TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W108 2271999-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §42
DSGVO Art4
StPO §136 Abs1
StPO §138 Abs5
TKG 2021 §187 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 136 heute
  2. StPO § 136 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  3. StPO § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 136 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988
  1. StPO § 138 heute
  2. StPO § 138 gültig von 01.04.2025 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. StPO § 138 gültig von 01.04.2025 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 138 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  5. StPO § 138 gültig von 17.02.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. StPO § 138 gültig von 01.11.2021 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  7. StPO § 138 gültig von 01.04.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. StPO § 138 gültig von 01.06.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  9. StPO § 138 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  10. StPO § 138 gültig von 01.04.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  11. StPO § 138 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  12. StPO § 138 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Spruch


W108 2271999-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.03.2023, Zl. D124.1520/22 2023-0.173.531, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.03.2023, Zl. D124.1520/22 2023-0.173.531, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: römisch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.11.2022 (verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.11.2022 (verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die römisch XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend.

Dazu brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vor, dass die mitbeteiligte Partei seine Internet-Surfdaten und Telefongespräche seit Vertragsbeginn 2021 über Mailversand an Behörden weitergebe, ohne ausreichend zu prüfen, ob die Behörde über die ausreichende Genehmigung verfüge. Im Jahr 2020 seien ihm Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC gestohlen worden. Die Existenz dieser Daten habe der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und/oder Mitlesen seiner Mails erkunden können. Eine Anfrage wegen eines stattgefundenen Lauschangriffs sei auch an einen anderen Telekommunikationsanbieter bereits im Juli 2022 gestellt worden. Die damals angeschriebene Telekommunikationsfirma wolle zu einem eventuell stattgefundenen Lauschangriff keine Angaben machen, was abermals sehr verdächtig erscheine. Es sei daher naheliegend, dass dieser Lauschangriff, der 2020 begonnen habe, auch bei der mitbeteiligten Partei fortgesetzt worden sei. Sein Versuch durch Wechseln der Telefonnummer und gleichzeitigen Wechsel des Telekommunikationsanbieters den illegalen Lauschangriff abzuschütteln habe nicht zum gewünschten Ziel geführt. Die Daten seien seiner Meinung nach illegalerweise von der Behörde BMI/II/BK/3.1. oder einer dieser Behörde nachstehenden Abteilung abgezogen worden.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der mitbeteiligten Partei sei, mit welchem die mitbeteiligte Partei bereits mehrfach in Kontakt gewesen sei. Betreffend die Weitergabe von Daten an Behörden habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits Mitte letzten Jahres mitgeteilt, dass nur dann entsprechende Auskünfte an Behörden erteilt würden, sofern eine diesbezügliche Rechtsgrundlage bestehe. Anbieter von Kommunikationsdiensten seien, sofern eine befugte Behörde ein Auskunftsbegehren betreffend die Übermittlung von Kundendaten stelle, unter anderem gemäß § 181 Abs. 9 TKG 2021 iVm § 76a Abs. 1 StPO oder § 138 Abs. 2 StPO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sofern die mitbeteiligte Partei ein Begehren einer Behörde um Auskunft von Kundendaten erhalte, werde dieses Begehren von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei eingehend überprüft und nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nehme die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Übermittlung der angefragten Daten an die jeweilige Behörde vor. Die mitbeteiligte Partei verfüge über kein eigenes Mobilfunknetz, sodass einige Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten, die Kunden der mitbeteiligten Partei betreffen würden, an die Hostnetzbetreiber XXXX und XXXX ausgelagert seien. Auch diese Unternehmen seien dazu verpflichtet, die einzelnen Anfragen sorgfältig zu überprüfen und nur dann dem Ersuchen der Behörde zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da in der übermittelten Beschwerde keinerlei konkrete Vorhalte über bestimmte Auskünfte an Behörden erhoben worden seien, könne die mitbeteiligte Partei diesbezüglich auch keine weiteren näheren Angaben machen. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der mitbeteiligten Partei sei, mit welchem die mitbeteiligte Partei bereits mehrfach in Kontakt gewesen sei. Betreffend die Weitergabe von Daten an Behörden habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits Mitte letzten Jahres mitgeteilt, dass nur dann entsprechende Auskünfte an Behörden erteilt würden, sofern eine diesbezügliche Rechtsgrundlage bestehe. Anbieter von Kommunikationsdiensten seien, sofern eine befugte Behörde ein Auskunftsbegehren betreffend die Übermittlung von Kundendaten stelle, unter anderem gemäß Paragraph 181, Absatz 9, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO oder Paragraph 138, Absatz 2, StPO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sofern die mitbeteiligte Partei ein Begehren einer Behörde um Auskunft von Kundendaten erhalte, werde dieses Begehren von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei eingehend überprüft und nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nehme die mitbeteiligte Partei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO die Übermittlung der angefragten Daten an die jeweilige Behörde vor. Die mitbeteiligte Partei verfüge über kein eigenes Mobilfunknetz, sodass einige Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten, die Kunden der mitbeteiligten Partei betreffen würden, an die Hostnetzbetreiber römisch XXXX und römisch XXXX ausgelagert seien. Auch diese Unternehmen seien dazu verpflichtet, die einzelnen Anfragen sorgfältig zu überprüfen und nur dann dem Ersuchen der Behörde zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da in der übermittelten Beschwerde keinerlei konkrete Vorhalte über bestimmte Auskünfte an Behörden erhoben worden seien, könne die mitbeteiligte Partei diesbezüglich auch keine weiteren näheren Angaben machen.

