TE Lvwg Beschluss 2021/5/19 KLVwG-800/2/2021

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L10012 Gemeindeordnung, Gemeindeaufsicht, Gemeindehaushalt Kärnten

Norm

AVG §73
BauO Krnt §36 Abs1
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1
VwGVG 2014 §8
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 des DI xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß §§ 8 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachstehendenDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 des DI xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.       Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins.       Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.      Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensverlauf: römisch eins.       Verfahrensverlauf:

Mit dem Bescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer DI xxx aufgetragen, in Bezug auf das auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Ausführung befindliche Bauvorhaben entweder nachträglich innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Abänderung der Baubewilligung hinsichtlich des in der Bauhöhe abweichend errichteten Kellergeschosses, das mit dem Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligt wurde, anzusuchen oder innerhalb einer Frist von 10 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, Zahl: KLVwG-300/27/2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2020, Zahl: Ra 2020/06/0197-4, wurde die durch den Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, Zahl: KLVwG-300/27/2020, zurückgewiesen.

Mit der Eingabe vom 14.08.2019, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 19.08.2019, stellte der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde xxx den Antrag, die im baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx, festgelegten Fristen für die Änderungseinreichung und für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verlängern.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und den § 7 ff VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages vom 14.08.2019 erhoben und der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten als übergeordnete Behörde möge in der Angelegenheit seines Antrages vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im Wiederherstellungsbescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx, entscheiden und die sechsmonatige Frist für die Einbringung eines Bauansuchens für die Abänderung der erteilten Baubewilligung auf 72 Monate verlängern und die Frist von 10 Monaten für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraph 7, ff VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages vom 14.08.2019 erhoben und der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten als übergeordnete Behörde möge in der Angelegenheit seines Antrages vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im Wiederherstellungsbescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx, entscheiden und die sechsmonatige Frist für die Einbringung eines Bauansuchens für die Abänderung der erteilten Baubewilligung auf 72 Monate verlängern und die Frist von 10 Monaten für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.

Mit Schreiben vom 27.04.2021 (eingelangt am 29.04.2021) wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II.     Sachverhalt: römisch II.     Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Bürgermeister der Gemeinde xxx möge die Fristen im Wiederherstellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), wie folgt verändern:

„Die sechsmonatige Frist für die Abänderung der Baubewillligung hinsichtlich des in der Bauhöhe abweichend errichteten Kellergeschosses möge der Bürgermeister der Gemeinde xxx auf 72 Monate und die 10-monatige Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.“

Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten als übergeordnete Behörde möge in der Angelegenheit seines Antrages vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im Wiederherstellungsbescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), entscheiden und die sechsmonatige Frist für die Einbringung eines Bauansuchens für die Abänderung der erteilten Baubewilligung auf 72 Monate verlängern und die Frist von 10 Monaten für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten als übergeordnete Behörde möge in der Angelegenheit seines Antrages vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im Wiederherstellungsbescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), entscheiden und die sechsmonatige Frist für die Einbringung eines Bauansuchens für die Abänderung der erteilten Baubewilligung auf 72 Monate verlängern und die Frist von 10 Monaten für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.

III.    Beweiswürdigung: römisch III.    Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakt.

IV.      Rechtliche Beurteilung: römisch IV.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 3 AVG mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz 3, AVG mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Gemäß § 94 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Säumnisbeschwerde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und nimmt Bezug auf Art. 132 Abs. 3 B-VG sowie § 7 ff VwGVG.Im gegenständlichen Fall richtet sich die Säumnisbeschwerde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und nimmt Bezug auf Artikel 132, Absatz 3, B-VG sowie Paragraph 7, ff VwGVG.

Aus dem Inhalt der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geht hervor, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen, welche in einem Wiederherstellungsbescheid nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 festgesetzt wurden, säumig ist. Aus dem Inhalt der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geht hervor, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen, welche in einem Wiederherstellungsbescheid nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 festgesetzt wurden, säumig ist.

Im gegenständlichen Fall liegt kein Devolutionsantrag betreffend den Antrag vom 14.08.2019 vor, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 14.12.2020 ausdrücklich als Säumnisbeschwerde bezeichnet und auf Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 7 ff VwGVG Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx untätig sei und er daher beantrage, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die entsprechenden Entscheidungen treffen. Im gegenständlichen Fall liegt kein Devolutionsantrag betreffend den Antrag vom 14.08.2019 vor, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 14.12.2020 ausdrücklich als Säumnisbeschwerde bezeichnet und auf Artikel 132, Absatz 3, B-VG und Paragraph 7, ff VwGVG Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx untätig sei und er daher beantrage, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die entsprechenden Entscheidungen treffen.

Es handelt sich daher beim vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2020 um eine Säumnisbeschwerde.

Wurde nunmehr jedoch, wie im gegenständlichen Fall, kein Devolutionsantrag eingebracht, so kann auch keine Säumnis der belangten Behörde eintreten, zumal gemäß § 73 Abs. 3 AVG die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde erst mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen beginnt. Im Ergebnis ist somit die Zuständigkeit, über den Antrag vom 14.08.2019 zu entscheiden, nicht auf die Berufungsbehörde übergegangen und war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 nach wie vor die Baubehörde I. Instanz zur Entscheidung über den Antrag vom 14.08.2019 zuständig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 07.04.2021 über den gegenständlichen Antrag vom 14.08.2019 entschieden wurde. Wurde nunmehr jedoch, wie im gegenständlichen Fall, kein Devolutionsantrag eingebracht, so kann auch keine Säumnis der belangten Behörde eintreten, zumal gemäß Paragraph 73, Absatz 3, AVG die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde erst mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen beginnt. Im Ergebnis ist somit die Zuständigkeit, über den Antrag vom 14.08.2019 zu entscheiden, nicht auf die Berufungsbehörde übergegangen und war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 nach wie vor die Baubehörde römisch eins. Instanz zur Entscheidung über den Antrag vom 14.08.2019 zuständig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 07.04.2021 über den gegenständlichen Antrag vom 14.08.2019 entschieden wurde.

Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen. Da im gegenständlichen Fall mangels Zuständigkeitsübergang an die Baubehörde II. Instanz keine Säumnis der Baubehörde II. Instanz vorlag, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen. Da im gegenständlichen Fall mangels Zuständigkeitsübergang an die Baubehörde römisch II. Instanz keine Säumnis der Baubehörde römisch II. Instanz vorlag, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Fristverlängerung, Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde, Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.800.2.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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