TE Bvwg Beschluss 2024/6/4 G304 2281415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G312 2138311-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2023 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0, 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2023 wurde gegen römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0, 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.); gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen die Spruchpunkt IV. – VI. des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung vom 29.09.2023 und beantragte er, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte V. und VI. zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Gegen die Spruchpunkt römisch IV. – römisch VI. des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung vom 29.09.2023 und beantragte er, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch VI. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgte und dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.10.2023 die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 12.10.2023, G312 2138311-2/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 12.10.2023, G312 2138311-2/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Ladungen für die am 01.02.2024 geplante mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurden der Rechtsvertretung des BF zugestellt.

Mit Schriftsatz 23.01.2024 teilte die BBU mit, dass sie die Vertretungsvollmacht im genannten Verfahren zurücklegt.

Nach telefonischer Rücksprache mit der BBU, in der sie erklärte, den BF nicht erreichen zu können und dass dieser keine Kenntnis von der anberaumten, mündlichen Verhandlung hat, wurde die für den 01.02.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.

Mangels Erreichbarkeit des BF, dieser hatte weder seiner vormaligen Rechtsvertretung noch dem BVwG seinen (neuen) Aufenthaltsort mitgeteilt, musste die Entscheidung ohne weitere Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.

Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist geschieden und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte der BF 4 Jahre lang die Grundschule in XXXX 1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist geschieden und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte der BF 4 Jahre lang die Grundschule in römisch XXXX

1.2. Der BF reiste erstmalig unter Umgehung der Grenzkontrollen am XXXX in das österreichische Bundesgebiet, wurde kontrolliert, gab eine falsche Identität an, dies wurde von seiner Cousine korrigiert, es musste sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden und wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes sowie der Zurückschiebung erlassen. Mit Bescheid vom 06.05.1999 wurde dem BF von Amtswegen ein Abschiebungsaufschub bis XXXX erteilt. Er beantragte am XXXX internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 16.06.1999 abgewiesen wurde. 1.2. Der BF reiste erstmalig unter Umgehung der Grenzkontrollen am römisch XXXX in das österreichische Bundesgebiet, wurde kontrolliert, gab eine falsche Identität an, dies wurde von seiner Cousine korrigiert, es musste sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden und wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes sowie der Zurückschiebung erlassen. Mit Bescheid vom 06.05.1999 wurde dem BF von Amtswegen ein Abschiebungsaufschub bis römisch XXXX erteilt. Er beantragte am römisch XXXX internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 16.06.1999 abgewiesen wurde.

Er lebte zuerst mit seiner Cousine XXXX in Wien im gemeinsamen Haushalt. Ende November/Anfang Dezember 1999 lernte er XXXX kennen, kehrte mit ihr im Feber/März 2000 nach Jugoslawien zurück und heirateten die beiden am XXXX . Nach insgesamt zwei Monaten ist seine Ehefrau alleine nach Österreich zurückgekehrt. Sie ist in weiterer Folge mehrmals zu ihm nach Jugoslawien gefahren. Am XXXX beantragte er in Österreich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Diese wurde mit 22.02.2001 bewilligt und aufgrund seiner Anträge verlängert und erhielt bis 03.02.2004 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er lebte zuerst mit seiner Cousine römisch XXXX in Wien im gemeinsamen Haushalt. Ende November/Anfang Dezember 1999 lernte er römisch XXXX kennen, kehrte mit ihr im Feber/März 2000 nach Jugoslawien zurück und heirateten die beiden am römisch XXXX . Nach insgesamt zwei Monaten ist seine Ehefrau alleine nach Österreich zurückgekehrt. Sie ist in weiterer Folge mehrmals zu ihm nach Jugoslawien gefahren. Am römisch XXXX beantragte er in Österreich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Diese wurde mit 22.02.2001 bewilligt und aufgrund seiner Anträge verlängert und erhielt bis 03.02.2004 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Am XXXX wurde der BF wegen Verdacht des Raubes festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am römisch XXXX wurde der BF wegen Verdacht des Raubes festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF vom LG für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 142 sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Strafantritt 13.05.2004, errechnetes Strafende 28.10.2004. Dem Urteil lagen das Verbrechen des versuchten Raubes sowie Vergehen der versuchten Nötigung zugrunde. Mildernd wurde der bisherige Lebenswandel, das Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der BF sollte demnach seit Mitte 2003 kokainabhängig sein und habe beschlossen, zur Finanzierung seiner Sucht eine Frau zu berauben. Mit Urteil vom römisch XXXX , römisch XXXX , rk römisch XXXX , wurde der BF vom LG für Strafsachen römisch XXXX wegen Paragraphen 15,, 142 sowie Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Strafantritt 13.05.2004, errechnetes Strafende 28.10.2004. Dem Urteil lagen das Verbrechen des versuchten Raubes sowie Vergehen der versuchten Nötigung zugrunde. Mildernd wurde der bisherige Lebenswandel, das Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der BF sollte demnach seit Mitte 2003 kokainabhängig sein und habe beschlossen, zur Finanzierung seiner Sucht eine Frau zu berauben.