3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 23.02.2023 sowie 25.02.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass für die Anwendung des § 76a Abs. 1 StPO ein konkreter Verdacht einer Straftat erforderlich sei. Da er bis heute über keinen Verdacht zu einer Straftat von den Behörden informiert worden sei, liege die notwendige Voraussetzung für einen Lauschangriff nicht vor. Die mitbeteiligte Partei kümmere sich nicht ausreichend genug, ob tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliege. Konkret wolle er wissen, ob ein Lauschangriff durchgeführt worden sei, wer diesen beauftragt habe und ob die in § 161 TKG 2021 genannten Daten jemals während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei an das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung oder sonstigen Dritten legal oder illegal zugänglich gemacht worden seien. Er stelle auch den Antrag, den Täter gemäß § 187 Abs. 2 TKG 2021 zu verfolgen. Die mitbeteiligte Partei müsse die Namen und Adressen all jener Firmen bekanntgeben, an welche die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers weiterleite. Er erweitere daher seine ursprüngliche Beschwerde um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei seine Daten oder Telefonate an andere mit der mitbeteiligten Partei kooperierende Firmen weitergebe sowie, ob die mitbeteiligte Partei es ausschließen könne, dass in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Daten an Dritte durch einen Mitarbeiter gelangt seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde gemäß § 42 DSG.3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 23.02.2023 sowie 25.02.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass für die Anwendung des Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO ein konkreter Verdacht einer Straftat erforderlich sei. Da er bis heute über keinen Verdacht zu einer Straftat von den Behörden informiert worden sei, liege die notwendige Voraussetzung für einen Lauschangriff nicht vor. Die mitbeteiligte Partei kümmere sich nicht ausreichend genug, ob tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliege. Konkret wolle er wissen, ob ein Lauschangriff durchgeführt worden sei, wer diesen beauftragt habe und ob die in Paragraph 161, TKG 2021 genannten Daten jemals während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei an das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung oder sonstigen Dritten legal oder illegal zugänglich gemacht worden seien. Er stelle auch den Antrag, den Täter gemäß Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zu verfolgen. Die mitbeteiligte Partei müsse die Namen und Adressen all jener Firmen bekanntgeben, an welche die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers weiterleite. Er erweitere daher seine ursprüngliche Beschwerde um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei seine Daten oder Telefonate an andere mit der mitbeteiligten Partei kooperierende Firmen weitergebe sowie, ob die mitbeteiligte Partei es ausschließen könne, dass in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Daten an Dritte durch einen Mitarbeiter gelangt seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, DSG.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Antrag gemäß § 187 Abs. 2 TKG 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen § 42 Abs. 8 iVm § 42 Abs. 9 DSG verstoßen habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Antrag gemäß Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen Paragraph 42, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 9, DSG verstoßen habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese zu wenig überprüfend, ob eine Genehmigung vorliege, einen Lauschangriff in den Jahren 2020, 2021 und 2022 durchgeführt und seine Daten an Behörden weitergegeben habe. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25.02.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2023) vorgebrachte Erweiterung der Beschwerde, die mitbeteiligte Partei möge die vollen Namen und Adressen der Firmen weitergeben, die die Daten des Beschwerdeführers erhalten haben und die Frage beantworten, ob die mitbeteiligte Partei ausschließen könne, dass in der Vergangenheit Daten an Dritte durch die Mitarbeiter weitergegeben worden seien, sei nicht Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

