TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W265 2278160-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §83
StGB §84
VOG §1
VOG §2
VOG §3
VOG §4
VOG §4a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998
  1. VOG § 4a heute
  2. VOG § 4a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4a gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4a gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


W265 2278160-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , BEd., geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 03.07.2023, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , BEd., geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 03.07.2023, betreffend die teilweise Abweisung und teilweise Bewilligung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie orthopädische Versorgung (Brille und Hörgerät). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 10.11.2018 in Slowenien von XXXX und deren Mutter XXXX tätlich angegriffen worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin ins Gesicht und am Kopf geschlagen worden, wodurch sie eine Verletzung an der Nase, am Auge, einen Hörverlust sowie Ängste und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Mit dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, diverse slowenische Dokumente, Angebote und Rechnungen (etwa der Fa. XXXX ), Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Leistungsaufstellungen der XXXX , eine Kostenaufstellung sowie Kopien von Fahrscheinen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie orthopädische Versorgung (Brille und Hörgerät). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 10.11.2018 in Slowenien von römisch XXXX und deren Mutter römisch XXXX tätlich angegriffen worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin ins Gesicht und am Kopf geschlagen worden, wodurch sie eine Verletzung an der Nase, am Auge, einen Hörverlust sowie Ängste und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Mit dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, diverse slowenische Dokumente, Angebote und Rechnungen (etwa der Fa. römisch XXXX ), Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Leistungsaufstellungen der römisch XXXX , eine Kostenaufstellung sowie Kopien von Fahrscheinen vor.

Mit Schreiben jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus XXXX um Übermittlung einer Abschrift der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie XXXX (urgiert am 09.01.2020) und Dr. XXXX um Übermittlung eines Befundes unter Berücksichtigung eines angeschlossenen Fragenkatalogs. Mit Schreiben jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus römisch XXXX um Übermittlung einer Abschrift der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie römisch XXXX (urgiert am 09.01.2020) und Dr. römisch XXXX um Übermittlung eines Befundes unter Berücksichtigung eines angeschlossenen Fragenkatalogs.

Mit Schreiben ebenfalls jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Mitteilung, aufgrund welchen Sachverhaltes es zu einer näher genannten Vereinbarung gekommen sei und die österreichische Botschaft in Slowenien um Übermittlung des gegenständlichen Strafaktes (urgiert am 09.01.2020).Mit Schreiben ebenfalls jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX um Mitteilung, aufgrund welchen Sachverhaltes es zu einer näher genannten Vereinbarung gekommen sei und die österreichische Botschaft in Slowenien um Übermittlung des gegenständlichen Strafaktes (urgiert am 09.01.2020).

Mit Eingaben jeweils vom 09.12.2019 übermittelte Dr. XXXX und das Landeskrankenhaus XXXX die geforderten medizinischen Unterlagen.Mit Eingaben jeweils vom 09.12.2019 übermittelte Dr. römisch XXXX und das Landeskrankenhaus römisch XXXX die geforderten medizinischen Unterlagen.

Am 12.12.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass am nächsten Tag eine Verhandlung in Slowenien wegen Ruhestörung stattfinde, in der sie als Täterin geklagt sei. Das Verfahren, in dem sie als Opfer geführt werde, laufe noch. Die belangte Behörde teilte ihr mit, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag ergehe und ersuchte sie, die Behörde zu informieren, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin kündigte an, den Ersatz des Verdienstentganges zu beantragen und wurde auf die Fristen hingewiesen.

