Entscheidungsdatum
23.05.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser, über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2023, Zl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem LMSVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Datum/Zeit: 11.04.2022
Ort **** Y, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG der "CC, FN ***," mit Sitz in **** Y, Adresse 2, zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 25.04.2022 um 10:16 Uhr vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD in der EE-Filiale in **** X, Adresse 3, entnommene Probe des Lebensmittels “FF“, welche für den Endverbraucher bestimmt war und von der „CC“, als Lebensmittelunternehmerin unter dem Namen der „GG“ als Marke der „CC“, vermarktet und zum Verkauf bereitgehalten wurde, am 11.04.2022 in **** Y, Adresse 2, durch Übergabe an den Lieferanten expediert und somit in Verkehr gebracht wurde, von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191 wie folgt bewertet wurde:Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG der "CC, FN ***," mit Sitz in **** Y, Adresse 2, zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 25.04.2022 um 10:16 Uhr vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD in der EE-Filiale in **** römisch zehn, Adresse 3, entnommene Probe des Lebensmittels “FF“, welche für den Endverbraucher bestimmt war und von der „CC“, als Lebensmittelunternehmerin unter dem Namen der „GG“ als Marke der „CC“, vermarktet und zum Verkauf bereitgehalten wurde, am 11.04.2022 in **** Y, Adresse 2, durch Übergabe an den Lieferanten expediert und somit in Verkehr gebracht wurde, von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191 wie folgt bewertet wurde:
Das Zutatenverzeichnis besteht nicht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Analytisch wurden der Farbstoff E124 sowie ca. 40g/l Zucker nachgewiesen.
Die Information Zutatenliste unterliegt den Bestimmungen des Artikel 36 Abs 1 LMIV. Zutaten sind gemäß Art 18 Abs 2 LMIV mit ihrer speziellen Bezeichnung d.h. mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Zutatenverzeichnis anzugeben. Eine Anführung von über die spezielle Bezeichnung einer Zutat hinausgehenden Angaben im Verzeichnis der Zutaten, auch wenn sie der Wahrheit entsprechen, ist gemäß Art 13 Abs 1 LMIV nicht zulässig, da verpflichtende Angaben nicht durch andere Angaben getrennt werden dürfen.Die Information Zutatenliste unterliegt den Bestimmungen des Artikel 36 Absatz eins, LMIV. Zutaten sind gemäß Artikel 18, Absatz 2, LMIV mit ihrer speziellen Bezeichnung d.h. mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Zutatenverzeichnis anzugeben. Eine Anführung von über die spezielle Bezeichnung einer Zutat hinausgehenden Angaben im Verzeichnis der Zutaten, auch wenn sie der Wahrheit entsprechen, ist gemäß Artikel 13, Absatz eins, LMIV nicht zulässig, da verpflichtende Angaben nicht durch andere Angaben getrennt werden dürfen.
Die Information über die vorliegende Probe "FF" und insbesondere deren Kennzeichnung entspricht nicht den Vorschriften der LMIV.
Gemäß Art 8 Abs 1 LMIV ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, LMIV ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel.
Gemäß Art 9 Abs 1 lit b LMIV ist die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten verpflichtend, genauere Bestimmungen sind diesbezüglich in Art 18 LMIV normiert. Sohin muss gemäß Abs 1 leg. cit. das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, LMIV ist die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten verpflichtend, genauere Bestimmungen sind diesbezüglich in Artikel 18, LMIV normiert. Sohin muss gemäß Absatz eins, leg. cit. das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen.
Gemäß Art 36 Abs 1 LMIV müssen Informationen über Lebensmittel gemäß Art 9 und 10, welche freiwillig bereitgestellt werden, ebenso den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3, sohin auch Art 18 LMIV, entsprechen.Gemäß Artikel 36, Absatz eins, LMIV müssen Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 9 und 10, welche freiwillig bereitgestellt werden, ebenso den Anforderungen des Kapitels römisch IV Abschnitte 2 und 3, sohin auch Artikel 18, LMIV, entsprechen.
Gemäß § 90 Abs 3 Z1 LMSVG begeht derjenige, der den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt - sohin auch Anlage Teil 1 Z 25 auch der LMIV -, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Z1 LMSVG begeht derjenige, der den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt - sohin auch Anlage Teil 1 Ziffer 25, auch der LMIV -, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Sie sind gemäß Art 8 Abs 1 LMIV für die Information über das Produkt „FF“ verantwortlich, da es sich bei Ihnen um den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, handelt. Daher haben sie es zu verantworten, dass die Information über das Produkt „FF“ nicht den Anforderungen des Art 9 Abs 1 lit b iVm Art 18 Abs 1 LMIV entspricht.Sie sind gemäß Artikel 8, Absatz eins, LMIV für die Information über das Produkt „FF“ verantwortlich, da es sich bei Ihnen um den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, handelt. Daher haben sie es zu verantworten, dass die Information über das Produkt „FF“ nicht den Anforderungen des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, LMIV entspricht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 90 Abs 3 Z 1 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF BGBl. I Nr. 256/2021, iVm §§ 4, 21 LMSVG iVm Art 8 Abs 1, Art 9 Abs 1 lit b, Art 18 Abs 1, Art 36 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR, ABI L 304/18Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraphen 4,, 21 LMSVG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins,, Artikel 9, Absatz eins, Litera b,, Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 36, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR, ABI L 304/18
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 100,00
0 Tage 1 Stunde 0 Minuten
§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021Paragraph 90, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 385,30
Andere Kosten
Lebensmitteluntersuchungen VW
Zudem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Zudem haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 495,30“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen wie folgt aus (Fehler im Original):
„[…]
BESCHWERDE
I) Anfechtungserklärungrömisch eins) Anfechtungserklärung
Das Straferkenntis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.
