TE Bvwg Beschluss 2024/4/22 W257 2274778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AVG §17 Abs3
AVG §73
B-VG Art133 Abs4
Oö. LGG §113i
VwGVG §17
VwGVG §21
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2274778-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Carmen BREITWIESER und Mag. Dr. Wolfgang STEINER als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde der XXXX aus XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung hinsichtlich ihres Antrags vom 20. Dezember 2013 auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages, sowie über den Antrag vor dem BVwG auf uneingeschränkte Akteneinsicht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Carmen BREITWIESER und Mag. Dr. Wolfgang STEINER als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde der römisch XXXX aus römisch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung hinsichtlich ihres Antrags vom 20. Dezember 2013 auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages, sowie über den Antrag vor dem BVwG auf uneingeschränkte Akteneinsicht:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.     Der Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht wird gem § 21 Abs 1 VwGVG und § 17 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG abgewiesen. römisch II.     Der Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht wird gem Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 als XXXX Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Davor stand die Beschwerdeführerin bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als XXXX Oberösterreich. 1.       Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 als römisch XXXX Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Davor stand die Beschwerdeführerin bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als römisch XXXX Oberösterreich.

2.       Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Der Antrag lautet:

„Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“ „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“

3.       Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung werde am 1. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage neu festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt II. und III. wurde Beschwerde erhoben. 3.       Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse römisch VIII in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch VIII. Die nächste Vorrückung werde am 1. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt römisch II.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen Spruchpunkt römisch II. und römisch III. wurde Beschwerde erhoben.

4.       Mit Beschluss des BVwG unter W122 2013360-1 vom 11. Dezember 2014 wurde der Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückgewiesen.

5.       Mit Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2018, wurde der Beschluss des BVwG aufgehoben, als damit der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12. Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. 5.       Mit Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2018, wurde der Beschluss des BVwG aufgehoben, als damit der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12. Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

6.       In der Folge sprach die Oö Landesregierung mit (Ersatz)Bescheid (nach Aufhebung durch den Beschluss des BVwG mit der Zl. W122 2013360-1 vom 11. Dezember 2014) vom 25. September 2018 aus, die Beschwerdeführerin „bleibe“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2015.6.       In der Folge sprach die Oö Landesregierung mit (Ersatz)Bescheid (nach Aufhebung durch den Beschluss des BVwG mit der Zl. W122 2013360-1 vom 11. Dezember 2014) vom 25. September 2018 aus, die Beschwerdeführerin „bleibe“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch VIII mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2015.

7.       Mit dem über Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Erkenntnis (BVwG 24. September 2019, W244 2209670-1, schriftlich ausgefertigt am 20. November 2019) wies das BVwG die Beschwerde ab und bestätigte im Grunde mit einer Änderung den Spruch des Bescheides. Die Änderung lag darin, dass im Bescheid das Wort „bleibe“ verwendet wurde, dies nicht zutraf, denn die Beschwerdeführerin gelangte erst mit 1. Jänner 2014 in der Dienstklasse VIII, weswegen vom BvwG das Wort „bleibe“ im Spruch entfernt wurde. Insofern war das Wort „bleibe“ nicht richtig. 7.       Mit dem über Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Erkenntnis (BVwG 24. September 2019, W244 2209670-1, schriftlich ausgefertigt am 20. November 2019) wies das BVwG die Beschwerde ab und bestätigte im Grunde mit einer Änderung den Spruch des Bescheides. Die Änderung lag darin, dass im Bescheid das Wort „bleibe“ verwendet wurde, dies nicht zutraf, denn die Beschwerdeführerin gelangte erst mit 1. Jänner 2014 in der Dienstklasse römisch VIII, weswegen vom BvwG das Wort „bleibe“ im Spruch entfernt wurde. Insofern war das Wort „bleibe“ nicht richtig.

8.       Mit Erkenntnis des VwGH vom 13. April 2021 unter Zl. Ro 2020/12/0001, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

9.       Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oö Landesregierung bezüglich ihres Antrags vom 20. Dezember 2013 auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages ein.

