TE Bvwg Beschluss 2024/4/25 W105 2172924-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W105 2172924-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2022, Zahl W105 2172924-1/72E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens folgenden Beschluss:

A)

Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG). 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG).

Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

2. Am 18.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.09.2022, W105 2172924-1/72E, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. Weiters wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Schließlich sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.09.2022, W105 2172924-1/72E, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. Weiters wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Schließlich sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5. Mit Schreiben vom 11.08.2023 beantragte das BFA beim BVwG die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit o.a. Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und dem Vorbringen des BFA, wonach der BF pakistanischer Staatsangehöriger sei, nicht gefolgt worden sei. Am 15.03.2023 sei beim BFA ein Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr in das Heimatland eingelangt, in dem der BF selbst angegeben habe, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Dem Antrag sei von Seiten der Behörde am 22.05.2023 zugestimmt worden.5. Mit Schreiben vom 11.08.2023 beantragte das BFA beim BVwG die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit o.a. Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und dem Vorbringen des BFA, wonach der BF pakistanischer Staatsangehöriger sei, nicht gefolgt worden sei. Am 15.03.2023 sei beim BFA ein Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr in das Heimatland eingelangt, in dem der BF selbst angegeben habe, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Dem Antrag sei von Seiten der Behörde am 22.05.2023 zugestimmt worden.

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte das BFA aus, dass es mit dem Antrag des BF auf freiwillige Heimreise am 15.03.2023 ein Indiz für ein falsches Zeugnis erhalten habe, jedoch sei dieses Indiz erst durch den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.08.2023 sowie durch entsprechende behördliche Ermittlungstätigkeiten ausreichend konkretisiert bzw. manifestiert worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt von einem – einer tragfähigen Feststellung zugänglichen – Erschleichungstatbestand iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG auszugehen gewesen sei, weshalb die zweiwöchige Frist erst mit diesem Zeitpunkt ausgelöst worden sei. Der Antrag sei innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte das BFA aus, dass es mit dem Antrag des BF auf freiwillige Heimreise am 15.03.2023 ein Indiz für ein falsches Zeugnis erhalten habe, jedoch sei dieses Indiz erst durch den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 08.08.2023 sowie durch entsprechende behördliche Ermittlungstätigkeiten ausreichend konkretisiert bzw. manifestiert worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt von einem – einer tragfähigen Feststellung zugänglichen – Erschleichungstatbestand iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG auszugehen gewesen sei, weshalb die zweiwöchige Frist erst mit diesem Zeitpunkt ausgelöst worden sei. Der Antrag sei innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.

6. Das BVwG übermittelte dem BFA am 15.04.2024 einen Verspätungsvorhalt, da der Antrag auf Wiederaufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG eingebracht wurde. Das BFA gab hierzu keine Stellungnahme ab. 6. Das BVwG übermittelte dem BFA am 15.04.2024 einen Verspätungsvorhalt, da der Antrag auf Wiederaufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG eingebracht wurde. Das BFA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2022, W105 2172924-1/72E, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. Weiters wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Schließlich sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2022, W105 2172924-1/72E, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. Weiters wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Schließlich sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Am 15.03.2023 langte ein Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr beim BFA ein, den er eigenständig unterschrieben hatte. In diesem Antrag gab der BF unter anderem an, Staatsangehöriger Pakistans zu sein und, dass das Zielland der Rückkehr Pakistan sei.

Am 08.08.2023 langte ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX beim BFA ein, demgemäß eine niederschriftliche Vernehmung des BF bis dato nicht hätte durchgeführt werden können, da sich dieser aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte und in die Heimat zurückgekehrt sei.Am 08.08.2023 langte ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch XXXX beim BFA ein, demgemäß eine niederschriftliche Vernehmung des BF bis dato nicht hätte durchgeführt werden können, da sich dieser aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte und in die Heimat zurückgekehrt sei.

Mit Schreiben vom 11.08.2023 beantragte das BFA beim BVwG die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist verspätet.Mit Schreiben vom 11.08.2023 beantragte das BFA beim BVwG die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).

§ 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

§ 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend – mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Paragraph 32, VwGVG entspricht dabei weitgehend – mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171).

Das BFA übermittelte den gegenständlichen Antrag auf Wideraufnahme am 11.08.2023 und stützte sich dabei auf den Antrag des BF auf freiwillige Heimreise vom 15.03.2023 sowie den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.08.2023. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte das BFA aus, dass es mit dem Antrag des BF auf freiwillige Heimreise am 15.03.2023 ein Indiz für ein falsches Zeugnis erhalten habe, jedoch sei dieses Indiz erst durch den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.08.2023 sowie durch entsprechende behördliche Ermittlungstätigkeiten ausreichend konkretisiert bzw. manifestiert worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt von einem – einer tragfähigen Feststellung zugänglichen – Erschleichungstatbestand iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG auszugehen gewesen sei, weshalb die zweiwöchige Frist erst mit diesem Zeitpunkt ausgelöst worden sei. Der Antrag sei innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.Das BFA übermittelte den gegenständlichen Antrag auf Wideraufnahme am 11.08.2023 und stützte sich dabei auf den Antrag des BF auf freiwillige Heimreise vom 15.03.2023 sowie den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 08.08.2023. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte das BFA aus, dass es mit dem Antrag des BF auf freiwillige Heimreise am 15.03.2023 ein Indiz für ein falsches Zeugnis erhalten habe, jedoch sei dieses Indiz erst durch den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 08.08.2023 sowie durch entsprechende behördliche Ermittlungstätigkeiten ausreichend konkretisiert bzw. manifestiert worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt von einem – einer tragfähigen Feststellung zugänglichen – Erschleichungstatbestand iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG auszugehen gewesen sei, weshalb die zweiwöchige Frist erst mit diesem Zeitpunkt ausgelöst worden sei. Der Antrag sei innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH beginnt die in § 32 Abs. 2 VwGVG vorgesehene subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).Nach der Rechtsprechung des VwGH beginnt die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vorgesehene subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).

Das BFA hatte bereits mit Einlangen des Antrages des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr, also am 15.03.2023, Kenntnis von einem Sachverhalt, der einen Wiederaufnahmegrund bilden soll, zumal der BF in diesem Antrag angab, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und nach Pakistan reisen zu wollen, und der dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, dass dem Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr seitens des BFA mit 22.05.2023 zugestimmt worden sei.

Der Argumentation des BFA, wonach der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein Indiz für ein falsches Zeugnis gewesen sei, das erst durch den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.08.2023 sowie durch entsprechende behördliche Ermittlungstätigkeiten ausreichend konkretisiert bzw. manifestiert worden sei, ist im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH somit nicht zu folgen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.08.2023 wurde damit nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gestellt.Der Argumentation des BFA, wonach der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein Indiz für ein falsches Zeugnis gewesen sei, das erst durch den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vom 08.08.2023 sowie durch entsprechende behördliche Ermittlungstätigkeiten ausreichend konkretisiert bzw. manifestiert worden sei, ist im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH somit nicht zu folgen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.08.2023 wurde damit nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gestellt.

Zum durch das BVwG übermittelten Verspätungsvorhalt gab das BFA keine Stellungnahme ab.

Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).

Der Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des Verfahren war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W105.2172924.3.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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