Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 1247164-4/12E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, Zl. W189 1247164-4/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über den Antrag von römisch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, Zl. W189 1247164-4/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnisse ist dem Vollzug zugänglich, da dem RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihm die Abschiebung in die Russische Föderation, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK zu befürchten hat. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen wäre für den RW jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. „Das angefochtene Erkenntnisse ist dem Vollzug zugänglich, da dem RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihm die Abschiebung in die Russische Föderation, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2,, 3 und 8 EMRK zu befürchten hat. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen wäre für den RW jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Im Rückkehrfall droht dem RW die Zwangsrekrutierung durch die tschetschenischen Behörden für den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und sohin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK. Im Rückkehrfall droht dem RW die Zwangsrekrutierung durch die tschetschenischen Behörden für den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und sohin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2,, 3 EMRK.
Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des RW in Anbetracht der ihm in der Russischen Föderation laut aktueller Länderberichten drohenden Nachteile iSd. der Art. 2, 3 EMRK sowie des drohenden Eingriffs in seine Rechte nach Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des RW in Anbetracht der ihm in der Russischen Föderation laut aktueller Länderberichten drohenden Nachteile iSd. der Artikel 2,, 3 EMRK sowie des drohenden Eingriffs in seine Rechte nach
Art. 8 EMRK davon auszugehen, dass das Interesse des RW am Verbleib in Österreich bis zum Artikel 8, EMRK davon auszugehen, dass das Interesse des RW am Verbleib in Österreich bis zum
Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der
Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W189.1247164.4.01Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024