinzuweisen, da legale Maßnahmen, wie etwa angemeldete Demonstrationen, politische Entscheidungsträger nicht in vergleichbarem Maße zu einer Auseinandersetzung mit dem Klimaschutz und den unumkehrbaren Folgen der Unterlassung ausreichender Klimaschutzmaßnahmen provozieren könnten.
3. Von den fünf Aktivisten, die die Straße am Tatort zur Tatzeit blockierten, waren jene zwei, die auf Höhe des mittleren Fahrstreifens saßen, nicht an die Fahrbahn geklebt, sodass sie die Blockade des mittleren Fahrstreifens unverzüglich aufgeben hätten können und eine Rettungsgasse gebildet werden hätte können, falls ein Einsatzfahrzeug die Blockade passieren hätte müssen oder ein sonstiger Notfall das Durchlassen eines Kraftfahrzeugs erfordert hätte.
4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
III. Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und ist unbestritten.
2. Auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der Strafverfügung, aufgrund der die darin enthaltenen Tatvorwürfe der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, wird unten in der rechtlichen Beurteilung noch eingegangen werden.
3. Das Tatmotiv des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, in dem der Beschwerdeführer die Beweggründe für die Verwaltungsübertretungen darlegt (siehe Beschwerde S. 3, zweiter und dritter Absatz, S. 4 erster Absatz, S. 9, vierter und fünfter Absatz, S. 10, zweiter Absatz und letzter Absatz, S. 11, erster und zweiter Absatz). Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zu den Beweggründen für die Verwaltungsübertretungen nicht einvernommen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen werden, weil er trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönlicher Ladung zur Verhandlung unentschuldigt und unbegründet nicht erschien. Selbst, wenn der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers diesem den Verhandlungstermin und die persönliche Ladung zur Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht hätte – wofür keine Anhaltspunkte vorliegen – wäre dieses Versäumnis des Parteienvertreters dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209; vgl. dazu auch Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, § 45 Rz 11) Auch die Behörde ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, sodass sich beide Parteien des Beschwerdeverfahrens ihrer Gelegenheit zur Stellungnahme begeben haben und eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegen kann (vgl. VwGH 21.11.1978, 1595/76, VwSlg. 9695 A/1976; vgl. dazu auch Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, § 45 Rz 8, 13).3. Das Tatmotiv des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, in dem der Beschwerdeführer die Beweggründe für die Verwaltungsübertretungen darlegt (siehe Beschwerde S. 3, zweiter und dritter Absatz, S. 4 erster Absatz, S. 9, vierter und fünfter Absatz, S. 10, zweiter Absatz und letzter Absatz, S. 11, erster und zweiter Absatz). Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zu den Beweggründen für die Verwaltungsübertretungen nicht einvernommen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen werden, weil er trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönlicher Ladung zur Verhandlung unentschuldigt und unbegründet nicht erschien. Selbst, wenn der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers diesem den Verhandlungstermin und die persönliche Ladung zur Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht hätte – wofür keine Anhaltspunkte vorliegen – wäre dieses Versäumnis des Parteienvertreters dem Beschwerdeführer zuzurechnen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209; vergleiche dazu auch Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, Paragraph 45, Rz 11) Auch die Behörde ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, sodass sich beide Parteien des Beschwerdeverfahrens ihrer Gelegenheit zur Stellungnahme begeben haben und eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegen kann vergleiche VwGH 21.11.1978, 1595/76, VwSlg. 9695 A/1976; vergleiche dazu auch Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, Paragraph 45, Rz 8, 13).
4. Dass jene zwei Aktivisten, die auf Höhe des mittleren Fahrstreifens die Fahrbahn und den Verkehr blockiert haben, nicht an die Fahrbahn geklebt waren, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk des Meldungslegers vom 28.11.2022 und dessen Lichtbildbeilage. Der offenkundige Zweck dieser Vorgangsweise, im Notfall eine Rettungsgasse zu ermöglichen, steht im Einklang mit den Ausführungen des öffentlichen Internetauftritts der Protestbewegung der Aktivisten (www.letztegeneration.at/letztegeneration), dass die Aktivisten bei Aktionen wie der vorliegenden immer darauf achten würden, dass eine Rettungsgasse gebildet werden könne und Einsatzfahrzeuge und Menschen in dringenden Notlagen durchgelassen würden.
5. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus der Bekanntgabe der belangten Behörde, bei der es sich auf um die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes des Beschwerdeführers handelt, dass bei ihr keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in ihrer im Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 (StVO) lauten wie folgt:1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in ihrer im Tatzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022, (StVO) lauten wie folgt:
„X. ABSCHNITT.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.
§ 82. Bewilligungspflicht.Paragraph 82, Bewilligungspflicht.
