Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W238 2289945-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zahl XXXX , betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zahl römisch XXXX , betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 16.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.03.2024 wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.03.2024 wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. der ihr übermittelten Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wandte sie insbesondere ein, dass ein „Nichtbescheid“ vorliege, da die als Bescheid bezeichnete Erledigung lediglich Überschriften enthalte; es mangle entgegen § 60 AVG an jeglichen Feststellungen sowie an einer Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der ihr übermittelten Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wandte sie insbesondere ein, dass ein „Nichtbescheid“ vorliege, da die als Bescheid bezeichnete Erledigung lediglich Überschriften enthalte; es mangle entgegen Paragraph 60, AVG an jeglichen Feststellungen sowie an einer Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung.
4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten die Verfahrensparteien Stellungnahmen zum Vorliegen eines Bescheides.
6. Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 mit, dass eine Ausfertigung des Bescheides mit 107 Seiten (richtig: 106 Seiten) im Akt hinterlegt worden sei. Die Zustellung an die Partei sei mittels dualer Zustellung elektronisch erfolgt. Nach einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass bei der elektronischen Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin ein technischer Fehler unterlaufen sei, da ein inhaltsleerer „Blankobescheid“ zugestellt worden sei. Der Inhalt der Urschrift des Bescheides vom 01.03.2024 im Akt sei nicht identisch mit dem Inhalt des Bescheides, der elektronisch an die Beschwerdeführerin ergangen sei. Eine interne Genehmigung der an die Beschwerdeführerin übermittelten Erledigung liege nicht vor.
7. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme vom 26.04.2024 und legte die ihr zugegangene Ausfertigung der Erledigung (7 Seiten) vom 01.03.2024 in Kopie vor. In der Stellungnahme wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Vorliegen eines „Nichtbescheides“ verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Behörde vorgelegte Erledigung keine ordnungsgemäße Fertigung, sondern nur eine unleserliche Paraphe enthalte. Es handle sich folglich um einen nichtigen Bescheid, der keine Rechtswirkung entfalte.
8. Das der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2024 zur Stellungnahme der Behörde eingeräumte Parteiengehör blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 01.03.2024 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 01.03.2024 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Eine Urschrift dieser Erledigung wurde im Akt hinterlegt. Diese enthält 106 Seiten. Die schriftliche Erledigung wurde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt. Die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten besteht aus einem Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Ausfertigung der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung wurde der Partei jedoch nicht ausgefolgt oder übermittelt (zugestellt).
Der Beschwerdeführerin wurde elektronisch mittels dualer Zustellung eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 01.03.2024 übermittelt. Diese Ausfertigung enthält 7 Seiten. Der Spruch der Ausfertigung ist identisch mit der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung. Ansonsten enthält die an die Partei ergangene Ausfertigung nur Überschriften; Feststellungen, eine Beweiswürdigung und eine (über die Wiedergabe von Textbausteinen hinausgehende) rechtliche Beurteilung sind nicht enthalten. Die Ausfertigung wurde amtssigniert. Sie wurde vom Genehmigungsberechtigten der Behörde jedoch nicht genehmigt.
Gegen Spruchpunkt I. der ihr übermittelten Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der ihr übermittelten Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Urschrift der Erledigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde als Bestandteil des Verwaltungsaktes am 10.04.2024 übermittelt.
Die an die Partei ergangene Ausfertigung der Erledigung wurde am 26.04.2024 von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegt.
Dass eine Ausfertigung der von der Behörde genehmigten Urschrift der Erledigung nicht an die Beschwerdeführerin ausgefolgt oder übermittelt (zugestellt) wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.04.2024.
Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin elektronisch eine als Bescheid bezeichnete, amtssignierte Erledigung des BFA vom 01.03.2024 übermittelt wurde, welche zwar hinsichtlich des Spruches, nicht aber hinsichtlich der Begründung mit der Urschrift überstimmt und vom Genehmigungsberechtigten der Behörde (in dieser Form) nicht genehmigt wurde, basiert auf den schlüssigen Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 19.04.2024.
Die Beschwerdeführerin trat dem entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt weder in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2024 noch im Zuge des ihr zu den Ausführungen der Behörde eingeräumten Parteiengehörs entgegen.
Die Beschwerde ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerde ist rechtzeitig; sie ist jedoch nicht zulässig.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. § 18 Abs. 3 und 4 AVG lauten:3.2. Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG lauten:
„Erledigungen
§ 18. …Paragraph 18, …
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
...“
3.3. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.3. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass § 18 Abs. 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).
Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird – seit der Novelle BGBl. 1990/357 – in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285 mit Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird – seit der Novelle BGBl. 1990/357 – in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285 mit Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. VwGH 06.05.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist – auch soweit sie zu früheren Fassungen des § 18 AVG ergangen ist – im Hinblick auf die auch damals vorgesehene „Unterschrift des Genehmigenden“ auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG übertragbar. Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint vergleiche VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert vergleiche VwGH 06.05.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist – auch soweit sie zu früheren Fassungen des Paragraph 18, AVG ergangen ist – im Hinblick auf die auch damals vorgesehene „Unterschrift des Genehmigenden“ auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG übertragbar.
Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die „elektronische Genehmigung“ der Erledigung – nach den Worten des Gesetzes das „Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG 2004) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG 2004)“ – von der Amtssignatur nach § 19 E-GovG 2004 auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend (vgl. ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12ff; in diesem Sinn auch VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die „elektronische Genehmigung“ der Erledigung – nach den Worten des Gesetzes das „Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG 2004) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG 2004)“ – von der Amtssignatur nach Paragraph 19, E-GovG 2004 auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend vergleiche ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12ff; in diesem Sinn auch VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen.Für das Zustandekommen eines Bescheides ist erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen.
Ist ein behördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098; 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324; 22.04.2021, Ra 2020/18/0442). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.Ist ein behördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098; 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324; 22.04.2021, Ra 2020/18/0442). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.
3.4. Fallgegenständlich ist auf Basis der Feststellungen festzuhalten, dass die im Verwaltungsakt einliegende – als Bescheid bezeichnete – Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift iSd § 18 Abs. 3 AVG) schon mangels Bekanntgabe dieser Erledigung durch Zustellung bzw. Ausfolgung an die Partei (noch) nicht rechtswirksam erlassen wurde. Es liegt sohin kein rechtlich existenter Bescheid vor (z.B. 22.04.2021, Ra 2020/18/0442). 3.4. Fallgegenständlich ist auf Basis der Feststellungen festzuhalten, dass die im Verwaltungsakt einliegende – als Bescheid bezeichnete – Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG) schon mangels Bekanntgabe dieser Erledigung durch Zustellung bzw. Ausfolgung an die Partei (noch) nicht rechtswirksam erlassen wurde. Es liegt sohin kein rechtlich existenter Bescheid vor (z.B. 22.04.2021, Ra 2020/18/0442).
Aber auch die der Partei elektronisch übermittelte – als Bescheid bezeichnete – Ausfertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG, welche hinsichtlich der Begründung wesentlich von der Urschrift abweicht, vermag mangels behördlicher Genehmigung dieser Erledigung keine rechtlichen Wirkungen zu zeitigen. Fehlt es an der Genehmigung des Genehmigungsberechtigten, liegt kein Bescheid vor. Wie bereits ausgeführt, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) nicht die Genehmigung (z.B. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Aber auch die der Partei elektronisch übermittelte – als Bescheid bezeichnete – Ausfertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG, welche hinsichtlich der Begründung wesentlich von der Urschrift abweicht, vermag mangels behördlicher Genehmigung dieser Erledigung keine rechtlichen Wirkungen zu zeitigen. Fehlt es an der Genehmigung des Genehmigungsberechtigten, liegt kein Bescheid vor. Wie bereits ausgeführt, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) nicht die Genehmigung (z.B. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Da sohin kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliegt, ist diese als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Da sohin kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliegt, ist diese als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität bzw. zu den Genehmigungsanforderungen behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität bzw. zu den Genehmigungsanforderungen behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W238.2289945.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024