TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/24 W165 2122763-3

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Entscheidungsdatum

24.04.2024

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §60
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs6
FPG §61 Abs1 Z2
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W165 2122763-/52E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zl. 1091261306-200186964, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zl. 1091261306-200186964, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, 1. Satz BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I. 1. Vorverfahren:römisch eins. 1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.09.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine im Zuge der Erstbefragung durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am 17.09.2015.

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2016, Zl. 15-1091261306/151563655, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2016, Zl. 15-1091261306/151563655, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W205 2122763-1/2E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe des BF an den VfGH und an den VwGH blieben erfolglos.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W205 2122763-1/2E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe des BF an den VfGH und an den VwGH blieben erfolglos.

Am 15.04.2016 wurde der BF in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien überstellt.

Am 29.08.2016 begab sich der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF, neben der erkennungsdienstlichen Behandlung wegen illegaler Einreise am 17.09.2015 in Kroatien und seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 30.09.2015 in Österreich, nach seiner Überstellung nach Kroatien am 19.04.2016 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Im Hinblick darauf richtete das BFA am 01.09.2016 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Kroatien und stimmte Kroatien dem Gesuch mit Schreiben vom 14.09.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im Hinblick darauf richtete das BFA am 01.09.2016 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien und stimmte Kroatien dem Gesuch mit Schreiben vom 14.09.2016 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Nach vorerwähnter abermaliger illegaler Einreise in das Bundesgebiet im August 2016 und abermaliger Asylantragstellung heiratete der BF am 18.11.2016 standesamtlich eine in Österreich seit 2015 asylberechtigte syrische Staatsangehörige.

Am 10.02.2017 wurde der BF abermals nach Kroatien abgeschoben.

Während des Aufenthaltes des BF in Kroatien nach dessen neuerlicher Abschiebung wurde der BF wiederholt von seiner Ehegattin besucht und wurde im Zuge dessen ein Kind gezeugt.

Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1091261306/161186099, wies das BFA den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wiederum als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte fest, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1091261306/161186099, wies das BFA den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wiederum als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Am 12.10.2017 wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren.

Der Tochter wurde im Familienverfahren nach ihrer Mutter ebenfalls Asylstatus zuerkannt.

Das BVwG wies die in der Folge gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2017 eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau und Tochter des BF in Österreich leben würden, kam jedoch unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des BF bewusst gewesen sein musste sowie der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Das BVwG wies die in der Folge gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2017 eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau und Tochter des BF in Österreich leben würden, kam jedoch unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des BF bewusst gewesen sein musste sowie der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3108/2018-6, ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018 erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, zurück. Begründend verwies der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach sich ein Fremder seines im Zeitpunkt der Begründung eines Familienlebens unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsse, was sich maßgeblich relativierend auf die zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigenden privaten und familiären Interessen auswirken könne.

Dem BF wurde Ende 2018 in Kroatien Flüchtlingsstatus zuerkannt.

Am 02.01.2019 erhielt der BF einen Konventionsreisepass und besuchte seine Angehörigen immer wieder in Österreich und lebte mit ihnen im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei es zu Überschreitungen der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen kam.

I. 2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins. 2. Gegenständliches Verfahren:

Am 10.02.2020 begab sich der BF ein weiteres Mal in das Bundesgebiet und stellte am 18.02.2020 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Am 10.02.2020 begab sich der BF ein weiteres Mal in das Bundesgebiet und stellte am 18.02.2020 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Im Antragsformular füllte der BF unter Pkt. I.e) Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich Folgendes aus: „Ehefrau und Tochter (2 Jahre), Ehefrau benötigt Unterstützung des Antragstellers, leidet an Herzerkrankung“. Im Antragsformular füllte der BF unter Pkt. römisch eins.e) Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich Folgendes aus: „Ehefrau und Tochter (2 Jahre), Ehefrau benötigt Unterstützung des Antragstellers, leidet an Herzerkrankung“.

Am 20.02.2020 brachte die Ehegattin des BF ein handschriftlich verfasstes Schreiben persönlich beim BFA ein, worin sie zusammenfassend ausführte, dass ihrem Mann Asyl vorenthalten und er nach Kroatien abgeschoben worden sei. Sie habe ihren Mann in Kroatien ab und zu besucht und hätten sie dort während eines ihrer Besuche ihre Tochter gezeugt. Ihr Mann habe zwar nunmehr in Kroatien Asyl erhalten, könne sie und ihre Tochter allerdings nur besuchen und nicht dauerhaft bei ihnen bleiben: „Nach sehr langem Warten, welches mit einer Depression und Krankheit verbunden war, fühlte sich mein Herz wie im Himmel, als er uns besuchte, nachdem er den Aufenthalt bekam“. Für die Entwicklung ihrer Tochter sei es jedoch wichtig, von beiden Eltern unterstützt zu werden. Ihre Tochter stelle Fragen, „die mir mein Herz immer und immer wieder aufs Neue zerstören“. Es sei schwierig, als alleinstehende Mutter den gesamten Haushalt zu erledigen, in einen Kurs zu gehen, Zeit zum Lernen und nebenbei noch Zeit für die Tochter zu finden. Sie wolle als Familie gemeinsam in Österreich leben.

Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2020 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen Heiratsurkunde und Geburtsurkunde im Original samt Kopie und Übersetzung bzw. ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.

Am 09.03.2020 legte der BF persönlich die vom BFA angeforderten Unterlagen (Geburts- und Heiratsurkunde) vor.

Mit Schreiben vom 30.03.2020 wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache einzubringen.

Mit Schreiben vom 30.06.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) forderte das BFA den BF auf, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den darin gestellten Fragen bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich, seinen familiären Anknüpfungspunkten innerhalb der EU sowie in seinem Herkunftsstaat und den Verhältnissen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat abzugeben.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 09.07.2020 brachte der BF vor, dass er wegen seiner Frau und der gemeinsamen Tochter am 10.02.2020 nach Österreich gekommen sei und mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe in Kroatien Asylstatus und habe in Zagreb gelebt. Bei seiner Einreise nach Österreich sei er im Besitz von EUR 150 gewesen, mittlerweile sorge seine Frau mit Hilfe des Mindestunterhaltes für die Familie. Er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen. Seine Heirat sei in Syrien nicht erlaubt, da er und seine Ehefrau unterschiedlichen Religionen angehören würden. In Syrien lebe seine Mutter, zu der er noch Kontakt habe. Er sei nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Er wolle in Österreich bleiben, da seine Familie hier lebe. Da seine Frau einen Kurs besuche und seine Tochter aufgrund von Corona nicht in den Kindergarten gehe, passe er auf sie auf. Sie würden sich mit ihren Nachbarn treffen, um sich auszutauschen und die Sprache zu lernen. Er sei in Kroatien krankenversichert. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und habe auch keine Ausbildung absolviert.

Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des BF an und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung des BF an und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte das BFA aus, dass das Privat- und Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem diesem bewusst gewesen sein hätte müssen, dass kein Aufenthaltsrecht in Österreich bestehe, er bereits zwei unzulässige Asylanträge gestellt habe, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, erst seit 18.02.2020 bei seiner Ehefrau und Tochter lebe und keine auf eine Integration hindeutenden konkreten Initiativen, wie Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung, gesetzt habe. Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit, seien nicht vorhanden. Angesichts dieser Umstände, sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften, überwiege trotz des in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Da dem BF in Kroatien Asylstatus zukomme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliege und Kroatien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei, sei die Anordnung der Außerlandesbringung zulässig.Begründend führte das BFA aus, dass das Privat- und Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem diesem bewusst gewesen sein hätte müssen, dass kein Aufenthaltsrecht in Österreich bestehe, er bereits zwei unzulässige Asylanträge gestellt habe, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, erst seit 18.02.2020 bei seiner Ehefrau und Tochter lebe und keine auf eine Integration hindeutenden konkreten Initiativen, wie Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung, gesetzt habe. Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit, seien nicht vorhanden. Angesichts dieser Umstände, sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften, überwiege trotz des in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Da dem BF in Kroatien Asylstatus zukomme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliege und Kroatien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei, sei die Anordnung der Außerlandesbringung zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt seiner Einvernahme sowie der Einvernahme seiner Ehegattin und führte zusammengefasst aus, dass er einen Deutschkurs auf Niveau A2 besuche und seit September 2020 ehrenamtlich bei einem Verein als Hilfslehrer arbeite. Er habe seine Ehefrau bereits in Syrien kennengelernt und seien sie bereits seit 2013 Lebenspartner gewesen. Auch ihre Verlobung habe schon in Syrien stattgefunden. Nach Zuerkennung von Asylstatus in Kroatien und der Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei er immer wieder zu seiner Ehefrau und Tochter gereist und habe mit diesen auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Kroatien zwar Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, jedoch keine krankenversicherte Personengruppe seien, weshalb es in der Praxis zu Zugangshindernissen komme. Der BF lebe seit Februar 2020 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ein intensives Familienleben könne im Falle seiner Abschiebung nach Kroatien nicht aufrechterhalten werden. Zwar könne er seine Ehefrau und Tochter weiterhin besuchen, jedoch könnten regelmäßige Besuche keine dauerhafte Betreuung durch den Vater ersetzen. Ebenso wenig sei es der Ehefrau und der Tochter des BF möglich, das Familienleben in Kroatien fortzusetzen, da beide in Österreich asylberechtigt seien. Die Überschreitung des 90-tägigen Aufenthaltsrechts könne dem BF nicht zur Last gelegt werden, da sein kroatischer Konventionsreisepass bei Antragstellung sichergestellt worden und er darüber informiert worden sei, dass er das Verfahren im Inland abzuwarten habe. Ende Juli 2020 habe er sich bei der Behörde nach dem Verfahrensstand und seinem Reisepass erkundigt, woraufhin ihm erneut mitgeteilt worden sei, dass er den Verfahrensstand abzuwarten habe. Aufgrund der Sicherstellung wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, auszureisen, da hierfür ein Reisedokument notwendig sei.

Der Beschwerde waren ein Schreiben des Kindergartens, den die Tochter des BF vom 01.09.2019 - 30.09.2020 besuchte, vom 09.11.2020 und ein Schreiben des von der Tochter seither besuchten Kindergartens der Stadt Wien (letzteres undatiert) angeschlossen. In beiden Schreiben wird angegeben, dass die Tochter regelmäßig von ihrem Vater in den Kindergarten gebracht und von diesem abgeholt werde. Weiter wurden mit der Beschwerde eine Bestätigung des österreichischen Integrationsfonds über eine Anmeldung des BF zu einem Deutschkurs auf Niveau A2 (21.09.2020 - 31.01.2021) samt Zusage eines Kursplatzes hierfür sowie eine Bestätigung eines Vereins vom 02.11.2020 über eine vom BF im September im Ausmaß von acht Wochenstunden ehrenamtlich aufgenommene Tätigkeit als Hilfslehrer vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, GZ: W165 2122763-3/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 55 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, GZ: W165 2122763-3/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen:

Begründend führte das BVwG zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2002) Folgendes aus: Begründend führte das BVwG zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2002) Folgendes aus:

[…] „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Der VwGH hat dies auch im konkreten Fall in seinem Beschluss Ra 2018/19/0683-6 vom 23.01.2019, mit dem die Revision des BF gegen das die zurückweisende Entscheidung des BFA bezüglich des zweiten Asylantrages bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, GZ. W 184 2122763-2/8E, zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abermals betont und ausgesprochen, dass in die Erwägungen der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN), Diese Überlegungen würden, so der VwGH unter Verweis auf seine Erkenntnisse VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, weiters insbesondere auch für eine - wie verfahrensgegenständlich erfolgte - Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gelten, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. […] „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Der VwGH hat dies auch im konkreten Fall in seinem Beschluss Ra 2018/19/0683-6 vom 23.01.2019, mit dem die Revision des BF gegen das die zurückweisende Entscheidung des BFA bezüglich des zweiten Asylantrages bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, GZ. W 184 2122763-2/8E, zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abermals betont und ausgesprochen, dass in die Erwägungen der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN), Diese Überlegungen würden, so der VwGH unter Verweis auf seine Erkenntnisse VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, weiters insbesondere auch für eine - wie verfahrensgegenständlich erfolgte - Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gelten, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste.

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit Folgendes festzuhalten:

Der BF lebt zwar nunmehr in Österreich mit seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, denen beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seit 18.02.2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt zusammen und sorgt sich auch um seine Tochter, sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls vorliegt. Zudem ist zugunsten des BF zu werten, dass er Kontakte mit Österreichern pflegt und nunmehr auch einen Deutschkurs besucht und ein ehrenamtliches Engagement aufgenommen hat.Der BF lebt zwar nunmehr in Österreich mit seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, denen beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seit 18.02.2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt zusammen und sorgt sich auch um seine Tochter, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls vorliegt. Zudem ist zugunsten des BF zu werten, dass er Kontakte mit Österreichern pflegt und nunmehr auch einen Deutschkurs besucht und ein ehrenamtliches Engagement aufgenommen hat.

Allerdings wurde die - nicht zuletzt wohl auch aus verfahrenstaktischen Überlegungen - am 18.11.2016 in Österreich geschlossene Ehe erst nach rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016 und seiner Abschiebung nach Kroatien und abermaliger illegaler Einreise und neuerlicher Einbringung eines unzulässigen Asylantrages eingegangen. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der BF noch seine Gattin berechtigt annehmen konnten, dass ihnen ein gemeinsamer dauerhafter Verbleib in Österreich möglich sein würde, sondern diese im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf vielmehr vom Gegenteil ausgehen mussten (siehe hiezu bereits oben die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, die von diesem ausdrücklich auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar erklärt wurde). Erfolgte bereits die Eheschließung im Stadium des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF, so fand auch die fortgesetzte Begründung eines Familienlebens durch Zeugung und Geburt einer gemeinsamen Tochter nach diesem Zeitpunkt statt. Die laut Angabe der Ehefrau anlässlich eines ihrer Kroatienbesuche dort mit ihrem Ehemann erfolgte Zeugung eines Kindes fällt in den Zeitraum nach bereits rechtkräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF und bereits effektuierter Abschiebung nach Kroatien und nach Bestätigung der negativen Entscheidung betreffend den zweiten Asylantrag durch Erkenntnis des BVwG. Der BF befand sich damals zudem bereits seit einiger Zeit im laufenden Asylverfahren in Kroatien. Bemerkt wird, dass auch der Deutschkurs und die ehrenamtliche Tätigkeit des BF erst im September 2020, sohin ebenso nach rechtskräftigem negativen Abschluss des zweiten Asylverfahrens begonnen bzw aufgenommen und vor diesem Zeitpunkt, wie auch von der Behörde festgestellt, offenbar keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Der BF wie auch seine Frau konnten daher zu keinem Zeitpunkt auf einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich vertrauen, sodass die familiären und privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schon aus diesen Gründen in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 25.04.2019,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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