Mit Eingabe vom 12.12.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass XXXX , dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein gemeinsames Kind, XXXX , habe. Die Beiden hätten das Kontaktrecht derart vereinbart, dass der Vater das Kind in Slowenien abholen könne. Zu einem dieser Termine sei auch die Beschwerdeführerin mitgekommen, obwohl sie gewusst habe, dass das Kind sich mit ihr überhaupt nicht verstehe. Nach einem Wortgefecht sei es offensichtlich zu einem Handgemenge zwischen der Beschwerdeführerin, XXXX gekommen. Über den Hergang gebe es natürlich unterschiedliche Wahrnehmungen. Da es XXXX ein Anliegen gewesen sei, dass die Besuchskontakte reibungslos verlaufen, habe sie um eine Aussprache mit dem Kindesvater und der Beschwerdeführerin, in Anwesenheit einer Sozialarbeiterin, gebeten. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht bereit gewesen eine Vereinbarung, wonach die beteiligten Personen auf gegenseitige Vorwürfe hinsichtlich Körperverletzungen verzichten würden, zu unterschreiben. Mit Eingabe vom 12.12.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX der belangten Behörde mit, dass römisch XXXX , dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein gemeinsames Kind, römisch XXXX , habe. Die Beiden hätten das Kontaktrecht derart vereinbart, dass der Vater das Kind in Slowenien abholen könne. Zu einem dieser Termine sei auch die Beschwerdeführerin mitgekommen, obwohl sie gewusst habe, dass das Kind sich mit ihr überhaupt nicht verstehe. Nach einem Wortgefecht sei es offensichtlich zu einem Handgemenge zwischen der Beschwerdeführerin, römisch XXXX gekommen. Über den Hergang gebe es natürlich unterschiedliche Wahrnehmungen. Da es römisch XXXX ein Anliegen gewesen sei, dass die Besuchskontakte reibungslos verlaufen, habe sie um eine Aussprache mit dem Kindesvater und der Beschwerdeführerin, in Anwesenheit einer Sozialarbeiterin, gebeten. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht bereit gewesen eine Vereinbarung, wonach die beteiligten Personen auf gegenseitige Vorwürfe hinsichtlich Körperverletzungen verzichten würden, zu unterschreiben.

Mit Schreiben vom 23.01.2020 übermittelte XXXX den geforderten Befund.Mit Schreiben vom 23.01.2020 übermittelte römisch XXXX den geforderten Befund.

Mit Eingabe vom 21.02.2020 teilte die Polizeiinspektion Murska Sobota der belangten Behörde auf Slowenisch im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Überprüfung des Vorfalles am 10.11.2018 beantragt habe und dieser Fall an das Bezirksgericht Ljutomer zur Entscheidung weitergeleitet worden sei (mit Google Übersetzer übersetzt).

Mit Schreiben vom 24.02.2020 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens beim Bezirksgericht Ljutomer und der Übermittlung der diesem zugrundeliegenden Unterlagen.

Mit Eingabe vom 12.03.2020 übermittelte die Polizeiinspektion Murska Sobota der belangten Behörde das Urteil des Bezirksgericht Ljutomer (mit einer beglaubigten Übersetzung) gegen XXXX , wegen des Vorfalls am 10.11.2018, wonach dieser seine ehemalige Partnerin XXXX geschlagen habe. Wegen begangener Ordnungswidrigkeit wurde er zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet.Mit Eingabe vom 12.03.2020 übermittelte die Polizeiinspektion Murska Sobota der belangten Behörde das Urteil des Bezirksgericht Ljutomer (mit einer beglaubigten Übersetzung) gegen römisch XXXX , wegen des Vorfalls am 10.11.2018, wonach dieser seine ehemalige Partnerin römisch XXXX geschlagen habe. Wegen begangener Ordnungswidrigkeit wurde er zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet.

Mit Schreiben vom 13.03.2020 (urgiert am 04.05.2020) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens beim Bezirksgericht Ljutomer betreffend die Beschwerdeführerin und der Übermittlung der diesem zugrundeliegenden Unterlagen.

