TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/22 LVwG 30.25-467/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2024
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Entscheidungsdatum

22.03.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LStVwG Stmk 1964 §8
StVO 1960 §2 Abs1 Z1
LStVwG Stmk 1964 §54 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §56 Abs1
VwRallg
VStG §6
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, G, Mgasse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 22.12.2023, GZ: GRAZ/601230009013/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.01.2024 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass es im behördlichen Straferkenntnis statt „…und dabei Banner mit den Aufschriften … getragen haben“ es „…und dabei mit einer weiteren Person ein Banner entweder mit der Aufschrift „Keine neuen Bohrungen – 100 km/h sind genug“ oder „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“ getragen hat und mit den Teilnehmern an dieser Kundgebung die Textpassagen: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ gesungen hat, und dass wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer gemäß § 19 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VStG), auf Rechtsgrundlage § 56 Abs 1 Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 80/2021, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden festgesetzt wird. römisch eins.     Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.01.2024 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass es im behördlichen Straferkenntnis statt „…und dabei Banner mit den Aufschriften … getragen haben“ es „…und dabei mit einer weiteren Person ein Banner entweder mit der Aufschrift „Keine neuen Bohrungen – 100 km/h sind genug“ oder „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“ getragen hat und mit den Teilnehmern an dieser Kundgebung die Textpassagen: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ gesungen hat, und dass wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VStG), auf Rechtsgrundlage Paragraph 56, Absatz eins, Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz wurde Herrn A B eine Verwaltungsübertretung unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er überdies € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 165,00 betrage.Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er überdies € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 165,00 betrage.

Bescheidbegründend bezog sich die belangte Behörde auf die Anzeige der LPD Steiermark vom 09.05.2023 und die Strafverfügung vom 12.05.2023, gegen welche von Beschuldigtenseite Einspruch erhoben worden sei.

Der Tatort sei eine öffentliche, dem LStVG unterliegende Straße, deren Zweck in der uneingeschränkten Nutzung einer dem dringenden Verkehrsbedürfnis dienenden Straße mit öffentlichem Verkehr bestehe, wobei die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet sei und auch von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Die näher beschriebene Tathandlung stelle eine nicht bestimmungsgemäße bzw. unzweckmäßige Verwendung dieses Teils der Straße dar, sodass dafür eine Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen gewesen wäre, was jedoch fallbezogen nicht vorgenommen worden sei, zumal ein entsprechendes Ansuchen an die Straßenverwaltung nicht gestellt worden sei, sodass dieser die Möglichkeit zur Überprüfung für die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Straße von vornherein genommen worden sei und sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung mangels Zustimmung der Straßenverwaltung zum Tatzeitpunkt verwirklicht worden.

In subjektiver Hinsicht wurde behördlicherseits im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen und ausgeführt, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift lediglich dann entschuldige, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Beschuldigte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können und wäre es dem Beschuldigten auch zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren, sodass von fahrlässigem Verhalten des Beschuldigten auszugehen sei und hätte dieser bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen gehabt.

Die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit falle in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und sei die Straßenverwaltung nach § 54 Abs 1 LStVG 1964 aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet und verletzte die Verhängung einer derartigen Verwaltungsstrafe nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit, wenn für die Benützung einer Straße zur nicht bestimmungsgemäßen Zwecken die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei. Überdies sei die in Rede stehende Veranstaltung auch nicht im Sinne des Versammlungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit falle in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und sei die Straßenverwaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, LStVG 1964 aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet und verletzte die Verhängung einer derartigen Verwaltungsstrafe nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit, wenn für die Benützung einer Straße zur nicht bestimmungsgemäßen Zwecken die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei. Überdies sei die in Rede stehende Veranstaltung auch nicht im Sinne des Versammlungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet gewesen.

Eine Ermahnung komme nicht in Betracht, da das strafrechtlich geschützte Rechtsgut die allgemeine Verkehrssicherheit und die sichere Benützung der Straßen und Verkehrsflächen durch sämtliche Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sei, welche bei Behinderung eine Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellen würde und bleibe das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten auch nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass von einem geringen Verschulden nicht auszugehen sei und eine Ermahnung behördlicherseits nicht ausgesprochen werden habe können.