10.      Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 7. Juli 2023 vorgelegt. Das Vorlageschreiben wurde der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, übersandt. In dem Vorlageschreiben begehrte die belangte Behörde zugleich, im Falle der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bestimmte Aktenteile von dieser auszunehmen (§ 21 Abs. 2 VwGVG). 10.      Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 7. Juli 2023 vorgelegt. Das Vorlageschreiben wurde der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, übersandt. In dem Vorlageschreiben begehrte die belangte Behörde zugleich, im Falle der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bestimmte Aktenteile von dieser auszunehmen (Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG).

11.      Vor der von der Beschwerdeführerin angekündigten Akteneinsicht beim BVwG wurde der Akt geprüft, ob darin Bestandteile enthalten sind, welche geeignet sein können, Schädigungen berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeizuführen oder ob die Einsicht den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Es wurden Teile von diesem Akt entnommen und von der Akteneinsicht ausgenommen.

12.      Die Beschwerdeführerin nahm am 28. Juli 2023 beim BVwG Akteneinsicht in den hg Akt. Am 16. August 2023 langte eine Stellungnahme (vom 13.08.2023) ein, in der die Beschwerdeführerin ua den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht aufrechterhielt.

13.      Am 5. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 als XXXX Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 als römisch XXXX Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, beantragte die Beschwerdeführerin, noch als XXXX Oberösterreich, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, beantragte die Beschwerdeführerin, noch als römisch XXXX Oberösterreich, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages.

Der Antrag lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“ Der Antrag lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“

In einem weiteren Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht unter Zl. W244 2209670-1 vom 24. September 2019 ausgesprochen, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. September 2018, Zl. XXXX -Sch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung 1. Juli 2015.“ Die durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ro 2020/12/0001 vom 13. April 2021 zurückgewiesen (sh dazu auch im Verfahrensgang, Punkt I. 7. und 8.).In einem weiteren Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht unter Zl. W244 2209670-1 vom 24. September 2019 ausgesprochen, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. September 2018, Zl. römisch XXXX -Sch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch VIII mit nächster Vorrückung 1. Juli 2015.“ Die durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ro 2020/12/0001 vom 13. April 2021 zurückgewiesen (sh dazu auch im Verfahrensgang, Punkt römisch eins. 7. und 8.).

Mit dem Oö Landes-Gehaltsgesetz – welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft - wird bestimmt, dass Anträge auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung als zurückgezogen gelten, zudem mit Bescheid vom 25. September 2018 bereits über den Antrag vom 20. Dezember 2013 rechtskräftig entschieden wurde (sh dazu die rechtlichen Ausführungen).

Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung bezüglich ihres Antrags vom 20. Dezember 2013 auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages ein.

Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 7. Juli 2023 vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde seitens der belangten Behörde das Verlangen gestellt, im Falle der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bestimmte Aktenteile von dieser auszunehmen. Die Beschwerdeführerin nahm am 28. Juli 2023 am BVwG Akteneinsicht in dem hg Akt. Vor der vorgenommenen Akteneinsicht wurde der Akt, bestehend aus zwei Bänden mit je ca. 300 Seiten, geprüft, ob darin Bestandteile enthalten sind, welche geeignet sein können, Schädigungen berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeizuführen oder ob die Einsicht den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Es wurden Teile von diesem Akt entnommen und von der Akteneinsicht ausgenommen.

In der am 16. August 2023 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin begehrte sie Akteneinsicht auch in jene Teile, welche ihr vorenthalten wurden.

Am 5. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

Die Feststellung, dass durch die uneingeschränkte Akteneinsicht berechtigte Interessen dritter Personen gefährdet werden können, ergibt sich aus der Prüfung dieser Aktenbestandteile durch den erkennenden Richter vor der vorgenommenen Akteneinsicht der Beschwerdeführerin am BvwG am 28. Juli 2023.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 25 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) hat über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden. Nach Paragraph 25, Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) hat über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.    Zur Zurückweisung [Spruchpunkt A.I.)]:

3.1.1.  Die hier wesentliche Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö LGG), LGBl.Nr. 8/1956 in der Fassung seit dem 01.01.2017, lautet auszugsweise:

„§ 113i
Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

(1) Die §§ 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.(1) Die Paragraphen 8,, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.

