Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W145 2291440-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.03.2024, GZ XXXX , wegen Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , SVNR römisch XXXX , gegen den Bescheid der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.03.2024, GZ römisch XXXX , wegen Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.03.2024, GZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) ausgesprochen, dass die Selbstversicherung von XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , mit 31.01.2024 endet. 1. Mit Bescheid vom 27.03.2024, GZ römisch XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) ausgesprochen, dass die Selbstversicherung von römisch XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch XXXX , geb. römisch XXXX , mit 31.01.2024 endet.
Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund hinsichtlich Selbstversicherung vorliege, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 (FLAG) vorliege. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin sei daher mit 31.12.2024 zu beenden gewesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund hinsichtlich Selbstversicherung vorliege, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 (FLAG) vorliege. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin sei daher mit 31.12.2024 zu beenden gewesen.
2. Mit Schreiben vom 05.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen bzw. aufgrund des Umstandes, demnach ihr Sohn die Windpocken gehabt habe, den ersten Kontroll- und Untersuchungstermin im März 2024 für die erhöhte Familienbeihilfe nicht wahrnehmen habe können, weshalb dieser verschoben worden sei und am 12.04.2024 stattfinden werde. Ihr Sohn leide an Autismus und beziehe die Pflegestufe 3. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die erhöhte Familienbeihilfe weiter gewährt werde. Sobald ihr das Schreiben des Finanzamtes über die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorliege, werde sie dies der PVA umgehend zuschicken. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, die Beendigung der Selbstversicherung aufzuheben und diese weiter zu gewähren.
Der Beschwerde waren Kopien des Bescheides vom 27.03.2024 und der Einladungen für die Untersuchung betreffend erhöhte Familienbeihilfe sowie eine ärztliche Bestätigung (Krankmeldung) hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin beigelegt.
3. Einlangend am 06.05.2024 legte die PVA die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete im Rahmen der mit 30.04.2024 datierten Beschwerdevorlage einen Vorlagebericht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die PVA führte zusammengefasst aus, dass eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei. Laut Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank liege gegenständlich allerdings ein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe nicht vor. Dies werde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Eine Kontrolluntersuchung habe aufgrund einer Erkrankung des Kindes laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen werden können. Das Ergebnis einer Kontrolluntersuchung aufgrund eines neuen Termins bzw. eine allfällige Verständigung über die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18 a ASVG setze allerdings den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe voraus, welche bis dato nicht nachgewiesen werden habe können, sodass mit Bescheid vom 27.03.2024 festgestellt worden sei, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Sohnes der Beschwerdeführerin mit 31.01.2024 ende. Da der bekämpfte Bescheid zur Gänze der Sach- und Rechtslage im Erlassungszeitpunkt entspreche, werde an das Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.Die PVA führte zusammengefasst aus, dass eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei. Laut Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank liege gegenständlich allerdings ein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe nicht vor. Dies werde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Eine Kontrolluntersuchung habe aufgrund einer Erkrankung des Kindes laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen werden können. Das Ergebnis einer Kontrolluntersuchung aufgrund eines neuen Termins bzw. eine allfällige Verständigung über die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18, a ASVG setze allerdings den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe voraus, welche bis dato nicht nachgewiesen werden habe können, sodass mit Bescheid vom 27.03.2024 festgestellt worden sei, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Sohnes der Beschwerdeführerin mit 31.01.2024 ende. Da der bekämpfte Bescheid zur Gänze der Sach- und Rechtslage im Erlassungszeitpunkt entspreche, werde an das Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2024 wurde der mit 30.04.2024 datierte Vorlagebericht der PVA an die Beschwerdeführerin übermittelt.
5. Mit Schreiben vom 14.05.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine mit 29.04.2024 datierte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, der zufolge für den behinderten Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund einer erheblichen Behinderung für den Zeitraum von November 2020 bis einschließlich April 2029 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, datiert mit 17.05.2024, übermittelt am 21.05.2024, wurde der PVA das Schreiben der Beschwerdeführerin samt Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe zu Kenntnis gebracht. Bis dato ist hierzu keine Stellungnahme der PVA eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.03.2024, GZ XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung von XXXX in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX .2017 , mit 31.01.2024 endet.1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.03.2024, GZ römisch XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung von römisch XXXX in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch XXXX , geb. römisch XXXX .2017 , mit 31.01.2024 endet.
1.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland und wird dort unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung gepflegt.
1.3. Für den Zeitraum von November 2020 bis einschließlich April 2029 besteht für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
1.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin Sohn leidet an Autismus und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 3.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides der PVA vom 27.03.2024 können auf den im Akt einliegenden Bescheid gestützt werden.
2.2. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf den eingeholten ZMR-Auszügen vom 06.05.2024. Die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Sohnes wird seitens der belangten Behörde nicht bestritten.
Im gegenständlichen Fall ist bloß die Frage des Vorliegens des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG zu beurteilen:Im gegenständlichen Fall ist bloß die Frage des Vorliegens des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG zu beurteilen:
2.3. Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe ergeben sich aus der seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2024 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Österreich vom 29.04.2024. Seitens der PVA wurde der Inhalt des Schreibens bzw. der Mitteilung des Finanzamts nicht moniert.
Der PVA wird somit hinsichtlich deren im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG vor, in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe nicht gefolgt.Der PVA wird somit hinsichtlich deren im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vor, in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe nicht gefolgt.
Soweit die PVA im Vorlagebericht vom 30.04.2024 ausführt, dass das Ergebnis der Kontrolluntersuchung aufgrund eines neuen Termins bzw. eine allfällige Verständigung über die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei, ist festzuhalten, dass diesbezüglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 05.04.2024 bzw. im Schreiben vom 14.05.2024, demnach der erste Kontroll- und Untersuchungstermin für die erhöhte Familienbeihilfe im März 2024 (vgl. Ladung zur ärztlichen Untersuchung v. 31.01.2024 für 06.03.2024) aufgrund einer Windpocken-Erkrankung ihres Sohnes (vgl. Ärztliche Bestätigung v. 07.03.2024) nicht wahrgenommen werde haben können und am 12.04.2024 stattfinden werde bzw. stattgefunden habe (vgl. Ladung zur ärztlichen Untersuchung v. 06.03.2024 für 12.04.2024; Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des FA Österreich vom 29.04.2024), angesichts der Vorlage der angeführten Belege nachvollziehbar ist. Eine Entscheidung betreffend erhöhte Familienbeihilfe durch das Finanzamt Österreich als hierfür zuständiger Behörde war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVA – wie den durch die vorgelegten Nachweise untermauerten Ausführungen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu entnehmen ist – somit absehbar. Soweit die PVA im Vorlagebericht vom 30.04.2024 ausführt, dass das Ergebnis der Kontrolluntersuchung aufgrund eines neuen Termins bzw. eine allfällige Verständigung über die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei, ist festzuhalten, dass diesbezüglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 05.04.2024 bzw. im Schreiben vom 14.05.2024, demnach der erste Kontroll- und Untersuchungstermin für die erhöhte Familienbeihilfe im März 2024 vergleiche Ladung zur ärztlichen Untersuchung v. 31.01.2024 für 06.03.2024) aufgrund einer Windpocken-Erkrankung ihres Sohnes vergleiche Ärztliche Bestätigung v. 07.03.2024) nicht wahrgenommen werde haben können und am 12.04.2024 stattfinden werde bzw. stattgefunden habe vergleiche Ladung zur ärztlichen Untersuchung v. 06.03.2024 für 12.04.2024; Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des FA Österreich vom 29.04.2024), angesichts der Vorlage der angeführten Belege nachvollziehbar ist. Eine Entscheidung betreffend erhöhte Familienbeihilfe durch das Finanzamt Österreich als hierfür zuständiger Behörde war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVA – wie den durch die vorgelegten Nachweise untermauerten Ausführungen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu entnehmen ist – somit absehbar.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungshilfe gemäß § 360 Abs. 1 ASVG hingewiesen, demnach die Verwaltungsbehörden (unter anderem somit auch die Finanzbehörden) und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug des ASVG an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen (s. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 360 ASVG, Stand 01.12.2020, rdb.at sowie auch Art. 22 B-VG). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungshilfe gemäß Paragraph 360, Absatz eins, ASVG hingewiesen, demnach die Verwaltungsbehörden (unter anderem somit auch die Finanzbehörden) und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug des ASVG an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen (s. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 360, ASVG, Stand 01.12.2020, rdb.at sowie auch Artikel 22, B-VG).
2.4. Die Feststellungen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Sohn an Autismus leidet und Pflegegeld der Pflegestufe 3 bezieht, basieren auf dem seitens der PVA nicht in Abrede gestellten Beschwerdevorbringen, welches auch durch die Vorlage der eine erhebliche Behinderung annehmenden Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Österreich vom 29.04.2024 gestützt wird und insgesamt plausibel erscheint.
2.5. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:
Der durch die 44. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, eingeführte § 18a ASVG lautet in der in BGBl. I Nr. 200/2023 kundgemachten aktuellen Fassung samt Überschrift (in Kraft seit 01.01.2024): Der durch die 44. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, eingeführte Paragraph 18 a, ASVG lautet in der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, kundgemachten aktuellen Fassung samt Überschrift (in Kraft seit 01.01.2024):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
§ 792 ASVG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 samt Überschrift: Paragraph 792, ASVG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, samt Überschrift:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,
§ 792. […] Paragraph 792, […]
(3) § 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.(3) Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
[…]“
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 226/2022 (in Kraft seit 01.03.2023):Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2022, (in Kraft seit 01.03.2023):
„§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) – (3) […]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € Anmerkung 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) – (10) […]“
3.4. Anzuwendende Rechtslage:
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg 18.953 A/2014). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg 18.953 A/2014). Eine andere Betrachtungsweise hat aber – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung – dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob eine solche stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu treffen ist, muss aus den maßgebenden Bestimmungen selbst ermittelt werden vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044; VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0015).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall, mangels entsprechender Übergangsbestimmung bzw. zeitbezogener Norm, anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
3.5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten, an Autismus leidenden Sohnes zu klären, ob – wie von der PVA im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2024 ausgeführt wurde – aufgrund des angenommenen Wegfalles der erhöhten Familienbeihilfe ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund gegeben ist und die Selbstversicherung mit Ablauf des 31.01.2024 endet oder ob, – wie seitens der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 05.04.2024 und mit Schreiben vom 14.05.2024 vorgebracht wurde – ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum von November 2020 bis einschließlich April 2029 besteht, folglich kein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliegt und die Berechtigung zur Selbstversicherung weiterhin gegeben ist.
3.6. Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes der Bezug erhöhter Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. 3.6. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes der Bezug erhöhter Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
Gemäß § 18a Abs. 6 Z 1 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen (vgl. § 18a Abs. 6 ASVG).Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen vergleiche Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG).
Den Materialien zur 44. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, lässt sich zur jährlichen Überprüfung Folgendes entnehmen:Den Materialien zur 44. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, lässt sich zur jährlichen Überprüfung Folgendes entnehmen:
„Letztlich ist noch zu erwähnen, daß diese begünstigte Selbstversiche