Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G304 2292357-1/2Z
G304 2292358-1/2Z
G304 2292359-1/2Z
G304 2292361-1/2Z
G304 2292362-1/2Z
G304 2292364-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, 2) XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, 3) XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, 4) XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, 5) XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien und 6) mj XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2024, 1) Zl. XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Nordmazedonien, 2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Nordmazedonien, 3) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Nordmazedonien, 4) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Nordmazedonien, 5) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Nordmazedonien und 6) mj römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Nordmazedonien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2024, 1) Zl. römisch XXXX , 2) römisch XXXX , 3) römisch XXXX , 4) römisch XXXX , 5) römisch XXXX und 6) römisch XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben.
Den Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG jeweils zuerkannt. Den Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG jeweils zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils n i c h t z u l ä s s i g . Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.04.2024 wurde betreffend die Beschwerdeführer 1 bis 6 (BF1 bis BF6) der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Nordmazedonien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II), eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI. – nicht für die mj BF6), der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII. – BF6: Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII. – BF6: Spruchpunkt VII). Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Umstand, dass es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat handle und es drohe den BF keine menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat.1. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.04.2024 wurde betreffend die Beschwerdeführer 1 bis 6 (BF1 bis BF6) der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Nordmazedonien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch II), eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI. – nicht für die mj BF6), der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII. – BF6: Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VIII. – BF6: Spruchpunkt römisch VII). Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Umstand, dass es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat handle und es drohe den BF keine menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat.
2. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
3. Am 23.05.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörige Verwaltungsakte ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF1 und BF2 sind verheiratet, BF3 und BF4 sind ihre Söhne, die BF 5 ist die Lebenspartnerin von BF 4 und die BF6 ist die mj Tochter von BF4 und BF5.
1.2. Die BF sind allesamt Staatsangehörige von Nordmazedonien, reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am 04.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an.
1.4. Die Muttersprache der BF ist mazedonisch. Die BF leiden an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. BF1 und BF2 sind Analphabeten. BF2 und BF3 benötigen den vorgelegten Befunden zufolge jedoch eine medizinische und psychiatrische Behandlung.
1.5. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und diese negative Asylentscheidung ua mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien verbunden.
1.6. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF als Angehörige der „Roma“ in ihrem Herkunftsland erheblicher struktureller Diskriminierung ausgesetzt seien und dass ihnen insbesondere die medizinische Behandlung verweigert werde. Auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien für Roma sehr schlecht. Aufgrund der Korruption im Herkunftsstaat sei zudem zu befürchten, dass ein Schutz gegen die Verfolger der BF nicht sichergestellt sei. Zudem wurde bemängelt, dass das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden sei – die Lage für Kinder sei in Nordmazedonien sehr prekär.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Identität der BF steht fest. Die Verwandtschaftsverhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und dem Ergebnis der Befragungen der BF1 bis BF5.
Herangezogen wurden weiters diverse Registerabfragen.
Dass BF2 und BF3 in medizinischer Behandlung stehen und einer psychiatrischen Betreuung bedürfen, ergibt sich aus fachärztlichen Befunden, welche mit der Beschwerde übermittelt wurden. BF2 und BF3 leiden demnach an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine Psychotherapie wird empfohlen, medikamentös werden sie mit Psychopharmaka behandelt.
Die Feststellungen zum weiteren Beschwerdevorbringen ergeben sich aus der Beschwerde vom 13.05.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt VII. (BF6: Spruchpunkt VI.) der angefochtenen Bescheide 3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt römisch VII. (BF6: Spruchpunkt römisch VI.) der angefochtenen Bescheide
3.1.1. Da die Beschwerden sich vollumfänglich gegen die Bescheide richten, ist damit auch jener Spruchpunkt umfasst, mit dem jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.3.1.1. Da die Beschwerden sich vollumfänglich gegen die Bescheide richten, ist damit auch jener Spruchpunkt umfasst, mit dem jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2. In den Beschwerden gegen die in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheide vom 14.04.2024 wurde unter anderem auf die mögliche Diskriminierung der BF als Angehörige der Volksgruppe der Roma, auf die damit in Zusammenhang stehende fehlende Möglichkeit medizinische Behandlung zu erlangen und auf die prekäre Situation von Minderjährigen im Herkunftsland verwiesen. Zudem wurden fachärztliche Befunde von BF2 und BF 3 übermittelt.
Die BF machten mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Art. 3 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.Die BF machten mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Artikel 3, EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.
Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat die Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte.Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat die Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten könnte.
Es war der Beschwerde gegen die angeführten BFA-Bescheide vom 14.04.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (jeweils Spruchpunkt VII. bzw im Falle der BF6 Spruchpunkt VI.) daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war der Beschwerde gegen die angeführten BFA-Bescheide vom 14.04.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (jeweils Spruchpunkt römisch VII. bzw im Falle der BF6 Spruchpunkt römisch VI.) daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2292362.1.00Im RIS seit
01.07.2024Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024