II) Anfechtungsgründerömisch II) Anfechtungsgründe
Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.
III) Ausführung der Beschwerderömisch III) Ausführung der Beschwerde
Das Lebensmittel „FF“ ist verkehrsfähig. Ein Fehler des Zutatenverzeichnisses sowie die anderen im Straferkenntnis vorgenommenen Beanstandungen, sind rechtlich nicht korrekt und ist die Ware ohne Einschränkungen verkehrsfähig. Selbst für den Fall, dass die Ware nicht verkehrsfähig wäre, trifft den Beschuldigten daran kein Verschulden. Der Beschuldigte hat ein Kontrollsystem implementiert. Durch Kontrollen und Gutachten werden die Waren überprüft und deren Verkehrssicherheit gewährleistet.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten.
Darüber hinaus wurde eine verantwortliche Beauftragte genannt, sodass das Verfahren gegen den Beschuldigten jedenfalls einzustellen ist.
IV) Beschwerdeanträgerömisch IV) Beschwerdeanträge
Er wird daher gestellt der
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
in eventu
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.
Z, am 23.02.2023 AA“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Unternehmensregister. Weiters wurden Informationen von der Firma CC über die betroffene Filiale eingeholt.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, FN ***, mit Sitz in **** Y, Adresse 2.
Im Zuge einer am 25.04.2022 in einer EE Filiale der CC in **** X, Adresse 3, durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe mit der Warenbezeichnung „FF“. Die Probe wurde von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelsicherheit Wien, Spargelfeldstraße 191 (AGES), beurteilt und führte diese Beurteilung zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.Im Zuge einer am 25.04.2022 in einer EE Filiale der CC in **** römisch zehn, Adresse 3, durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe mit der Warenbezeichnung „FF“. Die Probe wurde von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelsicherheit Wien, Spargelfeldstraße 191 (AGES), beurteilt und führte diese Beurteilung zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.
Am 11.04.2022 wurde das gegenständliche Produkt von der GG in **** Y, Adresse 4, an das Zentrallager der CC in **** Y, Adresse 2, geliefert und letztlich am 25.04.2022 in einer EE Filiale in **** X, Adresse 3, zum Verkauf angeboten. Wann das Produkt von Y nach X geliefert wurde konnte nicht mehr festgestellt werden. Am 11.04.2022 wurde das gegenständliche Produkt von der GG in **** Y, Adresse 4, an das Zentrallager der CC in **** Y, Adresse 2, geliefert und letztlich am 25.04.2022 in einer EE Filiale in **** römisch zehn, Adresse 3, zum Verkauf angeboten. Wann das Produkt von Y nach römisch zehn geliefert wurde konnte nicht mehr festgestellt werden.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Insbesondere ergibt sich aus dem im behördlichen Akt erliegenden E-Mail der Firma CC vom 02.08.2022 an die belangte Behörde, dass das gegenständliche Produkt am 11.04.2022 von der Destillerie (Adresse 4 in **** Y) an das Zentrallager in Y (Adresse 2, **** Y) überstellt wurde.
Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC ist und war bestätigt die Einsichtnahme in das Unternehmensregister.
IV. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Lebensmittelunternehmer gemäß Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 (vgl Artikel 2 Abs 1 lit a Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission – in weiterer Folge LMIV).Der Beschwerdeführer ist Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr 178/2002 vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Litera a, Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission – in weiterer Folge LMIV).
Beim gegenständlichen Vorwurf, wonach die Information über ein Lebensmittel nicht den Anforderungen der LMIV entsprochen haben soll, ist auf das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels im Sinne des Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 abzustellen (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, Rn 19). Beim gegenständlichen Vorwurf, wonach die Information über ein Lebensmittel nicht den Anforderungen der LMIV entsprochen haben soll, ist auf das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr 178/2002 abzustellen vergleiche VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, Rn 19).
