Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G304 2285837-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.01.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.01.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 05.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.
1.2. Wann der BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen.
1.4. Mit Urteil von Jänner 2023, rechtskräftig mit Jänner 2023, wurde der BF wegen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. 1.4. Mit Urteil von Jänner 2023, rechtskräftig mit Jänner 2023, wurde der BF wegen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Gesamtzeitraum von Juli 2022 bis August 2022 in mehrfachen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Vertriebspartnern nachgenannter Mobilfunkunternehmen, durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Mobiltelefonen im Gesamtwert von insgesamt EUR 6.015 verleitet, die diese in diesem EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und er ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen und von Anbeginn zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte.
Mit polizeilichem Abschlussbericht von Juli 2023 wurde der BF mehrfach wegen Verdachts der Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes zwischen März 2023 und Mai 2023 der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Der BF war ab 09.05.2023 in Deutschland inhaftiert und wurde gegen Ende November 2023 von der Justizanstalt in Deutschland in eine Justizanstalt in Österreich überstellt. Er weist in Deutschland mehrere Einträge wegen Geldfälschung auf.
1.5. Der BF ist derzeit in Strafhaft und ohne Beschäftigung, hat kein Vermögen und Schulden in Höhe von EUR 40.000,- bis EUR 50.000,-, wobei etwaige Schuldenzurückzahlungen nicht festgestellt werden konnten.
Er ist erwerbsfähig und gesund, und weist im Bundesgebiet Versicherungszeiten vom 20.01.2021 bis 19.05.2021, vom 20.05.2021 bis 12.06.2022 und vom 11.07.2022 bis 05.08.2023, jeweils als Arbeitgeber, auf.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nicht feststellbar war, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den bisherigen Wohnsitznahmen des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus der Aktenlage.
Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Jänner 2023 ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Sowohl dem polizeilichen Abschlussbericht von September 2023 als auch der schriftlichen Mitteilung des XXXX vom 24.11.2023 war zu entnehmen, dass der BF ab 09.05.2023 in Deutschland inhaftiert war. Der BF weist unter anderem mehrere Einträge wegen Geldfälschung auf. Sowohl dem polizeilichen Abschlussbericht von September 2023 als auch der schriftlichen Mitteilung des römisch XXXX vom 24.11.2023 war zu entnehmen, dass der BF ab 09.05.2023 in Deutschland inhaftiert war. Der BF weist unter anderem mehrere Einträge wegen Geldfälschung auf.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit sowie zu den Versicherungszeiten beruhen auf einem AJ WEB Auskunftsverfahrens- sowie auf einem SVS-Auszug.
Die Feststellungen zum Schuldenstand des BF ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Mit Urteil von Jänner 2023, rechtskräftig mit Jänner 2023, wurde der BF wegen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil von Jänner 2023, rechtskräftig mit Jänner 2023, wurde der BF wegen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Gesamtzeitraum von Juli 2022 bis August 2022 in mehrfachen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Vertriebspartnern nachgenannter Mobilfunkunternehmen, durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Mobiltelefonen im Gesamtwert von insgesamt EUR 6.015 verleitet hat, die diese in diesem EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und er ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen und von Anbeginn zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte.
Mit polizeilichem Abschlussbericht von Juli 2023 wurde der BF mehrfach wegen Verdachts der Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes zwischen März 2023 und Mai 2023 der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Der BF war ab 09.05.2023 in Deutschland inhaftiert, wurde gegen Ende November 2023 von der Justizanstalt in Deutschland in eine Justizanstalt in Österreich überstellt, und weist in Deutschland mehrere Einträge wegen Geldfälschung auf.
Er ist derzeit in Strafhaft und ohne Beschäftigung, hat kein Einkommen, kein Vermögen und Schulden in Höhe von EUR 40.000,- bis EUR 50.000,-, wobei etwaige Schuldenzurückzahlungen nicht festgestellt werden konnten.
Aufgrund des vom BF in Österreich begangenen schweren, gewerbsmäßigen Betruges mit seinem das Vermögen fremder Personen schädigenden Verhalten sowie aufgrund mehrerer Einträge wegen Geldfälschung in Deutschland, woraus auf eine diesbezüglich hohe kriminelle Bereitschaft zu schließen war, konnte in Zusammenhang mit der in Österreich jeweils nur kurzzeitigen Erwerbstätigkeit und vorhandenen Schulden nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG. Aufgrund des vom BF in Österreich begangenen schweren, gewerbsmäßigen Betruges mit seinem das Vermögen fremder Personen schädigenden Verhalten sowie aufgrund mehrerer Einträge wegen Geldfälschung in Deutschland, woraus auf eine diesbezüglich hohe kriminelle Bereitschaft zu schließen war, konnte in Zusammenhang mit der in Österreich jeweils nur kurzzeitigen Erwerbstätigkeit und vorhandenen Schulden nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG.
Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen hat, war aufgrund seiner Vermögensstraftaten in Zusammenschau mit den nur kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet in den damit zusammenhängenden Versicherungszeiträumen vom 20.01.2021 bis 19.05.2021, vom 20.05.2021 bis 12.06.2022 und vom 11.07.2022 bis 05.08.2023 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren in Gesamtbetrachtung für gerechtfertigt zu halten.
Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang, wurde mit der Beschwerde doch unter anderem auch die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt, als unbegründet abgewiesen. Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang, wurde mit der Beschwerde doch unter anderem auch die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt, als unbegründet abgewiesen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Der BF hat mehrere Vermögensstraftaten begangen, in Österreich sowie in Deutschland, und wurde deswegen in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt sowie wegen derselben schädlichen Neigung auch in Deutschland inhaftiert.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten, dies vor allem aufgrund der von ihm gezeigten schädlichen Neigung und Wiederholungsgefahr. Mangels persönlicher Bindungen im Bundesgebiet steht der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes kein maßgebliches Interesse entgegen, weshalb dem BF vom Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Über die Beschwerde dagegen wurde bereits entschieden.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Begründend dafür wurde im Teilerkenntnis des BVwG Folgendes festgehalten:
„(…) Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er seinen vierjährigen Aufenthalt genutzt habe, um hier seinen Lebensmittelpunkt zu etablieren. Er habe hier viele Freunde und verfüge über eine Vielzahl von Kollegen und weiteren Beziehungen am Arbeitsmarkt.
Unabhängig von seinen Bemühungen zur Integration und seinen beruflichen und geringen privaten Bindungen müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten.
Der BF hat in Österreich in mehreren Tathandlungen das Vergehen des gewerbsmäßigen schweren Betruges verwirklicht und wurde daher zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. In Deutschland sind mehrere Einträge zu Geldfälschungsdelikten evident und auch in Österreich wurde ein Abschlussbericht gegen den BF wegen des Verdachts eines ähnlich gelagerten Deliktes an die Staatsanwaltschaft erstattet. Der BF befindet sich derzeit in einer Haftanstalt, der Ausgang des Strafverfahrens ist noch nicht evident.
Die Mittellosigkeit in Verbindung mit seiner Arbeitslosigkeit und Schulden in der Höhe von 40.000,- - 50.000,- Euro tragen zur Annahme bei, dass die Begehung weiterer Delikte nicht ausgeschlossen ist. Der BF hat wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Es war in Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, und daher war spruchgemäß zu entscheiden (…).“Es war in Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, und daher war spruchgemäß zu entscheiden (…).“
3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2285837.1.01Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024