TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/28 W257 2280575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2024
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Entscheidungsdatum

28.03.2024

Norm

BDG 1979 §39
BDG 1979 §40
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2280575-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG sowie Mag. Nikolaus KOLLER, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid vom 07.09.2023, Zl. 2023-0.368.034, betreffend Personalmaßnahme nach dem BDG 1979, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Martin SAUSENG sowie Mag. Nikolaus KOLLER, als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid vom 07.09.2023, Zl. 2023-0.368.034, betreffend Personalmaßnahme nach dem BDG 1979, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Vom 01.05.2019 bis 14.11.2021 befand sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT).

In dem bekämpften Bescheid brachte die Behörde vor, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegen der Organisationsänderung vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtenwesen (DSN), weggefallen sei. In etwa zur gleichen Zeit wäre gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen der Verletzung des Amtsgeheimnisses eröffnet worden, welches im September 2022 eingestellt worden sei.

Die Behörde brachte im Bescheid vor, dass - obwohl kein Verdacht einer strafrechtlichen Handlung vorliege – es wegen des Zusammenhangs zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfen und denen gegen einen weiteren ehemaligen Mitarbeiter des BVT/DSN, es aus staatspolizeilichen Gründen nicht mehr möglich sei, ihn beim BVT/DSN weiter zu beschäftigen.

Mit Weisung vom 10.11.2021 wäre der Beschwerdeführer ab dem 15.11.2021 dem Bundesministerium für Inneres (in der Folge „BMI“), Abteilung II/13, zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit Weisung vom 28.01.2022 wäre diese Zuweisung bis 31.12.2022 verlängert worden.

Mit einer weiteren Weisung wäre der Beschwerdeführer dem BMI, Abteilung I/A/5 zugewiesen worden, wobei am 24.11.2022 diese Zuteilung bis zum 31.12.2022 und darüber hinaus vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2023 verlängert worden wäre. Mit Weisung vom 13.03.2023 wäre diese Zuweisung über dem 31.03.2023 hinaus bis auf unbestimmte Zeit verlängert worden.

Am 22.03.2023 hätte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 13.03.2023 remonstriert, indem er vorbrachte, dass die Vorschriften bezüglich Dienstzuteilung verletzt worden wären. Daraufhin wäre die Weisung am 05.04.2023 schriftlich wiederholt worden. Zugleich hätte die Behörde in dieser schriftlichen Weisung ausgeführt, dass es sich nicht um eine Dienstzuteilung handle, sondern um eine bloße Dienstzuweisung innerhalb einer Dienststelle.

Mit verfahrensleitenden Antrag vom 03.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag, ob die Weisung vom 13.03.2023 rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass die Zuweisungen zur Abteilung I/A/5 bis 31.12.2022 und bis zum 31.03.2023 als Dienstzuteilung beschrieben worden wären und erst die letzten Verfügungen wären als „vorläufige Zuweisungen“ beschrieben worden.

Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde Folgendes festgestellt: „Die Weisung vom 13. März 2023, mit welcher Ihre vorläufige Zuweisung zum Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität der Abteilung I/A/5 bis auf Weiteres verlängert wurde, war rechtmäßig.“

Begründend führte Behörde aus:

Bei den verschiedenen Arbeitsplätzen (BVT/DSN – Abteilung II/13 und Abteilung I/A/5 des BMI) handle es sich - weil sich die Dienstörtlichkeit innerhalb von Wien befinde - um eine einzige Dienststelle.

Es handle sich bei den Weisungen um keine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979, da der Beschwerdeführer keiner anderen Dienststelle des BMI zur Dienstverrichtung zugewiesen worden wäre. Eine falsche Bezeichnung der schriftlichen Weisungen – wie im gegenständlichen Fall als „Dienstzuteilung“ - ändere nichts an den rechtlichen Verfügungen. Es handle sich bei den Weisungen um keine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG 1979, da der Beschwerdeführer keiner anderen Dienststelle des BMI zur Dienstverrichtung zugewiesen worden wäre. Eine falsche Bezeichnung der schriftlichen Weisungen – wie im gegenständlichen Fall als „Dienstzuteilung“ - ändere nichts an den rechtlichen Verfügungen.