Daneben mussten gegen ihn die Polizeihaft verhängt werden, da er Polizeistrafen idH von 9000 Euro nicht bezahlte.

Mit Bescheid vom 09.06.2004 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dieses aufgrund des begünstigten Drittstaatsangehörigen als Ehemann einer Österreicherin behoben und ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die dagegen erhobene Berufung wurde insofern abgewiesen, als das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes erstreckt sich somit bis 09.06.2014.

Am XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz erstattet. Am römisch XXXX wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz erstattet.

Mit Bescheid vom 25.04.2005 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, er am XXXX am gemeldeten Wohnsitz festgenommen. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim UVS Wien, welche als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 25.04.2005 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, er am römisch XXXX am gemeldeten Wohnsitz festgenommen. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim UVS Wien, welche als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Entscheidung des UVS Wien beim VwGH, dieser gab der beantragten aufschiebenden Wirkung statt, weswegen der BF am 09.05.2005 aus der Schubhaft entlassen wurde. Die gegen die Schubhaft eingebrachte Beschwerde beim VwGH wurde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren am 28.03.2006 eingestellt.

Der VwGH setzte das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung 99/21/0018 und 2002/21/0067 des angerufenen EuGH aus.

Am 15.11.2005 hob der VwGH den Bescheid auf, die Angelegenheit wurde an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Am XXXX wurde gegen den BF wegen § 27/2 und 30 SMG Anzeige erstattet. Am römisch XXXX wurde gegen den BF wegen Paragraph 27 /, 2 und 30 SMG Anzeige erstattet.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX , rk 05.12.2006, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen oder 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des BG römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX , rk 05.12.2006, wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen oder 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit 15.12.2005 hob der VwGH den Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes mit E 2005/18/0466 auf.

Am XXXX wurde der BF kontrolliert und wegen unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung musste festgestellt werden, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.Am römisch XXXX wurde der BF kontrolliert und wegen unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung musste festgestellt werden, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

Ab 16.09.2013 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien vom. Am 04.08.2016 stellte er einen dahingehenden Verlängerungsantrag.

1.4. Der BF war zwischen 2001 und 2013 bei insgesamt 11 Arbeitgebern beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse dauerten zwischen minimal 1Tag und maximal 8 ½ Monaten. Die restlichen Beschäftigungszeiten waren sehr kurz gehalten und überschritten kaum die 3-Wochen-Grenze. Der BF war bis 26.09.2013 bei der Suchthilfe Wien für einen Tag geringfügig beschäftigt. Dieses war sein bis dato letztes Arbeitsverhältnis. Seitdem ging er keiner Beschäftigung mehr nach und bezog zwischenzeitlich entweder Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Das letzte – mehrmonatige – Arbeitsverhältnis liegt mehr als 4 ½ Jahre zurück und dauerte rund 4 ½ Monate.