Der Beschuldigte habe die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 54 Abs 1 Stmk. LStVG diene hier dem Schutz der Straße selbst und deren Erhaltung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Benützung, somit auch des Gemeingebrauchs, und habe der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck dieser Norm verletzt, zumal die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei. Der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Stmk. LStVG diene hier dem Schutz der Straße selbst und deren Erhaltung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Benützung, somit auch des Gemeingebrauchs, und habe der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung den Schutzzweck dieser Norm verletzt, zumal die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei.

Strafbemessend wurde der Umstand des Nichtvorliegens von Verwaltungsübertretungen als mildernd gewertet und wurden von Seiten der Behörde erschwerende Umstände nicht angenommen; die persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten seien berücksichtigt worden und die Geldstrafe sei der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten entsprechend zu bemessen und liege diese im untersten Bereich des bis zu € 2.180,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Die Verhängung einer Geldstrafe sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe und bedeutet dies auch nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestehe, wobei eine Geldstrafe auch dann zu verhängen sei, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er nicht in der Lage sein werde, diese zu bezahlen. Die verhängte Strafe sei sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG als auch den subjektiven Merkmalen nach § 19 Abs 2 leg. cit. entsprechend und werde auch angenommen, dass diese geeignet sei, den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei behördlicherseits auch auf generalpräventive Aspekte Bezug genommen wurde. Strafbemessend wurde der Umstand des Nichtvorliegens von Verwaltungsübertretungen als mildernd gewertet und wurden von Seiten der Behörde erschwerende Umstände nicht angenommen; die persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten seien berücksichtigt worden und die Geldstrafe sei der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten entsprechend zu bemessen und liege diese im untersten Bereich des bis zu € 2.180,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Die Verhängung einer Geldstrafe sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe und bedeutet dies auch nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestehe, wobei eine Geldstrafe auch dann zu verhängen sei, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er nicht in der Lage sein werde, diese zu bezahlen. Die verhängte Strafe sei sowohl den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG als auch den subjektiven Merkmalen nach Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. entsprechend und werde auch angenommen, dass diese geeignet sei, den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei behördlicherseits auch auf generalpräventive Aspekte Bezug genommen wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 19.01.2024, welchem auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ vom 24.02.2021, die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Entschließung des Nationalrates vom 25.09.2019 betreffend Erklärung des Climate Emergency angeschlossen waren, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen sowie in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – außerordentlich – herabzusetzen.

Im Detail wurde dabei Folgendes ausgeführt:

