TE Bvwg Beschluss 2024/5/16 W179 2291054-1

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
ORF-G §31
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  3. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  5. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Spruch


W179 2291054-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnete Eingabe vom XXXX der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen die (nicht näher benannte) Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH betreffend den ORF-Beitrag, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnete Eingabe vom römisch XXXX der römisch XXXX , geb am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX , gegen die (nicht näher benannte) Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH betreffend den ORF-Beitrag, beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin – eine E-Mail – mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at) und führte darin im Wesentlich aus: „Gemäß § 9 VwGVG nehme ich mein Recht in Anspruch gegen die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag eine Bescheidbeschwerde einzureichen. […] Daher reiche ich diese Bescheidbeschwerde gegen die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) ein.“1. Am römisch XXXX richtete die Beschwerdeführerin – eine E-Mail – mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at) und führte darin im Wesentlich aus: „Gemäß Paragraph 9, VwGVG nehme ich mein Recht in Anspruch gegen die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag eine Bescheidbeschwerde einzureichen. […] Daher reiche ich diese Bescheidbeschwerde gegen die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) ein.“

2. Der Eingabe waren keine Unterlagen beigeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Hiemit wird der Inhalt des Punktes 1. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.

2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Eingabe der Beschwerdeführerin.

3. In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen: Die verfahrensgegenständliche, als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnete Eingabe erfolgte – per E-Mail – an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts und daher in einer unzulässigen Form, denn eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).

Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam eingebrachten (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein – wie vorliegend – auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche VwGH 28. Mai 2009, 2009/16/0031; VwGH 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam eingebrachten (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, mHa VwGH 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Die Eingabe war sohin – ausweislich § 31 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Die Eingabe war sohin – ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zumal beim BVwG bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung auch keine anderweitige Eingabe der Rechtsmittelwerberin einlangte.

4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

E - Mail Einbringung Eingabe Programmentgelt Unzulässigkeit der Beschwerde Zahlungsaufforderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2291054.1.00

Im RIS seit

24.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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