Mit Eingabe vom 25.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz des Verdienstentganges und brachte inhaltlich vor, dass sie aufgrund des tätlichen Angriffs am 10.11.2018 ihre Arbeit nicht wie sonst verrichten könne. Sie sei seit 1996 evangelische Religionslehrerin und arbeite aktuell in XXXX an fünf Schulen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Kreativtrainerin absolviert, mit dem Ziel sich, neben dem halben Vertrag als Religionslehrerin, als Mal- und Gestaltungstherapeutin selbständig zu machen. Deshalb habe sie ein Malerhäuschen hergerichtet und hätte auch den Outdoorbereich fertig adaptieren wollen, was jedoch aufgrund ihrer vielen Kosten ob des Übergriffes stagniere. Die Beschwerdeführerin sei oft kurzfristig in der Arbeit ausgefallen und habe Termine verschieben müssen um ihre akuten Beschwerden (momentane Blutung, brüchige Zähne, etwaige Bewegungseinschränkungen im Hals- und Nackenbereich, Sehschwäche, psychosomatische Triggerreize, Hörschwäche sowie Orientierungslosigkeit bzw. Verwirrtheit) zu behandeln. Ihre Ausstellungen im künstlerischen Bereich seien nicht zustande gekommen, weil sie die Vorarbeiten, Kataloge und Bilderarchive nicht fertig stellen habe können. Etliche administrative Arbeiten sei zwischenzeitlich brachgelegen, da ihre Konzentration eingeschränkt gewesen sei und sie die technischen Neuerungen nicht so rasch begriffen habe. Sie habe etliche Kurse absagen müssen, weil sie immer wieder Arzttermine gehabt habe, wodurch ihr ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Da sie als Täterin bezichtigt worden sei, sei zudem eine Rufschädigung entstanden, deren Auswirkung sie noch nicht ermessen könne. Mit Eingabe vom 25.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz des Verdienstentganges und brachte inhaltlich vor, dass sie aufgrund des tätlichen Angriffs am 10.11.2018 ihre Arbeit nicht wie sonst verrichten könne. Sie sei seit 1996 evangelische Religionslehrerin und arbeite aktuell in römisch XXXX an fünf Schulen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Kreativtrainerin absolviert, mit dem Ziel sich, neben dem halben Vertrag als Religionslehrerin, als Mal- und Gestaltungstherapeutin selbständig zu machen. Deshalb habe sie ein Malerhäuschen hergerichtet und hätte auch den Outdoorbereich fertig adaptieren wollen, was jedoch aufgrund ihrer vielen Kosten ob des Übergriffes stagniere. Die Beschwerdeführerin sei oft kurzfristig in der Arbeit ausgefallen und habe Termine verschieben müssen um ihre akuten Beschwerden (momentane Blutung, brüchige Zähne, etwaige Bewegungseinschränkungen im Hals- und Nackenbereich, Sehschwäche, psychosomatische Triggerreize, Hörschwäche sowie Orientierungslosigkeit bzw. Verwirrtheit) zu behandeln. Ihre Ausstellungen im künstlerischen Bereich seien nicht zustande gekommen, weil sie die Vorarbeiten, Kataloge und Bilderarchive nicht fertig stellen habe können. Etliche administrative Arbeiten sei zwischenzeitlich brachgelegen, da ihre Konzentration eingeschränkt gewesen sei und sie die technischen Neuerungen nicht so rasch begriffen habe. Sie habe etliche Kurse absagen müssen, weil sie immer wieder Arzttermine gehabt habe, wodurch ihr ein finanzieller Schaden erwachsen sei. Da sie als Täterin bezichtigt worden sei, sei zudem eine Rufschädigung entstanden, deren Auswirkung sie noch nicht ermessen könne.

Mit Eingabe vom 27.05.2020 teilte die österreichische Botschaft in Laibach der belangten Behörde mit, dass sie die geforderten Gerichtsunterlagen von den slowenischen Behörden, ohne die Angabe der Rechtsgrundlage, nicht bekommen könne. Die Unterlagen seien direkt an die Beschwerdeführerin übermittelt worden. Die Botschaft könne versuchen über das slowenische Außenministerium an die Unterlagen heranzukommen, wenn dies gewünscht sei.

Mit Schreiben vom 29.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien, nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, um Übermittlung der Gerichtsunterlagen über das slowenische Außenministerium.

Mit Eingabe vom 17.09.2020 teilte das slowenische Justizministerium der belangten Behörde auf Slowenisch im Wesentlichen mit, dass ein Zahlungsbefehl wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des Friedens erlassen sowie ein Antrag auf gerichtlichen Schutz gestellt worden sei. Aus dem Urteil des Gerichts folge, dass dem Antrag des Täters stattgegeben und das Verfahren eingestellt werde, weil Umstände vorlägen, die eine Haftung für das Vergehen ausschließen würden (mit Google Übersetzer übersetzt).

Mit Schreiben vom 23.09.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung der Gerichtsunterlagen, insbesondere des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl und der Entscheidung über den Einspruch sowie Unterlagen aus denen die genauen Tatumstände hervorgehen.

Mit Eingaben vom 20.10.2020 und 23.10.2020 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine übersetzte Tätervorladung des Bezirksgericht Murska Sobota, ein slowenisches Schreiben der Polizeiinspektion Murska Sobota und ein Schreiben von Mag. XXXX vor. Inhaltlich brachte sie vor, dass sie keinen Behindertenausweis erhalten habe, da die Verletzungen dafür „zu wenig“ gewesen seien. In ihrer Stammschule, beim Schulamt, bei der XXXX und beim Finanzamt würden Daten der Folgeschäden, des Verdienstentganges sowie zu den Behörden- und Arztwegen aufliegen. Mit Eingaben vom 20.10.2020 und 23.10.2020 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine übersetzte Tätervorladung des Bezirksgericht Murska Sobota, ein slowenisches Schreiben der Polizeiinspektion Murska Sobota und ein Schreiben von Mag. römisch XXXX vor. Inhaltlich brachte sie vor, dass sie keinen Behindertenausweis erhalten habe, da die Verletzungen dafür „zu wenig“ gewesen seien. In ihrer Stammschule, beim Schulamt, bei der römisch XXXX und beim Finanzamt würden Daten der Folgeschäden, des Verdienstentganges sowie zu den Behörden- und Arztwegen aufliegen.