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
[…]
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,
[…]“
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964 (WV) in seiner im Tatzeitraum geltenden Fassung LGBl. Nr. 80/2021 (LStVG) lauten wie folgt:2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, (WV) in seiner im Tatzeitraum geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021, (LStVG) lauten wie folgt:
„VII. Abschnitt
Allgemeine und Schlußbestimmungen
§ 54Paragraph 54,
Besondere Inanspruchnahme
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (Paragraph 10,) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
[…]
§ 56Paragraph 56,
Strafbestimmungen
(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.(1) Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
[…]“
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur Qualifikation des Einspruchs als Einspruch gegen die Strafhöhe:
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Inhalt eines Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252 mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. zu all dem näher VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Inhalt eines Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252 mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche zu all dem näher VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).
2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Einspruch zu Recht nur als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet: So findet sich in Spruchpunkt II. des Schriftsatzes vom 27.12.2022 nur die Rechtsmittelerklärung, dass Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.12.2022 erhoben werde, während in Spruchpunkt III. die Begründung des Einspruchs, die ausschließlich Ausführungen zur Strafhöhe und den für eine Herabsetzung der Strafe ins Treffen geführten Gründen enthält, sowie das Rechtsmittelbegehren in Form eines Antrags auf Herabsetzung der Strafe enthalten ist. 2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Einspruch zu Recht nur als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet: So findet sich in Spruchpunkt römisch II. des Schriftsatzes vom 27.12.2022 nur die Rechtsmittelerklärung, dass Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.12.2022 erhoben werde, während in Spruchpunkt römisch III. die Begründung des Einspruchs, die ausschließlich Ausführungen zur Strafhöhe und den für eine Herabsetzung der Strafe ins Treffen geführten Gründen enthält, sowie das Rechtsmittelbegehren in Form eines Antrags auf Herabsetzung der Strafe enthalten ist.
3. Damit ist der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung des VwGH vom 23.03.2016, Ra 2015/02/0247, zugrunde gelegenen Sachverhalt vergleichbar, wonach ebenfalls zunächst in der Rechtsmittelerklärung ohne Einschränkung gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben wurde, sodann aber im abschließenden Antrag hinsichtlich einzelner Spruchpunkte der Strafverfügung nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde. Dazu hat der VwGH in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend von einem rechtskräftigen Schuldspruch hinsichtlich jener Spruchpunkte ausgegangen ist, hinsichtlich der sich der Einspruch (in seinem Antrag) ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe bezog.
4. Auch im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelerklärung zwar ohne Einschränkung formuliert, richtet sich der Einspruch aber im Übrigen inhaltlich ausschließlich gegen die Strafbemessung und enthält ausschließlich den Antrag auf Herabsetzung der Strafe, wodurch die ohne Einschränkung formulierte Rechtsmittelerklärung konkretisiert und auf die Strafhöhe beschränkt wird. Im Übrigen finden sich im Schriftsatz vom 27.12.2022 nicht nur keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Einspruchswerber Einspruch auch gegen die Bestrafung dem Grunde nach erheben wollte, sondern ist der zum Ausdruck kommende Erklärungswille auch eindeutig:
5. So wird inhaltlich ausschließlich vorgebracht, dass die Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen stehe, werden sodann Gründe für die Herabsetzung der Strafe bzw. für den Ausspruch einer Ermahnung angeführt und schließlich ausgeführt, dass der Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben werde, sollte die Strafe in dieser Höhe bestehen bleiben. Der abschließende Antrag richtet sich ausdrücklich und ausschließlich auf Reduktion der Strafe.
6. Somit ist dem Beschwerdevorbringen, dass sich der Einspruch aufgrund der unter Pkt. II. des Schriftsatzes angeführten unbeschränkten Erklärung des Einspruchs auch gegen die Bestrafung dem Grunde nach richte, entgegenzuhalten, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei einem vergleichbaren Schriftsatz mit einer unbeschränkt formulierten Rechtsmittelerklärung bei eindeutig auf die Strafhöhe beschränktem Rechtsmittelbegehren von einem Einspruch nur gegen die Strafhöhe und nicht auch gegen die Bestrafung dem Grunde nach ausging (VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).6. Somit ist dem Beschwerdevorbringen, dass sich der Einspruch aufgrund der unter Pkt. römisch II. des Schriftsatzes angeführten unbeschränkten Erklärung des Einspruchs auch gegen die Bestrafung dem Grunde nach richte, entgegenzuhalten, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei einem vergleichbaren Schriftsatz mit einer unbeschränkt formulierten Rechtsmittelerklärung bei eindeutig auf die Strafhöhe beschränktem Rechtsmittelbegehren von einem Einspruch nur gegen die Strafhöhe und nicht auch gegen die Bestrafung dem Grunde nach ausging (VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).
7. Im Ergebnis richtet sich der Einspruch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise zweifelsfrei ausdrücklich nur gegen das A