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Behörde mit Eingabe vom 25.01.2024 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes vorgelegt.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 15.03.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch die Polizeiorgane Insp. C D sowie KI E F zeugenschaftlich und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde und führte aus, dass er nicht bestreite, an der Kundgebung bzw. dem Marsch teilgenommen zu haben. Insgesamt seien sie damals ca. 15 Personen gewesen, welche auf der Fahrbahn der besagten Strecke gegangen seien, wobei auch Banner getragen worden seien. Es seien mehrere Banner gewesen, wobei jeweils zwei Banner die Fahrbahn überspannt hätten und ein Banner jeweils von zwei Personen gehalten bzw. getragen worden sei. Fakt sei, dass es mehrere Banner damals gegeben habe und auf einem Banner: „Keine neuen Bohrungen – 100 km/h sind genug“ glaublich geschrieben gewesen sei und auf einem anderen: „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“. Seines Wissens handle es sich bei: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“, „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ nicht um Aufschriften auf einem Banner, sondern um Textpassagen, welche sie gesungen hätten. Welches der genannten Banner er damals getragen habe, wisse er nicht mehr. Richtig sei auch, dass er für die Benützung der Straße damals in der Form nicht um Zustimmung bei der Straßenverwaltung angesucht habe. Er selbst wisse auch nichts von einer Zustimmung. Zweck der Kundgebung sei gewesen, auf den Klimanotstand hinzuweisen und die Verantwortlichen durch entsprechende Aufmerksamkeit zum Handeln zu bewegen. Wie lange es gedauert habe, könne er nicht sagen. Er sei von Anfang an bis zum Schluss der Kundgebung anwesend gewesen. Vermutlich sei es so gewesen, dass die Polizei auch den Straßenverkehr geregelt habe bzw. umgeleitet habe.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass sich die gegenständliche Beschwerde inhaltlich auch auf die ihm vorgeworfene gegenständliche Übertretung beziehe, sie die Fahrbahn unverzüglich, nachdem die Versammlung aufgelöst worden war, verlassen hätten. Er ersuchte um schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Er engagiere sich schon seit ca. sechs Jahren für den Klimaschutz und hätten die bisherigen Anstrengungen, wie angemeldete Versammlungen z.B. „Der globale Klimastreik“ in W 2019 oder Petitionen beim Nationalrat keinen Erfolg gezeigt. 2019 hätte es auch das „Klimaratvolksbegehren“ gegeben und sei dies auch von 400.000 Personen unterstützt worden. Das Ausmaß der Klimakatastrophe zeige sich bereits jetzt. Wir alle seien Augenzeugen, er wisse dies auch aus seiner Praxis als Physikstudent, dass die Auswirkungen, wenn wir jetzt nicht handeln würden, noch dramatischer sein würden. Es würden Millionenschäden durch Extremwetterereignisse, Hungersnöte und Wasserknappheit, auch in Österreich drohen. Der UNO Generalsekretär habe gesagt: „Verzögerung bedeutet Tod“ in Bezug auf die Klimapolitik der Regierungen, auch der österreichischen. Diese Verzögerung sei nur möglich, wenn wir alle wegschauen würden. Er demonstriere auf der Straße, damit mehr Leute hinschauen würden.

Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde, des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, welche dem Beschwerdeverfahren auch im Zuge der Gerichtsverhandlung zugrundegelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, und des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2023, 08.55 Uhr in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse weiter Richtung Bring über den Oring und den Jring bis zur Kreuzung Ngasse eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da er in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) auf der Fahrbahn über die Hgasse in Richtung Bring (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) über den Oring (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) und den Jring (Grundstück Nr. ***, KG *****, I Stadt, EZ: *****) bis zur Kreuzung Ngasse an einem Marsch teilgenommen hat und dabei mit einer anderen Person ein Banner entweder mit der Aufschrift: „Keine neuen Bohrungen - 100 km/h sind genug“ oder „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“ getragen hat und mit den anderen Teilnehmern die Textpassagen: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ gesungen hat, wodurch die Straße blockiert wurde, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wurde und vorgelegen war, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. Welches Banner der Beschwerdeführer damals genau trug, ließ sich nicht mehr feststellen, es waren mehrere Banner, wobei jeweils zwei Banner die Fahrbahn überspannten und ein Banner jeweils von zwei Personen gehalten bzw. getragen wurde. Während dieser Zeit war die Fahrbahn in diesen Bereichen der Kundgebung nicht befahrbar, wobei um die 15 Personen an dieser Kundgebung beteiligt waren und auf der Fahrbahn gegangen wurde, sodass der Verkehr auch zum Teil großräumig umgeleitet werden musste. Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2023, 08.55 Uhr in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse weiter Richtung Bring über den Oring und den Jring bis zur Kreuzung Ngasse eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da er in G, Kreuzung Fplatz/Hgasse (Grundstück Nr. ***, KG *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) auf der Fahrbahn über die Hgasse in Richtung Bring (Grundstück Nr. ***, KG *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) über den Oring (Grundstück Nr. ***, KG *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) und den Jring (Grundstück Nr. ***, KG *****, römisch eins Stadt, EZ: *****) bis zur Kreuzung Ngasse an einem Marsch teilgenommen hat und dabei mit einer anderen Person ein Banner entweder mit der Aufschrift: „Keine neuen Bohrungen - 100 km/h sind genug“ oder „Wir rasen in die Klimahölle – runter vom Gas“ getragen hat und mit den anderen Teilnehmern die Textpassagen: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ und „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ gesungen hat, wodurch die Straße blockiert wurde, ohne dass hierfür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wurde und vorgelegen war, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. Welches Banner der Beschwerdeführer damals genau trug, ließ sich nicht mehr feststellen, es waren mehrere Banner, wobei jeweils zwei Banner die Fahrbahn überspannten und ein Banner jeweils von zwei Personen gehalten bzw. getragen wurde. Während dieser Zeit war die Fahrbahn in diesen Bereichen der Kundgebung nicht befahrbar, wobei um die 15 Personen an dieser Kundgebung beteiligt waren und auf der Fahrbahn gegangen wurde, sodass der Verkehr auch zum Teil großräumig umgeleitet werden musste.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 350,00 und hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Er war zum Zeitpunkt der Tat im Hinblick auf eine rechtskräftige Übertretung des Meldegesetzes zur GZ: GRAZ/601200002973/2020 der belangten Behörde (Tatzeit 06.04.2020, Rechtskraft 29.07.2020) verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass die Begehung der dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Tat beschwerdeführerseitig im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens auch nicht bestritten wurde, insbesondere auch den Umstand betreffend, wonach für die in Rede stehende Nutzung der gegenständlichen Straße am Tatort zur Tatzeit eine Zustimmung der Straßenverwaltung fallbezogen nicht eingeholt worden sei. Letzteres wurde in der Verhandlung auch von Seiten der Strafreferentin der Behörde, der Zeugin G H, nochmals bestätigt. Im Übrigen gab der zeugenschaftlich einvernommene Vertreter des Straßenamtes I J auch durchaus glaubhaft an, dass die Gemeindestraßen in G betreffend im Straßenamt noch bis dato kein Ansuchen eingelangt sei, welches auf die Erteilung der Zustimmung nach § 54 LStVG von „Klimaklebern“ gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst gab ebenfalls glaubhaft an, dass er ein derartiges Anbringen bei der Straßenverwaltung nicht eingebracht habe. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Tathandlung in Bezug auf die vorgenommene Straßenbenützung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens auch durch die zeugenschaftlich einvernommenen, näher bezeichneten Polizeiorgane glaubhaft bestätigt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen Insp. C D lediglich bekannt vorkam, erinnerte sich der Zeuge KI E F noch genauer an den damaligen Sachverhalt und führte auch aus, dass zwei oder drei Transparente von mehreren Personen getragen worden seien und bestätigte auch die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sprechchöre in dieser Gruppe, welche sich auch die Sätze: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ sowie seiner Vermutung nach auch auf „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ bezogen, sodass nicht davon auszugehen war, dass diese Sätze als „Aufschriften“ auf den mitgeführten Bannern damals auch verschriftlicht waren. Der Zeuge KI E F war sich auch ziemlich sicher, dass der Beschwerdeführer damals auch ein Banner trug und führte auch ebenfalls durchaus glaubhaft aus, dass auf der Fahrbahn gegangen wurde und ein Fahrzeugverkehr in dem besagten Bereich des „Marsches“ auch nicht möglich war und der Verkehr teilweise großräumig umgeleitet wurde und deckt sich dies im Wesentlichen auch mit der Aussage des Zeugen Insp. C D, welcher ebenfalls überzeugend angab, dass die Fahrbahn in den Bereichen der Kundgebung damals nicht befahrbar war. Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass die Begehung der dem Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Tat beschwerdeführerseitig im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens auch nicht bestritten wurde, insbesondere auch den Umstand betreffend, wonach für die in Rede stehende Nutzung der gegenständlichen Straße am Tatort zur Tatzeit eine Zustimmung der Straßenverwaltung fallbezogen nicht eingeholt worden sei. Letzteres wurde in der Verhandlung auch von Seiten der Strafreferentin der Behörde, der Zeugin G H, nochmals bestätigt. Im Übrigen gab der zeugenschaftlich einvernommene Vertreter des Straßenamtes römisch eins J auch durchaus glaubhaft an, dass die Gemeindestraßen in G betreffend im Straßenamt noch bis dato kein Ansuchen eingelangt sei, welches auf die Erteilung der Zustimmung nach Paragraph 54, LStVG von „Klimaklebern“ gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst gab ebenfalls glaubhaft an, dass er ein derartiges Anbringen bei der Straßenverwaltung nicht eingebracht habe. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Tathandlung in Bezug auf die vorgenommene Straßenbenützung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens auch durch die zeugenschaftlich einvernommenen, näher bezeichneten Polizeiorgane glaubhaft bestätigt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen Insp. C D lediglich bekannt vorkam, erinnerte sich der Zeuge KI E F noch genauer an den damaligen Sachverhalt und führte auch aus, dass zwei oder drei Transparente von mehreren Personen getragen worden seien und bestätigte auch die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sprechchöre in dieser Gruppe, welche sich auch die Sätze: „Ölkonzerne pumpen in der Ferne, zerstören unsere Umwelt nur für einen Batzen Geld“ sowie seiner Vermutung nach auch auf „Worin wir unsere Zukunft sehen: Erneuerbare Energie“ bezogen, sodass nicht davon auszugehen war, dass diese Sätze als „Aufschriften“ auf den mitgeführten Bannern damals auch verschriftlicht waren. Der Zeuge KI E F war sich auch ziemlich sicher, dass der Beschwerdeführer damals auch ein Banner trug und führte auch ebenfalls durchaus glaubhaft aus, dass auf der Fahrbahn gegangen wurde und ein Fahrzeugverkehr in dem besagten Bereich des „Marsches“ auch nicht möglich war und der Verkehr teilweise großräumig umgeleitet wurde und deckt sich dies im Wesentlichen auch mit der Aussage des Zeugen Insp. C D, welcher ebenfalls überzeugend angab, dass die Fahrbahn in den Bereichen der Kundgebung damals nicht befahrbar war.