Mit Schreiben vom 02.11.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen die Beschwerdeführerin, XXXX und deren Mutter.Mit Schreiben vom 02.11.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen die Beschwerdeführerin, römisch XXXX und deren Mutter.

Mit Schreiben vom 03.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass XXXX sie zunächst obszön beschimpft, bespuckt und ihr eine Ohrfeige gegeben habe, als sie am 10.11.2018 mit XXXX dessen Sohn abholen habe wollen. Als XXXX der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, habe XXXX der XXXX eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin sei XXXX aus dem Haus gerannt, habe XXXX zu Boden gerissen und ihm ins Gesicht treten wollen. Die Beschwerdeführerin habe versucht XXXX wegzuziehen. In diesem Moment habe die Mutter von XXXX sie an den Haaren gezogen und beide Frauen hätten schließlich mit den Fäusten auf den Kopf der Beschwerdeführerin gehämmert. Nach dem Vorfall sei im Krankenhaus festgestellt worden, dass bei ihr nichts gebrochen gewesen sei. Da die Aggressorin in XXXX lebe, sei ihre Lebensqualität eingeschränkt gewesen, da sie Angst vor einem weiteren Übergriff gehabt habe. Auf Wunsch ihres damaligen Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bis dato abgesehen. Sie sei hingegen in Slowenien wegen Ruhestörung angezeigt, aber freigesprochen worden. Mit der Hilfe von Freundinnen und ihrer Tochter habe sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert. Körperlich seien der Hörverlust, eine Sehschwäche und HWS Beschwerden geblieben, zudem könne sie keine Kinder mehr bekommen. Sie habe zu vielen Fachärzten fahren müssen bzw. müsse dies nach wie vor, ebenso ins Krankenhaus, zur Apotheke, Psycho-, Physio- und Traumatherapie. Aufgrund dieser Termine habe sie Schwierigkeiten mit ihrem Dienstgeber und an einer Schule gar keinen Unterricht mehr, woraus ein Verdienstentgang von rund € 500 entstanden sei. Mit Schreiben vom 03.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass römisch XXXX sie zunächst obszön beschimpft, bespuckt und ihr eine Ohrfeige gegeben habe, als sie am 10.11.2018 mit römisch XXXX dessen Sohn abholen habe wollen. Als römisch XXXX der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, habe römisch XXXX der römisch XXXX eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin sei römisch XXXX aus dem Haus gerannt, habe römisch XXXX zu Boden gerissen und ihm ins Gesicht treten wollen. Die Beschwerdeführerin habe versucht römisch XXXX wegzuziehen. In diesem Moment habe die Mutter von römisch XXXX sie an den Haaren gezogen und beide Frauen hätten schließlich mit den Fäusten auf den Kopf der Beschwerdeführerin gehämmert. Nach dem Vorfall sei im Krankenhaus festgestellt worden, dass bei ihr nichts gebrochen gewesen sei. Da die Aggressorin in römisch XXXX lebe, sei ihre Lebensqualität eingeschränkt gewesen, da sie Angst vor einem weiteren Übergriff gehabt habe. Auf Wunsch ihres damaligen Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bis dato abgesehen. Sie sei hingegen in Slowenien wegen Ruhestörung angezeigt, aber freigesprochen worden. Mit der Hilfe von Freundinnen und ihrer Tochter habe sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert. Körperlich seien der Hörverlust, eine Sehschwäche und HWS Beschwerden geblieben, zudem könne sie keine Kinder mehr bekommen. Sie habe zu vielen Fachärzten fahren müssen bzw. müsse dies nach wie vor, ebenso ins Krankenhaus, zur Apotheke, Psycho-, Physio- und Traumatherapie. Aufgrund dieser Termine habe sie Schwierigkeiten mit ihrem Dienstgeber und an einer Schule gar keinen Unterricht mehr, woraus ein Verdienstentgang von rund € 500 entstanden sei.

Mit Schreiben vom 09.11.2020 legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung eines Hörgerätes vor, welche sie auf dem Weg zur Arbeit verloren habe. Zudem benötige sie zwei Brillen, zum Autofahren sowie beim Lesen und für den PC.

