TE Bvwg Beschluss 2024/3/28 W112 2279153-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2024
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Entscheidungsdatum

28.03.2024

Norm

BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W112 2279153-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 04.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 04.10.2023:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.10.2023 Beschwerde gegen die Festnahme am 04.10.2023 wegen eines rechtswidrigen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).

Dazu führte er aus, er sei russischer Staatsangehöriger. Er sei längere Zeit in Strafhaft gewesen, zuletzt in XXXX . Er sei schließlich am 04.10.2023 festgenommen und in Schubhaft im XXXX genommen worden. Zu Recht habe das Gericht zu W150 2279153-1/17E geurteilt, dass die Schubhaft illegal gewesen sei und er sei entlassen worden.Dazu führte er aus, er sei russischer Staatsangehöriger. Er sei längere Zeit in Strafhaft gewesen, zuletzt in römisch XXXX . Er sei schließlich am 04.10.2023 festgenommen und in Schubhaft im römisch XXXX genommen worden. Zu Recht habe das Gericht zu W150 2279153-1/17E geurteilt, dass die Schubhaft illegal gewesen sei und er sei entlassen worden.

Die Festnahme sei zur Durchsetzung der zu Unrecht verhängten Schubhaft erfolgt, er verweise auf das Erkenntnis. Dies sei ihm bei der Festnahme auch mitgeteilt worden. Die Festnahme sei daher ebenfalls unrechtmäßig, was nun geltend gemacht werde. Es ergehe daher der Antrag, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Festnahme am 04.10.2023 für rechtswidrig zu erklären. Gestellt werde auch der Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde bzw. eine etwaige Schubhaftverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen Vertreters.

1.2. Das Bundesamt erstattete legte den Akt vor und erstattete am 23.10.2023 eine Stellungnahme, in der es beantragte, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten von Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen Herrn XXXX mit Bescheid vom 12.09.2023 gemäß § 76 Abs.2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Unmittelbar nach Haftentlassung am 04.10.2023 sei Herr XXXX in Schubhaft übernommen und zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 sei der Beschwerde des Herrn XXXX stattgegeben und die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig erklärt worden. Herr XXXX sei am gleichen Tag aus der Schubhaft entlassen worden. Da der Beschwerdeführer direkt von der Strafhaft in die Schubhaft übernommen (Herr XXXX habe sich zu keinem Zeitpunkt im Stande der Festnahme befunden) worden sei, führe gegenständliche Maßnahmenbeschwerde aus Sicht der Behörde ins Leere bzw. sich selbst „ad absurdum“.Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen Herrn römisch XXXX mit Bescheid vom 12.09.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz , Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Unmittelbar nach Haftentlassung am 04.10.2023 sei Herr römisch XXXX in Schubhaft übernommen und zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum römisch XXXX überstellt worden. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 sei der Beschwerde des Herrn römisch XXXX stattgegeben und die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig erklärt worden. Herr römisch XXXX sei am gleichen Tag aus der Schubhaft entlassen worden. Da der Beschwerdeführer direkt von der Strafhaft in die Schubhaft übernommen (Herr römisch XXXX habe sich zu keinem Zeitpunkt im Stande der Festnahme befunden) worden sei, führe gegenständliche Maßnahmenbeschwerde aus Sicht der Behörde ins Leere bzw. sich selbst „ad absurdum“.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein. Dieser führte mit Schriftsatz vom 15.03.2024 Folgendes aus:

„Der Vorgang in der juristischen Sekunde der Enthaftung aus der Strafhaft und die Übernahme in die fremdenpolizeiliche Haft (Anhaltung oder Schubhaft) wurde vom BVwG bisher immer als separate Festnahme gewertet.

Klarstellend wird jedenfalls festgehalten, dass es um diesen Vorgang geht und dieser angefochten wird.“

Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt am 28.03.2024 zugestellt.

II. Sachverhalt:römisch II. Sachverhalt:

2.1. Mit Bescheid vom 15.03.2019, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2006 zuerkannten Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Es erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. 2.1. Mit Bescheid vom 15.03.2019, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2006 zuerkannten Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Es erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Es erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Erkenntnis vom 14.10.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab aber der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis vom 14.10.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab aber der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.

Mit Beschluss vom 17.09.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision als unzulässig zurück.

2.2. Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ein.

Mit Bescheid vom 12.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am 15.09.2023, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.Mit Bescheid vom 12.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am 15.09.2023, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2023 aus der Strafhaft entlassen und auf Grund des Einlieferungsauftrages des Bundesamtes vom 26.09.2023 zum Vollzug der mit Bescheid vom 12.09.2023 verhängten Schubhaft ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2023 aus der Strafhaft entlassen und auf Grund des Einlieferungsauftrages des Bundesamtes vom 26.09.2023 zum Vollzug der mit Bescheid vom 12.09.2023 verhängten Schubhaft ins Polizeianhaltezentrum römisch XXXX eingeliefert.

2.4. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und erklärte die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG verfällte es den Bund (Bundesminister für Inneres), dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und wies den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz ab.2.4. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und erklärte die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG verfällte es den Bund (Bundesminister für Inneres), dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und wies den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz ab.

2.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der bereits dem Verfahren W150 2279153-1 zugrunde lag und der bereits im Erkenntnis W150 2279153-1/17E festgestellt wurde (s. „Am 04.10.2023 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.“). Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer in Vollziehung des im Verfahren W150 2279153-1 bekämpften Bescheides bei der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen wurde, ohne dass eine andere Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dazwischen trat.

III. Erwägungen:römisch III. Erwägungen:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Festnahme am 04.10.2023.

Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 04.10.2023 nicht festgenommen; vielmehr wurde er nach Verbüßen der Strafhaft in Vollziehung des Schubhaftbescheides vom 12.09.2023, dessen Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintraten, ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Über die Anhaltung in Schubhaft seit 04.10.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 13.10.2023 abgesprochen.Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 04.10.2023 nicht festgenommen; vielmehr wurde er nach Verbüßen der Strafhaft in Vollziehung des Schubhaftbescheides vom 12.09.2023, dessen Rechtsfolgen nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintraten, ins Polizeianhaltezentrum römisch XXXX eingeliefert. Über die Anhaltung in Schubhaft seit 04.10.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 13.10.2023 abgesprochen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Vorgang in der juristischen Sekunde der Enthaftung aus der Strafhaft und die Übernahme in die fremdenpolizeiliche Haft (Anhaltung oder Schubhaft) vom Bundesverwaltungsgericht bisher immer als separate Festnahme gewertet worden sei.

Ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft – Judikate nennt die Stellungnahme nicht – steht dem jedenfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen:

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits im Erkenntnis 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, aus, dass die Festnahme keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft ist. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung (etwa eines Strafgerichtes, beispielsweise in Haft) angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden.

Letzteres war beim Beschwerdeführer am 04.10.2023 der Fall.

Da die vom Beschwerdeführer angefochtene Maßnahme nicht gesetzt wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Kostenersatz Schubhaft Strafhaft Überstellung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2279153.2.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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