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anlangt, so wurden seine in der Verhandlung getätigten bezughabenden Aussagen als glaubwürdig erachtet.

Die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich fallbezogen aus der im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde erliegenden Urkunde des Verwaltungsvorstrafenauszugs.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Landes- Straßenverwaltungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 1 LStVG:Paragraph eins, LStVG:

„Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)(2) Anmerkung, entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)(3) Anmerkung, entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)“(4) Anmerkung, entfallen)“

§ 2 LStVG:Paragraph 2, LStVG:

„Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.

(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.“

§ 5 LStVG:Paragraph 5, LStVG:

„Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.“

§ 7 LStVG:Paragraph 7, LStVG:

„Gattungen von öffentlichen Straßen

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:

1.       Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).

2.       Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).

2a.      Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (§ 8).

3.       Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).

4.       Gemeindestraßen, das sind

a)       Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;

b)       gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);

c)       alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.

5.       Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).

(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.“

§ 12 LStVG:Paragraph 12, LStVG:

„Verwaltung von Gemeindestraßen

Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.“

§ 16 LStVG:Paragraph 16, LStVG:

„Erhaltungspflicht

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.“

§ 54 LStVG: Paragraph 54, LStVG:

„Besondere Inanspruchnahme

(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (Paragraph 10,) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.

(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.“

§ 56 LStVG: Paragraph 56, LStVG:

„Strafbestimmungen

(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.(1) Die Übertretungen der Paragraphen 5,, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“(2) Die Strafbarkeit nach Paragraph 55, ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“

§ 5 VStG lautet wie folgt:Paragraph 5, VStG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 und 3 StGB lauten wie folgt:Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB lauten wie folgt:

„(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Im Beschwerdefall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an den näher bezeichneten Orten die dem Stmk. LStVG unterliegenden Straßen nicht zu Zwecken des Straßenverkehrs benutzte, indem er näher beschriebenes Banner tragend an einem Marsch auf den Fahrbahnen teilnahm, wodurch die Straßen auch blockiert wurden, ohne dass hiefür die Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen hatte und steht auch fest, dass die Erteilung der diesbezüglichen Zustimmung fallbezogen zuvor dort auch nicht beantragt wurde.