Mit Schreiben vom 13.11.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie mittlerweile eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gesendet habe und auch zivilrechtlich klagen werde, um ihr Bild in der Öffentlichkeit gerade zu rücken. Mit dem Schreiben legte sie einen Kostenvoranschlag für ein Hörgerät und eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten aufgrund des tätlichen Angriffs vor.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des Strafaktes betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 16.11.2020 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch XXXX um Übermittlung des Strafaktes betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 11.12.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Information wann und wo genau sie Anzeige erstatte habe, da die Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt habe, dass es diesbezüglich kein Verfahren gebe.Mit Schreiben vom 11.12.2020 (urgiert am 05.02.2021) ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Information wann und wo genau sie Anzeige erstatte habe, da die Staatsanwaltschaft römisch XXXX mitgeteilt habe, dass es diesbezüglich kein Verfahren gebe.

Mit Eingabe vom 18.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine weitere Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Sicht, eine Auflistung der Kurse, die ausgefallen seien sowie mehrere Fotos.

Mit Schreiben vom 23.03.2021 teilte die österreichische Botschaft in Laibach der belangten Behörde mit, dass sie das zuständige Gericht um Beantwortung der gestellten Fragen ersucht habe und hoffe, sobald wie möglich eine Antwort zu erhalten.

Mit Schreiben vom 07.07.2021 und 27.10.2021 urgierte die belangte Behörde bei der österreichischen Botschaft in Slowenien und ersuchte um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine Antwort des zuständigen Gerichts vorliegen würde.

Mit Eingabe vom 29.12.2021 übermittelte die österreichische Botschaft in Laibach der belangten Behörde eine Übersetzung des Schreibens des slowenischen Justizministeriums vom 16.09.2020, welches die Behörde bereits in slowenischer Sprache habe.

Mit Schreiben vom 11.01.2022 (telefonisch urgiert am 11.03.2022) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien erneut um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen XXXX und deren Mutter.Mit Schreiben vom 11.01.2022 (telefonisch urgiert am 11.03.2022) ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Slowenien erneut um Beantwortung von Fragen zum Tathergang, zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie zu etwaig verhängten Strafen gegen römisch XXXX und deren Mutter.

Mit Eingabe vom 04.02.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie ihren Anwalt gebeten habe, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu machen und er ihr zugesichert habe, dass durch die Tat eine schwere Körperverletzung vorliege. Zudem habe sie Anzeige in Slowenien erstattet. Jedoch habe sie noch keine Entschädigung für ihre, durch die Arztbesuche angefallenen Kosten in der Höhe von rund € 10.000, die vom Finanzamt geprüft seien, erhalten.

Am 24.02.2022 holte die belangte Behörde Unterlagen aus Behindertenpass-Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin ein, insbesondere zwei Sachverständigengutachten vom 01.04.2020 und 18.03.2014 sowie weitere medizinische Unterlagen.

Mit Schreiben vom 24.02.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Mitteilung, unter welcher Geschäftszahl eine Anzeige erstattet und, ob zwischenzeitlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei bzw. falls ja, unter welcher Geschäftszahl.

In einem Telefonat am 15.03.2022 teilte die österreichische Botschaft in Slowenien der belangten Behörde mit, dass sie die gestellten Fragen nicht beantworten könne, da sich die slowenischen Behörden hinter dem Datenschutz verstecken würden. Laut Auskunft des slowenischen Justizministeriums sei der Akt jedoch bereits nach Österreich gesendet worden, wo sich dieser befinde, sei unklar. Einzige Möglichkeit dürfte eine Anfrage des österreichischen Justizministeriums an das slowenische Justizministerium sein.

Mit Schreiben vom 05.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine Anzeige erstattet worden sei und wenn ja, bei welcher Stelle bzw. unter welcher Geschäftszahlt. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe mitgeteilt, dass kein anhängig Verfahren sei.Mit Schreiben vom 05.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut um Mitteilung, ob zwischenzeitlich eine Anzeige erstattet worden sei und wenn ja, bei welcher Stelle bzw. unter welcher Geschäftszahlt. Die Staatsanwaltschaft römisch XXXX habe mitgeteilt, dass kein anhängig Verfahren sei.

Nach Schreiben jeweils am 06.04.2022 an die Beschwerdeführerin (urgiert am 13.04.2022) und die von ihr angegebene Rechtsanwaltskanzlei (urgiert am 20.05.2022) teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.04.2022 mit, dass keine Anzeige erstattet worden sei.

Mit Schreiben vom 25.04.2022 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in Antwort auf deren Frage vom 13.04.2022 bekannt, dass sie vor dem Vorfall bei keinem Augenarzt in Behandlung gestanden sei. Zudem gab sie die Namen zweier Augenärzte bekannt, bei denen sie das letzte Mal gewesen sei.

Mit Schreiben vom 29.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Mitteilung, bei wem sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis heute in augenärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Schreiben jeweils vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde die genannten Augenärzte um Mitteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vor dem November 2011 bei ihnen in ärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Schreiben vom 29.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die römisch XXXX um Mitteilung, bei wem sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis heute in augenärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde. Mit Schreiben jeweils vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde die genannten Augenärzte um Mitteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vor dem November 2011 bei ihnen in ärztlicher Behandlung befunden habe und ersuchte um Übermittlung entsprechender Befunde.

Mit Eingaben jeweils vom 12.05.2022 übermittelte Dr. XXXX der belangten Behörde einen Befund vom 29.01.2007 und die XXXX eine Auflistung der von der Beschwerdeführerin aufgesuchten Augenärzte zwischen 13.11.2018 und 23.12.2020.Mit Eingaben jeweils vom 12.05.2022 übermittelte Dr. römisch XXXX der belangten Behörde einen Befund vom 29.01.2007 und die römisch XXXX eine Auflistung der von der Beschwerdeführerin aufgesuchten Augenärzte zwischen 13.11.2018 und 23.12.2020.

Am 05.07.2022 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Reif und Partner der belangten Behörde mit, dass nächste Woche eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt werde und ersuchte um Übermittlung der Unterlagen von den slowenischen Behörden.

Mit Schreiben vom 07.07.2022 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung ärztlicher Gutachten. Es sei insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall am 10.11.2018 zurückzuführen seien. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache für die Gesundheitsschädigungen sei, werde um Beurteilung ersucht, ob es als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Falls die Kausalität bejaht werde, werde um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte Leiden eine adäquate Folge des Verbrechens sei. Weiters sei zu beantworten, ob die Verordnung einer Brille und eines Hörgerätes, die Inanspruchnahme von Physiotherapie, die Anfertigung einer Netzhautfotografie bzw. welche sonstigen Behandlungen/Medikamente gegebenenfalls verbrechenskausal erforderlich gewesen seien. Schließlich sei zu klären, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenenfalls kausalen Gesundheitsschädigungen gemindert oder nicht mehr gegeben sei sowie für welchen Zeitraum eine psychotherapeutische Behandlung verbrechensnotwendig erscheine.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 basierenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein-, Arbeits-, Sport- und Manuelle Medizin Dr. XXXX vom 31.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 basierenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemein-, Arbeits-, Sport- und Manuelle Medizin Dr. römisch XXXX vom 31.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):

„Frau XXXX beantragt Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für Heilfürsorge, psychotherapeutische Krankenbehandlung, orthopädische Versorgung (Brille u. Hörgerät) sowie Verdienstentgang als Folge eines tätlichen Angriffes am 10.11.2018 in Slowenien.„Frau römisch XXXX beantragt Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz für Heilfürsorge, psychotherapeutische Krankenbehandlung, orthopädische Versorgung (Brille u. Hörgerät) sowie Verdienstentgang als Folge eines tätlichen Angriffes am 10.11.2018 in Slowenien.

Anamnese:

Am 10.11.2018 besuchte sie mit ihrem Lebensgefährten dessen Exfrau, die bei ihrer Mutter in Slowenien in einem Romadorf war, wobei es hier zur Auseinandersetzung kam.

Im Rahmen dieser habe sie sowohl von der Exfrau wie auch von dessen Mutter Schläge gegen den Kopf erhalten.

Diese Schläge, einerseits mit der flachen Hand gegen die Gesichtsregion, zum Teil aber auch mit der Faust, faktisch den ganzen Kopf betreffend.

Am 10.11.2018 erfolgte eine Vorstellung an der Orthopädie/Chirurgie des KH XXXX (Abl. 12):Am 10.11.2018 erfolgte eine Vorstellung an der Orthopädie/Chirurgie des KH römisch XXXX (Abl. 12):

Hier wir als Diagnose eine Kontusion der Nase gestellt, das Nasenbein-Rö. ohne Hinweis auf frische knöcherne Verletzungszeichen.

Am Folgetag nach Besuch des Gottesdienstes erfolgte eine Vorstellung an der unfallchir. Ambulanz LKH- XXXX (Abl. 13), wo als Diagnose eine absichtliche Verletzung durch eine andere Person u. eine HWS-Distorsion nach Schlag ins Gesicht vor 2 Tagen angeführt wurde; nun zusätzlich Schmerzen HWS.Am Folgetag nach Besuch des Gottesdienstes erfolgte eine Vorstellung an der unfallchir. Ambulanz LKH- römisch XXXX (Abl. 13), wo als Diagnose eine absichtliche Verletzung durch eine andere Person u. eine HWS-Distorsion nach Schlag ins Gesicht vor 2 Tagen angeführt wurde; nun zusätzlich Schmerzen HWS.

