TE Bvwg Beschluss 2024/6/10 W227 2247151-2

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W227 2247151-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag der syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vom 17. November 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. August 2021, Zl. 404961100-210864919:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag der syrischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vom 17. November 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. August 2021, Zl. 404961100-210864919:

A)

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 28. Juni 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. August 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

2. Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2022, W227 2247151-1/6E und W227 2247151-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Wiedereinsetzungswerberin dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurück und den ebenfalls erhobenen Wiedereinsetzungsantrag vom 17. November 2021 wies es ab.

3. Gegen diese Beschlüsse erhob die Wiedereinsetzungswerberin Revision.

Mit Erkenntnis vom 14. Mai 2024, Ra 2022/14/0184, behob der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und wies im Übrigen die Revision zurück.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof (hier relevant) aus:

„Das BVwG verneinte das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens der Rechtsberaterin, da die Rechtsberaterin der Revisionswerberin als rechtskundige Person bereits aufgrund des Vermerks ‚ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist‘ am Rückschein hätte hinterfragen müssen, wann der Revisionswerberin der Bescheid eigenhändig zugestellt worden sei.

Mit dieser Argumentation übersieht das BVwG, dass sich die Revisionswerberin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennbar darauf stützte, dass sie der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert gezeigt habe, in dem der Bescheid hinterlegt worden und auf dem der Beginn der Abholfrist mit 3. September 2021 angegeben gewesen sei; dass der Rechtsberaterin auch der Rückschein mit dem Vermerk ‚ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist‘ vorgelegen wäre, behauptete die Revisionswerberin in ihrem Antrag nicht.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A

1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei oder ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes ist der Partei zuzurechnen (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0079, m.w.N.).1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei oder ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes ist der Partei zuzurechnen vergleiche VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0079, m.w.N.).

Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 9.1.2024, Ra 2021/13/0091, m.w.N.).Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche VwGH 9.1.2024, Ra 2021/13/0091, m.w.N.).

1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Da die Wiedereinsetzungswerberin der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert und nicht den Rückschein gezeigt hat, liegt gegenständlich keine grob schuldhafte Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt der Rechtsberaterin vor, wenn sie sich ohne genauere Nachfrage bei der zuständigen Behörde auf das auf dem Kuvert angegebene Datum zum Beginn der Abholfrist verlassen hat (vgl. wieder VwGH 14.05.2024, Ra 2022/14/0184).Da die Wiedereinsetzungswerberin der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert und nicht den Rückschein gezeigt hat, liegt gegenständlich keine grob schuldhafte Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt der Rechtsberaterin vor, wenn sie sich ohne genauere Nachfrage bei der zuständigen Behörde auf das auf dem Kuvert angegebene Datum zum Beginn der Abholfrist verlassen hat vergleiche wieder VwGH 14.05.2024, Ra 2022/14/0184).

Folglich ist das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens der Rechtsberaterin zu bejahen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattzugeben ist. Folglich ist das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens der Rechtsberaterin zu bejahen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der mindere Grad des Versehens zu bejahen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der mindere Grad des Versehens zu bejahen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ersatzentscheidung Fristversäumung minderer Grad eines Versehens Rechtsberater Wiedereinsetzung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2247151.2.00

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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