Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
WRG 1959 §98 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 31.01.2024, Zl. ***, betreffend einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird, sodass es lautet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Krems verpflichtet Sie, beim auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verlaufenden, unbenannten linksufrigen Zubringer zum *** bis spätestens 30.06.2024 folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Entfernung der angelegten Dämme (Stauanlagen) und Rohrleitungen, sowie
- Herstellung des natürlichen Gerinneverlaufes.
Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Krems unaufgefordert bis spätestens 15.7.2024 zu berichten.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer unter Anwendung von § 98 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) den folgenden Auftrag: Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) den folgenden Auftrag:
„Die Bezirkshauptmannschaft Krems verpflichtet Sie, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 31.5.2024, folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Entfernung der künstlich angelegten Dämme und Leitungen und
- Herstellung des natürlichen Gerinneverlaufes.
Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Krems unaufgefordert zu berichten.“
Begründend wurde nach Wiedergabe der vom Amtssachverständigen (ASV) für Naturschutz von der belangten Behörde eingeholten fachlichen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass die im Zuge eines unbenannten linksufrigen Zubringers zum *** künstlich angelegten Dämme und Leitungen zu entfernen und der natürliche Gerinneverlauf wiederherzustellen sei. Insbesondere befinde sich die gegenständliche Teichanlage im Hauptschluss des Gerinnes und stelle eine Kontinuumsunterbrechung dar. Aus diesem Grund seien Teichanlagen im Hauptschluss nach dem Stand der Technik nicht bewilligungsfähig. Die durchgeführten Maßnahmen seien wasserrechtlich bewilligungspflichtig, eine solche Bewilligung liege aber nicht vor und könne auf Grund des Verstoßes gegen die öffentlichen Interessen auch nicht erteilt werden. Da es sich um eine eigenmächtige Neuerung handle, sei die Beseitigung der Maßnahme auf Grundlage des § 138 WRG 1959 vorzuschreiben gewesen.Begründend wurde nach Wiedergabe der vom Amtssachverständigen (ASV) für Naturschutz von der belangten Behörde eingeholten fachlichen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass die im Zuge eines unbenannten linksufrigen Zubringers zum *** künstlich angelegten Dämme und Leitungen zu entfernen und der natürliche Gerinneverlauf wiederherzustellen sei. Insbesondere befinde sich die gegenständliche Teichanlage im Hauptschluss des Gerinnes und stelle eine Kontinuumsunterbrechung dar. Aus diesem Grund seien Teichanlagen im Hauptschluss nach dem Stand der Technik nicht bewilligungsfähig. Die durchgeführten Maßnahmen seien wasserrechtlich bewilligungspflichtig, eine solche Bewilligung liege aber nicht vor und könne auf Grund des Verstoßes gegen die öffentlichen Interessen auch nicht erteilt werden. Da es sich um eine eigenmächtige Neuerung handle, sei die Beseitigung der Maßnahme auf Grundlage des Paragraph 138, WRG 1959 vorzuschreiben gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass diese „nur die Behauptung der ‚künstlich angelegten Dämme‘ betreffe.“ Es werde bekannt gegeben, dass keine wie immer gearteten Dämme angelegt worden seien, die örtliche Gegebenheit entspreche dem dort sei langen Jahren natürlichen Habitat, sohin dem Naturzustand. Das Gerinne rinne durch diese Unebenheiten in Richtung ***. Die nicht der Natur entsprechende Kunststoffleitung sei bereits entfernt worden.
3. Feststellungen:
3.1. Der Beschwerdeführer B ist Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück verläuft ein Zubringer zum ***. Mittels zweier aufgeschütteter Erddämme wurde auf dem Grundstück ein Aufstau des Zubringergerinnes in Form eines Teiches bzw. Biotops herbeigeführt. Diese Stauanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***, befindet sich im Hauptschluss des unbenannten linksufrigen Zubringers zum ***, sie stellt eine Kontinuumsunterbrechung dar. Der Standort des Teichs/Biotops befindet sich ca. 35m bachaufwärts der Mündung des Zubringers. Der Aufstau des Teichs/Biotops erfolgt durch einen ca. bis zu 3m hohen und 5m langen Querdamm, der den in diesem Bereich vorhanden ausgeprägten Graben verschließt und zu einem Wasseraufstau führt. Zur Stauregelung ist ein Standrohr mit Durchleitung der Überlaufwässer durch den Querdamm vorhanden. Der Teich/Biotop weist eine Länge von ca. 13m und eine mittlere Breite von ca. 4m auf. Die Tiefe betrug jedenfalls am 24.11.2023 augenscheinlich bis zu ca. 1m. Oberhalb des Teichs/Biotops wurde der Graben durch einen kleinen Querdamm abgesperrt, in dem ein PVC-Rohr eingelegt ist, das als Zulaufrohr zum Teich/Biotop dient. Im an den Teich/Biotop angrenzenden Bereich des gegenständlichen Grabens ist ein deutlich ausgeprägtes Gewässerbett vorhanden, welches sowohl morphologisch als auch strukturell einen Bachlauf darstellt. Der Graben ist jedenfalls im gegenständlichen Bereich ein nicht ständig wasserführendes Gewässer.
3.2. Für die Stauanlage und die Anlagen im Gewässerbett besteht keine wasserrechtliche Bewilligung. Die Errichtung einer Stauanlage im Hauptschluss eines Gewässers ist aus wasserbautechnischer Sicht bewilligungspflichtig, aber nicht dem Stand der Technik entsprechend und deshalb aus gewässerökologischer Sicht nicht bewilligungsfähig. Aus gewässerökologischer und naturschutzfachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass sich nach Entfernung der Dämme im Bach relativ rasch innerhalb weniger Monate wieder die standortstypische Fauna des gegenständlichen Gewässers einstellen wird.
3.3. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. ***, KG ***, erwarb, war der Teich bzw. das Biotop im Wesentlichen bereits vorhanden. Der Beschwerdeführer führte jedoch Adaptierungen im Bereich der Rohrleitungen (Installation der Kunststoffrohre) und im Bereich des Querdamms zum Aufstau (für eine bessere Zufahrt für Holzbringungszwecke auf das benachbarte Waldgrundstück wurde das Niveau des Querdammes nach Auskunft etwas angehoben) durch. Die Anlagen werden vom Beschwerdeführer benutzt.
4. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, dessen Inhalt sich als unbedenklich erwies und der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen gründen zunächst im Grundbuchsstand (zu Pkt. 3.1.) und weiters vor allem in den Aussagen im Gutachten des ASV für Wasserbautechnik vom 1.12.2023 sowie des ASV für Naturschutz vom 6.10.2023 und vom 13.12.2023 (zu den Pkt. 3.1. und 3.2.). Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen führten jeweils selbst einen Lokalaugenschein durch, haben also die hier gegenständlichen Anlagen selbst vor Ort besichtigt. Die Aussagen in den Gutachten erwiesen sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Außerdem geht der ASV für Naturschutz im Detail unter anderem auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Rückbau der Anlage hätte „schwerwiegende Auswirkungen auf besondere Eidechsen und schützenswerte Insekten“, ein. Seine fachlichen Aussagen sind nachvollziehbar, eine Ergänzung war deshalb nicht erforderlich. Den Gutachten wurde überdies nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. gründen in den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So gab er bereits in seiner Stellungnahme vom 11.9.2023 gegenüber der belangten Behörde an, dass er zwei Kunststoffrohre installiert habe. Gegenüber dem ASV für Wasserbautechnik gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er Adaptierungen im Bereich des Querdammes zum Aufstau durchgeführt habe. Insofern ist das Vorbringen in der Beschwerde, wonach vom Beschwerdeführer „keine wie immer gearteten Dämme angelegt“ worden seien, zumindest teilweise widerlegt. Zusätzlich war sein Vorbringen, es handle sich bei den Dämmen um einen „Naturzustand“ unglaubwürdig, ist denn schon allein anhand der im Akt aufliegenden Lichtbilder ersichtlich, dass es sich nicht um gleichsam natürlich gewachsene Dämme handeln kann, sondern diese – wenn auch allenfalls nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern den Grundstücksvoreigentümern – in das Gerinne zum Aufstau des Gewässers geschüttet wurden. Unter Berücksichtigung der untenstehenden rechtlichen Würdigung ist diese Aussage ferner auch nicht weiter beachtlich, zumal die Nutzung der Anlagen durch den Beschwerdeführer unstrittig ist.
5. Rechtslage:
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugweise wie folgt:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.[…]
Besondere bauliche Herstellungen.[…]
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.[…]“
6. Erwägungen:
6.1. Die belangte Behörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf § 138 Abs. 1 WRG gestützten Auftrag erlassen. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.6.1. Die belangte Behörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG gestützten Auftrag erlassen. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, ebenso jedoch auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 25.6.2009, 2007/07/0032, mwN).Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, ebenso jedoch auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 25.6.2009, 2007/07/0032, mwN).
Auf dem verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück wurde eine Stauanlage im Hauptschluss des unbenannten linksufrigen Zubringers zum *** errichtet. Dabei handelt es sich um eine „Anlage“ im Sinne des WRG, ist denn damit alles gemeint, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. VwGH 24.10.1995, 95/07/0159; 21.1.1999, 98/07/0155). Eine solche Anlage ist nun, wie auch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ausführen, im Sinne des § 9 WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wird denn durch den Stau im Hauptschluss auf den Lauf des Wassers bzw. die Höhe des Wasserstandes in untenliegenden fremden Privatgewässern Einfluss geübt. Zusätzlich handelt es sich um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines (zumindest teilweise) fließenden Gewässers, wodurch die Maßnahme auch nach § 38 WRG bewilligungspflichtig wäre.Auf dem verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück wurde eine Stauanlage im Hauptschluss des unbenannten linksufrigen Zubringers zum *** errichtet. Dabei handelt es sich um eine „Anlage“ im Sinne des WRG, ist denn damit alles gemeint, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird vergleiche VwGH 24.10.1995, 95/07/0159; 21.1.1999, 98/07/0155). Eine solche Anlage ist nun, wie auch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ausführen, im Sinne des Paragraph 9, WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wird denn durch den Stau im Hauptschluss auf den Lauf des Wassers bzw. die Höhe des Wasserstandes in untenliegenden fremden Privatgewässern Einfluss geübt. Zusätzlich handelt es sich um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines (zumindest teilweise) fließenden Gewässers, wodurch die Maßnahme auch nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtig wäre.
Da bei derartigen Anlagen zum einen auf einen ungehinderten Hochwasserabfluss zu achten ist, zum anderen aber auch durch die Stauanlage im Hauptschluss eine Kontinuumsunterbrechung im Gewässer herbeigeführt wird, ist die Anlage öffentlichen Interessen nachteilig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0122). Dies rechtfertigt ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG, sodass der gegenständliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu Recht ergangen ist. Da bei derartigen Anlagen zum einen auf einen ungehinderten Hochwasserabfluss zu achten ist, zum anderen aber auch durch die Stauanlage im Hauptschluss eine Kontinuumsunterbrechung im Gewässer herbeigeführt wird, ist die Anlage öffentlichen Interessen nachteilig vergleiche VwGH 21.6.2007, 2006/07/0122). Dies rechtfertigt ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, sodass der gegenständliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu Recht ergangen ist.
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, für die herbeigeführte eigenmächtige Neuerung verantwortlich zu sein, weil er die Anlage nicht selbst errichtet hätte und diese im Zeitpunkt seines Grundstückserwerbs bereits vorhanden gewesen sei.
Dazu ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach als Adressat eines Auftrages nach § 138 WRG auch derjenige in Betracht kommt, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat (VwGH 13.9.1979, 2611/78).Dazu ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach als Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG auch derjenige in Betracht kommt, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat (VwGH 13.9.1979, 2611/78).
Dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Anlage weiterhin nutzt, ist unstrittig. Zusätzlich hat er Adaptierungsmaßnahmen, wie etwa das Verlegen von Kunststoffrohren und im Bereich des Querdamms zum Aufstau, selbst vorgenommen. Er hält demnach einen von einem Dritten geschaffenen konsenslosen Zustand aufrecht, weshalb er von der belangten Behörde zu Recht als Adressat des gegenständlichen Auftrages in Anspruch genommen wurde.
6.3. Fallbezogen war ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG durch die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht möglich (vgl. VwGH 14.4.1987, 86/07/0267).6.3. Fallbezogen war ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG durch die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht möglich vergleiche VwGH 14.4.1987, 86/07/0267).
6.4. Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, wobei der Spruch zu präzisieren sowie die Leistungsfrist neu festzusetzen war.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen hat.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen hat.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeiliches Auftragsverfahren; Maßnahmenauftrag; Anlage; Benützung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.484.001.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024