Betreffend die Durchführung eines „Lauschangriffs“ habe durch die belangte Behörde nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Aus dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie aus den in diesem Zusammenhang korrespondierenden strikten gesetzlichen Vorgaben, die der mitbeteiligten Partei keinen eigenmächtigen Entscheidungsspielraum eröffneten, ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei nicht eigenmächtig durch einen etwaigen „Lauschangriff“ (verstanden vom Beschwerdeführer als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. Überwachung von Nachrichten iSd §§ 134 ff StPO) Daten des Beschwerdeführers ermittelt und anschließend an Behörden übermittelt habe. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine Anzeichen dafür, dass eine behördliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten vorliege, hervorgekommen. Im Allgemeinen bedürften alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden solle, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Annahme einer Tatsache als erwiesen zwar keine „absolute Sicherheit“, d.h. kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn, erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß § 45 Abs. 2 AVG durch die bloß abstrakten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm 2020 Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC Daten „gestohlen“ worden seien und die Existenz dieser Daten der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und durch Mitlesen seiner Mails erkunden habe können, nicht erreicht worden. Denn dieses, im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende, Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von dem Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Lasse sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall) nicht feststellen, dann habe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass kein „Lauschangriff“ bzw. keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder eine Überwachung von Nachrichten und somit keine in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers eingreifende Datenverarbeitung stattgefunden habe, demgemäß die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen gewesen sei. Betreffend die Durchführung eines „Lauschangriffs“ habe durch die belangte Behörde nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Aus dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie aus den in diesem Zusammenhang korrespondierenden strikten gesetzlichen Vorgaben, die der mitbeteiligten Partei keinen eigenmächtigen Entscheidungsspielraum eröffneten, ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei nicht eigenmächtig durch einen etwaigen „Lauschangriff“ (verstanden vom Beschwerdeführer als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. Überwachung von Nachrichten iSd Paragraphen 134, ff StPO) Daten des Beschwerdeführers ermittelt und anschließend an Behörden übermittelt habe. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine Anzeichen dafür, dass eine behördliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten vorliege, hervorgekommen. Im Allgemeinen bedürften alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden solle, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Annahme einer Tatsache als erwiesen zwar keine „absolute Sicherheit“, d.h. kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn, erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG durch die bloß abstrakten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm 2020 Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC Daten „gestohlen“ worden seien und die Existenz dieser Daten der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und durch Mitlesen seiner Mails erkunden habe können, nicht erreicht worden. Denn dieses, im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende, Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von dem Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Lasse sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall) nicht feststellen, dann habe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass kein „Lauschangriff“ bzw. keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder eine Überwachung von Nachrichten und somit keine in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers eingreifende Datenverarbeitung stattgefunden habe, demgemäß die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen gewesen sei.

Zum Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 187 Abs. 2 TKG 2021 sei festzuhalten, dass es sich um eine kriminalstrafrechtliche Norm handle und die Zuständigkeit diesbezüglich bei den Strafgerichten und nicht bei der Datenschutzbehörde liege, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Zum Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 sei festzuhalten, dass es sich um eine kriminalstrafrechtliche Norm handle und die Zuständigkeit diesbezüglich bei den Strafgerichten und nicht bei der Datenschutzbehörde liege, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Eine Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den Rechten auf Information gemäß § 43 DSG, Auskunft gemäß § 44 DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 45 DSG sei nicht Beschwerdegegenstand, weswegen § 42 Abs. 8 und 9 DSG bereits aus diesem Grund nicht einschlägig seien und der Antrag des Beschwerdeführers auf „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde ebenso abzuweisen gewesen sei.Eine Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den Rechten auf Information gemäß Paragraph 43, DSG, Auskunft gemäß Paragraph 44, DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Paragraph 45, DSG sei nicht Beschwerdegegenstand, weswegen Paragraph 42, Absatz 8 und 9 DSG bereits aus diesem Grund nicht einschlägig seien und der Antrag des Beschwerdeführers auf „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde ebenso abzuweisen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit aller Kraft gegen ihn arbeite, egal welche Argumente er vorbringe. Eine faire rechtliche Beurteilung sei aus diesem Grund nicht denkbar. Die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig, es komme ihm beim Lesen zeitweilig vor, als sei der Bescheid mit ChatGPT verfasst worden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit aller Kraft gegen ihn arbeite, egal welche Argumente er vorbringe. Eine faire rechtliche Beurteilung sei aus diesem Grund nicht denkbar. Die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig, es komme ihm beim Lesen zeitweilig vor, als sei der Bescheid mit ChatGPT verfasst worden.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

7. Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand ergänzend zu äußern.7. Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand ergänzend zu äußern.

8. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 29.11.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 im behördlichen Verfahren verwies und (wiederholt) ausführte, dass die mitbeteiligte Partei als Anbieter von Kommunikationsdiensten Auskunftsbegehren von Behörden betreffend die Übermittlung von Kundendaten ausschließlich nach eingehender Prüfung der dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nachkomme. Die betreffenden Auskünfte von Kundendaten an Behörden würden nur nach Anfrage einer befugten Behörde und bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erteilt. Sofern in der Vergangenheit tatsächlich eine Anfrage zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, werde die mitbeteiligte Partei selbstverständlich auch die strikten rechtlichen Vorgaben, denen sie unterliege, eingehalten haben. Aus der Parteibeschwerde sei für die mitbeteiligte Partei im Übrigen kein nachvollziehbares neues Vorbringen erkenntlich bzw. verständlich. 8. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 29.11.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 im behördlichen Verfahren verwies und (wiederholt) ausführte, dass die mitbeteiligte Partei als Anbieter von Kommunikationsdiensten Auskunftsbegehren von Behörden betreffend die Übermittlung von Kundendaten ausschließlich nach eingehender Prüfung der dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nachkomme. Die betreffenden Auskünfte von Kundendaten an Behörden würden nur nach Anfrage einer befugten Behörde und bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erteilt. Sofern in der Vergangenheit tatsächlich eine Anfrage zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, werde die mitbeteiligte Partei selbstverständlich auch die strikten rechtlichen Vorgaben, denen sie unterliege, eingehalten haben. Aus der Parteibeschwerde sei für die mitbeteiligte Partei im Übrigen kein nachvollziehbares neues Vorbringen erkenntlich bzw. verständlich.

9. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 02.02.2024 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2024) eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, dass die mitbeteiligte Partei sich laut ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 auch anderer Firmen als Auftragsverarbeiter bediene. Es sei eine Grundsatzfrage, ob die mitbeteiligte Partei auch die Auftragsverarbeiter in die Auskunft betreffend die über ihn gespeicherten Daten miteinbeziehe. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht solle der mitbeteiligten Partei den Auftrag erteilen, ihre zur Leistungserbringung benötigten Subfirmen/Mitauftragsgeber/Hostnetzbetreiber oder sonstige mitarbeitende Firmen zu fragen, ob in diesen Unternehmen Daten im Zusammenhang mit seinem Namen gespeichert und/oder an Dritte weitergegeben worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde kein faires Verfahren geführt und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines stattgefundenen „Lauschangriffes“ und der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an „Behörden“ erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen und läuft daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 30.09.1999, 98/02/0114; VwGH 30.03.2001, 2000/02/0255; VwGH 20.04.2004, 2003/02/0243; VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde kein faires Verfahren geführt und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines stattgefundenen „Lauschangriffes“ und der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an „Behörden“ erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen und läuft daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 30.09.1999, 98/02/0114; VwGH 30.03.2001, 2000/02/0255; VwGH 20.04.2004, 2003/02/0243; VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

3.3.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.1. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7.

„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;“

3.3.1.2. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:3.3.1.2. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten:

„(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

3.3.1.3. § 136 Abs. 1 und 138 Abs. 5 StPO lauten:3.3.1.3. Paragraph 136, Absatz eins und 138 Absatz 5, StPO lauten:

„Optische und akustische Überwachung von Personen

§ 136. (1) Die optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,Paragraph 136, (1) Die optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,

1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,

2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) erforderlich scheint oder2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten