TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/26 W257 2202127-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.05.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2202127-1/62E

Schriftliche Ausfertigung des am 16. Mai 2024 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie MR Dr. Maria FUCHSREITER und Ing. Mag. Peter DITRICH als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1960, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josef Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, Rochusplatz 1, 1030 Wien, Zl. PAW-001188/14-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie MR Dr. Maria FUCHSREITER und Ing. Mag. Peter DITRICH als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX 1960, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josef Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, Rochusplatz 1, 1030 Wien, Zl. PAW-001188/14-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Postbeamter, wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2018 in den Ruhestand versetzt. Dagegen erhob er Beschwerde. Der VwGH hob das den Bescheid bestätigende Erkenntnis des BVwG auf, weil hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze das Verwaltungsgericht nicht vom „Amtswissen der belangten Behörde“ ausgehen kann. In der Folge wurde vom BvWG ein medizinisches und arbeitsmedizinisches Gutachten eingeholt sowie die Verfügbarkeit der Restarbeitsplätze untersucht. Am 16. Mai 2024 entschied das BVwG den Bescheid zu bestätigen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann er seinen ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben und besteht kein verfügbarer Arbeitsplatz für die Restarbeitsfähigkeit des Beamten.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt Wien, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG (die belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war zuletzt als Beamter im Bereich Paketzustelldienst (in der gehaltsrechtlichen Einteilung PT8/- mit dem Code 0805 gemäß der Post-Zuordnungsverordnung) beschäftigt und befindet sich seit 19. März 2014 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 28. März 2014 wurde er von der belangten Behörde davon informiert, dass am 26. März 2014 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt Wien, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG (die belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war zuletzt als Beamter im Bereich Paketzustelldienst (in der gehaltsrechtlichen Einteilung PT8/- mit dem Code 0805 gemäß der Post-Zuordnungsverordnung) beschäftigt und befindet sich seit 19. März 2014 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 28. März 2014 wurde er von der belangten Behörde davon informiert, dass am 26. März 2014 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet wurde.

Am 15. Mai 2014, am 9. November 2015 am 25. September 2017 und am 10. Oktober 2017 wurde er über Veranlassung der belangten Behörde durch ärztliche Sachverständige der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) untersucht, deren Gutachten in Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes der PVA jeweils vom 11. Juni 2014, 12. Dezember 2015 und 18. Oktober 2017 zusammengefasst wurden.

Mit Bescheid des Personalamts vom 20. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung stützte sich die belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, die mit dem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Beanspruchung, fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und Exposition von Nässe und Kälte nicht mehr möglich und zumutbar sei. Auch die Dienstleistung auf - im Bescheid näher angeführten - anderen Arbeitsplätzen sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr möglich bzw. zumutbar. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes, Code 0835, Fachpostverteildienst, sei er zwar noch in der Lage, diesen aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls auszuüben, jedoch sei weder „derzeit“ noch in absehbarer Zeit ein entsprechender Arbeitsplatz frei bzw. werde kein entsprechender Arbeitsplatz frei. Mit Bescheid des Personalamts vom 20. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung stützte sich die belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, die mit dem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Beanspruchung, fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und Exposition von Nässe und Kälte nicht mehr möglich und zumutbar sei. Auch die Dienstleistung auf - im Bescheid näher angeführten - anderen Arbeitsplätzen sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr möglich bzw. zumutbar. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes, Code 0835, Fachpostverteildienst, sei er zwar noch in der Lage, diesen aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls auszuüben, jedoch sei weder „derzeit“ noch in absehbarer Zeit ein entsprechender Arbeitsplatz frei bzw. werde kein entsprechender Arbeitsplatz frei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte er die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtes zur Frage des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Juni 2019, Zl. W245 2202127-1/8E, als unbegründet ab. Zur beantragten Einholung des Gutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine „substantiellen Mängel erkennbar“ seien, welche die Ermittlungsergebnisse des Personalamts „hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze in Zweifel ziehen konnten“. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Erfordernis, für die Evaluierung von Verweisungsarbeitsplätzen einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen. Es gehe vorliegendenfalls nämlich

- nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätzen, deren Anforderungsprofile der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht bekannt seien, sondern um

- die Verwendung des Beschwerdeführers im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (Hinweise auf VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209; 30.6.2010, 2006/12/0209; und 17.9.2008, 2007/12/0144).

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Ra 2019/12/0052-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete unter dies insbesondere unter der Rz. 13.

Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht an einem berufskundigen Sachverständigen heran. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 gab dieser bekannt, dass eine „Objektivierbarkeit des (Nicht-)Vorhandenseins freier iSv unbesetzter und besetzter Arbeitsplätze nicht möglich sei“, da dies ausschließlich von den Angaben der Dienstbehörde abhängig sei. Er könne einer Sorgfaltsprüfung hinsichtlich der behördlichen Erhebung durchführen, dies allerdings auch von der Mitwirkung der Dienstbehörde abhängig sei.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht noch mal an die Pensionsversicherungsanstalt herangetreten, verbunden mit der Frage ob anhand der bisher bekannten Gutachten eine leistungskalküländernde Besserung für möglich erachtet werde. Nach dem bis zum 30. November 2022 keine Antwort erfolgte, wurde die Pensionsversicherungsanstalt ersucht ein Gutachten und einen Befund über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 24. Februar 2023 langte ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt ein. Darin ist eine leistungskalküländernde Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen; die Hauptdiagnose ist COPD, in der Nebendiagnose Asthma bronchiale, Sulcus ulnaris Syndrom und es besteht eine Abnützung des rechten Kniegelenks. Die drei Fachgutachten und das Gesamtgutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei.

Der dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz ist jener des Codes 0805 der Postzuordnungsverordnung, nämlich der Arbeitsplatz im Paketzustelldienst. Bei dieser Arbeit ist es notwendig schwere körperliche Beanspruchungen vorzunehmen es müssen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen vorgenommen werden, die Arbeit ist auch in Exposition von Nässe und Kälte zu bewerkstelligen. Das Gesamtgutachten der Versicherungsanstalt wurde mit Schreiben vom 14. März 2022 zur Stellungnahme an die Parteien gesandt. Am 29. März 2023 langte eine Replik des Beschwerdeführers ein, in welcher er - in Übereinstimmung mit dem Gutachten – zur Ansicht gelangt, dass er aus gesundheitlichen Gründen als Paketzusteller nicht mehr arbeiten kann.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung, seinen zugewiesenen Arbeitsplatz auszuüben.

Es wäre jedoch noch eine Leistungsfähigkeit gegeben und habe das Bundesverwaltungsgericht – unter Mitwirkung der belangten Behörde - diesbezüglich entsprechende Erhebungen durchzuführen. Die Behörde möge Ersatzarbeitsplätze bekannt geben die für ihn infrage kommen können. Als begünstigter Behinderter habe er jedenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH, so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme.

Aufgrund dieses Schreibens wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Mai 2023 an die belangte Behörde herangetreten und möge die Behörde darin entsprechende Verweisarbeitsplätze bekannt geben. Am 29. Juni 2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde - um die Möglichkeit der Verweisarbeitsplätze nicht alleine von den Angaben der Behörde abhängig zu machen - der Vorsitzende des Zentralausschusses geladen. In der Verhandlung wurde auch seitens der belangten Behörde eine Auflistung der Verweisarbeitsplätze vorgelegt und dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

In dieser Verhandlung wurde erhoben ob der Beschwerdeführer die einzelnen Verweisarbeitsplätze grundsätzlichen noch durchführen könne und ob solcher Verweisarbeitsplätze frei wären. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeiter*innen welche auf Arbeitsplätze mit den Codenummern 0837, 0841, 0088 und 0820 der Post-zuordnungsverordnung arbeiten um zu erheben ob er in der Lage wäre, auf diesen Arbeitsplätzen noch arbeiten zu können. Mit E-Mail vom 21. Juli 2023 machte die belangte Behörde bestimmte Zeugen namhaft. Gleichzeitig wurde seitens des Bundeverwaltungsgerichts mit einer weiteren Sachverständigen nämlich Dr. XXXX , Sachverständige für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie Kontakt aufgenommen, um die Möglichkeit zu ergründen ob zeitnah ein Gutachten für Arbeitsmedizin vorgenommen werden könne. In dieser Verhandlung wurde erhoben ob der Beschwerdeführer die einzelnen Verweisarbeitsplätze grundsätzlichen noch durchführen könne und ob solcher Verweisarbeitsplätze frei wären. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeiter*innen welche auf Arbeitsplätze mit den Codenummern 0837, 0841, 0088 und 0820 der Post-zuordnungsverordnung arbeiten um zu erheben ob er in der Lage wäre, auf diesen Arbeitsplätzen noch arbeiten zu können. Mit E-Mail vom 21. Juli 2023 machte die belangte Behörde bestimmte Zeugen namhaft. Gleichzeitig wurde seitens des Bundeverwaltungsgerichts mit einer weiteren Sachverständigen nämlich Dr. römisch XXXX , Sachverständige für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie Kontakt aufgenommen, um die Möglichkeit zu ergründen ob zeitnah ein Gutachten für Arbeitsmedizin vorgenommen werden könne.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 wurden die Parteien von der Bestellung der Dr. XXXX zur Amtssachverständigen informiert und wurde ihnen die Möglichkeit gegeben dagegen Einwendungen zu erheben, dies von den Parteien nicht vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 wurde die Sachverständige um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 wurden die Parteien von der Bestellung der Dr. römisch XXXX zur Amtssachverständigen informiert und wurde ihnen die Möglichkeit gegeben dagegen Einwendungen zu erheben, dies von den Parteien nicht vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 wurde die Sachverständige um die Erstellung eines Gutachtens ersucht.

Am 07. Dezember 2023 langte ein entsprechendes Gutachten ein. Es wurden folgende Arbeitsplätze in seiner Verwendungsgruppe untersucht: Code 0805, 0812, 0819, 0835, 0837, 0840, 0841, 0897, 8840. Die Arbeitsmediziner stellte fest, dass die vorhin genannten Arbeitsplätze aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung von diesem nicht mehr ausgeübt werden können. Weiters hinsichtlich des Arbeitsplatzes mit dem Code 0835:
„Es wäre lediglich der Arbeitsplatz / Code 0835 denkbar, bei dem eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sein dürfte (es liegt jedoch keine konkrete inhaltliche Beschreibung vor).“

Mit E-Mail vom 23. Februar 2024 übermittelte die belangte Behörde auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nähere Angaben zu dem Arbeitsplatz mit dem Code 0835 (Fachpostverteildienst) und die Arbeitsplatzbeschreibung.

Die belangte Behörde führte am ersten Verhandlungstag am 13. März 2024 aus, dass zu beachten wäre, dass der Beschwerdeführer bei diesen Arbeitsplatz Pakete bis zu 31,5 kg heben müsse.

Der orthopädische Facharzt in dem medizinischen Gutachten führte jedoch aus, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können. Leichte bis mittelschwere Arbeiten sind Arbeiten mit einer Hebe- und Trageleistung bis zur 29 kg, jedoch nur auf 5% der betreffenden Schicht. Ebenso führte der Facharzt für Innere Medizin aus, dass ihm leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar sind. Beide Fachärzte schlossen jedoch Nachtarbeit aus.

Der Beschwerdeführer beantragte dabei Zeugen welcher Auskunft über den Arbeitsplatz 0835 geben können. In weiterer Folge machte die belangte Behörde Zeugen namhaft welche für eine weitere Verhandlung am 16. Mai 2024 geladen wurden. Beweisthemen dieser Verhandlung war lediglich oben der Arbeitsplatz 0835 (Fachpopstverteildienst) für den Beschwerdeführer in Betracht kommt.

Nach der Einvernahme dreier Zeugen, welche über den verbliebenen Arbeitsplatz 0835 Aussagen tätigten, wurde vom Senat eine Entscheidung getroffen, indem neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann, auch die Entscheidung getroffen wurde, dass kein für den Beschwerdeführer geeigneter Verweisarbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet und sogleich eine schriftliche Ausfertigung verlangt, dem mit dem gegenständlichen Erkenntnis nachgekommen wird.

Dem Personalstammblatt bzw. der vom Beschwerdeführer übermittelten Kopie eines Behindertenausweises ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der begünstigten Behinderten (50 vH) zählt. Die Behinderung des Beschwerdeführers beruht auf seiner Lungenerkrankung (COPD).

Beweiswürdigung:

Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner aufhebenden Erkenntnis vom 8. Oktober 2020 davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht von einem Amtswissen der Behörde ausgehen kann. Infolge dessen wurde mit dem berufskundigen Sachverständigen MMag. XXXX Kontakt aufgenommen zu fragen, ob es ihm möglich ist ein Gutachten hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze vorzunehmen. In einem Schreiben von 2. Juni 2021, (sh OZ 20) bringt der Sachverständige das in den Feststellungen Angeführte vor. Er könne das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein freier iSv unbesetzte oder besetzte Arbeitsplätze nicht objektivieren, weil er dabei von den Angaben der Dienstbehörde abhängig ist. Er könne zwar prüfen ob die Behörde sorgfältig vorgegangen wäre aber auch hier wäre er von Mitwirkung der Dienstbehörde abhängig. Dieses für das erkennende Gericht durchaus plausibel und hat das Gericht im ganzen Verfahren auch keinen Anlass gefunden zu glauben, dass die belangte Behörde bestimmte Arbeitsplätze – welche zur Verfügung stehen würden - dem Verwaltungsgericht vorenthalten werden, sodass schließlich von keinem verfügbaren Verweisarbeitsplatz auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung am 16. Mai 2024 einen Zeitungsbericht vorbringt im dem die Post aktiv Arbeitnehmer*innen sucht (sh Seite der der gerichtlichen Niederschrift vom 16. Mai 2024) und „es wohl nicht sein könne das für ihn keinen Arbeitsplatz frei wäre“, wird diesem Argument mit der verfahrensgegenständlichen genaueren Prüfung anhand seines Gesundheitszustandes, seiner Restarbeitsfähigkeit und der Verweisarbeitsplätze entsprechend der Postzuordnungsverordnung begegnet. Zudem wurde von einem Zeugen auch schlüssig dargelegt warum die Post knapp 700 neue Mitarbeiter*innen (so der Zeitungsbericht) suchen. Desgleichen verhält es sich damit, dass der Beschwerdeführer auf der bestimmten Dienststelle (nämlich dem Verteilerzentrum in Inzersdorf oder beim Zoll am Flughafen, sh dazu Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift am 16. Mai 2024) erfahren hätte, dass dort PT8-Arbeitsplätze frei wären. Es wird der belangten Behörde insoweit Vertrauen entgegengebracht, als dass diese - abgesehen von der Postzuordnungsverordnung und den darin befindlichen Codes - eine Prüfung anstellt welche Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und zwar in den Bundesländern Niederösterreich Wien und Burgenland. Somit wird auch die Dienststelle, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angesprochen hat, von der Untersuchung umfasst gewesen seien. Es ist kein Grund erkennbar bei den Erhebungsschritten der Verweisarbeitsplätze der belangten Behörde nicht insoweit zu vertrauen, als dass diese alle für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsplätze bei der Prüfung heranzieht. Solches Vertrauen wird auch bei anderen Dienstbehörden des Bundes vorausgesetzt und ist es auch im gegenständlichen Fall kein anderer Ansatzpunkt erkennbar.Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner aufhebenden Erkenntnis vom 8. Oktober 2020 davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht von einem Amtswissen der Behörde ausgehen kann. Infolge dessen wurde mit dem berufskundigen Sachverständigen MMag. römisch XXXX Kontakt aufgenommen zu fragen, ob es ihm möglich ist ein Gutachten hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze vorzunehmen. In einem Schreiben von 2. Juni 2021, (sh OZ 20) bringt der Sachverständige das in den Feststellungen Angeführte vor. Er könne das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein freier iSv unbesetzte oder besetzte Arbeitsplätze nicht objektivieren, weil er dabei von den Angaben der Dienstbehörde abhängig ist. Er könne zwar prüfen ob die Behörde sorgfältig vorgegangen wäre aber auch hier wäre er von Mitwirkung der Dienstbehörde abhängig. Dieses für das erkennende Gericht durchaus plausibel und hat das Gericht im ganzen Verfahren auch keinen Anlass gefunden zu glauben, dass die belangte Behörde bestimmte Arbeitsplätze – welche zur Verfügung stehen würden - dem Verwaltungsgericht vorenthalten werden, sodass schließlich von keinem verfügbaren Verweisarbeitsplatz auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung am 16. Mai 2024 einen Zeitungsbericht vorbringt im dem die Post aktiv Arbeitnehmer*innen sucht (sh Seite der der gerichtlichen Niederschrift vom 16. Mai 2024) und „es wohl nicht sein könne das für ihn keinen Arbeitsplatz frei wäre“, wird diesem Argument mit der verfahrensgegenständlichen genaueren Prüfung anhand seines Gesundheitszustandes, seiner Restarbeitsfähigkeit und der Verweisarbeitsplätze entsprechend der Postzuordnungsverordnung begegnet. Zudem wurde von einem Zeugen auch schlüssig dargelegt warum die Post knapp 700 neue Mitarbeiter*innen (so der Zeitungsbericht) suchen. Desgleichen verhält es sich damit, dass der Beschwerdeführer auf der bestimmten Dienststelle (nämlich dem Verteilerzentrum in Inzersdorf oder beim Zoll am Flughafen, sh dazu Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift am 16. Mai 2024) erfahren hätte, dass dort PT8-Arbeitsplätze frei wären. Es wird der belangten Behörde insoweit Vertrauen entgegengebracht, als dass diese - abgesehen von der Postzuordnungsverordnung und den darin befindlichen Codes - eine Prüfung anstellt welche Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und zwar in den Bundesländern Niederösterreich Wien und Burgenland. Somit wird auch die Dienststelle, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angesprochen hat, von der Untersuchung umfasst gewesen seien. Es ist kein Grund erkennbar bei den Erhebungsschritten der Verweisarbeitsplätze der belangten Behörde nicht insoweit zu vertrauen, als dass diese alle für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsplätze bei der Prüfung heranzieht. Solches Vertrauen wird auch bei anderen Dienstbehörden des Bundes vorausgesetzt und ist es auch im gegenständlichen Fall kein anderer Ansatzpunkt erkennbar.

Das Bundesverwaltungsgericht entschloss sich daher, im Juni 2022 einen aktuellen medizinischen Befund und Gutachten einzuholen, vor allem auch deswegen, weil das letzte medizinische Gutachten auf das sich die Behörde in dem Bescheid stützt vom Oktober 2017 stammt.

Hinsichtlich der Frage ob der Beschwerdeführer auf seinem ihm zugewiesen Arbeitsplatz mit dem Code 0805 arbeiten könne wird dargelegt, dass die Arbeiten die in den Feststellungen genannten körperlichen Beanspruchungen notwendig machen. Die Arbeitsplatzbeschreibung ist im Verwaltungsakt dargelegt und trat der Beschwerdeführer der Anforderungen auf seinen Arbeitsplatz nicht entgegen. Das letzte medizinische Gesamtgutachten, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt wurde, gründete sich auf drei fachärztliche Gutachten: (i) Der Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.12.2022 führte aus: „Hauptdiagnose: ICD-10: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD) mit Zeichen eines leichtgradigen Emphysems b) Nebendiagnosen: ICD-10, J451, Nicht allergisches Asthma bronchiale, ICD-10. G562; Sulcus ulnaris Syndrom rechts ohne motorische Ausfälle; ICD-10: M171, Abnutzung des rechten Kniegelenkes versorgt mit Knie-TEP“. Eine Besserung ist nicht in Sicht. Es ist ihm laut diesem Gutachten nur mehr eine leichte bis mittelschwere Arbeitsschwere möglich. (ii) Die Sachverständige für Innere Medizin kommt sowohl in der Hauptdiagnose als auch in der Nebendiagnose zum gleichen Ergebnis. (iii) der Sachverständige von Neurologie Psychiatrie vom 06.12.2022 kam in der Hauptdiagnose zu der Nebendiagnose des Orthopäden, nämlich die G562. Das Gesamtgutachten beschreibt in der Hauptdiagnose COPD, in der Nebendiagnose Asthma bronchiale, Sulcus ulnaris Syndrom und Abnützung des rechten Kniegelenks. Die Gutachten sind schlüssig widerspruchsfrei und klar nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zur klaren Ansicht, dass dem Beschwerdeführer seine Arbeit als Paketzusteller nicht mehr zugemutet werden kann dies sich auch in der Einschätzung des Beschwerdeführers widerspiegelt (siehe seine Stellungnahme vom 29. März 2023, OZ 34).

