TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 G308 2275584-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G308 2275584-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zahl: römisch XXXX , zu Recht:

A)              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)              Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Serbiens. Er stellte am 17.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG.1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger Serbiens. Er stellte am 17.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG.

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 05.07.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 05.07.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf den BF wegen seines am 30.05.2022 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) anhängig sei, was zu einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG zu führen habe.

1.1.3. Der BF stellte am 30.05.2022 bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Aufgrund des Umzuges des BF wurde der Akt dem Amt der XXXX Landesregierung, XXXX XXXX (im Folgenden: XXXX ), abgetreten. Am 28.10.2022 modifizierte der BF seinen Antrag dahingehend, dass er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, als Angehöriger von Österreichern, beantragte. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX , vom 08.03.2023 zu ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57 iVm § 54 Abs. 1 NAG abgewiesen.1.1.3. Der BF stellte am 30.05.2022 bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Aufgrund des Umzuges des BF wurde der Akt dem Amt der römisch XXXX Landesregierung, römisch XXXX römisch XXXX (im Folgenden: römisch XXXX ), abgetreten. Am 28.10.2022 modifizierte der BF seinen Antrag dahingehend, dass er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, als Angehöriger von Österreichern, beantragte. Mit Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung, römisch XXXX , vom 08.03.2023 zu ZI. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.06.2023, Zahl VGW-151/058/5086/2023-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Der BF stellte am 17.03.2023 sodann den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG. Mit dem Bescheid des BFA vom 05.07.2023, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.1.1.4. Der BF stellte am 17.03.2023 sodann den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. Mit dem Bescheid des BFA vom 05.07.2023, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

1.1.5. Mit per E-Mail am 17.07.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 23.08.2023 zu GZ: G306 2275584-1/3E, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 05.07.2023 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 05.07.2023 behoben.

Entscheidungsgegenstand war die zurückweisende Entscheidung des Bescheides vom 05.07.2023 und ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG zu Recht erfolgte. Entgegen den Ausführungen des BFA – war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.07.2023 – kein Verfahren nach dem NAG betreffend des BF (mehr) anhängig. Es lag demzufolge, zum Zeitpunkt der Zustellung des besagten Bescheides – der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht vor - sohin erwies sich die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig und war demzufolge der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid vom 05.07.2023 aufzuheben.Entscheidungsgegenstand war die zurückweisende Entscheidung des Bescheides vom 05.07.2023 und ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zu Recht erfolgte. Entgegen den Ausführungen des BFA – war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.07.2023 – kein Verfahren nach dem NAG betreffend des BF (mehr) anhängig. Es lag demzufolge, zum Zeitpunkt der Zustellung des besagten Bescheides – der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht vor - sohin erwies sich die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig und war demzufolge der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid vom 05.07.2023 aufzuheben.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Mit Mandatsbescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 28.11.2023, wurde durch das BFA ausgesprochen, dass der BF gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten iHv EUR 303,50 zu ersetzen habe.1.2.1. Mit Mandatsbescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 28.11.2023, wurde durch das BFA ausgesprochen, dass der BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten iHv EUR 303,50 zu ersetzen habe.

Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. einer sonstigen Verfahrenshandlung nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG dem Bund, durch die gesetzte Maßnahme, nämlich die Dolmetscherleistungen im Ermittlungsverfahren vom 10.01.2023 und 16.02.2023, dem Bund Kosten iHv EUR 303,50 entstanden seien.

1.2.2. Dagegen wurde am 10.12.2023 durch den bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Vorstellung erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Vater zweier österreichischer Kinder sei, mit welchen er in einem Haushalt lebe. Nach der EuGH Rechtsprechung C-451/19 – Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d´un membre de la famille – Ressources insuffisantes) käme dem BF daher ex lege ein Recht auf Aufenthalt und ein Arbeitsrecht zu. Jegliche aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF sei unvertretbar. Es werde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.2.3. Mit Schreiben vom 04.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde dem BF durch das BFA die Möglichkeit geboten, innerhalb einer zweiwöchigen Frist, eine Stellungnahme zur getätigten Vorstellung einzubringen. In ihrem Schreiben führte die belangte Behörde nochmals aus, dass die Kosten iHv EUR 303,50 aufgrund des Verschuldens des BF (Nichtausreise und Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes) rechtmäßig entstanden seien. Die belangte Behörde hätte ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einleiten bzw. eine Verfahrenshandlung nach dem 8. Hauptstück setzten müssen. Die Dolmetscherkosten seien im Rahmen von Verfahrenshandlungen gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstanden. Der Ersatz der Kosten sei gem. § 53 BFA-VG eindeutig geregelt und auch zwingend vorgeschrieben. Weiters sei noch darauf hinzuweisen, dass kein dublinrelevanter Sachverhalt vorliege. 1.2.3. Mit Schreiben vom 04.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde dem BF durch das BFA die Möglichkeit geboten, innerhalb einer zweiwöchigen Frist, eine Stellungnahme zur getätigten Vorstellung einzubringen. In ihrem Schreiben führte die belangte Behörde nochmals aus, dass die Kosten iHv EUR 303,50 aufgrund des Verschuldens des BF (Nichtausreise und Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes) rechtmäßig entstanden seien. Die belangte Behörde hätte ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einleiten bzw. eine Verfahrenshandlung nach dem 8. Hauptstück setzten müssen. Die Dolmetscherkosten seien im Rahmen von Verfahrenshandlungen gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstanden. Der Ersatz der Kosten sei gem. Paragraph 53, BFA-VG eindeutig geregelt und auch zwingend vorgeschrieben. Weiters sei noch darauf hinzuweisen, dass kein dublinrelevanter Sachverhalt vorliege.

Am 24.01.2024 wurde per E-Mail, die Stellungnahme durch den bevollmächtigten Vertreter an die belangte Behörde, übermittelt. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das in der Vorstellung vom 10.12.2023 genannte EuGH Erkenntnis C-451/19, erst nach dem negativen Bescheid der Behörde XXXX , vom 08.03.2023, erging. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme gegen einen Familienvater von einem österreichischen Kleinkind sei schlichtweg nicht möglich und unvertretbar. Es werde gebeten, dem BF keine weiteren Steine mehr in den Weg zu legen, diesem endlich einen Aufenthaltstitel zu erteilen und von der Geltendmachung weiterer Geldforderungen abzusehen. Weiters stelle man sich die Frage, warum der Vater eines österreichischen Kindes so behandelt werde und die belangte Behörde wolle, dass dieses Kind im Ausland aufwachsen müsse.Am 24.01.2024 wurde per E-Mail, die Stellungnahme durch den bevollmächtigten Vertreter an die belangte Behörde, übermittelt. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das in der Vorstellung vom 10.12.2023 genannte EuGH Erkenntnis C-451/19, erst nach dem negativen Bescheid der Behörde römisch XXXX , vom 08.03.2023, erging. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme gegen einen Familienvater von einem österreichischen Kleinkind sei schlichtweg nicht möglich und unvertretbar. Es werde gebeten, dem BF keine weiteren Steine mehr in den Weg zu legen, diesem endlich einen Aufenthaltstitel zu erteilen und von der Geltendmachung weiterer Geldforderungen abzusehen. Weiters stelle man sich die Frage, warum der Vater eines österreichischen Kindes so behandelt werde und die belangte Behörde wolle, dass dieses Kind im Ausland aufwachsen müsse.