(2) Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 12 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.(2) Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach Paragraph 12, in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.

(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Absatz 2,) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.

(4) […]“

3.1.2.  Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden, das heißt das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen (siehe VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung [oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft (siehe VwSlg 9536 A/1978), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG verletzt hat] (siehe VwGH 26.06.1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Es stimmt somit nicht, wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13. August 2023 auf Seite 4 zweiter Absatz ausführt, dass „auf die zu diesem Zeitpunkt (Anm.: gemeint ist der Antragszeitpunkt) geltende Rechtslage bei der Entscheidung dieses Falles abzustellen“ sei. 3.1.2.  Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden, das heißt das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen (siehe VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung [oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft (siehe VwSlg 9536 A/1978), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verletzt hat] (siehe VwGH 26.06.1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Es stimmt somit nicht, wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13. August 2023 auf Seite 4 zweiter Absatz ausführt, dass „auf die zu diesem Zeitpunkt Anmerkung, gemeint ist der Antragszeitpunkt) geltende Rechtslage bei der Entscheidung dieses Falles abzustellen“ sei.

Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043).

3.1.3.  Anwendung des § 113i Abs. 3 3. Satz Oö. LGG 3.1.3.  Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3, 3. Satz Oö. LGG

Vorweg ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft mit dem Ziel der Neufestsetzung bzw Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages gerichtet war (sh dazu den Wortlaut in den Feststellungen). Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auch auf die Bestimmung des § 113d Oö. LLG sah die Möglichkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Antrag, welcher bis Ende 2013 einzubringen war, vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung wurde am 20. Dezember 2013 gestellt und war damit fristenwahrend. Vorweg ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft mit dem Ziel der Neufestsetzung bzw Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages gerichtet war (sh dazu den Wortlaut in den Feststellungen). Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auch auf die Bestimmung des Paragraph 113 d, Oö. LLG sah die Möglichkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Antrag, welcher bis Ende 2013 einzubringen war, vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung wurde am 20. Dezember 2013 gestellt und war damit fristenwahrend.

In diesem Antrag vom 20. Dezember 2013 waren drei verschiedene Anträge zusammengefasst. Erstens die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG („Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft...“), zweitens die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung („...und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung...“) und drittens allenfalls die Nachzahlung von Bezügen („...sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“) Hinsichtlich der Nachzahlung verwendete die Beschwerdeführerin das Wort „allenfalls“. Damit setzte die Beschwerdeführerin den letzten Antragsteil als Bedingung fest, indem dieser erst dann schlagend werden soll, wenn es durch die Neufestsetzung zu einer Auszahlung kommen soll. Dieser Antragsteil wird daher im gegenständlichen Erkenntnis nicht behandelt, denn zuerst muss einmal die Forderung dem Grunde nach geklärt sein muss um die Höhe festzulegen und eine Auszahlung anzustoßen. Erst wenn eine Forderung gegen das Land Oberösterreich aus diesem Anlass besteht, wird daher dieser Antragsteil relevant. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (erster Antragspunkt) unter voller Anrechnung der Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft führte zwangsweise zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (zweiter Antragspunkt), womit beide Antragspunkte das gleiche Ziel hatten und zusammengefasst werden können. In diesem Antrag vom 20. Dezember 2013 waren drei verschiedene Anträge zusammengefasst. Erstens die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 113 d, Absatz 2, Oö. LGG („Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft...“), zweitens die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung („...und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung...“) und drittens allenfalls die Nachzahlung von Bezügen („...sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“) Hinsichtlich der Nachzahlung verwendete die Beschwerdeführerin das Wort „allenfalls“. Damit setzte die Beschwerdeführerin den letzten Antragsteil als Bedingung fest, indem dieser erst dann schlagend werden soll, wenn es durch die Neufestsetzung zu einer Auszahlung kommen soll. Dieser Antragsteil wird daher im gegenständlichen Erkenntnis nicht behandelt, denn zuerst muss einmal die Forderung dem Grunde nach geklärt sein muss um die Höhe festzulegen und eine Auszahlung anzustoßen. Erst wenn eine Forderung gegen das Land Oberösterreich aus diesem Anlass besteht, wird daher dieser Antragsteil relevant. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (erster Antragspunkt) unter voller Anrechnung der Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft führte zwangsweise zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (zweiter Antragspunkt), womit beide Antragspunkte das gleiche Ziel hatten und zusammengefasst werden können.

Der Oberösterreichische Landesgesetzgeber hat mit § 113i Abs. 1 Oö LGG (in Kraft getreten mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 durch das LGBl.Nr. 87/2016 am 1. Jänner 2017) den Vorrückungsstichtag als Maßstab für die besoldungsrechtliche Stellung und der damit im Zusammenhang stehenden „Vorrückung“ aus dem gesamten Oö LGG entfernt. Alle Bestimmungen, die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages existierten, wurden entfernt und sind somit für das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Lediglich die Übergangsbestimmungen um eine andere Form der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erreichen wurden beibehalten. Dies führt zum Ergebnis, dass ein Antrag auf (Neu-) Festsetzung des „Vorrückungsstichtages“ mangels rechtlicher Grundlage eines „Vorrückungsstichtages“ als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Oberösterreichische Landesgesetzgeber hat mit Paragraph 113 i, Absatz eins, Oö LGG (in Kraft getreten mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 durch das LGBl.Nr. 87/2016 am 1. Jänner 2017) den Vorrückungsstichtag als Maßstab für die besoldungsrechtliche Stellung und der damit im Zusammenhang stehenden „Vorrückung“ aus dem gesamten Oö LGG entfernt. Alle Bestimmungen, die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages existierten, wurden entfernt und sind somit für das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Lediglich die Übergangsbestimmungen um eine andere Form der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erreichen wurden beibehalten. Dies führt zum Ergebnis, dass ein Antrag auf (Neu-) Festsetzung des „Vorrückungsstichtages“ mangels rechtlicher Grundlage eines „Vorrückungsstichtages“ als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gemäß § 113i Abs. 3 3. Satz Oö. LGG gelten bereits gestellte Anträge (nämlich jene, die auf die Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielen) als zurückgezogen. Gegenständlich ist dies der Fall, denn die Beschwerdeführerin begehrt im Antrag die volle Anrechnung von privaten Zeiten und die Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters. Gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, 3. Satz Oö. LGG gelten bereits gestellte Anträge (nämlich jene, die auf die Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielen) als zurückgezogen. Gegenständlich ist dies der Fall, denn die Beschwerdeführerin begehrt im Antrag die volle Anrechnung von privaten Zeiten und die Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters.

Der erwähnte Rückzug wird gesetzlich fingiert und gilt daher unmittelbar ohne eine weitere behördliche Entscheidung. Durch die Formulierung im § 113i Abs. 3 3. Satz Oö. LGG „Bereits gestellte ... Anträge gelten .... als zurückgezogen...ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf...“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt. Der erwähnte Rückzug wird gesetzlich fingiert und gilt daher unmittelbar ohne eine weitere behördliche Entscheidung. Durch die Formulierung im Paragraph 113 i, Absatz 3, 3. Satz Oö. LGG „Bereits gestellte ... Anträge gelten .... als zurückgezogen...ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf...“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt.

Schon alleine deshalb ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Einvernahme von den beantragten Zeugen (sh dazu die Stellungnahme vom 13. August 2023, Seite 8) hätte nicht ergeben, dass §113i Abs. 1 Oö LGG nicht zur Anwendung gelangt, da die gesetzliche Bestimmung klar und deutlich ist und auf den gegenständlichen Sachverhalt ohne einer weiteren Beweisaufnahme wie einer Zeugeneinvernahme anzuwenden ist. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist verfahrenswesentlich und wurde deswegen die Zurückweisung im gegenwärtigen Spruch verfügt. Schon alleine deshalb ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Einvernahme von den beantragten Zeugen (sh dazu die Stellungnahme vom 13. August 2023, Seite 8) hätte nicht ergeben, dass §113i Absatz eins, Oö LGG nicht zur Anwendung gelangt, da die gesetzliche Bestimmung klar und deutlich ist und auf den gegenständlichen Sachverhalt ohne einer weiteren Beweisaufnahme wie einer Zeugeneinvernahme anzuwenden ist. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist verfahrenswesentlich und wurde deswegen die Zurückweisung im gegenwärtigen Spruch verfügt.

Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen XXXX hätten laut der Beschwerdeführerin (sh Stellungnahme vom 13. August 2023, Seite 8) den Beweis erbringen sollen, „...dass ihrer Einstufung ausschließlich der von der Behörde festgesetzte Vorrückungsstichtag, das Oö. LBG, das Oö. LGG und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Beförderungsrichtlinien sowie die absolvierten Dienstzeiten zugrunde liegen“ (sh dazu Punkt 3.1.5), dies zum einen nicht bestritten (gegenständlich geht es ja um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung nach dem Oö. LGG) und zum anderen hätte die Beweisaufnahme durch die Zeugen keinen anderen Gesichtspunkt ergeben, denn die Anwendung ergibt sich ex lege und ist diesbezüglich keine weitere Beweisaufnahme dienlich. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen römisch XXXX hätten laut der Beschwerdeführerin (sh Stellungnahme vom 13. August 2023, Seite 8) den Beweis erbringen sollen, „...dass ihrer Einstufung ausschließlich der von der Behörde festgesetzte Vorrückungsstichtag, das Oö. LBG, das Oö. LGG und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Beförderungsrichtlinien sowie die absolvierten Dienstzeiten zugrunde liegen“ (sh dazu Punkt 3.1.5), dies zum einen nicht bestritten (gegenständlich geht es ja um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung nach dem Oö. LGG) und zum anderen hätte die Beweisaufnahme durch die Zeugen keinen anderen Gesichtspunkt ergeben, denn die Anwendung ergibt sich ex lege und ist diesbezüglich keine weitere Beweisaufnahme dienlich.

3.1.4.  Unionswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit

Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Rechtslage und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird entgegengehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bereits im Verfahren BVwG 24.09.2019, W244 2209670-1 konkret mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat und dabei bezüglich des § 113i Abs. 2 und 3 Oö LGG keine Unionswidrigkeit erkannte. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der anschließenden Revision ebenso keine Unionswidrigkeit erkannt. Auch durch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersdiskriminierung durch die rechtliche Ausgestaltung auf Bundesebene (siehe EuGH 20.04.2023, C-650/21, VwGH 18.07.2023, Ra 2020/12/0078 und Ra 2020/12/0077) kann das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung des Landesgesetzgerbers weder eine Unionswidrigkeit noch Verfassungswidrigkeit erkennen. Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Rechtslage und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird entgegengehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bereits im Verfahren BVwG 24.09.2019, W244 2209670-1 konkret mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat und dabei bezüglich des Paragraph 113 i, Absatz 2 und 3 Oö LGG keine Unionswidrigkeit erkannte. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der anschließenden Revision ebenso keine Unionswidrigkeit erkannt. Auch durch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersdiskriminierung durch die rechtliche Ausgestaltung auf Bundesebene (siehe EuGH 20.04.2023, C-650/21, VwGH 18.07.2023, Ra 2020/12/0078 und Ra 2020/12/0077) kann das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung des Landesgesetzgerbers weder eine Unionswidrigkeit noch Verfassungswidrigkeit erkennen.

3.1.5.  Freie Beförderung

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt als alleine im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aus (siehe VwGH 21.02.2013, 2012/12/0069). Somit wird (wenn es nicht mal hypothetisch möglich ist, durch Zeitvorrückung eine höhere Gehaltsstufe erreicht zu haben als durch die freie Beförderung - hypothetischer Stichtag der Beschwerdeführer durch reine Zeitvorrückung zum 31. Dezember 2013 lautet A/

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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