Die dienstliche Notwendigkeit ergebe sich aus dem persönlichen Zusammenhang des BF zu einer weiteren Person im BVT/DSN, obgleich die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Handlung gesehen hätte. Es liege kein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vor, weil die besoldungsrechtliche Stellung gleichgeblieben wäre. Die dienstliche Notwendigkeit ergebe sich aus dem persönlichen Zusammenhang des BF zu einer weiteren Person im BVT/DSN, obgleich die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Handlung gesehen hätte. Es liege kein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vor, weil die besoldungsrechtliche Stellung gleichgeblieben wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt:

Die Behörde verdächtige den Beschwerdeführer durch den hergestellten Zusammenhang mit einem ehemaligen Mitarbeiter des BVT/DSN, bliebe allerdings Beweise dazu schuldig, zumal alle Verfahren gegen ihn eingestellt worden wären. Die Ausführungen der Behörde sind zu pauschal, um sie von seiner Seite her überprüfen zu können.

Seine Stammdienststelle befinde sich innerhalb der Sektion II des BMI, die Verfügungen zur Dienstleistung hätten allerdings Abteilungen innerhalb der Sektion I betroffen, weswegen eine Verwendung innerhalb einer Stammdienststelle nicht vorliegen würde. Seine Stammdienststelle befinde sich innerhalb der Sektion römisch II des BMI, die Verfügungen zur Dienstleistung hätten allerdings Abteilungen innerhalb der Sektion römisch eins betroffen, weswegen eine Verwendung innerhalb einer Stammdienststelle nicht vorliegen würde.

Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt und sprechende Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

Am 18.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher weitere Beweise seitens der belangten Behörde, nämlich die Darstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im BVT/DSN und eine Darstellung der Gründe für den Wechsel von der Abteilung II/13 zur Abteilung I/A/5 (SIAK) verlangt wurden. Am 06.02.2024 brachte die belangte Behörde die Beweise vor (OZ 6). Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im vormaligen XXXX des BVT gearbeitet habe. Aus dieser Abteilung wäre durch die Neuschaffung des DSN die Abteilung für XXXX entstanden. Jene von dieser Neuschaffung nicht betroffenen Planstellen wären in die Abteilung XXXX gewandert, so auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Weiters wäre allerdings der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zuge der Organisationsänderung im Dezember 2021 untergegangen. Hinsichtlich der zweiten Beweisfrage führte die belangten Behörde in dem Schreiben aus, dass durch die Reorganisation mit Wirksamkeit 01.07.2022 der Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer wäre vorübergehend in die Abteilung I/A/5 (SIAK, E-Learning-Center) zugewiesen worden, weil zum einen der ehemalige Arbeitsplatz aufgelöst worden sei und zum anderen der Beschwerdeführer das dreistufige Auswahlverfahren, welches für die Aufnahme in die DSN vorgesehen sei, nicht absolviert habe. Vorgelegt wurde auch die aktuelle Geschäftseinteilung des BMI. Im Falle einer weiteren Verhandlung wurden Zeugen namhaft gemacht. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Er brachte seinerseits am 05.03.2024 eine Stellungnahme ein (OZ 9). Darin führte er aus, das er beim BVT/DSN um ein Mitarbeitergespräch ersucht habe, jedoch wäre es lediglich zu einem informellen Treffen gekommen. Er hätte darüber ein Protokoll angelegt. Er bezweifelt auch, dass sein Arbeitsplatz im Bereich „ XXXX “ untergegangen sei, sondern würden in diesem Bereich massiv neue Arbeitsplätze geschaffen Seiner Ansicht nach, bedürfe es auch keiner beschriebenen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung durch die DSN, denn er verfüge über eine entsprechende hohe Sicherheitsüberprüfung. Am 18.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher weitere Beweise seitens der belangten Behörde, nämlich die Darstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im BVT/DSN und eine Darstellung der Gründe für den Wechsel von der Abteilung II/13 zur Abteilung I/A/5 (SIAK) verlangt wurden. Am 06.02.2024 brachte die belangte Behörde die Beweise vor (OZ 6). Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im vormaligen römisch XXXX des BVT gearbeitet habe. Aus dieser Abteilung wäre durch die Neuschaffung des DSN die Abteilung für römisch XXXX entstanden. Jene von dieser Neuschaffung nicht betroffenen Planstellen wären in die Abteilung römisch XXXX gewandert, so auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Weiters wäre allerdings der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zuge der Organisationsänderung im Dezember 2021 untergegangen. Hinsichtlich der zweiten Beweisfrage führte die belangten Behörde in dem Schreiben aus, dass durch die Reorganisation mit Wirksamkeit 01.07.2022 der Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer wäre vorübergehend in die Abteilung I/A/5 (SIAK, E-Learning-Center) zugewiesen worden, weil zum einen der ehemalige Arbeitsplatz aufgelöst worden sei und zum anderen der Beschwerdeführer das dreistufige Auswahlverfahren, welches für die Aufnahme in die DSN vorgesehen sei, nicht absolviert habe. Vorgelegt wurde auch die aktuelle Geschäftseinteilung des BMI. Im Falle einer weiteren Verhandlung wurden Zeugen namhaft gemacht. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Er brachte seinerseits am 05.03.2024 eine Stellungnahme ein (OZ 9). Darin führte er aus, das er beim BVT/DSN um ein Mitarbeitergespräch ersucht habe, jedoch wäre es lediglich zu einem informellen Treffen gekommen. Er hätte darüber ein Protokoll angelegt. Er bezweifelt auch, dass sein Arbeitsplatz im Bereich „ römisch XXXX “ untergegangen sei, sondern würden in diesem Bereich massiv neue Arbeitsplätze geschaffen Seiner Ansicht nach, bedürfe es auch keiner beschriebenen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung durch die DSN, denn er verfüge über eine entsprechende hohe Sicherheitsüberprüfung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugwiesen. Seine Stammdienststelle ist der DSN; er ist in der Verwendungsgruppe A1 in der Gehaltsstufe 2. Er trägt den Amtstitel Ministerialrat.

Mit Weisung vom 24.06.2022 wurde er ab dem 01.07.2022 bis auf Weiteres dem Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning Center), Abteilung I/A/5 des BMI zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in der Abteilung II/13 des BMI. Dorthin wurde er mit Weisung vom 10.11.2021 vom BVT/DSN zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Weisung vom 13.03.2023 wurde die oben angeführte Weisung bis auf Weiteres verlängert. Die Weisung lautet:

„Die bis 31. März 2023 verfügte vorläufige Zuweisung zum Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning-Center) der Abteilung I/A/5 wird bis auf Weiteres verlängert.“

Gegen diese Weisung erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2023 eine Remonstration und stellte in weiterer Folge am 03.05.2023 einen Antrag auf Feststellung, ob die Weisung vom 13.03.2023 rechtmäßig war.

2. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung. Die Weisung wurde von einem zuständigen Organ erteilt und die Befolgung der Weisung verstößt nicht gegen strafrechtliche Vorschriften.

3. Die teilweise Bezeichnung zeitlich vorangeganger Weisungen als „Zuteilung“ ändert nichts an der hier bekämpften Weisung vom 13.03.2023, nämlich, dass die hier bekämpfte Weisung eine einfache Verwendungsänderung darstellt, welche mit Weisung verfügt werden kann.

Diese Feststellungen ergeben sich ausfolgender

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024, der Beweismittelvorlage vom 06.02.2024 und der Stellungnahme vom 05.03.2024. Sie sind zwischen den Parteien unstrittig.

Verfahrensgegenständlich ist die Weisung vom 13.03.2023, mit der die Weisung vom 24.11.2022 verlängert wurde. Mit der zweitgenannten Weisung wurde die Zuweisung von der Abteilung II/13 zur Abteilung I/A/5 das zweite Mal verfügt. Die erste Zuweisung von der Abteilung II/13 in die Abteilung I/A/5 erfolgte erstmals mit Weisung vom 24.06.2022.

Die Feststellung unter Punkt 2. ergeben sich ebenso aus den oben angeführten Beweiserhebungen. Es wurde nicht vorgebracht, dass die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzlichen Vorschriften verstoßen würde oder dass diese von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre. (sh dazu auch die diesbezügliche Befragung in der Verhandlungsschrift, Seite 4).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt aufgrund der potentiellen Heranziehung von § 38 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 1 leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Hinsichtlich eines weiteren Verständnisses der Senatszuständigkeit wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2017, 2004/1270135 verwiesen. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt aufgrund der potentiellen Heranziehung von Paragraph 38, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz eins, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Hinsichtlich eines weiteren Verständnisses der Senatszuständigkeit wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2017, 2004/1270135 verwiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

Zur einfachen Verwendungsänderung vs qualifizierte Verwendungsänderung vs Versetzung

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

„Dienstzuteilung

§ 39 . (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, . (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

[...]

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. [...]

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3.für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“

Eine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 liegt vor, wenn dem Beamten auf Dauer ein Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zugewiesen wird. § 38 Abs. 1 BDG definiert die Versetzung nur als Dienststellenwechsel, von der Judikatur wird aber auch der Dienstortwechsel im Rahmen einer Dienststelle als Versetzung gewertet und miterfasst. Eine Verwendungsänderung liegt bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle vor. § 40 Abs. 1 BDG normiert, dass dem Beamten, der von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird, gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist.Eine Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 liegt vor, wenn dem Beamten auf Dauer ein Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zugewiesen wird. Paragraph 38, Absatz eins, BDG definiert die Versetzung nur als Dienststellenwechsel, von der Judikatur wird aber auch der Dienstortwechsel im Rahmen einer Dienststelle als Versetzung gewertet und miterfasst. Eine Verwendungsänderung liegt bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle vor. Paragraph 40, Absatz eins, BDG normiert, dass dem Beamten, der von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird, gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist.

Bei der Verwendungsänderung wird zwischen der einfachen und der "qualifizierten Verwendungsänderung" unterschieden. Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Z. 1) oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist (Z. 2) oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird (Z. 3). Eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung kann gegen den Willen eines Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses erfolgen (§ 38 Abs. 2 BDG). Eine Versetzung oder eine von Amts wegen erfolgende qualifizierte Verwendungsänderung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schlichte Verwendungsänderung ist mittels Weisung zu verfügen. Bei der Verwendungsänderung wird zwischen der einfachen und der "qualifizierten Verwendungsänderung" unterschieden. Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach Absatz 2, der vorgenannten Bestimmung vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer eins,) oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist (Ziffer 2,) oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird (Ziffer 3,). Eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung kann gegen den Willen eines Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses erfolgen (Paragraph 38, Absatz 2, BDG). Eine Versetzung oder eine von Amts wegen erfolgende qualifizierte Verwendungsänderung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schlichte Verwendungsänderung ist mittels Weisung zu verfügen.

Vorliegend verfügte die belangte Behörde die Verlängerung der Zuweisung zur Abteilung I/A/5 mittels Weisung vom 13.01.2023.

Nachdem die Gründe für eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorlagen (die Zuweisung zur Abteilung I/A/5 war im Vergleich zum Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 gleichwertig und wurde gegenteiliges auch nicht vorgebracht) war die Behörde im Recht, die Zuweisung zur Abteilung I/A/5 mittels Weisung vorzunehmen und nicht mittels Bescheid.

Zur Weisung

§ 44. BDG 1979 bestimmt: „(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. (2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“Paragraph 44, BDG 1979 bestimmt: „(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. (2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

Gegenständlich remonstrierte der Beschwerdeführer gem § 44 Abs. 3 BDG 1979, woraufhin die Weisung schriftlich wiederholt wurde und daher zu befolgen ist. Gründe für die Annahme der Erfüllung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 2 BDG 1979 wurden nicht vorgebracht und auch von gerichtlicher Seite nicht erkannt. Gegenständlich remonstrierte der Beschwerdeführer gem Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979, woraufhin die Weisung schriftlich wiederholt wurde und daher zu befolgen ist. Gründe für die Annahme der Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 wurden nicht vorgebracht und auch von gerichtlicher Seite nicht erkannt.

Für eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes mittels einer Weisung bedarf es keines dienstlichen wichtigen Grundes und ist daher eine Prüfung diesbezüglich irrelevant. Die Weisung vom 13.03.2023 wurde nicht begründet und ist eine Begründung auch nicht notwendig (vgl. etwa VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060; 29.01.1992, 88/12/0114). Ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde wurde nicht erkannt und auch nicht behauptet. Für eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes mittels einer Weisung bedarf es keines dienstlichen wichtigen Grundes und ist daher eine Prüfung diesbezüglich irrelevant. Die Weisung vom 13.03.2023 wurde nicht begründet und ist eine Begründung auch nicht notwendig vergleiche etwa VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060; 29.01.1992, 88/12/0114). Ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde wurde nicht erkannt und auch nicht behauptet.

Zum Feststellungsantrag:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).

Gegenständlich ist der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers unzweifelhaft geeignet das Recht oder das Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und war daher die Behörde im Recht, den Feststellungsbescheid zu erlassen.

Eiwendungen des Beschwerdeführers

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Verwendungsänderung rechtswidrig wäre, weil er von der Sektion II in die Sektion I des BMI zugewiesen wurde, seine Stammdienststelle sich jedoch in der Sektion II befinden würde und somit zwei Stammdienststellen vorliegen würden (sh Beschwerde Seite 4) und dies daher tatsächlich eine Dienstzuteilung wäre und diese nur aus dienstlichen Gründen verfügt werden hätte dürfen, ist folgendes auszuführen.
Bekämpft wurde vorliegend lediglich die Weisung vom 13.03.2023 und nicht die davor ergangenen Weisungen. Die Weisung, welche die Zuweisung von der Sektion II in die Sektion I verfügte – auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen stützt - wurde am 24.06.2022 erlassen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allerdings nicht die Weisung vom 24.06.2022, sondern jene vom 13.03.2023, womit der Prüfungsumfang für das BVwG entsprechend eingeengt wird (sh zum Prüfungsumfang VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Zl. Ra 2014/12/0003).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Verwendungsänderung rechtswidrig wäre, weil er von der Sektion römisch II in die Sektion römisch eins des BMI zugewiesen wurde, seine Stammdienststelle sich jedoch in der Sektion römisch II befinden würde und somit zwei Stammdienststellen vorliegen würden (sh Beschwerde Seite 4) und dies daher tatsächlich eine Dienstzuteilung wäre und diese nur aus dienstlichen Gründen verfügt werden hätte dürfen, ist folgendes auszuführen.
Bekämpft wurde vorliegend lediglich die Weisung vom 13.03.2023 und nicht die davor ergangenen Weisungen. Die Weisung, welche die Zuweisung von der Sektion römisch II in die Sektion römisch eins verfügte – auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen stützt - wurde am 24.06.2022 erlassen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allerdings nicht die Weisung vom 24.06.2022, sondern jene vom 13.03.2023, womit der Prüfungsumfang für das BVwG entsprechend eingeengt wird (sh zum Prüfungsumfang VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Zl. Ra 2014/12/0003).

Aber selbst wenn man die chronologische Weisungskette betrachtet – und somit auch die Weisung vom 24.06.2022 -, ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Definition einer Dienststelle in § 278 BDG festzuhalten, dass die einzelnen Sektionen des BMI weder als eigene verwaltungs- und betriebstechnische Einheiten eingerichtet sind (sh dazu auch das Bundesministeriengesetz), noch sich eine solche durch die räumliche Entfernung der Sektionen bzw örtliche Situierung dieser Organisationseinheiten (VwGH vom 08.11.1995, Zl. 95/12/0205) ergibt. Die die Sektionen umspannende Organisationseinheit ist das Bundesministerium für Inneres zumal in beiden Sektionen die nach außen gerichteten Schriftstücke „für den Bundesminister“ und nicht „für die Sektionsleitung“ unterfertigt werden, dies auf eine relative Selbständigkeit der Sektionen hinweisen würde. Es liegen somit keine unterschiedlichen Stammdienststellen vor, wie der Beschwerdeführer behauptet. Aber selbst wenn man die chronologische Weisungskette betrachtet – und somit auch die Weisung vom 24.06.2022 -, ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Definition einer Dienststelle in Paragraph 278, BDG festzuhalten, dass die einzelnen Sektionen des BMI weder als eigene verwaltungs- und betriebstechnische Einheiten eingerichtet sind (sh dazu auch das Bundesministeriengesetz), noch sich eine solche durch die räumliche Entfernung der Sektionen bzw örtliche Situierung dieser Organisationseinheiten (VwGH vom 08.11.1995, Zl. 95/12/0205) ergibt. Die die Sektionen umspannende Organisationseinheit ist das Bundesministerium für Inneres zumal in beiden Sektionen die nach außen gerichteten Schriftstücke „für den Bundesminister“ und nicht „für die Sektionsleitung“ unterfertigt werden, dies auf eine relative Selbständigkeit der Sektionen hinweisen würde. Es liegen somit keine unterschiedlichen Stammdienststellen vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Verwendungsänderung rechtswidrig wäre, weil die Weisung vom 24.11.2022 die Wortwendung „Die Dienstzuteilung von Herrn....wird ab... verfügt.“ verwendet und damit eine Dienstzuteilung vorliege und keine schlichte Verwendungsänderung, ist auszuführen, dass es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme nicht darauf ankommt, wie sie sich selbst "deklariert", sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt (sh dazu VwGH am 28.01.2010, Zl. 2008/12/0213), zumal auch hier festzuhalten ist, dass die Weisung vom 24.11.2022 von dem Prüfumfang des BVwG nicht umfasst ist und diese Ausführungen daher lediglich ergänzend dargelegt werden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Wort „Dienstzuteilung“ in der Weisung vom 24.11.2022 keinen rechtssetzenden Charakter hat, zumal – wie oben angeführt auch – diese Weisung nicht vom Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichts umfasst ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es bei einer Versetzung aufgrund einer Organisationsänderung und mangels eines gleichwertigen Arbeitsplatzes für die Beschwerdeführerin zu einer „Verschlechterung“ ihrer Bewertung kommen kann, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitsplatzzuweisung Dienststelle Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalmaßnahme Rechtmäßigkeit Sache des Verfahrens Verwendungsänderung Verwendungsänderung - schlichte Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2280575.1.00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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