1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2024, zugestellt am 08.02.2024, wurde gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG angeordnet, dass der BF dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten iHv EUR 303,50 zu ersetzen habe.1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2024, zugestellt am 08.02.2024, wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG angeordnet, dass der BF dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten iHv EUR 303,50 zu ersetzen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 12.12.2022 in einer Stadt im Bundesgebiet von der Polizei beim illegalen Aufenthalt betreten und angezeigt wurde. Der BF sei laut seinem Reisepass seit dem 12.05.2022 und somit über der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Am 10.01.2023 hätte sodann bzgl. der Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage des BF und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, stattgefunden. Da der BF der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, hätte zu der Einvernahme der nichtamtliche, allgemein beeidete Dolmetscher für die Sprache serbisch, beigezogen werden müssen. Für 16.02.2023, 09:00 Uhr, seien der BF und seine Ehegattin sodann zwecks ergänzender Einvernahme von der belangten Behörde vorgeladen worden. Zu diesem Termin sei der BF sodann ohne seine Ehegattin, jedoch mit seinem bevollmächtigten Vertreter, verspätet erschienen und sei durch den Dolmetscher sodann eine Stunde Wartezeit verrechnet worden. Beide vorgelegten Gebührennoten der Dolmetscher seien kontrolliert und für richtig befunden worden. Die erlassenen Gebührenbestimmungsbescheide zu den Gebührennoten der Dolmetscher seien rechtskräftig und bereits überwiesen worden. Es seien durch die beiden niederschriftlichen Einvernahmen vom 10.01.2023 und 16.02.2023 somit Dolmetscherkosten iHv EUR 303,50, als Aufwendungen der belangten Behörde entstanden und würden nunmehr auch im ordentlichen Verfahren zum Ersatz vorgeschrieben. Es werde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Leiter bzw. die Leiterin der Amtshandlung über die Beiziehung eines Dolmetschers entscheide und sei hierbei auf § 39a Abs. 1 AVG zu verweisen. Es sei daher unerheblich, ob der BF die Beiziehung eines Dolmetschers selbst beantrage oder für notwendig erachte, diese Entscheidung habe die belangte Behörde zu treffen. Laut Auskunft der Leiterin der Amtshandlung sei die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, zumal der BF der deutschen Sprache zum Einvernahmezeitpunkt nicht hinreichend mächtig gewesen wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit sei der BF darüber zu informieren, dass die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung nichts damit zu tun habe, wie sich die Vermögens- und Einkommenssituation des BF darstelle und sei die finanzielle Situation des BF für die Vorschreibung der Kosten unerheblich. Es sei darauf hingewiesen, dass allenfalls auch eine Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde möglich wäre. Bezüglich der in der Vorstellung vom 10.12.2023 gemachten Behauptungen werde festgestellt, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte mangels Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes im Jahr 2023 abgewiesen wurde. Das zitierte EuGH-Erkenntnis sei im Jahr 2022 ergangen und wäre im Bescheid der XXXX auch berücksichtigt worden. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes stehe aus Sicht der belangten Behörde fest, dass die vorgeschriebenen Kosten iHv EUR 303,50 rechtmäßig entstanden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 12.12.2022 in einer Stadt im Bundesgebiet von der Polizei beim illegalen Aufenthalt betreten und angezeigt wurde. Der BF sei laut seinem Reisepass seit dem 12.05.2022 und somit über der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Am 10.01.2023 hätte sodann bzgl. der Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage des BF und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, stattgefunden. Da der BF der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, hätte zu der Einvernahme der nichtamtliche, allgemein beeidete Dolmetscher für die Sprache serbisch, beigezogen werden müssen. Für 16.02.2023, 09:00 Uhr, seien der BF und seine Ehegattin sodann zwecks ergänzender Einvernahme von der belangten Behörde vorgeladen worden. Zu diesem Termin sei der BF sodann ohne seine Ehegattin, jedoch mit seinem bevollmächtigten Vertreter, verspätet erschienen und sei durch den Dolmetscher sodann eine Stunde Wartezeit verrechnet worden. Beide vorgelegten Gebührennoten der Dolmetscher seien kontrolliert und für richtig befunden worden. Die erlassenen Gebührenbestimmungsbescheide zu den Gebührennoten der Dolmetscher seien rechtskräftig und bereits überwiesen worden. Es seien durch die beiden niederschriftlichen Einvernahmen vom 10.01.2023 und 16.02.2023 somit Dolmetscherkosten iHv EUR 303,50, als Aufwendungen der belangten Behörde entstanden und würden nunmehr auch im ordentlichen Verfahren zum Ersatz vorgeschrieben. Es werde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Leiter bzw. die Leiterin der Amtshandlung über die Beiziehung eines Dolmetschers entscheide und sei hierbei auf Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG zu verweisen. Es sei daher unerheblich, ob der BF die Beiziehung eines Dolmetschers selbst beantrage oder für notwendig erachte, diese Entscheidung habe die belangte Behörde zu treffen. Laut Auskunft der Leiterin der Amtshandlung sei die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen, zumal der BF der deutschen Sprache zum Einvernahmezeitpunkt nicht hinreichend mächtig gewesen wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit sei der BF darüber zu informieren, dass die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung nichts damit zu tun habe, wie sich die Vermögens- und Einkommenssituation des BF darstelle und sei die finanzielle Situation des BF für die Vorschreibung der Kosten unerheblich. Es sei darauf hingewiesen, dass allenfalls auch eine Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde möglich wäre. Bezüglich der in der Vorstellung vom 10.12.2023 gemachten Behauptungen werde festgestellt, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte mangels Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes im Jahr 2023 abgewiesen wurde. Das zitierte EuGH-Erkenntnis sei im Jahr 2022 ergangen und wäre im Bescheid der römisch XXXX auch berücksichtigt worden. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes stehe aus Sicht der belangten Behörde fest, dass die vorgeschriebenen Kosten iHv EUR 303,50 rechtmäßig entstanden seien.

1.2.5. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024, zugestellt am 08.02.2024, erhob der bevollmächtigte Vertreter am 07.03.2024 die gegenständliche Beschwerde, bei der Beschwerdebegründung sei auf die Begründung der Vorstellung vom 10.12.2023, verwiesen.

1.2.6. Die Beschwerde und der bezughabende Kostenakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2024 vorgelegt, wo sie am 27.03.2024 einlangten.

1.2.7. Am 26.03.2024 wurde der bevollmächtigte Vertreter seitens der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde samt Kostenakt am 26.03.2024 an das BVwG übermittelt wurde. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdegebühr iHv EUR 30,00 und zuvor auch die Eingabegebühr bezüglich der Vorstellung iHv EUR 14,30 bis dato nicht bezahlt wurden. Es ergehe sohin die Aufforderung die Gebühren unverzüglich zu bezahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 74).1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 74).

1.2. Der BF ist seit XXXX .2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame minderjährige Kinder, welche ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen (vgl. die Heiratsurkunde vom 27.05.2022, AS 68 sowie die beiden Geburtsurkunden, AS 69 und AS 70, Einsichtnahme in das Personenstandsregister vom 15.04.2024 und die Angaben in der Beschwerde vom 07.03.2024).1.2. Der BF ist seit römisch XXXX .2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame minderjährige Kinder, welche ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen vergleiche die Heiratsurkunde vom 27.05.2022, AS 68 sowie die beiden Geburtsurkunden, AS 69 und AS 70, Einsichtnahme in das Personenstandsregister vom 15.04.2024 und die Angaben in der Beschwerde vom 07.03.2024).

1.3. Am 30.05.2022 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) beim Amt der XXXX Landesregierung XXXX (vgl. Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX vom 08.03.2023, AS 57 und Entscheidung des BVwG zu GZ: 306 2275584-1/3E vom 23.08.2023).1.3. Am 30.05.2022 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) beim Amt der römisch XXXX Landesregierung römisch XXXX vergleiche Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung römisch XXXX vom 08.03.2023, AS 57 und Entscheidung des BVwG zu GZ: 306 2275584-1/3E vom 23.08.2023).

1.4. Der BF reiste am 12.05.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses seitdem nicht mehr verlassen (vgl. Angaben zur Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.01.2023, AS 13, Angaben in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 04.01.2024, AS 90, Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024, AS 106).1.4. Der BF reiste am 12.05.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses seitdem nicht mehr verlassen vergleiche Angaben zur Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.01.2023, AS 13, Angaben in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 04.01.2024, AS 90, Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024, AS 106).

Der BF war von 09.05.2022 bis 29.06.2022 in XXXX gemeldet. Seit 29.06.2022 ist der BF in XXXX gemeldet. Dort lebt er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2024).Der BF war von 09.05.2022 bis 29.06.2022 in römisch XXXX gemeldet. Seit 29.06.2022 ist der BF in römisch XXXX gemeldet. Dort lebt er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2024).

1.5. Am 12.12.2022 wurde der BF in XXXX durch die Polizei beim illegalen Aufenthalt betreten und nach Durchsicht des Reisepasses festgestellt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Der BF wurde nach dem FPG angezeigt und der Reisepass sichergestellt (vgl. Angaben zur Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.01.2023, AS 13, Angaben in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 04.01.2024, AS 90, Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024, AS 106).1.5. Am 12.12.2022 wurde der BF in römisch XXXX durch die Polizei beim illegalen Aufenthalt betreten und nach Durchsicht des Reisepasses festgestellt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Der BF wurde nach dem FPG angezeigt und der Reisepass sichergestellt vergleiche Angaben zur Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.01.2023, AS 13, Angaben in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 04.01.2024, AS 90, Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024, AS 106).

1.6. Am 10.01.2023 fand die Niederschrift im Verfahren, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache serbisch, vor dem BFA statt. Es wird festgestellt, dass das Datum auf dem Protokoll der Niederschrift mit 10.01.2022 datiert ist, diese aber am 10.01.2023 stattgefunden hat (vgl. Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.01.2023, AS 12 und Bescheid des BFA vom 01.02.2024, AS 106).1.6. Am 10.01.2023 fand die Niederschrift im Verfahren, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache serbisch, vor dem BFA statt. Es wird festgestellt, dass das Datum auf dem Protokoll der Niederschrift mit 10.01.2022 datiert ist, diese aber am 10.01.2023 stattgefunden hat vergleiche Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.01.2023, AS 12 und Bescheid des BFA vom 01.02.2024, AS 106).

Der für die Verfahrenshandlung am 10.01.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscher, dessen Wohnort 11 km vom Ort der geplanten Amtshandlung entfernt liegt, machte mit Gebührennote vom 23.01.2023 für die den BF betreffende Amtshandlung, EUR 144,80 inkl. USt geltend (vgl. Gebührennote Nr. 8 vom 23.01.2023, AS 23 bis 24).Der für die Verfahrenshandlung am 10.01.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscher, dessen Wohnort 11 km vom Ort der geplanten Amtshandlung entfernt liegt, machte mit Gebührennote vom 23.01.2023 für die den BF betreffende Amtshandlung, EUR 144,80 inkl. USt geltend vergleiche Gebührennote Nr. 8 vom 23.01.2023, AS 23 bis 24).

Die belangte Behörde bestimmte diese Dolmetschergebühren mit Bescheid vom 26.01.2023 mit EUR 259,60 inkl. USt, da an diesem Tag zwei Amtshandlungen stattfanden. Für den BF wurden die Dolmetscherkosten mit EUR 144,80 inkl. USt bestimmt (vgl. Bescheid vom 26.01.2023, AS 25 bis 26).Die belangte Behörde bestimmte diese Dolmetschergebühren mit Bescheid vom 26.01.2023 mit EUR 259,60 inkl. USt, da an diesem Tag zwei Amtshandlungen stattfanden. Für den BF wurden die Dolmetscherkosten mit EUR 144,80 inkl. USt bestimmt vergleiche Bescheid vom 26.01.2023, AS 25 bis 26).

1.7. Am 16.02.2023 fand eine weitere Niederschrift im Verfahren, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache serbisch vor dem BFA statt (vgl. Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 16.02.2023, AS 17).1.7. Am 16.02.2023 fand eine weitere Niederschrift im Verfahren, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache serbisch vor dem BFA statt vergleiche Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 16.02.2023, AS 17).

Für den 16.02.2023 wurden der BF sowie seine Ehegattin zur Einvernahme geladen. Der BF erschien verspätet zu dieser Einvernahme zusammen mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, die Ehegattin des BF ist nicht erschienen (vgl. Ladung vom 24.01.2023, AS 30 und Bescheid des BFA vom 01.02.2024, AS 107).Für den 16.02.2023 wurden der BF sowie seine Ehegattin zur Einvernahme geladen. Der BF erschien verspätet zu dieser Einvernahme zusammen mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, die Ehegattin des BF ist nicht erschienen vergleiche Ladung vom 24.01.2023, AS 30 und Bescheid des BFA vom 01.02.2024, AS 107).

Der für die Verfahrenshandlung am 16.02.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscher, welcher mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Amtshandlung anreiste, machte mit Gebührennote vom 25.02.2023 für die den BF betreffende Amtshandlung, EUR 158,70 inkl. USt geltend (vgl. Gebührennote Nr. 299 vom 25.02.2023, AS 33 bis 34).Der für die Verfahrenshandlung am 16.02.2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscher, welcher mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Amtshandlung anreiste, machte mit Gebührennote vom 25.02.2023 für die den BF betreffende Amtshandlung, EUR 158,70 inkl. USt geltend vergleiche Gebührennote Nr. 299 vom 25.02.2023, AS 33 bis 34).

Die belangte Behörde bestimmte diese Dolmetschergebühren mit Bescheid vom 27.02.2023 mit EUR 158,70 inkl. USt (vgl. Bescheid vom 27.02.2023, AS 35 bis 36).Die belangte Behörde bestimmte diese Dolmetschergebühren mit Bescheid vom 27.02.2023 mit EUR 158,70 inkl. USt vergleiche Bescheid vom 27.02.2023, AS 35 bis 36).

1.8. Der Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 30.05.2022, wurde am 28.10.2022 durch den BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte modifiziert (Angehörige von Österreichern). Der Antrag wurde am 08.03.2023 abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.06.2023 als unbegründet abgewiesen (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024, Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX vom 08.03.2023, AS 57 und Entscheidung des BVwG zu GZ: G306 2275584-1/3E vom 23.08.2023).1.8. Der Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 30.05.2022, wurde am 28.10.2022 durch den BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte modifiziert (Angehörige von Österreichern). Der Antrag wurde am 08.03.2023 abgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.06.2023 als unbegründet abgewiesen vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024, Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung römisch XXXX vom 08.03.2023, AS 57 und Entscheidung des BVwG zu GZ: G306 2275584-1/3E vom 23.08.2023).

Der BF erhob gegen diesen abweisenden Bescheid vom 08.03.2023 des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches die Beschwerde mit Entscheidung vom 06.06.2023 zu GZ: VGW-151/058/5086/2023 als unbegründet abwies (vgl. die Entscheidung des LVwG Wien vom 06.06.2023 zu GZ: VGW-151/058/5086/2023 und Entscheidung des BVwG zu GZ: 306 2275584-1/3E).Der BF erhob gegen diesen abweisenden Bescheid vom 08.03.2023 des Amtes der römisch XXXX Landesregierung römisch XXXX Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches die Beschwerde mit Entscheidung vom 06.06.2023 zu GZ: VGW-151/058/5086/2023 als unbegründet abwies vergleiche die Entscheidung des LVwG Wien vom 06.06.2023 zu GZ: VGW-151/058/5086/2023 und Entscheidung des BVwG zu GZ: 306 2275584-1/3E).

Am 17.03.2023 stellte der BF den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMKR. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Entscheidung des BVwG vom 23.08.2023 wurde der Beschwerde vom 17.07.2023 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben (vgl. Einsichtnahme in das Verfahren zu GZ: G306 2275584-2, Zugriff am 16.04.2024).Am 17.03.2023 stellte der BF den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMKR. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Entscheidung des BVwG vom 23.08.2023 wurde der Beschwerde vom 17.07.2023 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben vergleiche Einsichtnahme in das Verfahren zu GZ: G306 2275584-2, Zugriff am 16.04.2024).

Dem BF wurde am 04.04.2024 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (Aufenthaltsberechtigung plus) erteilt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024). Dem BF wurde am 04.04.2024 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (Aufenthaltsberechtigung plus) erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.04.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.4. Weiters nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den Gerichtsakt zur Zahl G306 2275584-1. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023 sowie die Entscheidung des LVwG Wien vom 06.06.2023 und werden diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.5. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Kostenakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Kostenersatz“ betitelte § 53 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kostenersatz“ betitelte Paragraph 53, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53 (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:„§ 53 (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

[….]