Wiedervorstellung in obigen KH am Folgetag (Abl. 14). Durchgeführt wird ein Rö. der HWS ohne frische knöcherne Verletzungen, empfohlen wird hier eine Schmerztherapie wie bereits am Vortag sowie körperliche Schonung, Fernseh- u. Bildschirmkarenz für die nächsten Tage, Schädelmerkblatt wird mitgegeben (Abl. 15).

Darauf folgte eine Vorstellung beim Hausarzt mit Verletzungsanzeige u. in weiterer Folge eine Vorstellung beim Augenfacharzt Dr. XXXX am 13.11.2018 (Abl. 16).Darauf folgte eine Vorstellung beim Hausarzt mit Verletzungsanzeige u. in weiterer Folge eine Vorstellung beim Augenfacharzt Dr. römisch XXXX am 13.11.2018 (Abl. 16).

Frau XXXX gibt hier an, dass hier ein Hämatom außen am Unterlid bestünde, neben dem sei auch ein Bluterguss im Auge festgestellt worden, welches auf den Sehnerv vom li. Auge gedrückt hätte, weshalb eine dort ebenfalls anwesende chinesische Ärztin eine Lasertherapie am Auge durchgeführt habe.Frau römisch XXXX gibt hier an, dass hier ein Hämatom außen am Unterlid bestünde, neben dem sei auch ein Bluterguss im Auge festgestellt worden, welches auf den Sehnerv vom li. Auge gedrückt hätte, weshalb eine dort ebenfalls anwesende chinesische Ärztin eine Lasertherapie am Auge durchgeführt habe.

Im Befund hierzu findet sich zwar ein Unterlidhämatom bds., eine intraokkuläre Blutung bzw. eine Laserbehandlung wird hier nicht angeführt.

In weiterer Folge suchte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die BH-Südoststeiermark auf, wobei ihr eine dortige Mitarbeiterin angeraten habe, eine gegenseitige Körper-verletzungsanzeige nicht durchzuführen bzw. auf derartige Ansprüche zu verzichten, um das Wohl des gemeinsamen Sohnes vom Lebensgefährten und dessen Mutter (der Täterin) nicht zu komplizieren. Sie habe diese Verzichtserklärung jedoch nicht unterschrieben, da sie zu dem damaligen Zeitpunkt zwar die Blutunterlaufungen am Auge u. Schmerzen an der Nase gehabt habe, jedoch nicht wissen konnte, wie sich weitere Beschwerden gestalten würden.

Am 14.11.2018 suchte sie primär zur Kontrolle der Nase einen HNO-FA Dr. XXXX (Abl. 19) auf. Dieser habe die Nase untersucht, ihr die Möglichkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer Nasenscheidewandbegradigung dargelegt u. zusätzlich aber einen Hörtest gemacht, wobei hier eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit bds. festgestellt wurde u. er in weiterer Folge auch eine Hörgerätversorgung empfahl.Am 14.11.2018 suchte sie primär zur Kontrolle der Nase einen HNO-FA Dr. römisch XXXX (Abl. 19) auf. Dieser habe die Nase untersucht, ihr die Möglichkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer Nasenscheidewandbegradigung dargelegt u. zusätzlich aber einen Hörtest gemacht, wobei hier eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit bds. festgestellt wurde u. er in weiterer Folge auch eine Hörgerätversorgung empfahl.

Seit dieser Zeit verwende sie auch 2 Innenohrhörgeräte.

Am 15.11.2018 erfolgte eine neuerliche Vorstellung an der unfallchir. XXXX (Abl. 27/26), wo weiterhin bestehende Kopfschmerzen im Hinterkopf (okzipital sowie ziehende Schmerzen vom Kopf bis in beide Schultern ziehend sowie eine geringe Übelkeit angeführt ist). Am 15.11.2018 erfolgte eine neuerliche Vorstellung an der unfallchir. römisch XXXX (Abl. 27/26), wo weiterhin bestehende Kopfschmerzen im Hinterkopf (okzipital sowie ziehende Schmerzen vom Kopf bis in beide Schultern ziehend sowie eine geringe Übelkeit angeführt ist).

Durchgeführt wird hier nun ein spinales CT der HWS u. ein CT des Hirnschädels.

Empfehlung zur weiterführenden Schonung u. Schmerztherapie wie bereits empfohlen.

Am 16.11.2018 suchte sie noch einmal die unfallchir. Abtl. auf, hier jedoch um klarzustellen, dass in der primären Ambulanzkarte vom 11.11.2018 eine terminlich falsche Zuordnung zum Datum der Verletzungen angeführt worden war, da hier von einem Schlag vor 2 Tagen geschrieben wird, dies sei jedoch am 10.11. erfolgt (Abl. 26).

Gegen Ende Nov. wurde ihr dann auch physikalische Therapie verschrieben, sie habe einen Physiotherapeuten aufgesucht der unter anderem auch manualtherapeutische Behandlungen (ruckartig im Sinne eines Impulses) an der HWS durchgeführt habe.

In weiterer Folge seien dann auch ambulante Therapien im Kurzentrum XXXX erfolgt.In weiterer Folge seien dann auch ambulante Therapien im Kurzentrum römisch XXXX erfolgt.

Vieles von der zeitlichen Zuordnung ist aufgrund der doch fast 4 jähr. Zeitphase seit dem Geschehnis nicht ganz klar zuordenbar aus Erinnerung.

Im Rahmen der Sorge um ihre Gesundheit insbesondere ob sie blind werde bzw. eben ein Hörgerät brauche, sei dann eine psychische Belastungssituation mit depressiven Verstimmungssorge bzw. Ängsten u. damit verbundenen Schlafstörungen aufgetreten.

Aufgrund ihrer psychischen Probleme habe sie einen Psychotherapeuten Dr. XXXX am 9.12.2019 aufgesucht (Abl. 114) u. zusätzlich die Psychologin XXXX aufgesucht, die sie von Nov. 2018 bis Dez. 2018 bezüglich einer Traumatherapie betreute.Aufgrund ihrer psychischen Probleme habe sie einen Psychotherapeuten Dr. römisch XXXX am 9.12.2019 aufgesucht (Abl. 114) u. zusätzlich die Psychologin römisch XXXX aufgesucht, die sie von Nov. 2018 bis Dez. 2018 bezüglich einer Traumatherapie betreute.

Im Rahmen der Traumatherapie, die dann zwischenzeitlich häufiger, zuletzt ausklingend konsumiert worden ist, seien dann auch frühkindliche Belastungen aufgekommen.

Aktuelle Beschwerden und Probleme:

Verblieben sei eine psychische Belastung, insbesondere auch die Angst, dass sie die Exgattin, die ebenfalls in XXXX lebe, jederzeit treffen könnte.Verblieben sei eine psychische Belastung, insbesondere auch die Angst, dass sie die Exgattin, die ebenfalls in römisch XXXX lebe, jederzeit treffen könnte.

Auch sei die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten im Sinne eines On-Offs hier instabil u. derart wirke auch der Vorfall von Nov. 2018 nach.

Körperlicherseits sei die Notwendigkeit der Versorgung von Hörgeräten, für sie aus dem Verbrechensvorfall, geblieben. Auch würde diese Folgeproblematik verstärkt durch eine notwendige Zahnsanierung, die in weiterer Folge zu einer gewissen Mangelernährung geführt hätte.

Als gesundheitliche Probleme bzw. Beschwerden aus der Zeit vor dem Verbrechen ist einerseits eine frühkindliche, nicht unwesentliche psychische Alteration bekannt.

Als Jugendliche habe sie eine Brille gehabt, die Fehlsichtigkeit habe sich zum Großteil ausgewachsen, sie habe die alte Brille in späterer Zeit wiederverwenden können.

Abgesehen von gewissen muskulären Verspannungen in der HWS (Hexenschuss bei Zug) seien keine wesentlichen Vorbeschwerden in der HWS gewesen, jedoch seien 2 Bandscheibenvorfälle in der LWS mit entsprechenden WS-Beschwerde bekannt, welche auf die beruflich erforderlichen häufigen Autofahrenzeiten zurückgeführt werde.

Zusätzlich besteht ein Zustand nach operiertem Bruch des re. Außenknöchels, Metall wurde entfernt.

Berufsanamnese:

Von Beruf ist sie evangelische Religionslehrerin u. in dieser Tätigkeit hat sie insgesamt 8 Schulen zu betreuen (derzeit).

Ihre genaue Krankenstandsdauer aus dem Vorfall könne sie nicht angeben, sie habe so um die 6 Wochen in der Erinnerung, könne dies jedoch nicht so genau sagen.

Als Verdienstentgang wird angemeldet, dass sie aufgrund wiederkehrender ärztlicher Konsultationen zum Teil Schüler bzw. Klassen im Gymnasium verloren habe u. daher auch ein vermindertes Entgelt bezogen habe.

Aktuelle Therapien:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten