TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W137 2269248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AVG §34 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W137 2269248-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für XXXX vom 21.02.2023, Zl. 2023-0.118.262, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für römisch XXXX vom 21.02.2023, Zl. 2023-0.118.262, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 34 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit einer an die „Hoffentlich-NICHT-MEHR-Lange-Chefin XXXX “ gerichteten Ansichtskarte (Postaufgabe am 25.11.2022) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine „vor Ort“ Akteneinsicht in den elektronischen Akt des Bundesministeriums für XXXX (im Folgenden auch: XXXX ) zur Zl. 2020-0.800.694 entweder am 09.12.2022 um 08:00 Uhr oder am 23.12.2022 um 10:00 Uhr. 1. Mit einer an die „Hoffentlich-NICHT-MEHR-Lange-Chefin römisch XXXX “ gerichteten Ansichtskarte (Postaufgabe am 25.11.2022) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine „vor Ort“ Akteneinsicht in den elektronischen Akt des Bundesministeriums für römisch XXXX (im Folgenden auch: römisch XXXX ) zur Zl. 2020-0.800.694 entweder am 09.12.2022 um 08:00 Uhr oder am 23.12.2022 um 10:00 Uhr.

2. Mit E-Mail vom 19.12.2022 übermittelte die Kompetenzstelle XXXX des XXXX diesen elektronischen Akt (vollständig) an den Beschwerdeführer. 2. Mit E-Mail vom 19.12.2022 übermittelte die Kompetenzstelle römisch XXXX des römisch XXXX diesen elektronischen Akt (vollständig) an den Beschwerdeführer.

3. In der Folge gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.12.2022 Folgendes an:

„Sehr geehrte Frau Leider-Noch-Immer-BM XXXX , „Sehr geehrte Frau Leider-Noch-Immer-BM römisch XXXX ,

Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle XXXX , Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle römisch XXXX ,

GEHT es noch?

Ich will BESCHEID-KONFORM Akteneinsicht VORORT im XXXX in meinen ELEKTRONISCHEN Akt, die mir RECHTSWIDRIG mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT seit 4. DEZEMBER 2020, ohne dies zu unterstellen, VERWEIGERT wird + VERSTANDEN und zwar flott? Ich will BESCHEID-KONFORM Akteneinsicht VORORT im römisch XXXX in meinen ELEKTRONISCHEN Akt, die mir RECHTSWIDRIG mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT seit 4. DEZEMBER 2020, ohne dies zu unterstellen, VERWEIGERT wird + VERSTANDEN und zwar flott?

Samt Auskunftsbegehren was Frau XXXX (gemeint wohl: XXXX ) und das XXXX unter den WORTBEGRIFF kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls VERSTEHT, unter Beachtung der schriftlichen Termin-Bekanntgabe samt Auskunftsbegehren, welches Datum sich am Poststempel befindet, sowie eine quantitative Aufstellung der kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls im Quervergleich auf Monats- und Jahresbasis für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2021 oder liegt hier eine RELIGIÖS motivierte Diskriminierung oder PERSÖNLICH oder politisch MOTIVIERTE DISKRIMINIERUNG meiner Person vor, weil die Facebook-Seite XXXX , meine dortige Sperre, OHNE JEGLICHEN SACHLICHEN Grund – Feststellung der Volksanwaltschaft – wieder aufheben musste? Samt Auskunftsbegehren was Frau römisch XXXX (gemeint wohl: römisch XXXX ) und das römisch XXXX unter den WORTBEGRIFF kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls VERSTEHT, unter Beachtung der schriftlichen Termin-Bekanntgabe samt Auskunftsbegehren, welches Datum sich am Poststempel befindet, sowie eine quantitative Aufstellung der kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls im Quervergleich auf Monats- und Jahresbasis für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2021 oder liegt hier eine RELIGIÖS motivierte Diskriminierung oder PERSÖNLICH oder politisch MOTIVIERTE DISKRIMINIERUNG meiner Person vor, weil die Facebook-Seite römisch XXXX , meine dortige Sperre, OHNE JEGLICHEN SACHLICHEN Grund – Feststellung der Volksanwaltschaft – wieder aufheben musste?

Am Rande sei erwähnt, dass ich den Kaffee mit Milch und ohne Zucker trinke.

GOTT schütze Österreich

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch XXXX “

4. Mit Bescheid vom 21.02.2023, Zl. 2023-0.060.975, wies das Bundesministerium für XXXX diesen Antrag – soweit er die Einsichtnahme in den Amtsräumen des Ministeriums umfasst – ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.12.2023, W292 2269062-1/2E, rechtskräftig abgewiesen und dabei begründend insbesondere ausgeführt:4. Mit Bescheid vom 21.02.2023, Zl. 2023-0.060.975, wies das Bundesministerium für römisch XXXX diesen Antrag – soweit er die Einsichtnahme in den Amtsräumen des Ministeriums umfasst – ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.12.2023, W292 2269062-1/2E, rechtskräftig abgewiesen und dabei begründend insbesondere ausgeführt:

„Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist im vorliegenden Fall jedoch insofern eine besondere Fallkonstellation gegeben, als die in der Vergangenheit seitens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der belangten Behörde gesetzten Verhaltensweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass eine Akteneinsicht vor Ort vom Beschwerdeführer erneut dazu genutzt werden würde, sein ungebührliches und störendes Verhalten fortzusetzen, den dortigen Dienstbetrieb mutwillig zu stören, hiervon Bild- und Tonaufzeichnungen zu erstellen, dadurch in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einzugreifen, was – bei verständiger Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles – als missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht vor Ort qualifiziert werden kann.“

5. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.02.2023, Zl. 2023-0.118.262, verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,00. 5. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.02.2023, Zl. 2023-0.118.262, verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,00.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG bedient habe. So habe er die Bediensteten der Kompetenzstelle für XXXX des XXXX als „Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle“ bezeichnet und dadurch in erniedrigender und verunglimpfender Weise zum Ausdruck gebracht, dass er den Bediensteten jegliche fachliche Qualifikation für ihre dienstliche Tätigkeit abspreche. Mit seinen weiteren pauschalen Vorwürfen der religiös bzw. politisch motivierten Diskriminierung, die zwar dem Anschein nach als Frage formuliert seien, im Ergebnis aber einem Rundumschlag gleichkommen würden, werfe er den Bediensteten zumindest eine niedrige Gesinnung, wenn nicht gar ein strafgesetzwidriges Verhalten vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Akteneinsicht sei ihm mit Vorsatz und Schädigungsabsicht seit 04.12.2020 verweigert worden. Hier könne dieser Unterstellung objektiv kein anderer Erklärungswert beigemessen werden, als dass der Beschwerdeführer wiederum ein amtsmissbräuchliches Vorgehen durch die Bediensteten in den Raum stelle. Somit erscheine im Hinblick auf die mehrfache, wenn auch insgesamt erstmalige Grenzüberschreitung eine Ordnungsstrafe iHv € 100,00 – von einem Strafrahmen bis zu € 726,00 – ausreichend, um den Beschwerdeführer dazu zu verhalten, künftig eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Form im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG bedient habe. So habe er die Bediensteten der Kompetenzstelle für römisch XXXX des römisch XXXX als „Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle“ bezeichnet und dadurch in erniedrigender und verunglimpfender Weise zum Ausdruck gebracht, dass er den Bediensteten jegliche fachliche Qualifikation für ihre dienstliche Tätigkeit abspreche. Mit seinen weiteren pauschalen Vorwürfen der religiös bzw. politisch motivierten Diskriminierung, die zwar dem Anschein nach als Frage formuliert seien, im Ergebnis aber einem Rundumschlag gleichkommen würden, werfe er den Bediensteten zumindest eine niedrige Gesinnung, wenn nicht gar ein strafgesetzwidriges Verhalten vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Akteneinsicht sei ihm mit Vorsatz und Schädigungsabsicht seit 04.12.2020 verweigert worden. Hier könne dieser Unterstellung objektiv kein anderer Erklärungswert beigemessen werden, als dass der Beschwerdeführer wiederum ein amtsmissbräuchliches Vorgehen durch die Bediensteten in den Raum stelle. Somit erscheine im Hinblick auf die mehrfache, wenn auch insgesamt erstmalige Grenzüberschreitung eine Ordnungsstrafe iHv € 100,00 – von einem Strafrahmen bis zu € 726,00 – ausreichend, um den Beschwerdeführer dazu zu verhalten, künftig eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Form im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus:

Auf der Facebook-Seite von XXXX sei er menschenrechtswidrig gesperrt worden und ihm werde trotz Vorliegens des rechtskräftigen Bescheides vom 04.12.2020 permanent die Akteneinsicht in den elektronischen Akt vor Ort im XXXX verweigert. Sohin sei die Kritik am XXXX angebracht und sei für sich nicht beleidigend. So begehre er die Feststellung, dass gegenständlich keine Beleidigung vorliege. Auf der Facebook-Seite von römisch XXXX sei er menschenrechtswidrig gesperrt worden und ihm werde trotz Vorliegens des rechtskräftigen Bescheides vom 04.12.2020 permanent die Akteneinsicht in den elektronischen Akt vor Ort im römisch XXXX verweigert. Sohin sei die Kritik am römisch XXXX angebracht und sei für sich nicht beleidigend. So begehre er die Feststellung, dass gegenständlich keine Beleidigung vorliege.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazu Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

8. Am 27.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein e-mail mit folgendem Betreff: „W137 2269248-1 Antrag auf Zeugenladung + Beweismittelbeischaffung beantragt + Prüfung auf Anfangsverdacht, ohne einen zu unterstellen, erbeten“.

Inhaltlich wird darin der Leiter der GA W137 gebeten „im Rahmen Ihrer Amts- und Dienstpflicht, sowie im Lichte des § 78 Abs 1, 79 und 80 StPO zu prüfen, ob sich für SIE hinreichender Anfangsverdacht für einen Straftatbestand ergibt, ohne einen solchen als juristischer Laie zu unterstellen, insbesondere ersuche ich zu prüfen, ob seitens [Aufzählung von Personen/Behörden] die Bildung einer kriminellen Vereinigung, Beweismittelfälschung, Amtsmissbrauch, Kreditschädigung, Datenschutzverletzungen, …. Vorliegen könnte, …“.Inhaltlich wird darin der Leiter der GA W137 gebeten „im Rahmen Ihrer Amts- und Dienstpflicht, sowie im Lichte des Paragraph 78, Absatz eins,, 79 und 80 StPO zu prüfen, ob sich für SIE hinreichender Anfangsverdacht für einen Straftatbestand ergibt, ohne einen solchen als juristischer Laie zu unterstellen, insbesondere ersuche ich zu prüfen, ob seitens [Aufzählung von Personen/Behörden] die Bildung einer kriminellen Vereinigung, Beweismittelfälschung, Amtsmissbrauch, Kreditschädigung, Datenschutzverletzungen, …. Vorliegen könnte, …“.

Im Falle einer allfälligen Anzeige würde er sich dieser anschließen und allenfalls Untersuchungshaft gegen die angeführten Personen beantragen. Dem folgen seitenlange Ausführungen, die sich offensichtlich nicht auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die ihm zugrundeliegende Eingabe beziehen. Anschließend wird „beantragt“ dass das Gericht vom Bundesministerium für XXXX die Vorlage einer Vielzahl an Äußerungen/Aktenzahlen/Beweismittel verlangen und fünfzehn namentlich genannte Personen sowie weitere abstrakt definierte als Zeugen laden möge (wobei kein konkretes Beweisthema zu den einzelnen Zeug:innen angeführt wird). Im Falle einer allfälligen Anzeige würde er sich dieser anschließen und allenfalls Untersuchungshaft gegen die angeführten Personen beantragen. Dem folgen seitenlange Ausführungen, die sich offensichtlich nicht auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die ihm zugrundeliegende Eingabe beziehen. Anschließend wird „beantragt“ dass das Gericht vom Bundesministerium für römisch XXXX die Vorlage einer Vielzahl an Äußerungen/Aktenzahlen/Beweismittel verlangen und fünfzehn namentlich genannte Personen sowie weitere abstrakt definierte als Zeugen laden möge (wobei kein konkretes Beweisthema zu den einzelnen Zeug:innen angeführt wird).

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer diverse Feststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts sowie (erneut) die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides (Ordnungsstrafe).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dabei wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19.12.2022 folgende Formulierungen verwendet hat:

„Sehr geehrte Frau Leider-Noch-Immer-BM XXXX , „Sehr geehrte Frau Leider-Noch-Immer-BM römisch XXXX ,

Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle XXXX , Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle römisch XXXX ,

GEHT es noch?

Ich will BESCHEID-KONFORM Akteneinsicht VORORT im XXXX in meinen ELEKTRONISCHEN Akt, die mir RECHTSWIDRIG mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT seit 4. DEZEMBER 2020, ohne dies zu unterstellen, VERWEIGERT wird + VERSTANDEN und zwar flott? Ich will BESCHEID-KONFORM Akteneinsicht VORORT im römisch XXXX in meinen ELEKTRONISCHEN Akt, die mir RECHTSWIDRIG mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT seit 4. DEZEMBER 2020, ohne dies zu unterstellen, VERWEIGERT wird + VERSTANDEN und zwar flott?

Samt Auskunftsbegehren was Frau XXXX (gemeint wohl: XXXX ) und das XXXX unter den WORTBEGRIFF kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls VERSTEHT, unter Beachtung der schriftlichen Termin-Bekanntgabe samt Auskunftsbegehren, welches Datum sich am Poststempel befindet, sowie eine quantitative Aufstellung der kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls im Quervergleich auf Monats- und Jahresbasis für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2021 oder liegt hier eine RELIGIÖS motivierte Diskriminierung oder PERSÖNLICH oder politisch MOTIVIERTE DISKRIMINIERUNG meiner Person vor, weil die Facebook-Seite XXXX , meine dortige Sperre, OHNE JEGLICHEN SACHLICHEN Grund – Feststellung der Volksanwaltschaft – wieder aufheben musste? Samt Auskunftsbegehren was Frau römisch XXXX (gemeint wohl: römisch XXXX ) und das römisch XXXX unter den WORTBEGRIFF kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls VERSTEHT, unter Beachtung der schriftlichen Termin-Bekanntgabe samt Auskunftsbegehren, welches Datum sich am Poststempel befindet, sowie eine quantitative Aufstellung der kurzfristigen Termin- oder Erledigungswünschen sowie Zeiten erhöhten Geschäftsanfalls im Quervergleich auf Monats- und Jahresbasis für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2021 oder liegt hier eine RELIGIÖS motivierte Diskriminierung oder PERSÖNLICH oder politisch MOTIVIERTE DISKRIMINIERUNG meiner Person vor, weil die Facebook-Seite römisch XXXX , meine dortige Sperre, OHNE JEGLICHEN SACHLICHEN Grund – Feststellung der Volksanwaltschaft – wieder aufheben musste?

Am Rande sei erwähnt, dass ich den Kaffee mit Milch und ohne Zucker trinke.

GOTT schütze Österreich

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch XXXX “

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.12.2023, W292 2269062-1/2E, rechtskräftig festgestellt, dass das Bundesministerium für XXXX dem Beschwerdeführer zu recht die Akteneinsicht in den Amtsräumlichkeiten versagt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.12.2023, W292 2269062-1/2E, rechtskräftig festgestellt, dass das Bundesministerium für römisch XXXX dem Beschwerdeführer zu recht die Akteneinsicht in den Amtsräumlichkeiten versagt habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den einschlägigen Gerichtsakten und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich der im Spruch angeführte Bescheid, in welchem dem Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe auferlegt worden ist.

3.4. Zu A)

3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.3.4.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens (etwa die Verweigerung einer spezifischen Modalität bei einer Akteneinsicht), sondern gegen die Form beziehungsweise Tonalität, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist grundsätzlich irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn

?        sich diese auf die Sache beschränkt,

?        in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

?        die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.

Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH Ra 2022/03/0159). Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann vergleiche VwGH Ra 2022/03/0159). Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).

Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist vergleiche VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).

Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

3.4.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Kompetenzstelle XXXX gleichsam wahlweise entweder Inkompetenz (arg.: „Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle XXXX “) oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten (arg.: „mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT“), unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, bringt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 19.12.2022 in jedenfalls verunglimpfender Weise zum Ausdruck, den Bediensteten der Kompetenzstelle XXXX jegliche fachliche Qualifikation für ihre dienstliche Tätigkeit abzusprechen. Darüber hinaus wirft er ihnen mit seinen weiteren pauschalen Vorwürfen der religiös bzw. politisch motivierten Diskriminierung zumindest eine niedrige Gesinnung bzw. sogar eine Straftat vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Dass dies formal als Frage formuliert ist, kann daran nichts ändern.3.4.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang den Bediensteten der Kompetenzstelle römisch XXXX gleichsam wahlweise entweder Inkompetenz (arg.: „Sehr geehrte Damen und Herren der Inkompetenzstelle römisch XXXX “) oder Amtsmissbrauch, somit ein strafgesetzwidriges Verhalten (arg.: „mE mit VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT“), unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, bringt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 19.12.2022 in jedenfalls verunglimpfender Weise zum Ausdruck, den Bediensteten der Kompetenzstelle römisch XXXX jegliche fachliche Qualifikation für ihre dienstliche Tätigkeit abzusprechen. Darüber hinaus wirft er ihnen mit seinen weiteren pauschalen Vorwürfen der religiös bzw. politisch motivierten Diskriminierung zumindest eine niedrige Gesinnung bzw. sogar eine Straftat vor, ohne dazu auch nur im Ansatz konkrete, überprüfbare Angaben zu machen. Dass dies formal als Frage formuliert ist, kann daran nichts ändern.

Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers daher nicht auf die Sache sondern werden nahezu durchgehend mit massiven Unterstellungen oder Beleidigungen „garniert“, sodass über die Frage, ob die Möglichkeit besteht, diese Behauptungen zu beweisen, nicht weiter entschieden werden muss. Dies umso mehr, als sich die Verweigerung der Akteneinsicht in den Amtsräumen bereits vor Gericht als rechtskonform erwiesen hat.

Daher hat die belangte Behörde – im Lichte der Vielzahl der unpassenden Bemerkungen – zu Recht eine Ordnungsstrafe verhängt.

3.4.3. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 100,00, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,00 bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt). Es gibt auch keinen Hinweis auf eine Unverhältnismäßigkeit, schöpft die Behörde den Strafrahmen doch zu weniger als 15% aus. 3.4.3. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 100,00, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,00 bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken vergleiche auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt). Es gibt auch keinen Hinweis auf eine Unverhältnismäßigkeit, schöpft die Behörde den Strafrahmen doch zu weniger als 15% aus.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 34 Abs. 3 AVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG abzuweisen.

3.4.4. Betreffend die e-mail vom 27.05.2024 ist zunächst festzuhalten, dass eine Übermittlung per e-mail keine rechtswirksame Einbringungsform für Schriftsätze/Anbringen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellt. Die Informationen finden sich deutlich auf der Homepage des Gerichts, weshalb deren Kenntnis dem Beschwerdeführer als einer sich selbst als zivilgesellschaftlicher Aufdecker definierenden Person mit akademischer Bildung jedenfalls zumutbar ist.

Damit erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die darin ausgeführten Beweisanträge ebenso wie über das „Ersuchen“ an den Leiter der Gerichtsabteilung W137 einen strafrechtlichen Anfangsverdacht zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei (soweit ein Bezug mit der Amts- und Dienstpflicht hergestellt wird) dennoch festgehalten, dass für einen solchen Anfangsverdacht (den der Beschwerdeführer ja ohnehin nicht unterstellen will) in der angesprochenen Mitteilung nicht einmal ansatzweise eine sachlich nachvollziehbare Grundlage besteht. Seitens des Verwaltungsgerichts waren damit keinerlei weitere Schritte zu setzen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

3.4.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Zu welchem Zweck, wird allerdings nicht begründet. Insbesondere wird in der Beschwerde auch kein (angeblich) mangelhaft ermittelter verfahrensrelevanter Sachverhalt thematisiert. Das gilt im Übrigen auch für die (nicht rechtswirksam) nachgeschobene Zeugenliste.

Festzuhalten ist, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Wortwahl des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist (und nicht etwa deren sachliche/inhaltliche Berechtigung – die, wie oben dargestellt, allerdings auch nicht gegeben war).

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff), nämlich die „Qualität“ der Diktion im Beschwerdeschriftsatz. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff), nämlich die „Qualität“ der Diktion im Beschwerdeschriftsatz. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beleidigung Eingabe Ordnungsstrafe Wortwahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2269248.1.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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