(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.“(4) Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.“

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.

Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen“ betitelte § 53a AVG lautet:Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen“ betitelte Paragraph 53 a, AVG lautet:

„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)“

Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher“ betitelte § 53b AVG lautet:Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher“ betitelte Paragraph 53 b, AVG lautet:

„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Der mit „Erlassung von Bescheiden“ betitelte § 57 AVG lautet:Der mit „Erlassung von Bescheiden“ betitelte Paragraph 57, AVG lautet:

„§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

Die mit „Kosten der Beteiligten“ bzw. „Kosten der Behörden“ betitelten §§ 74 bis 76 AVG lauten:Die mit „Kosten der Beteiligten“ bzw. „Kosten der Behörden“ betitelten Paragraphen 74 bis 76 AVG lauten:

„§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

„§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.„§ 75. (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

Der mit „Dolmetscher und Übersetzer“ betitelte § 39a AVG lautet:Der mit „Dolmetscher und Übersetzer“ betitelte Paragraph 39 a, AVG lautet:

„§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.„§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.“

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

3.2.1. Vorweg ist im gegenständlichen Fall der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob die belangte Behörde, zum Zeitpunkt der Amtshandlungen vom 10.01.2023 und 16.02.2023 dazu berechtigt war, Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG durchzuführen:

In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 07.03.2024 wird vorgebracht, dass gegen den BF, jegliche Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unvertretbar sei. Ihm käme ex lege ein Recht auf Aufenthalt und ein Arbeitsrecht zu, dieses würde sich aus dem EuGH-Urteil zu C-451/19 – Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d´un membre de la famille – Ressources insuffisantes) ableiten.

Der BF hält sich seit Mai 2022 im Bundesgebiet auf, er wurde am 12.12.2022 im Bundesgebiet betreten und wegen der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer zur Anzeige gebracht. Daraufhin eröffnete die belangte Behörde ein Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Der BF stellte am 30.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und berief sich auf die geschlossene Ehe vom 27.05.2022 mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der BF modifizierte den Antrag am 28.10.2022 dahingehend, dass er nun die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantrage und berief sich hierbei auf seine minderjährige, am 13.06.2022, geborene Tochter.

Gegen den abweisenden Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX vom 08.03.2023 erhob der BF die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches diese mit Entscheidung vom 06.06.2023 zu GZ: VGW-151/058/5086/2023 als unbegründet abwies. Das Verwaltungsgericht Wien beschäftigte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage, ob sich für den BF aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft, aufgrund der Judikatur des EuGH – insbesondere im Urteil zu den verbundenen Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 – unmittelbar ein Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ableiten lasse. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.06.2023, werden diesbezüglich auch der rechtlichen Beurteilung in diesem Verfahren zugrunde gelegt:Gegen den abweisenden Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung römisch XXXX vom 08.03.2023 erhob der BF die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches diese mit Entscheidung vom 06.06.2023 zu GZ: VGW-151/058/5086/2023 als unbegründet abwies. Das Verwaltungsgericht Wien beschäftigte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage, ob sich für den BF aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft, aufgrund der Judikatur des EuGH – insbesondere im Urteil zu den verbundenen Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 – unmittelbar ein Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ableiten lasse. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.06.2023, werden diesbezüglich auch der rechtlichen Beurteilung in diesem Verfahren zugrunde gelegt:

„2. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 1 NAG. Eine derartige Aufenthaltskarte ist Drittstaatsangehörigen auszustellen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51 NAG) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen. Konkret beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf das Angehörigenverhältnis zu seiner minderjährigen Tochter F. G. E., bei der es sich um eine österreichische Staatsbürgerin handelt.„2. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Eine derartige Aufenthaltskarte ist Drittstaatsangehörigen auszustellen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51, NAG) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen. Konkret beruft sich der Beschwerdeführer dabei auf das Ang

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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