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L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark;Norm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. September 1993, Zl. A 8 - K - 265/1993-1, betreffend Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer, einem Ausstatter von Tennisplätzen, schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 27. Mai 1993 für die in Graz, "Pokorny-Süd, Pokorny-Nord, Tennis-Hochstrasser für die Jahre 1989 - 1992 durchgeführten Ankündigungen" die Ankündigungsabgabe im Wege der Schätzung mit insgesamt S 7.200,-- samt Säumniszuschlag in der Höhe von 144,-- Schilling vor. Dies mit der Begründung, gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 1985 über die Einhebung einer Abgabe von Ankündigungen (Ankündigungsabgabe-Verordnung), ABl der Landeshauptstadt Graz 1986, S 9 (im folgenden: Grazer AnkAbgV 1985), habe, wer eine Ankündigung ohne Heranziehung eines Werbemittlers veranlasse, dies der Abgabenbehörde vorher unter genauer Bezeichnung der Ankündigung und Angabe des allenfalls für ihre Anbringung, Ausstellung oder Vornahme zu leistenden Entgeltes anzuzeigen und die Abgabe einzuzahlen. Der Beschwerdeführer sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sodaß in Anwendung des § 149 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk-LAO) eine Schätzung der Ankündigungsabgabe für die im Stadtgebiet von Graz vorgenommenen Ankündigungen vorzunehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für seinen Betrieb Ankündigungen in den Hallen P-Süd, P-Nord und Tennis-H durchführen lassen. Diese Ankündigungen seien dem städtischen Steueramt nicht angezeigt und es sei auch keine Abgabe hiefür entrichtet worden. Da die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenbemessung nicht habe ermitteln können, sei als Bemessungsgrundlage der Ankündigungsabgabe ein im Stadtgebiet ortsübliches Entgelt herangezogen worden.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer "Ankündigung" im Sinne der Grazer AnkAbgV 1985 und seine Abgabepflicht überhaupt. Darüberhinaus stütze sich die Behörde bei der Bemessung der Ankündigungsabgabe auf vergleichbare Entgelte gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 ohne jedoch festgestellt zu haben, ob es sich hiebei um das ortsübliche Entgelt handle. Sie sei somit, ohne Ermittlungen durchgeführt zu haben, von einem Sachverhalt ausgegangen, den sie nicht festgestellt habe. Sollte der Magistrat Graz das ortsübliche Entgelt tatsächlich ermittelt haben, so habe er jedenfalls keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Ermittlungsergebnissen äußern zu können.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung "nicht entsprochen". In der Begründung heißt es, das ortsübliche Entgelt betrage in Stadtrandgebieten S 165,-- pro Tag. Die Abgabenbehörde erster Instanz könne daher nicht unrechtmäßig gehandelt haben, wenn das festgesetzte Entgelt weit unter dem ortsüblichen Entgelt liege. Der Meinung, daß unter Ankündigungen nur Hinweise auf bevorstehende Ereignisse und Veranstaltungen zu sehen seien, könne nicht gefolgt werden. Grundsätzlich unterliege vielmehr jede Art von Mitteilung, wenn sie im Sinne der jeweils maßgebenden Bestimmung öffentlich und durch die vorhergesehenen Ankündigungsmittel erfolgt sei ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes der Abgabe. Die genannten Tennisanlagen stellten zweifelsfrei öffentliche Räume dar; Ankündigungen in diesen Anlagen unterlägen der Abgabepflicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, für die Zurverfügungstellung der "Tennisblenden" sei vom Kunden kein Entgelt verlangt worden und aus diesem Anlaß könne eine Ankündigungsabgabe nicht vorgeschrieben werden, so müsse dem entgegengehalten werden, daß gemäß § 4 Abs. 5 der Grazer AnkAbgV 1985 die Bemessungsgrundlage für Ankündigungen, für die kein Entgelt gefordert werde, durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen sei.
Auf Grund des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte sie aus, mangels des Entgeltes sei die Bemessungsgrundlage für die Abgabe zu schätzen gewesen. Das derzeit vom größten Grazer Ankündigungsunternehmen für Spruchbänder in Zone III (Stadtrandgebiete) geleistete Entgelt betrage S 165,-- pro Tag. Für mittels Transparenten durchgeführte Ankündigungen auf Tennisplätzen in Stadtrandgebieten würden jedoch vom Magistrat Graz in Fällen des § 4 Abs. 5 erster Satz Grazer AnkAbgV 1985 durchwegs Beträge von S 1.000,-- pro Jahr angesetzt. Die ermittelte Schätzung sei somit für den Abgabepflichtigen durchaus günstig und das geschätzte Entgelt liege ohnehin weit unter dem ortsüblichen. Irrelevant sei auch, ob der Beschwerdeführer die Transparente seinen Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt habe oder nicht. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 erster Satz der Grazer AnkAbgV 1985. Es komme auch nicht darauf an, mit welcher subjektiven Absicht der Beschwerdeführer die Transparente seinen Kunden zur Verfügung gestellt habe. Dies ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1983,
Zlen. 82/17/0139, 140, wonach es der Wille des Verordnungsgebers gewesen sei, den Reklamewert einer Ankündigung zu besteuern. Der Reklamewert einer Ankündigung könne aber niemals von subjektiven Absichten des Ankündigenden abhängen. Vielmehr könne es nur darauf ankommen, wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger die Ankündigung verstehen durfte. Daraus ergebe sich jedoch, daß auch Ankündigungen auf Tennisplätzen einen gewissen Reklamewert hätten, denn sonst wäre ja die Anführung eines Unternehmens auf dem Transparent ohne Sinn. Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei keine Ankündigung gegeben, könne sich die Abgabenbehörde nicht anschließen. Bei den auf den fraglichen Tennisplätzen angebrachten Transparenten, die den Namen des Beschwerdeführers trügen, handle es sich zweifellos um eine Art von Mitteilung zu Werbezwecken bzw. zum Zwecke der allgemeinen Bekanntmachung von Tatsachen durch den Ankündigenden, die öffentlich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel in der darin genannten Mitteilungsweise ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes erfolgten. Der Schriftzug des Unternehmers auf dem Transparent könne nur den Zweck der Werbewirksamkeit haben. Hätte ein Unternehmer kein Interesse an der Werbewirksamkeit solcher Transparente, so könnte er diese ja ohne Firmenaufdruck - was im übrigen mit geringeren Kosten verbunden wäre - herstellen lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Nichtentrichtung der Abgaben verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Ausfertigung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen der Grazer AnkAbgV 1985 lauten:
"Abgabepflicht
§ 1
Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.
...
Gegenstand der Abgabepflicht
§ 2
(1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
...
(3) Privaträume sind öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen: hiezu gehören zum Beispiel Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Bahnhofsräume, Gartenanlagen, Sportanlagen, und dergleichen. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes.
...
Abgabebefreiung
§ 3
(1) Von der Abgabe sind befreit:
...
4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;
...
Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage
§ 4
...
(5) Für Ankündigungen, für die kein Entgelt gefordert wird, ist die Bemessungsgrundlage durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn sich das wahrheitsgemäße Entgelt nicht oder nicht verläßlich feststellen läßt oder das angeblich zu leistende Entgelt nicht den örtlichen Entgelten entspricht.
...
Abgabe- und Haftpflicht
§ 5
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmer, Rundfunk- und Kabelfernsehunternehmen). Wird eine Ankündigung vermittelt, so ist der Vermittler insoweit zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, als das Vermittlungsentgelt nicht durch einen Ankündigungsunternehmer bei der Abgabebehörde abgerechnet worden ist.
(2) Die Abgabepflichtigen sind berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Der Ankündigende haftet neben den im Absatz 1 angeführten Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.
(3) Wird die Ankündigung durch den Ankündigenden selbst besorgt, so ist dieser zur Abgabe verpflichtet. In diesem Falle haftet derjenige, der Flächen oder Räume zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen überläßt, für die Abgabe zur ungeteilten Hand bis zur Höhe des vereinnahmten Entgeltes.
...
Anzeige- und Auskunftspflicht
§ 7
(1) Unternehmer, die die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt übernehmen (Werbungsmittler, Kinos und dergleichen), haben diese Tatsache innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(2) Wer eine Ankündigung ohne Heranziehung eines Werbungsmittlers veranlaßt, hat dies der Abgabebehörde vorher unter genauer Bezeichnung der Ankündigung und Angabe des allenfalls für ihre Anbringung, Ausstellung oder Vornahme zu leistende Entgeltes anzuzeigen. Die Abgabebehörde kann anordnen, daß ihm bei dieser Gelegenheit die Ankündigung zwecks Anbringung eines die Anmeldung ersichtlich machenden Zeichens (Marke, Stampiglie oder dergleichen) vorzulegen ist, wenn ihre Beschaffenheit dies zuläßt.
..."
Die Grazer AnkAbgV 1985 definiert den Begriff "Ankündigung" nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem zum Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 ergangenen Erkenntnis vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420, ausgesprochen hat - die Grazer AnkAbgV 1985 ist insofern vergleichbar - ist aus den Befreiungstatbeständen entnehmbar, daß als Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes jede Art von Mitteilung zu verstehen ist. Gegenstand der Abgabe ist demnach jede Art von Mitteilung, die öffentlich im Sinne des § 2 Grazer AnkAbgV 1985 durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel und in der darin genannten Mitteilungsweise - ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes - erfolgt. In der Literatur wird unter Ankündigung einerseits ein kommunikativer Vorgang, durch den ein Sachverhalt durch einen "Sender" (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird, andererseits das "Im-voraus-Bekanntgeben", das "In-Aussicht-Stellen" oder das "Erkennenlassen" einer bestimmten Tatsache oder eines Umstandes verstanden (vgl. nochmals Erkenntnis vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420, samt Literatur und weiteren Rechtsprechungszitaten).
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben Inhaber der "Firma S-Tennis" und hat die mit seinem Namen versehenen Transparente seinen Kunden "in Form eines Naturalrabattes kostenlos" überlassen. Der belangten Behörde kann bei dieser Sachlage nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in den angebrachten Transparenten auf den in Rede stehenden Tennisplätzen eine Art von Mitteilung zu Werbezwecken gesehen hat. Es liegt somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine öffentliche Ankündigung im Sinne der Grazer AnkAbgV 1985 vor, für die eine Ankündigungsabgabe zu entrichten ist.
Der Beschwerdeführer irrt weiters, wenn er in der Beschwerde meint, die Ansicht der belangten Behörde würde dazu führen, daß jeder Erzeuger oder Designer von Kleidungsstücken bzw. Sportartikeln, auf welchen sich Schriftzüge des Erzeugers oder Designer befänden, der Ankündigungsabgabe unterlägen (gemeint wohl: sofern diese in der Öffentlichkeit getragen oder benutzt würden). Gegenstand der Abgabepflicht sind nach § 2 Abs. 1 der Grazer AnkAbgV 1985 nämlich nur alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden. Eine Abgabepflicht für die in der Beschwerde zuletzt genannten Fälle ist somit - was allerdings im Beschwerdefall nicht von Relevanz ist - nicht gegeben.
Wird für Ankündigungen kein Entgelt gefordert, dann ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet, wie sie im Schätzungsweg zu der Bemessungsgrundlage gekommen ist. Dem hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegengesetzt, sodaß auch insofern der Beschwerde ein Erfolg versagt bleibt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in der Berufung auch bestritten, zu den vom § 5 Grazer AnkAbgV 1985 umfaßten Abgabepflichtigen zu gehören, weil er keinerlei Einfluß auf die Art und Weise der Verwendung der Transparente gehabt und diese auch niemals zu Ankündigungszwecken zur Verfügung gestellt habe.
Dieses Beschwerdevorbringen ist zunächst an Hand des § 5 Abs. 1 der Grazer AnkAbgV 1985 zu prüfen. Nach § 5 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist abgabepflichtig, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmer, Rundfunk- und Kabelfernsehunternehmen). Nach § 5 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 ist der Abgabepflichtige berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen, und der Ankündigende haftet neben den im § 5 Abs. 1 leg. cit. angeführten Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand. Aus dem Zusammenhalt mit Abs. 3 leg. cit. ist zu entnehmen, daß unter § 5 Abs. 1 erster Satz Grazer AnkAbgV 1985 nicht der die Ankündigung selbst besorgende Ankündigende fällt, sondern - wie aus dem Klammerausdruck ersichtlich - insbesondere der Ankündigungsunternehmer. Unter Ankündigungsunternehmer im Sinne dieser Bestimmung ist nach dem zum Oberösterreichischen Ankündigungsabgabegesetz ergangenen Erkenntnis vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138, nur ein Unternehmen zu verstehen, das sich mit der Durchführung der öffentlichen Ankündigung gewerbsmäßig befaßt. Dies gilt auf Grund der insofern vergleichbarer Rechtslage auch im Bereich der Grazer AnkAbgV 1985. Daß der Beschwerdeführer sich als Unternehmer mit der Durchführung der öffentlichen Ankündigungen befaßt, wurde von der Behörde nicht festgestellt. Auch wurde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer übe eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. aus.
Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls nach § 5 Abs. 3 der Grazer AnkAbgV 1985 abgabepflichtig ist. Denn der Beschwerdeführer stellt in Abrede, die Ankündigung als Ankündigender selbst besorgt zu haben, weil er die Ankündigung nicht angebracht, sondern die Transparente nur kostenlos in Form eines Naturalrabattes zur Verfügung gestellt habe. Von einem "Besorgen der Ankündigung" durch den Beschwerdeführer könnte nur dann die Rede sein, wenn dieser seine Kunden dazu veranlaßt hätte, die Transparente auch tatsächlich anzubringen. Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren diese entscheidungswesentliche Frage des Sachverhaltes in Verkennung der Rechtslage nicht geklärt und dadurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenenstscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170331.X00Im RIS seit
13.02.2002