Dass es sich bei dem Tatort um eine in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 fallende Straße (vgl. § 1 Abs 1 leg. cit.) handelte, ist im Beschwerdefall nicht strittig, wobei als Bestandteile der öffentlichen Straße im Sinne des LStVG auch die in § 2 Abs 2 leg. cit. angeführten Teile bzw. Anlagen gelten. § 5 LStVG normiert auch, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Auch verfahrensgegenständliche Straßen in Form von Gemeindestraßen nach § 7 Abs 1 Z 4 LStVG sind derartige öffentliche Straßen, wobei der Begriff der „öffentlichen Straße“ im Sinne des LStVG mit dem Begriff der „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ gemäß § 1 StVO nicht ident ist (vgl. z.B. VwGH am 17.06.1987, 86/03/0234). Ob die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des LStVG aufgrund einer formellen Erklärung (vgl. § 8 leg. cit.) oder aufgrund des Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) vorliegt, ist allein nach dem LStVG zu entscheiden, sodass - entgegen dem behördlichen Dafürhalten - nicht jede der StVO unterliegende Straße auch eine solche ist, auf welche die Bestimmungen des LStVG Anwendung finden, umgekehrt jedoch davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer dem LStVG unterliegenden Straße auch eine solche im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO vorliegt. Dass es sich bei dem Tatort um eine in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 fallende Straße vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.) handelte, ist im Beschwerdefall nicht strittig, wobei als Bestandteile der öffentlichen Straße im Sinne des LStVG auch die in Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. angeführten Teile bzw. Anlagen gelten. Paragraph 5, LStVG normiert auch, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Auch verfahrensgegenständliche Straßen in Form von Gemeindestraßen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, LStVG sind derartige öffentliche Straßen, wobei der Begriff der „öffentlichen Straße“ im Sinne des LStVG mit dem Begriff der „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ gemäß Paragraph eins, StVO nicht ident ist vergleiche z.B. VwGH am 17.06.1987, 86/03/0234). Ob die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des LStVG aufgrund einer formellen Erklärung vergleiche Paragraph 8, leg. cit.) oder aufgrund des Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) vorliegt, ist allein nach dem LStVG zu entscheiden, sodass - entgegen dem behördlichen Dafürhalten - nicht jede der StVO unterliegende Straße auch eine solche ist, auf welche die Bestimmungen des LStVG Anwendung finden, umgekehrt jedoch davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer dem LStVG unterliegenden Straße auch eine solche im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO vorliegt.

Zutreffend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, da dieser die Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck zur Tatzeit benutzte, jedoch ohne Vorliegen der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung, zur Tatzeit am Tatort eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs 1 LStVG iVm § 54 Abs 1 leg. cit. in objektiver Hinsicht verwirklichte. Soweit beschwerdeführerseitig davon ausgegangen wurde, nicht „Veranstalter“ der in Rede stehenden Kundgebung gewesen zu sein, und er vorbrachte, deshalb verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, so ist unter Verweis auf obige Ausführungen festzuhalten, dass die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes in objektiver Hinsicht nicht auf eine bestimmte Rechtsperson, sondern das in Rede stehende Tatbild vielmehr auf das Benutzen der Straße ohne vorliegende Zustimmung der Straßenverwaltung abstellt, wobei fallbezogen auch keinerlei die „Versammlung“ deckende Zustimmung vorlag, zumal die Einholung einer solchen unterlassen wurde. Zutreffend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, da dieser die Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck zur Tatzeit benutzte, jedoch ohne Vorliegen der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung, zur Tatzeit am Tatort eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 56, Absatz eins, LStVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit. in objektiver Hinsicht verwirklichte. Soweit beschwerdeführerseitig davon ausgegangen wurde, nicht „Veranstalter“ der in Rede stehenden Kundgebung gewesen zu sein, und er vorbrachte, deshalb verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, so ist unter Verweis auf obige Ausführungen festzuhalten, dass die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes in objektiver Hinsicht nicht auf eine bestimmte Rechtsperson, sondern das in Rede stehende Tatbild vielmehr auf das Benutzen der Straße ohne vorliegende Zustimmung der Straßenverwaltung abstellt, wobei fallbezogen auch keinerlei die „Versammlung“ deckende Zustimmung vorlag, zumal die Einholung einer solchen unterlassen wurde.

Ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Beschwerde in standardisierter Form verfasst wurde und auf den Beschwerdefall nicht explizit Bezug nimmt, ist dieser in diesem Zusammenhang in verfahrensrelevanter Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch insofern bestreitet, als er sich auch auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrund

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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