Demgemäß bezeichnet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist bei einem Fall wie dem vorliegenden, als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Es ist somit im gegenständlichen Verfahren in erster Linie zu klären, wo das betreffende Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Für den Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb hat der VwGH festgestellt, dass die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen wird, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, Rn 19 und früher VwGH 09.03.1998, 97/10/0232). Auf diese Judikatur stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, wobei sie zum Ergebnis kommt, dass die Ware „am 11.04.2022 in **** Y, Adresse 2, durch Übergabe an den Lieferanten expediert und somit in Verkehr gebracht“ und damit das Delikt begangen wurde. Die belangte Behörde verkennt dabei aber, dass der den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt insofern nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar ist, als dass – zumindest am vorgeworfen Ort zur vorgeworfenen Zeit – keine Warenlieferung von einem Betrieb an einem anderen Betrieb erfolgt ist (vgl VwGH 25.02.2003 2001/10/0257) und weiters auch der „Tatort“ falsch wäre. Am 11.04.2022 wurde die Ware nämlich zuerst von der Destillerie in **** Y, Adresse 4, in das Zentrallager (Adresse 2, **** Y) verbracht. Für den Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb hat der VwGH festgestellt, dass die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen wird, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird vergleiche VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, Rn 19 und früher VwGH 09.03.1998, 97/10/0232). Auf diese Judikatur stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, wobei sie zum Ergebnis kommt, dass die Ware „am 11.04.2022 in **** Y, Adresse 2, durch Übergabe an den Lieferanten expediert und somit in Verkehr gebracht“ und damit das Delikt begangen wurde. Die belangte Behörde verkennt dabei aber, dass der den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt insofern nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar ist, als dass – zumindest am vorgeworfen Ort zur vorgeworfenen Zeit – keine Warenlieferung von einem Betrieb an einem anderen Betrieb erfolgt ist vergleiche VwGH 25.02.2003 2001/10/0257) und weiters auch der „Tatort“ falsch wäre. Am 11.04.2022 wurde die Ware nämlich zuerst von der Destillerie in **** Y, Adresse 4, in das Zentrallager (Adresse 2, **** Y) verbracht.
Wie oben ausgeführt, erfordert das „Inverkehrbringen“ ein Bereithalten, Anbieten oder eine Weitergabe. Die firmeninterne Auslieferung von der Destillerie an das Zentrallager im Rahmen desselben Unternehmens beinhaltet kein derartiges Inverkehrbringenselement, sondern stellt vielmehr eine reine innerbetriebliche Verbringung dar, welche für sich allein noch kein „Inverkehrbringen“ mit sich bringt (vgl VwGH 26.06.2008, 2006/07/0033).Wie oben ausgeführt, erfordert das „Inverkehrbringen“ ein Bereithalten, Anbieten oder eine Weitergabe. Die firmeninterne Auslieferung von der Destillerie an das Zentrallager im Rahmen desselben Unternehmens beinhaltet kein derartiges Inverkehrbringenselement, sondern stellt vielmehr eine reine innerbetriebliche Verbringung dar, welche für sich allein noch kein „Inverkehrbringen“ mit sich bringt vergleiche VwGH 26.06.2008, 2006/07/0033).
Dementsprechend wurde das in Rede stehende Lebensmittel nicht durch seine unternehmensinterne Auslieferung, sondern erst in der Filiale am 25.04.2022 in **** X durch das Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht. Dementsprechend wurde das in Rede stehende Lebensmittel nicht durch seine unternehmensinterne Auslieferung, sondern erst in der Filiale am 25.04.2022 in **** römisch zehn durch das Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht.
Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die belangte Behörde war daher zur Verfolgung der Verwaltungsübertretung nicht örtlich zuständig.Nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die belangte Behörde war daher zur Verfolgung der Verwaltungsübertretung nicht örtlich zuständig.
Da nach § 44a Z 1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden muss, liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, der wegen Ablaufs der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG nicht mehr saniert werden kann.Da nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden muss, liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, der wegen Ablaufs der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht mehr saniert werden kann.
Nach § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (Z 2) oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Z 3).Nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (Ziffer 2,) oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Ziffer 3,).
Weder hat der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – nämlich das Inverkehrbringen der Ware in **** Y – begangen noch wurde ihm das Inverkehrbringen dieser Ware an jenem Tatort, an dem dies geschah, vorgeworfen. Aus diesem Grund sind die Einstellungsgründe des § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG verwirklicht.Weder hat der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – nämlich das Inverkehrbringen der Ware in **** Y – begangen noch wurde ihm das Inverkehrbringen dieser Ware an jenem Tatort, an dem dies geschah, vorgeworfen. Aus diesem Grund sind die Einstellungsgründe des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG verwirklicht.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verwaltungsbehörde sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten zuständigen Strafbehörde zu veranlassen. Diese Verpflichtung besteht nur, sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verwaltungsbehörde sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten zuständigen Strafbehörde zu veranlassen. Diese Verpflichtung besteht nur, sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist vergleiche VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).
Insofern wird von der Befassung der (zuständigen) Strafbehörde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und das angefochtene Straferkenntnis (bloß) behoben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
Schlagworte
ExpedierenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.0930.7Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024