Der Beschwerdeführer beantragte in der Verhandlung vom 29. Juni 2023 die Einvernahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche auf bestimmte Arbeitsplätze arbeiten um zu ergründen ob diese Arbeiten dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. Das Gericht erachtete allerdings die Einvernahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu zielführend als ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Aus diesem Grund wurde dem Antrag nicht stattgegeben und stattdessen ein arbeitsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständigen wurden die Arbeitsplatzbeschreibungen jener Arbeitsplätze, welche für den Beschwerdeführer noch relevant waren übersandt, ebenso die letzten Gutachten. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Bestellung einer Arbeitsmedizinerin keinen Einwand erhob, konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise entstanden ist.

Die Arbeitsmedizinerin stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplätzen mit den Codes 0805, 0812, 0819, 0835, 0837, 0840, 0841, 0897, 8840 aufgrund einer Vorerkrankungen nicht mehr arbeiten kann. Die Gutachterin beantwortete schlüssig alle Beweisfragen und ist das Gutachten auch nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Gutachten keinen Einwand. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes mit den Codes 0835 hatte die Gutachterin keine konkrete inhaltliche Beschreibung, weswegen sie dazu keine Aussagen treffen konnte.

Mit E-Mail vom 23. Februar 2024 übermittelte die belangte Behörde nähere Angaben zu dem Arbeitsplatz mit dem Code 0835 (Fachpostverteildienst.) Wörtlich:

„[...] Hier die Auswertung der bestehenden Arbeitsplätze mit Code 0835 im Bereich des Personalamtes Wien. (1006 = Filiale am Rochus)

Bezeichnung OrgEinheit

MitarbKreisbez.

Kürzel Planstelle

Bezeichnung Planstelle

Besetzungsstatus

Anstellungsverhältnis

Arbeitsstd APL

1010 Wien

Ang.vor 1.5.1996

0835

Fachpostverteildienst

 

 

40

1010 Wien

Beamte

0835

Fachpostverteildienst

obsolet ab 1.4.2024

 

40

1210 Wien

Ang.vor 1.5.1996

0835

Fachpostverteildienst

 

 

22

1006 Wien GKA

Ang.vor 1.5.1996

0835

Fachpostverteildienst

obsolet

ATZ Freizeit

40

1006 Wien GKA

Ang.vor 1.5.1996

0835

Fachpostverteildienst

 

 

20

[...]“

Zugleich wurde die Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz 0835 vorgelegt.

Um die Darstellung der Verweisarbeitsplätze nicht gänzlich der Behörde zu überlassen wurde in der Verhandlung am 29. Juni 2023 seitens des Bundesveraltungsgericht auch der Vorsitzende des Zentralausschusses der österreichisch Post AG geladen. Dieser konnte allerdings keine genaueren Angaben tätigen.

In der Verhandlung am 16. Mai 2024 wurden drei Zeugen einvernommen. Zu diesem Zeitpunkt lag das arbeitsmedizinische Gutachten bereits vor womit nur mehr der Arbeitsplatz mit dem Code 0835 in Frage kam.

Ausgehend von der oben seitens der belangten Behörde übermittelten Tabelle (welche dem Beschwerdeführer unter der OZ 51 in der Einladung zur Verhandlung am 13.03.2024 übermittelt wurde, sh OZ 51), aus der zu entnehmen ist welche Arbeitsplätze mit dem Code 0835 in Wien noch bestehen wird ausgeführt:

Der Zeuge XXXX ist Mitarbeiter im Code 0835 (Fachpostverteildienst), Postamt 1010 Wien. Er führte deutlich vor, dass seine Arbeiten körperlich anstrengend sind und im Grunde damit beschäftigt ist Pakete und Briefe zu sortieren und Rollbehälter, welche bis zu 750 Kilo tragen können zu rangieren. Er selbst führte aus, dass seine Arbeit anstrengend ist und die auch ins Schwitzen kommt. Er hat ca. 20 volle Rollbehälter zu be- und entladen dies bedeutet, dass er in Summe pro Tag im Durchschnitt 10 bis 15 t händisch rangieren muss. Nach Ansicht des Bundesveraltungsgerichts bedarf es zur Feststellung, dass mit dieser Arbeit eine körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeit verbunden ist, keines weiteren Beweises wie etwa eine Ergänzung des arbeitsmedizinischen Gutachtens. Ausgehend von dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, welcher feststellte das ihm mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass diese Arbeiten lediglich 5 % der Gesamttätigkeit ausmachen dürfen (sh das Gutachten vom 06.12.2022). Die Schilderungen des Zeugen ergaben allerdings das durch das Rangieren von 20 Rollbehälter diese Art von körperliche Arbeit jedenfalls weit über 5 % lieget. Zu dieser Feststellung bedarf es keines weiteren Gutachtens, ergibt sich dies deutich durch die Schilderungen des Zeugen, dem der Beschwerdeführer inhaltlich auch nicht entgegengetreten ist. Schon bereits daraus steht das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeiten auf dem Arbeitsplatz mit dem Code 0835 nicht zugemutet werden kann, nämlich abgesehen davon ob nun frei Arbeitsplatz weder jetzt noch in absehbarer Zeit besteht. Aber auch darüber hinaus steht fest, dass ein solcher freie Arbeitsplatz auch nicht (in absehbarer Zeit) besteht.Der Zeuge römisch XXXX ist Mitarbeiter im Code 0835 (Fachpostverteildienst), Postamt 1010 Wien. Er führte deutlich vor, dass seine Arbeiten körperlich anstrengend sind und im Grunde damit beschäftigt ist Pakete und Briefe zu sortieren und Rollbehälter, welche bis zu 750 Kilo tragen können zu rangieren. Er selbst führte aus, dass seine Arbeit anstrengend ist und die auch ins Schwitzen kommt. Er hat ca. 20 volle Rollbehälter zu be- und entladen dies bedeutet, dass er in Summe pro Tag im Durchschnitt 10 bis 15 t händisch rangieren muss. Nach Ansicht des Bundesveraltungsgerichts bedarf es zur Feststellung, dass mit dieser Arbeit eine körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeit verbunden ist, keines weiteren Beweises wie etwa eine Ergänzung des arbeitsmedizinischen Gutachtens. Ausgehend von dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, welcher feststellte das ihm mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass diese Arbeiten lediglich 5 % der Gesamttätigkeit ausmachen dürfen (sh das Gutachten vom 06.12.2022). Die Schilderungen des Zeugen ergaben allerdings das durch das Rangieren von 20 Rollbehälter diese Art von körperliche Arbeit jedenfalls weit über 5 % lieget. Zu dieser Feststellung bedarf es keines weiteren Gutachtens, ergibt sich dies deutich durch die Schilderungen des Zeugen, dem der Beschwerdeführer inhaltlich auch nicht entgegengetreten ist. Schon bereits daraus steht das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeiten auf dem Arbeitsplatz mit dem Code 0835 nicht zugemutet werden kann, nämlich abgesehen davon ob nun frei Arbeitsplatz weder jetzt noch in absehbarer Zeit besteht. Aber auch darüber hinaus steht fest, dass ein solcher freie Arbeitsplatz auch nicht (in absehbarer Zeit) besteht.

Der Zeuge XXXX Leiter der Personalabteilung im Filialnetz Wien, führte in seiner Einvernahme am 15. Mai 2024 aus, dass auf dem Postamt 1010 Wien die Arbeitsmenge es nicht glaube, dort zwei Arbeitsplätze mit dem Code 0835 vorzusehen. Dies hat er schlüssig dargelegt (sh Seite 8) und besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem inhaltlich auch nicht entgegen. Der Arbeitsplatz auf dem Postamt 1006, bei dem es ebenso noch einen Mitarbeiter mit dem Code 0835 gibt, befindet sich in Altersteilzeit. Das bedeutet im Ergebnis das abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Fachpostverteildienst (Code 0835) aus gesundheitlichen Sicht nicht mehr zugemutet werden kann, es feststeht, dass es solchen Arbeitsplatz in Wien auch nicht mehr besteht. Solche Arbeitsplätze (Vollzeit in Fachpostverteildienst) bestehen laut schlüssiger Aussage auch nur mehr in größeren Postämtern wie es Wien hat. Der Zeuge römisch XXXX Leiter der Personalabteilung im Filialnetz Wien, führte in seiner Einvernahme am 15. Mai 2024 aus, dass auf dem Postamt 1010 Wien die Arbeitsmenge es nicht glaube, dort zwei Arbeitsplätze mit dem Code 0835 vorzusehen. Dies hat er schlüssig dargelegt (sh Seite 8) und besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem inhaltlich auch nicht entgegen. Der Arbeitsplatz auf dem Postamt 1006, bei dem es ebenso noch einen Mitarbeiter mit dem Code 0835 gibt, befindet sich in Altersteilzeit. Das bedeutet im Ergebnis das abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Fachpostverteildienst (Code 0835) aus gesundheitlichen Sicht nicht mehr zugemutet werden kann, es feststeht, dass es solchen Arbeitsplatz in Wien auch nicht mehr besteht. Solche Arbeitsplätze (Vollzeit in Fachpostverteildienst) bestehen laut schlüssiger Aussage auch nur mehr in größeren Postämtern wie es Wien hat.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Einvernahme des Leiters des Personalamtes Wien und des vorhin genannten Zeugen zur Ansicht, dass die Aufgaben der Post hinsichtlich der Briefzustellungen im Laufe der letzten Jahre weniger wurden, jedoch durch Onlinehandel die Paketzustellungen sich erhöhten. Dieser Trend wird in den nächsten Jahren auch noch anhalten. Der Beschwerdeführer steht in der Verwendung PT8; die Arbeiten dieser Verwendungsgruppe sind durchgehend körperlich anstrengend vor dem Hintergrund seiner Behinderung im Ausmaß von 50 %, den schlüssigen (arbeits)medizinischen und Gutachten kann das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Erhebung und Bewertung der Arbeitsplätze nur mehr davon ausging, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt und auch kein Verweisarbeitsplatz infrage kommt. Hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze wird in Zukunft auch keine Änderung eintreten; denn der einzig zur Verfügung stehende Arbeitsplatz ist der des einvernommenen Zeugen, wobei auch hier nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer dies Arbeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes gar nicht ausüben kann.

Die Behörde hat daher nachvollziehbar dargelegt, dass in Wien, Burgenland und Niederösterreich (sh zum örtlichen Umfang der Suche die gerichtliche Niederschrift auf Seite 7 vom 16. Mai 2024: „VR: In dem Fall suchten Sie in ganz Wien? BehV: In dem Fall suchten wir im Personalamtsbereich Wien, das ist Wien, NÖ und Burgenland.“) kein Verweisarbeitsplatz zur Verfügung steht und in absehbarer Zeit (sh zum zukünftigen zeitlichen Umfang der einzig verfügbare Arbeitsplatz in Wien, welcher von Zeuge XXXX besetzt ist; Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift am 16. Mai 2024: „RV: Wann gehen Sie in Pension? Z3: Ich bin 55, ich habe noch ein paar Jahre.“) auch nicht gegeben sein wird. Die Behörde hat daher nachvollziehbar dargelegt, dass in Wien, Burgenland und Niederösterreich (sh zum örtlichen Umfang der Suche die gerichtliche Niederschrift auf Seite 7 vom 16. Mai 2024: „VR: In dem Fall suchten Sie in ganz Wien? BehV: In dem Fall suchten wir im Personalamtsbereich Wien, das ist Wien, NÖ und Burgenland.“) kein Verweisarbeitsplatz zur Verfügung steht und in absehbarer Zeit (sh zum zukünftigen zeitlichen Umfang der einzig verfügbare Arbeitsplatz in Wien, welcher von Zeuge römisch XXXX besetzt ist; Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift am 16. Mai 2024: „RV: Wann gehen Sie in Pension? Z3: Ich bin 55, ich habe noch ein paar Jahre.“) auch nicht gegeben sein wird.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz 3, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bunde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten