Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W101 2246818-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.08.2021, GZ. D124.1658, 2021-0.582.658, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.08.2021, GZ. D124.1658, 2021-0.582.658, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 07.11.2019, verbessert mit Schriftsatz vom 08.01.2020, brachte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei seinem Antrag auf Löschung vom 28.10.2019 nicht entsprochen habe, weil die Suchmaschine XXXX einen allgemein abrufbaren Artikel über den Beschwerdeführer XXXX aufliste.Am 07.11.2019, verbessert mit Schriftsatz vom 08.01.2020, brachte römisch XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei seinem Antrag auf Löschung vom 28.10.2019 nicht entsprochen habe, weil die Suchmaschine römisch XXXX einen allgemein abrufbaren Artikel über den Beschwerdeführer römisch XXXX aufliste.
Mit Bescheid vom 31.08.2021, GZ. D124.1658, 2021-0.582.658, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 07.11.2019 als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er sodann die Anträge stellte, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den bekämpften Bescheid der Datenschutzbehörde aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass der Datenschutzbeschwerde (Recht auf Löschung) des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde,
2. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 27.09.2021 (hg eingelangt am 29.09.2021) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 war das Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.11.2023 der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W245 abgenommen und der Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden.
Mit Schreiben vom 04.04.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei mit dem Hinweis auf die gegenständlich zur Anwendung kommende Bestimmung des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO und dem dazu ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.12.2022 in der Rechtssache C-460/20 – unter der Kenntnisnahme der anderen Parteien – binnen gesetzter Frist ein Parteiengehör. Die mitbeteiligte Partei wurde insbesondere dazu aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche konkreten Schritte Sie mittlerweile hinsichtlich des unter dem Namen des Beschwerdeführers in der Suchmaschine XXXX abrufbaren Artikels gesetzt habe.Mit Schreiben vom 04.04.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei mit dem Hinweis auf die gegenständlich zur Anwendung kommende Bestimmung des Artikel 17, Absatz 3, Litera a,) DSGVO und dem dazu ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.12.2022 in der Rechtssache C-460/20 – unter der Kenntnisnahme der anderen Parteien – binnen gesetzter Frist ein Parteiengehör. Die mitbeteiligte Partei wurde insbesondere dazu aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche konkreten Schritte Sie mittlerweile hinsichtlich des unter dem Namen des Beschwerdeführers in der Suchmaschine römisch XXXX abrufbaren Artikels gesetzt habe.
Wiewohl der gegenständliche Artikel nach wie vor online verfügbar ist, führt eine Namensabfrage des Beschwerdeführers in der Suchmaschine XXXX zu dem Ergebnis, dass dieser Artikel aktuell ausgelistet ist.Wiewohl der gegenständliche Artikel nach wie vor online verfügbar ist, führt eine Namensabfrage des Beschwerdeführers in der Suchmaschine römisch XXXX zu dem Ergebnis, dass dieser Artikel aktuell ausgelistet ist.
Mit Schreiben vom 22.05.2024 zog der Beschwerdeführer durch die einschreitende Rechtsvertretung die Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung einer Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung einer Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aufgrund der oben genannten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde ist das Verfahren mit Beschluss als gegenstandslos einzustellen. Dies bewirkt, dass der o.a. Bescheid vom 31.08.2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2246818.1.00Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024