TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/13 VGW-109/007/592/2024

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §13
AVG §71
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. GmbH & Co KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht & Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 06.11.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 03.05.2024 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang/Feststellungen

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) vom 12.02.2022 wurde eine Absonderung der B. C. (in der Folge: die Dienstnehmerin) für die Zeit von 11.02.2022 bis 20.02.2022 ausgesprochen. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe am 16.02.2022.

Mit Schreiben vom 13.05.2022 übermittelte die nunmehr beschwerdeführende Partei einen „Antrag“ auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz ohne ein beziffertes Gehalt oder einen Gesamterstattungsbetrag auszuweisen; es war auch kein Gehaltszettel o.Ä., sondern lediglich der Absonderungsbescheid angeschlossen.Mit Schreiben vom 13.05.2022 übermittelte die nunmehr beschwerdeführende Partei einen „Antrag“ auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz ohne ein beziffertes Gehalt oder einen Gesamterstattungsbetrag auszuweisen; es war auch kein Gehaltszettel o.Ä., sondern lediglich der Absonderungsbescheid angeschlossen.

Mit Schreiben vom 02.06.2022 übermittelte die nunmehr beschwerdeführende Partei ein Antragsformular betreffend die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz, das ein beziffertes Gehalt sowie einen konkreten Gesamterstattungsbetrag beinhaltete.Mit Schreiben vom 02.06.2022 übermittelte die nunmehr beschwerdeführende Partei ein Antragsformular betreffend die Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz, das ein beziffertes Gehalt sowie einen konkreten Gesamterstattungsbetrag beinhaltete.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2023 wurde der Antrag gemäß §§ 33 und 49 Epidemiegesetz abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2023 wurde der Antrag gemäß Paragraphen 33 und 49 Epidemiegesetz abgewiesen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Chronologie der Eingaben wird nicht bestritten. Die Beschwerde geht im Hinblick auf die erste Eingabe von der Fristwahrung/Rechtzeitigkeit der Antragstellung aus. Der Verfahrensgang und die Gestaltung der Eingaben stehen außer Streit. Es sind gegenständlich lediglich Rechtsfragen zu klären, insbesondere jene, wann bzw. mit welchen Inhaltserfordernissen ein fristenwahrender Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 iVm § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz vorliegt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Chronologie der Eingaben wird nicht bestritten. Die Beschwerde geht im Hinblick auf die erste Eingabe von der Fristwahrung/Rechtzeitigkeit der Antragstellung aus. Der Verfahrensgang und die Gestaltung der Eingaben stehen außer Streit. Es sind gegenständlich lediglich Rechtsfragen zu klären, insbesondere jene, wann bzw. mit welchen Inhaltserfordernissen ein fristenwahrender Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde geht davon aus, dass es sich bei der ersten Eingabe um einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung handle („Antragsemail“) und mit der zweiten Eingabe weitere Unterlagen vorgebracht worden seien („Ergänzungsemail“). Es handle sich bereits bei der ersten Eingabe um ein Anbringen iSd § 13 AVG. Parteienerklärungen seien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen; bei undeutlichem Inhalt sei zur Präzisierung aufzufordern. Es sei auch eine Klarstellung des tatsächlich gewollten bis zu einer Entscheidung (Bescheiderlassung) möglich. Es lägen Grundrechtsverletzungen vor (gesetzlicher Richter, Eigentumsrecht und Gleichheitssatz).Die Beschwerde geht davon aus, dass es sich bei der ersten Eingabe um einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung handle („Antragsemail“) und mit der zweiten Eingabe weitere Unterlagen vorgebracht worden seien („Ergänzungsemail“). Es handle sich bereits bei der ersten Eingabe um ein Anbringen iSd Paragraph 13, AVG. Parteienerklärungen seien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen; bei undeutlichem Inhalt sei zur Präzisierung aufzufordern. Es sei auch eine Klarstellung des tatsächlich gewollten bis zu einer Entscheidung (Bescheiderlassung) möglich. Es lägen Grundrechtsverletzungen vor (gesetzlicher Richter, Eigentumsrecht und Gleichheitssatz).

Die Beschwerde ist in der Sache nicht berechtigt:

Gemäß § 33 Epidemiegesetz erlischt ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz, wenn er nicht binnen der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges geltend gemacht wurde. Für Maßnahmen aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme normiert § 49 Epidemiegesetz abweichend von § 33 Epidemiegesetz eine längere Frist, nämlich drei Monate.Gemäß Paragraph 33, Epidemiegesetz erlischt ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz, wenn er nicht binnen der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges geltend gemacht wurde. Für Maßnahmen aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme normiert Paragraph 49, Epidemiegesetz abweichend von Paragraph 33, Epidemiegesetz eine längere Frist, nämlich drei Monate.

Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Frist. Im Gesetz ist ausdrücklich angeführt, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (arg. „erlischt“; VwSlg. 15.815 A/2002; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; 20.06.2023, Ra 2022/03/0190).

Die Frist nach §§ 33 und 49 Epidemiegesetz beginnt mit der Aufhebung der Absonderung zu laufen. Das ist entweder das Ende des Absonderungszeitraumes laut Absonderungsbescheid oder im Fall eines rückwirkenden, d.h. erst später erlassenen Absonderungsbescheides der Zeitpunkt von dessen Zustellung, sofern dieser Zeitpunkt nach dem Ende des Absonderungszeitraumes laut Absonderungsbescheid liegt. Maßgeblich ist demnach immer der jeweils spätere Termin.Die Frist nach Paragraphen 33 und 49 Epidemiegesetz beginnt mit der Aufhebung der Absonderung zu laufen. Das ist entweder das Ende des Absonderungszeitraumes laut Absonderungsbescheid oder im Fall eines rückwirkenden, d.h. erst später erlassenen Absonderungsbescheides der Zeitpunkt von dessen Zustellung, sofern dieser Zeitpunkt nach dem Ende des Absonderungszeitraumes laut Absonderungsbescheid liegt. Maßgeblich ist demnach immer der jeweils spätere Termin.

Mit Bescheid vom 12.02.2022 wurde eine Absonderung dieser Dienstnehmerin für die Zeit von 11.02.2022 bis 20.02.2022 bescheidmäßig ausgesprochen. Die Zustellung des Absonderungsbescheides erfolgte im Beschwerdefall durch persönliche Übergabe am 16.02.2022.

Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches begann im Beschwerdefall somit am 21.02.2022 (Tag nach dem Ende der Absonderung) zu laufen und endete somit am 21.05.2022. Im Beschwerdefall erfolgte die erste ziffernmäßige Konkretisierung eines Begehrens mit der Eingabe vom 02.06.2022. Die Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, der Anspruch erloschen. Mit der früheren Eingabe wurde kein Anspruch iSd § 33 Epidemiegesetz geltend gemacht.Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches begann im Beschwerdefall somit am 21.02.2022 (Tag nach dem Ende der Absonderung) zu laufen und endete somit am 21.05.2022. Im Beschwerdefall erfolgte die erste ziffernmäßige Konkretisierung eines Begehrens mit der Eingabe vom 02.06.2022. Die Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, der Anspruch erloschen. Mit der früheren Eingabe wurde kein Anspruch iSd Paragraph 33, Epidemiegesetz geltend gemacht.

Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz durften gemäß § 49 Abs. 5 Epidemiegesetz während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 Epidemiegesetz erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden. Eine Ausdehnung setzt einen geltend gemachten Anspruch voraus.Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz durften gemäß Paragraph 49, Absatz 5, Epidemiegesetz während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 Epidemiegesetz zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, Epidemiegesetz erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden. Eine Ausdehnung setzt einen geltend gemachten Anspruch voraus.

§ 32 Abs. 6 Epidemiegesetz ist die Rechtsgrundlage der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, die zur Bemessung von Vergütungsansprüchen selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz erlassen wurde. Für Ansprüche von Arbeitgebern wegen der Absonderung unselbständiger Dienstnehmer wurde hingegen keine auf § 32 Abs. 6 Epidemiegesetz gestützte Verordnung erlassen.Paragraph 32, Absatz 6, Epidemiegesetz ist die Rechtsgrundlage der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, die zur Bemessung von Vergütungsansprüchen selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach Paragraph 32, Absatz 4, Epidemiegesetz erlassen wurde. Für Ansprüche von Arbeitgebern wegen der Absonderung unselbständiger Dienstnehmer wurde hingegen keine auf Paragraph 32, Absatz 6, Epidemiegesetz gestützte Verordnung erlassen.

Eine Antragsausdehnung der Höhe des Anspruches ist somit im Beschwerdefall (Dienstnehmervergütung) ausgeschlossen (siehe auch VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005, Rz 17; 14.06.2023, Ra 2023/09/0064). Es musste daher binnen der in § 49 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz genannten Frist der Anspruch dem Grunde und der konkret bezifferten Höhe nach geltend gemacht werden. Eine Modifikation oder „Präzisierung“ eines Antrages ist insofern auch nicht möglich. Eine (erstmalige) Bezifferung ist auch keine Änderung iSd § 13 Abs. 8 AVG. Ein leerer oder unbezifferter „Antrag“ ist nicht fristwahrend iSd §§ 33 und 49 Epidemiegesetz.Eine Antragsausdehnung der Höhe des Anspruches ist somit im Beschwerdefall (Dienstnehmervergütung) ausgeschlossen (siehe auch VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005, Rz 17; 14.06.2023, Ra 2023/09/0064). Es musste daher binnen der in Paragraph 49, Absatz eins und 2 Epidemiegesetz genannten Frist der Anspruch dem Grunde und der konkret bezifferten Höhe nach geltend gemacht werden. Eine Modifikation oder „Präzisierung“ eines Antrages ist insofern auch nicht möglich. Eine (erstmalige) Bezifferung ist auch keine Änderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Ein leerer oder unbezifferter „Antrag“ ist nicht fristwahrend iSd Paragraphen 33 und 49 Epidemiegesetz.

Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 49 Abs. 6 Epidemiegesetz eine Sondernorm für einzelne Entgeltbestandteile geschaffen hat, zeigt, dass im Regelfall eine Ausdehnung nicht möglich ist. Ein Ausnahmefall vom allgemeineren Fristenregime für Absonderungsvergütungen in Bezug auf Corona/Covid liegt im Beschwerdefall nicht vor.Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 49, Absatz 6, Epidemiegesetz eine Sondernorm für einzelne Entgeltbestandteile geschaffen hat, zeigt, dass im Regelfall eine Ausdehnung nicht möglich ist. Ein Ausnahmefall vom allgemeineren Fristenregime für Absonderungsvergütungen in Bezug auf Corona/Covid liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Wer keinen Anspruch beziffert und damit nichts „geltend macht“ iSv § 33 Epidemiegesetz, verzichtet auf die Geltendmachung des Anspruchs. Es würde sonst jemand der nichts beantragt, auch nach mehr als drei Monaten, auch auf einen deutlich höheren Betrag, ausdehnen können. Wer (absichtlich oder aus Versehen) nur wenig geltend macht, dürfte demgegenüber nicht einmal um einen Cent ausdehnen.Wer keinen Anspruch beziffert und damit nichts „geltend macht“ iSv Paragraph 33, Epidemiegesetz, verzichtet auf die Geltendmachung des Anspruchs. Es würde sonst jemand der nichts beantragt, auch nach mehr als drei Monaten, auch auf einen deutlich höheren Betrag, ausdehnen können. Wer (absichtlich oder aus Versehen) nur wenig geltend macht, dürfte demgegenüber nicht einmal um einen Cent ausdehnen.

Es handelt sich bei der Gestaltung der gegenständlichen Eingaben und der im Ergebnis verfehlten Antragstellung im Übrigen nicht um einen verbesserungsfähigen/-pflichtigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG. Wenn ein Mangel der Anspruchsberechtigung vorliegt oder wenn ein Anspruch (inhaltlich) falsch berechnet wird, ist das kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine inhaltlichen Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016; 09.09.2020, Ra 2019/22/0212; 23.05.2023, Ro 2022/10/0006). Im Beschwerdefall ist für den gegenständlichen Antrag keine besondere Vorschrift zur (inhaltlichen) Gestaltung einer Eingabe normiert (im Unterschied dazu für Selbständige § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung). Es erfolgte auch keine Zurückweisung wegen einer Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit des Antrages sondern eine Abweisung wegen Verspätung/Verjährung. Es handelt sich bei der Gestaltung der gegenständlichen Eingaben und der im Ergebnis verfehlten Antragstellung im Übrigen nicht um einen verbesserungsfähigen/-pflichtigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Wenn ein Mangel der Anspruchsberechtigung vorliegt oder wenn ein Anspruch (inhaltlich) falsch berechnet wird, ist das kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine inhaltlichen Erfolgsaussichten beeinträchtigen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016; 09.09.2020, Ra 2019/22/0212; 23.05.2023, Ro 2022/10/0006). Im Beschwerdefall ist für den gegenständlichen Antrag keine besondere Vorschrift zur (inhaltlichen) Gestaltung einer Eingabe normiert (im Unterschied dazu für Selbständige Paragraph 6, Absatz eins, EpiG-Berechnungsverordnung). Es erfolgte auch keine Zurückweisung wegen einer Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit des Antrages sondern eine Abweisung wegen Verspätung/Verjährung.

Eine Manuduktion oder sonstige Anleitung der nunmehr beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Eingabe oder Anspruchsgeltendmachung war ebenfalls nicht geboten (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161; 14.05.2014, Ro 2014/06/0011; 29.01.2016, Ra 2015/06/0124: verfahrensrechtliche Manuduktion umfasst nicht inhaltliche Ausgestaltung).

Die Behörde hat nicht zu einer zweckmäßigeren Antragstellung anleiten müssen.

Eine solche Anleitung hätte der nunmehr beschwerdeführenden Partei wohl auch nicht geholfen, weil der ohnehin sehr knapp vor Fristablauf eingebrachte „Antrag“ aufgrund des erhöhten Aufkommens von Eingaben bei der Behörde wohl nicht unverzüglich einer Grobprüfung, die Voraussetzung für das Erkennen eines Anleitungsbedarfes notwendig wäre, unterzogen hätte werden können. Die Frist wäre somit ohnehin abgelaufen und der Anspruchsverlust eingetreten. Eine Fiktion, dass die ursprüngliche Eingabe (unbezifferter „Antrag“) als ursprünglich richtig bzw. vollständig anzusehen gewesen wäre, ist nicht normiert.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) kommt nur bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist in Betracht, nicht aber bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist (VwSlg. 17.811 A/2009; VwGH 26.04.2011, 2011/03/0017; VwSlg. 18.708 A/2013; VwGH 04.10.2017, Ra 2017/01/0306; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085). Anderes könnte nur gelten, wenn im jeweiligen Materiengesetz eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ explizit normiert wäre; das ist im Epidemiegesetz nicht der Fall. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) kommt nur bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist in Betracht, nicht aber bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist (VwSlg. 17.811 A/2009; VwGH 26.04.2011, 2011/03/0017; VwSlg. 18.708 A/2013; VwGH 04.10.2017, Ra 2017/01/0306; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085). Anderes könnte nur gelten, wenn im jeweiligen Materiengesetz eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ explizit normiert wäre; das ist im Epidemiegesetz nicht der Fall.

Der angefochtene Bescheid erging zu Recht. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat keine Bedenken im Hinblick auf die in der Beschwerde eingewendeten Grundrechte. Pandemiebedingte Belastungen, die übliche Bearbeitungsabläufe stören könnten, sind durch die Fristerstreckung für Fälle des Auftretens von SARS-CoV-2 bzw. dementsprechend verfügte Maßnahmen in § 49 Epidemiegesetz (eingefügt durch BGBl. I Nr. 62/2020) durch den Gesetzgeber ohnehin berücksichtigt worden (drei Monate statt sechs Wochen). Diese Rechtslage scheint auch nicht unsachlich. Soweit anders als bei einer Krankmeldung ein Dienstnehmer nicht unverzüglich vollumfänglich seinen Dienstgeber informieren und Bestätigungen vorlegen kann, weil er vom Erhalt eines Absonderungsbescheides abhängig ist, ist die in Bezug auf Absonderungen wegen „Covid“/„Corona“ verlängerte Frist gerechtfertigt, aber auch ausreichend. In der Regelkonstellation ist eine rechtzeitige Antragstellung möglich. Das Verwaltungsgericht hat keine Bedenken im Hinblick auf die in der Beschwerde eingewendeten Grundrechte. Pandemiebedingte Belastungen, die übliche Bearbeitungsabläufe stören könnten, sind durch die Fristerstreckung für Fälle des Auftretens von SARS-CoV-2 bzw. dementsprechend verfügte Maßnahmen in Paragraph 49, Epidemiegesetz (eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020,) durch den Gesetzgeber ohnehin berücksichtigt worden (drei Monate statt sechs Wochen). Diese Rechtslage scheint auch nicht unsachlich. Soweit anders als bei einer Krankmeldung ein Dienstnehmer nicht unverzüglich vollumfänglich seinen Dienstgeber informieren und Bestätigungen vorlegen kann, weil er vom Erhalt eines Absonderungsbescheides abhängig ist, ist die in Bezug auf Absonderungen wegen „Covid“/„Corona“ verlängerte Frist gerechtfertigt, aber auch ausreichend. In der Regelkonstellation ist eine rechtzeitige Antragstellung möglich.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes klar und durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes klar und durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbringen, Auslegung von Parteienerklärungen, materiell-rechtliche Frist, Frist zur Geltendmachung des Anspruchs, Verdienstentgang, Manuduktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.109.007.592.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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