Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2271187-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch XXXX bis römisch XXXX zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX bis XXXX wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , römisch XXXX , wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch XXXX bis römisch XXXX wird für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste in Rumänien mit einem Arbeitsvisum legal ein und stellte einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er reiste unter Umgehung der Dublin-Verordnung in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2023 wurde der BF von Beamten der XXXX aufgegriffen. Am 18.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 18.04.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Der Beschwerdeführer (BF) reiste in Rumänien mit einem Arbeitsvisum legal ein und stellte einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er reiste unter Umgehung der Dublin-Verordnung in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2023 wurde der BF von Beamten der römisch XXXX aufgegriffen. Am 18.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 18.04.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), römisch XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:
„LA: Nennen Sie Ihren vollen Namen und Geburtsdatum:
VP: XXXX VP: römisch XXXX
LA: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ich bin gesund
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten, wenn ja seit wann?
VP: nein
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass bzw. Personalausweis?
VP: Ich habe keine Identitätsdokumente, sie wurden mir vom Schlepper abgenommen
Der Schlepper hat mich nach Rumänien / Arat gebracht
LA: Haben Sie Ihren Namen/Identität im Laufe Ihres Lebens jemals geändert?
VP: nein
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch? Haben Sie Einwände?
VP: ja
Aktueller Stand des Ermittlungsverfahrens:
Sie wurden heuten am Bahnhof von Beamten der XXXX aufgegriffen und konnte Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt werden. Gegenüber den Beamten haben Sie angegeben nach Italien weiterreisen zu wollen. Sie wurden Zuge dieser Amtshandlung festgenommen und ins XXXX verbracht.Sie wurden heuten am Bahnhof von Beamten der römisch XXXX aufgegriffen und konnte Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt werden. Gegenüber den Beamten haben Sie angegeben nach Italien weiterreisen zu wollen. Sie wurden Zuge dieser Amtshandlung festgenommen und ins römisch XXXX verbracht.
LA: Sind die Angaben soweit korrekt? Möchten Sie etwas hinzufügen?
VP: das ist korrekt
LA: Wer waren die drei XXXX mit denen Sie aufgegriffen / gereist sindLA: Wer waren die drei römisch XXXX mit denen Sie aufgegriffen / gereist sind
VP: Es sind Bekannte aus meinem Heimatort XXXX .VP: Es sind Bekannte aus meinem Heimatort römisch XXXX .
LA: Wann sind Sie in XXXX ausgereist und wie war Ihre Route bis nach Österreich? LA: Wann sind Sie in römisch XXXX ausgereist und wie war Ihre Route bis nach Österreich?
VP: Am 15.03.2023 bin ich von XXXX mit dem Flugzeug nach Dubai (Transit). Von Dubai bin ich nach Bukarest geflogen. Ich hatte ein 6 monatiges Arbeitsvisum in Rumänien. Als ich keine Arbeit mehr bekam habe ich mich mittels LKW in die Nähe von XXXX (Waldgebiet) schleppen lassen. (ca. 1 Stunde mit dem Taxi von XXXX entfernt). Die Kosten beliefen sich auf 400.000 Taka pro Person (ca. € 3400,-) Das Geld habe ich von einem Grundstücksverkauf und mir den Rest ausgeborgt. Kein Geld ist übrig.VP: Am 15.03.2023 bin ich von römisch XXXX mit dem Flugzeug nach Dubai (Transit). Von Dubai bin ich nach Bukarest geflogen. Ich hatte ein 6 monatiges Arbeitsvisum in Rumänien. Als ich keine Arbeit mehr bekam habe ich mich mittels LKW in die Nähe von römisch XXXX (Waldgebiet) schleppen lassen. (ca. 1 Stunde mit dem Taxi von römisch XXXX entfernt). Die Kosten beliefen sich auf 400.000 Taka pro Person (ca. € 3400,-) Das Geld habe ich von einem Grundstücksverkauf und mir den Rest ausgeborgt. Kein Geld ist übrig.
LA: Wieso haben Sie in Rumänien einen Asylantrag gestellt obwohl sie ein Visum hatten?
VP: Die Visa waren für eine Firma die es offensichtlich nicht gab und ist das Visum abgelaufen. Der Schlepper meinte ich solle nach Italien reisen, dort gibt es bestimmt Jobs für mich.
LA: Wie ist Ihr Asylverfahren in Rumänien ausgegangen?
VP: Es wurde abgelehnt. Man hat mir vorgeschlagen nach XXXX zurückzukehren.VP: Es wurde abgelehnt. Man hat mir vorgeschlagen nach römisch XXXX zurückzukehren.
LA: Sie halten illegalen im Bundesgebiet und verfügen Sie über kein Aufenthaltsrecht und erscheint es nicht wahrscheinlich, dass Sie ein Bleiberecht erhalten werden, wie soll es jetzt weitergehen?
VP: Ich habe Verwandtschaft in Italien und hoffe ich dort auf Hilfe
LA: Sie können nicht nach Italien weiterreisen und werden Sie immer wieder nach Italien zurückgeschickt werden.
VP: Ich möchte einen Asylantrag stellen.
Partei stellte am 18.04.2023 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer XXXX einen Asylantrag und ist daher der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen.Partei stellte am 18.04.2023 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer römisch XXXX einen Asylantrag und ist daher der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen.
LA: Es ist davon auszugehen, dass Ihr Asylantrag zurückgewiesen wird und ist von einer Abschiebung nach Rumänien auszugehen. Möchten Sie dazu was sagen?
VP: Werden die drei Mitreisenden von mir das selbe Schicksaal haben?
LA: Ja, wenn diese auch Asylanträge stellen. Wie sind die Kontaktdaten Ihres Schleppers?
VP: nein
LA: Seit wann sind Sie im Bundesgebiet aufhältig?
VP: Ich bin seit gestern Vormittag, wir haben im Wald geschlafen.
LA: Wo wollten Sie Unterkunft nehmen?
VP: Ich wollte keine Unterkunft nehmen, ich wollte weiter nach Italien dort habe ich Verwandte.
LA: Über welche finanziellen Mittel verfügen Sie? Wie finanzieren Sie sich?
VP: Ich habe überhaupt kein Geld mehr.
LA: Haben Sie irgendwelche Verwandten oder Bekannten in Österreich? Haben Sie Bindungen in Österreich?
VP: In Österreich habe ich eine entfernte Verwandte
LA: Haben Sie in der EU insbesondere in Italien einen Aufenthaltstitel?
VP: Nein.
LA: Sie werden im Anschluss an die Einvernahme der Erstbefragung zu geführt.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu erlassen ist.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: ja
LA: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden, möchten Sie eine Stellungnahme zu abgeben?
VP: Ich möchte in Europa bleiben, ich habe in meiner Heimat alles verkauft und Schulden.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.“
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch XXXX , vom römisch XXXX wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am XXXX wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach XXXX zugestimmt.Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am römisch XXXX wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach römisch XXXX zugestimmt.
Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom 02.05.2023 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023). Mit Bescheid des BFA, römisch XXXX , vom 02.05.2023 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023).
Am 03.05.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Angefochten wurde der Schubhaftbescheid sowie die darauf basierende Schubhaft ab dem XXXX . Der Schubhaftbescheid, welcher dem BF elektronisch signiert übergeben worden wäre, sei ein unausgefülltes Formblatt. Ein derartig mangelhafter Bescheid könne nicht inhaltlich näher angegriffen werden, da er schlicht inhaltslos sei. Anzumerken sei, dass der BF jedenfalls im Falle einer Freilassung eine Meldeverpflichtung einhalten werde. Die Schubhaft sei evidenterweise rechtswidrig. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Schubhaft seit dem XXXX für unrechtmäßig zu erklären sowie der Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Am 03.05.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Angefochten wurde der Schubhaftbescheid sowie die darauf basierende Schubhaft ab dem römisch XXXX . Der Schubhaftbescheid, welcher dem BF elektronisch signiert übergeben worden wäre, sei ein unausgefülltes Formblatt. Ein derartig mangelhafter Bescheid könne nicht inhaltlich näher angegriffen werden, da er schlicht inhaltslos sei. Anzumerken sei, dass der BF jedenfalls im Falle einer Freilassung eine Meldeverpflichtung einhalten werde. Die Schubhaft sei evidenterweise rechtswidrig. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Schubhaft seit dem römisch XXXX für unrechtmäßig zu erklären sowie der Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am XXXX aus der gegenständlichen Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch XXXX , vom römisch XXXX wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am römisch XXXX aus der gegenständlichen Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von XXXX . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste in Rumänien mit einem Arbeitsvisum legal ein und stellte einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er reiste unter Umgehung der Dublin-Verordnung in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2023 wurde der BF von Beamten der XXXX aufgegriffen. Am 18.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 18.04.2023 durch das BFA, XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF ist Staatsangehöriger von römisch XXXX . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste in Rumänien mit einem Arbeitsvisum legal ein und stellte einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde abgelehnt und er reiste unter Umgehung der Dublin-Verordnung in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.04.2023 wurde der BF von Beamten der römisch XXXX aufgegriffen. Am 18.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 18.04.2023 durch das BFA, römisch XXXX , zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid vom XXXX enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch XXXX , vom römisch XXXX wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid vom römisch XXXX enthielt keine fallbezogenen Ausführungen in der Begründung.
Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am XXXX wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach XXXX zugestimmt.Der BF stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am römisch XXXX wurde seitens des BFA der freiwilligen Ausreise des BF nach römisch XXXX zugestimmt.
Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom 02.05.2023 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023). Mit Bescheid des BFA, römisch XXXX , vom 02.05.2023 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts wegen aufgehoben und neuerlich ein Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens expediert (von der Rechtsvertretung des BF übernommen am 08.05.2023).
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Der BF ist unbescholten.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch XXXX , vom römisch XXXX wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet. Der BF wurde am römisch XXXX aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Der BF ist unbescholten.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft.Der BF befand sich von römisch XXXX bis römisch XXXX in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.Der Schubhaftbescheid des BFA vom römisch XXXX sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.
Der Bescheid des BFA vom 02.05.2023 mit welchem gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts aufgehoben wurde und der neuerliche Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.Der Bescheid des BFA vom 02.05.2023 mit welchem gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom römisch XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens von Amts aufgehoben wurde und der neuerliche Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens sowie die diesbezügliche Zustellbestätigung liegen im Akt ein.
Der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX mit welchem über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet wurde liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom römisch XXXX mit welchem über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung angeordnet wurde liegt im Akt ein.
Der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 27.04.2023 liegt im Akt ein. Die diesbezügliche Zustimmung am XXXX durch das BFA ergibt sich aus der Aktenlage. Der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 27.04.2023 liegt im Akt ein. Die diesbezügliche Zustimmung am römisch XXXX durch das BFA ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX in das gelindere Mittel ergibt sich aus der Anhaltedatei.Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch XXXX in das gelindere Mittel ergibt sich aus der Anhaltedatei.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
3.2. Judikatur:
In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. E 28. August 2012, 2010/21/0388; E 19. März 2013, 2011/21/0250).“In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche E 28. August 2012, 2010/21/0388; E 19. März 2013, 2011/21/0250).“
In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“
Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, A