1.5. Der BF absolvierte zwischenzeitlich eine Drogentherapie.

1.6. 1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

1.       Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG Wien), Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen versuchten Raubes und versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, 1.       Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX (im Folgenden: LG Wien), Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX , wegen versuchten Raubes und versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 15, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

2.       Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX ), Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, 2.       Bezirksgericht römisch XXXX (im Folgenden: BG römisch XXXX ), Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX , unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

3.       BG XXXX , Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen Urkundenunterdrückung sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 229 Abs. 1 StGB und 27 Abs. 1 SMG zu einer auf 3 Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,3.       BG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX , wegen Urkundenunterdrückung sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 229, Absatz eins, StGB und 27 Absatz eins, SMG zu einer auf 3 Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

4.       LG XXXX , Zahl 43 XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 4.       LG römisch XXXX , Zahl 43 römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX , wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

5.       LG XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1, Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie5.       LG römisch XXXX zu Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie

6.       LG XXXX , zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.Fall, Abs. 3, Abs. 5, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 6.       LG römisch XXXX , zu Zahl römisch XXXX , in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 8.Fall, Absatz 3,, Absatz 5,, 27 Absatz eins, Ziffer eins,, 8. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in Wien gewerbsmäßig zusammen mit einem anderen Täter Heroin mit dem Wirkstoff Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von 1,01 % einem Verdeckten Ermittler sowie alleine im Mai 2014 etwa 4 Gramm zu einem Grammpreis in nicht mehr feststellbarer Höhe an eine andere Person überlassen. Ferner wurde er für schuldig befunden, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch 13,1 Gramm Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA besessen zu haben, wobei der BF an Suchtmittel und Heroin gewöhnt gewesen sei und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Als mildernd wurden hiebei kein Umstand, als erschwerend das getrübte Vorleben gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die angeführten Straftaten begangen hat.

1.7. Am 30.08.2023 wurde der BF in Wien einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Auto hatte massive, technische Mängel, sodass es zu einem Kontrollstützpunkt gebracht werden musste. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma J. XXXX Gebäudereinigung e.U. Im Auto befanden sich ausschließlich Utensilien, welche zur Reinigung dienen (Nasssauger, Reinigungsmaterial und Tücher). Der BF trug zum Zeitpunkt der Kontrolle beschmutzte Arbeitskleidung.1.7. Am 30.08.2023 wurde der BF in Wien einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Auto hatte massive, technische Mängel, sodass es zu einem Kontrollstützpunkt gebracht werden musste. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma J. römisch XXXX Gebäudereinigung e.U. Im Auto befanden sich ausschließlich Utensilien, welche zur Reinigung dienen (Nasssauger, Reinigungsmaterial und Tücher). Der BF trug zum Zeitpunkt der Kontrolle beschmutzte Arbeitskleidung.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 31.08.2023 erklärte der BF, dass er sehr gut Deutsch spreche, also ohne Dolmetscherin sprechen könne. Er sei serbischer Staatsbürger, in Brza Palanka, Kladovo geboren. Er führe keine anderen Identitäten. Auf Vorhalt, dass er sich gestern bei der KfZ-Kontrolle als XXXX , geb. XXXX , ausgegeben habe, erklärte er, ja weil er Angst gehabt habe…nur das. Wenn man ihn aufgehalten hat, Auto war nicht gut, Reifen nicht gut…. Den Namen habe er gesagt, weil es ein Freund sei. Er kenne das Geburtsdatum von ihm nicht. Auf die Frage, ob er in Österreich einer Arbeit nachgegangen sei, erklärte der BF, nein, er habe nur geholfen, weil er (gemeint der Freund) sich ein Haus gekauft habe, die Möbel zu transportieren. Auf Vorhalt, es seien keine Möbel im Auto gewesen, erklärte der BF, doch zwei Möbel, Sessel und noch. Auf Vorhalt, es seien auch noch Reinigungsmittel, Putztücher usw. im Auto vorgefunden worden und er habe beschmutzte Arbeitskleidung getragen, erklärte der BF, na ja, in der Arbeitskleidung schon, aber nicht schmutzig. Sie seien beim Lutz Möbel kaufen gewesen, die Reinigungssachen waren für ihn (gemeint den Freund). Der BF steht bei der Befragung auf und hat die Arbeitskleidung an. Der Freund heiße Darko Djordjevic, wohne im 21. Bezirk und habe in Korneuburg ein Haus gekauft. Er ist sicher ein Jahr jünger. Er selbst sei unvertreten, er sei gesund, nehme Substitol und Trittico, Ersatztabletten. Auf die Frage, ob er psychische Probleme habe, erklärte er: na ja….nein. Er habe diese Medikamente auf der Straße gekauft, damit meine er das Substitol, Trittico bekomme er hier vom Arzt. Auf Nachfrage erklärte er im PAZ. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 31.08.2023 erklärte der BF, dass er sehr gut Deutsch spreche, also ohne Dolmetscherin sprechen könne. Er sei serbischer Staatsbürger, in Brza Palanka, Kladovo geboren. Er führe keine anderen Identitäten. Auf Vorhalt, dass er sich gestern bei der KfZ-Kontrolle als römisch XXXX , geb. römisch XXXX , ausgegeben habe, erklärte er, ja weil er Angst gehabt habe…nur das. Wenn man ihn aufgehalten hat, Auto war nicht gut, Reifen nicht gut…. Den Namen habe er gesagt, weil es ein Freund sei. Er kenne das Geburtsdatum von ihm nicht. Auf die Frage, ob er in Österreich einer Arbeit nachgegangen sei, erklärte der BF, nein, er habe nur geholfen, weil er (gemeint der Freund) sich ein Haus gekauft habe, die Möbel zu transportieren. Auf Vorhalt, es seien keine Möbel im Auto gewesen, erklärte der BF, doch zwei Möbel, Sessel und noch. Auf Vorhalt, es seien auch noch Reinigungsmittel, Putztücher usw. im Auto vorgefunden worden und er habe beschmutzte Arbeitskleidung getragen, erklärte der BF, na ja, in der Arbeitskleidung schon, aber nicht schmutzig. Sie seien beim Lutz Möbel kaufen gewesen, die Reinigungssachen waren für ihn (gemeint den Freund). Der BF steht bei der Befragung auf und hat die Arbeitskleidung an. Der Freund heiße Darko Djordjevic, wohne im 21. Bezirk und habe in Korneuburg ein Haus gekauft. Er ist sicher ein Jahr jünger. Er selbst sei unvertreten, er sei gesund, nehme Substitol und Trittico, Ersatztabletten. Auf die Frage, ob er psychische Probleme habe, erklärte er: na ja….nein. Er habe diese Medikamente auf der Straße gekauft, damit meine er das Substitol, Trittico bekomme er hier vom Arzt. Auf Nachfrage erklärte er im PAZ.

