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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache von 37 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt (Zustellbevollmächtigter), und Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1995, Zl. UR-304081/761-1995, betreffend Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1995 wurde der R.-GesmbH gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. Nr. 155/1994 (AWG) i.V.m. § 354 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994), die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung Lenzing - März 1994" auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, die Zulässigkeit ihrer Beschwerde ließe sich nur verneinen, wenn der angefochtene "Sondergenehmigungsbescheid" nach § 29 Abs. 8 letzter Satz AWG rechtlich so sehr aus dem Anlagengenehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG, in welches er eng eingebunden sei, herausgelöst werde, daß er damit zu einer rechtlich selbständigen, mit dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG nicht mehr zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheit werde, die vom eigentlichen Genehmigungsverfahren völlig losgelöst und abgehoben wäre. Weder der Wortlaut noch der Sinn und der offenkundige Zweck der Bestimmung des § 29 AWG lasse eine derartige Auslegung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
§ 29 Abs. 5 AWG bestimmt, wer in einem solchen Verfahren Parteistellung hat.
Nach § 29 Abs. 8 AWG kann für Anlagen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, daß die Behandlungsanlage erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 GewO 1973 i.d.F.
BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
§ 29 AWG regelt die Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen. Abs. 1 enthält die genehmigungspflichtigen Anlagen. Abs. 2 trifft Bestimmungen darüber, welche Rechtsvorschriften bei der Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 anzuwenden sind. Abs. 3 enthält eine Liste der einem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen und Abs. 4 enthält eine Verfahrensbestimmung im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Abs. 1. § 29 Abs. 5 AWG regelt die Parteistellung "in diesem Verfahren"; aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen, die sich alle auf eine Genehmigung nach § 29 Abs. 1 beziehen, wird deutlich, daß es sich dabei um die Regelung der Parteistellung im Verfahren nach Abs. 1 handelt.
§ 29 Abs. 7 AWG determiniert den Inhalt des Bescheides, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird.
Wortlaut und Systematik der Abs. 1 bis 7 des § 29 AWG zeigen, daß sich diese Bestimmungen auf den Anlagengenehmigungsbescheid beziehen.
§ 29 Abs. 8 AWG hingegen beinhaltet Verfahren, die zwar in einem Zusammenhang mit dem Anlagengenehmigungsbescheid stehen, vom Gesetzgeber aber davon deutlich getrennt wurden. § 29 Abs. 8 AWG unterscheidet zwei gesonderte Verfahren und unterwirft sie einer Sonderregelung, nämlich das Verfahren zur Erlassung einer Betriebsbewilligung (samt Probebetrieb) und jenes, welches zur Erlassung eines Versuchsbetriebs-Bescheides führt.
Aus der Struktur des § 29 Abs. 8 AWG folgt zum einen, daß der Gesetzgeber die in dieser Bestimmung geregelten Verfahren als eigene Verfahren ansieht, wäre doch sonst die für die Festlegung und Durchführung eines Probebetriebes getroffene Anordnung, daß dabei die in Abs. 5 Genannten Parteistellung haben, überflüssig. Zum anderen ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber die Zuerkennung der Parteistellung für die im Abs. 5 Genannten ausdrücklich auf das Verfahren zur Vorschreibung einer Betriebsbewilligung beschränkt hat, daß in dem im unmittelbaren Anschluß an diese Anordnung geregelten Verfahren zur Erteilung einer Versuchsbetriebs-Genehmigung diesen Personen keine Parteistellung zukommen soll.
Bestätigt wird dieses Ergebnis auch noch durch folgendes:
§ 29 Abs. 8 letzter Satz AWG verweist bezüglich des Versuchsbetriebes auf § 354 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung, übernimmt also das Institut des Versuchsbetriebes aus der GewO. Im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach der GewO kommt außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu (vgl. die hg. Erkenntisse vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0321, vom 12. Juli 1994, Zl. 92/04/0191 sowie die hg. Beschlüsse vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0153 und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0140).
Da den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zukam, konnten sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070090.X00Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012