Zum Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung, der bisherig ergangenen Rückkehrentscheidung sowie das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (rechtskräftig und bis 22.12.2022 gültig) rechtfertigt sich der BF damit, dass er am XXXX nach Österreich bzw. in den Schengenraum eingereist sei. Auf Vorhalt, dass aus dem Reisepass hervorgehe, dass er am XXXX sowie am XXXX eingereist sei, erklärte er ja, er sei nach Slowenien eingereist. Dies wurde durch das handelnde Organ dahingehend korrigiert, dass er nicht nach Slowenien, sondern Rumänien eingereist sei. Die Frage nach einem Nachweis seiner Ausreise verneinte der BF, er erklärte nur, dass er nicht die ganze Zeit in Österreich gewesen sei. Die Frage nach Nachweisen und mit der Bemerkung, dass er verpflichtet sei, die Einreise abstempeln zu lassen, ließ der BF unbeantwortet. Auch zum Vorhalt, dass bis 22.12.2022 ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestanden habe, reagierte der BF nicht. Warum er keinen Ausweis mit sich führte, erklärte der BF, dass er den Ausweis nicht bei sich gehabt habe. Es sei falsch gewesen, den anderen Namen zu sage. Sein Reisepass sei bei seiner Cousine gewesen. Er erklärte, keinen Führerschein zu haben, jedoch früher in Serbien einen gehabt zu haben, der sei ihm aber, weil er Drogen genommen habe, abgenommen worden. Das Auto, welches gestern kontrolliert worden sei, gehöre dem Darko (gemeint XXXX ). Auf Vorhalt, dass es sich dabei um ein Firmenfahrzeug der Firma J. XXXX Gebäudereinigung e.U. handelt, erklärte der BF, er wisse nicht, was auf dem Auto stehe. Vielleicht gehöre es der Firma. Die Frage, ob er für die Firma arbeite, verneinte er. Zum Vorhalt der vorgefundenen Putzmittel erklärte er, dies sei für sein Haus gewesen, dieses sei groß. Auf die Einnahme von Drogen befragt, erklärte er, dass er keine nehmen. Ob er Marihuana rauche, bestätigte der BF, dass er rauche, aber nicht Marihuana. Er wurde gefragt, welche Medikamente er gestern genommen habe, und erklärte 50 mg. Tablette Substitol. Dieses habe er auf der Straße gekauft, es gebe Leute, die das verkaufen. Das Geld habe er von seiner Cousine, XXXX , sie sei 44 Jahre alt. Auf Vorhalt, er habe unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt erklärte er, ja aber er habe das Substitol in der Früh genommen, es sei nur eine Tablette gewesen. Früher habe er 800 mg genommen. Er wohne derzeit in der Siccardsburgg. 16, 2. Stock, T 9 bei seiner Cousine, nur sie beide würden dort wohnen. Er wohne dort seit ca. 2 Wochen. Er habe einen Schlüssel für die Wohnung, dieser sei jetzt bei der Polizei. Auf Vorhalt, dass er nicht in den Effekten sei, erklärte er, er habe den Schlüssel der Cousine zurückgegeben. Davor habe er in Serbien gewohnt, er habe sich melden wollen und dann nach Serbien fahren, dann habe er aber nicht. Er bestätigte zu wissen, dass er ab dem 3. Tag des Aufenthaltes verpflichtet sei, sich behördlich anzumelden. Auf die Frage, wo er zwischen 12/2016 und 11/2021 gelebt habe, erklärte er in Serbien, XXXX , Serbien. Er sei dort gemeldet. Er sei verheiratet. Auf die Frage nach dem Namen seiner Frau erklärte er, nein mein Vater und Mutter, er sei nicht verheiratet, ledig, nein geschieden. Er bestätigte dann nochmals geschieden zu sein. Er habe keine Kinder und sei nicht unterhaltspflichtig. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Sein Vater und seine Mutter sowie seine Schwester leben in Serbien, nein er habe zwei Schwestern, eine lebe in Frankreich. Er habe um die 80 Euro mit, verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Serbien lebe er in einem Haus, dort wohne sein Vater und seine Mutter. Er habe keine Schule, als Reinigung, nein doch Schule, er habe 7 Jahre die Grundschule abgeschlossen, keine Lehre. Er könne lesen und schreiben und gehe manchmal in Serbien einer geregelten Arbeit nach. Er verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe keinen Deutschkurs besucht, könne sich gut auf Deutsch verständigen. In Österreich lebe seine Cousine, von ihr habe er die Kleidung und sonst alles bei der Cousine, sie hat ihm Geld gegeben. Auf Vorhalt, dass er trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich gekommen sei, erklärte er, dass er nicht eingereist sei, er habe nicht gewusst, dass er noch ein Einreiseverbot habe. Ihm wurde das Datum des Einreiseverbotes sowie die Anfrage seiner Familie bis wann das Einreiseverbot gelte, vorgehalten. Zum Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung, der bisherig ergangenen Rückkehrentscheidung sowie das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (rechtskräftig und bis 22.12.2022 gültig) rechtfertigt sich der BF damit, dass er am römisch XXXX nach Österreich bzw. in den Schengenraum eingereist sei. Auf Vorhalt, dass aus dem Reisepass hervorgehe, dass er am römisch XXXX sowie am römisch XXXX eingereist sei, erklärte er ja, er sei nach Slowenien eingereist. Dies wurde durch das handelnde Organ dahingehend korrigiert, dass er nicht nach Slowenien, sondern Rumänien eingereist sei. Die Frage nach einem Nachweis seiner Ausreise verneinte der BF, er erklärte nur, dass er nicht die ganze Zeit in Österreich gewesen sei. Die Frage nach Nachweisen und mit der Bemerkung, dass er verpflichtet sei, die Einreise abstempeln zu lassen, ließ der BF unbeantwortet. Auch zum Vorhalt, dass bis 22.12.2022 ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestanden habe, reagierte der BF nicht. Warum er keinen Ausweis mit sich führte, erklärte der BF, dass er den Ausweis nicht bei sich gehabt habe. Es sei falsch gewesen, den anderen Namen zu sage. Sein Reisepass sei bei seiner Cousine gewesen. Er erklärte, keinen Führerschein zu haben, jedoch früher in Serbien einen gehabt zu haben, der sei ihm aber, weil er Drogen genommen habe, abgenommen worden. Das Auto, welches gestern kontrolliert worden sei, gehöre dem Darko (gemeint römisch XXXX ). Auf Vorhalt, dass es sich dabei um ein Firmenfahrzeug der Firma J. römisch XXXX Gebäudereinigung e.U. handelt, erklärte der BF, er wisse nicht, was auf dem Auto stehe. Vielleicht gehöre es der Firma. Die Frage, ob er für die Firma arbeite, verneinte er. Zum Vorhalt der vorgefundenen Putzmittel erklärte er, dies sei für sein Haus gewesen, dieses sei groß. Auf die Einnahme von Drogen befragt, erklärte er, dass er keine nehmen. Ob er Marihuana rauche, bestätigte der BF, dass er rauche, aber nicht Marihuana. Er wurde gefragt, welche Medikamente er gestern genommen habe, und erklärte 50 mg. Tablette Substitol. Dieses habe er auf der Straße gekauft, es gebe Leute, die das verkaufen. Das Geld habe er von seiner Cousine, römisch XXXX , sie sei 44 Jahre alt. Auf Vorhalt, er habe unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt erklärte er, ja aber er habe das Substitol in der Früh genommen, es sei nur eine Tablette gewesen. Früher habe er 800 mg genommen. Er wohne derzeit in der Siccardsburgg. 16, 2. Stock, T 9 bei seiner Cousine, nur sie beide würden dort wohnen. Er wohne dort seit ca. 2 Wochen. Er habe einen Schlüssel für die Wohnung, dieser sei jetzt bei der Polizei. Auf Vorhalt, dass er nicht in den Effekten sei, erklärte er, er habe den Schlüssel der Cousine zurückgegeben. Davor habe er in Serbien gewohnt, er habe sich melden wollen und dann nach Serbien fahren, dann habe er aber nicht. Er bestätigte zu wissen, dass er ab dem 3. Tag des Aufenthaltes verpflichtet sei, sich behördlich anzumelden. Auf die Frage, wo er zwischen 12/2016 und 11/2021 gelebt habe, erklärte er in Serbien, römisch XXXX , Serbien. Er sei dort gemeldet. Er sei verheiratet. Auf die Frage nach dem Namen seiner Frau erklärte er, nein mein Vater und Mutter, er sei nicht verheiratet, ledig, nein geschieden. Er bestätigte dann nochmals geschieden zu sein. Er habe keine Kinder und sei nicht unterhaltspflichtig. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Sein Vater und seine Mutter sowie seine Schwester leben in Serbien, nein er habe zwei Schwestern, eine lebe in Frankreich. Er habe um die 80 Euro mit, verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Serbien lebe er in einem Haus, dort wohne sein Vater und seine Mutter. Er habe keine Schule, als Reinigung, nein doch Schule, er habe 7 Jahre die Grundschule abgeschlossen, keine Lehre. Er könne lesen und schreiben und gehe manchmal in Serbien einer geregelten Arbeit nach. Er verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe keinen Deutschkurs besucht, könne sich gut auf Deutsch verständigen. In Österreich lebe seine Cousine, von ihr habe er die Kleidung und sonst alles bei der Cousine, sie hat ihm Geld gegeben. Auf Vorhalt, dass er trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich gekommen sei, erklärte er, dass er nicht eingereist sei, er habe nicht gewusst, dass er noch ein Einreiseverbot habe. Ihm wurde das Datum des Einreiseverbotes sowie die Anfrage seiner Familie bis wann das Einreiseverbot gelte, vorgehalten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Grundbuch und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Strittig ist, ob die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot von 5 Jahren zu Recht verhängt hat.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist

Der BF ist auf Grund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist auf Grund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs.1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz , AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist diese Entscheidung, wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist diese Entscheidung, wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 9 BFA-VG Abs. 1 wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG Absatz eins, wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Absatz 2, leg. cit. insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß Abs. 3 leg. cit. jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Abs. 5 leg. cit. mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Absatz 5, leg. cit. mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Abs. 6 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Absatz 6, leg. cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichGegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Abs. 2 leg. cit. unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Absatz 2, leg. cit. unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Abs. 3 leg. cit. unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Absatz 3, leg. cit. unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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