TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W113 2275221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §5 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs4
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs5
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W113 2275221-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710562010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von römisch XXXX , BNr. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710562010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abzug für einen Cross-Compliance-Verstoß wegen der Anforderung Rinderkennzeichnung von 20 % auf 3 % herabgesetzt wird.römisch eins.       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abzug für einen Cross-Compliance-Verstoß wegen der Anforderung Rinderkennzeichnung von 20 % auf 3 % herabgesetzt wird.

II.      Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch II.      Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: beschwerdeführende Partei oder BF) waren im Antragsjahr als Personengesellschaft 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX . Die BF stellte einen Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2022.1. römisch XXXX (im Weiteren: beschwerdeführende Partei oder BF) waren im Antragsjahr als Personengesellschaft 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch XXXX . Die BF stellte einen Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2022.

2. Am 13.09.2022 fand am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) betreffend die Rinderkennzeichnung und Registrierung statt, bei der Beanstandungen festgestellt wurden. Es wurde eine Betriebssperre verhängt.

3. Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR 1.779,99 gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basiszahlung waren 6,3723 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und insgesamt 17,3638 ha ermittelte Fläche. Die Gesamtfläche ergibt sich aus 4,3553 ha Heimfläche und 13,0084 ha Almfläche.

Im Zuge einer Verwaltungskontrolle (VWK) der Alm XXXX , wurde eine sanktionsfreie Abweichung im Ausmaß von 0,0042 ha und eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,0524 ha ermittelt. Die Flächenabweichung wirkt sich nicht auf den Auszahlungsbetrag aus, weil die DIZA auf Basis der vorhandenen 6,3723 ZA zur Gänze ausbezahlt werden konnte.Im Zuge einer Verwaltungskontrolle (VWK) der Alm römisch XXXX , wurde eine sanktionsfreie Abweichung im Ausmaß von 0,0042 ha und eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,0524 ha ermittelt. Die Flächenabweichung wirkt sich nicht auf den Auszahlungsbetrag aus, weil die DIZA auf Basis der vorhandenen 6,3723 ZA zur Gänze ausbezahlt werden konnte.

Ein Cross-Compliance-Verstoß (CC-Verstöße) in der Höhe von 3 % wurde wegen Rinderkennzeichnung verhängt, da bei der VOK kein Bestandsverzeichnis aufgefunden werden konnte. Die auf Almen aufgetriebenen Tiere wurden als nicht ermittelt gewertet und nicht nur keine Gekoppelte Stützung gewährt, sondern zusätzlich ein Betrag als Sanktion einbehalten.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

4. Bei einer weiteren VOK am 23.09.2022 wurde die Betriebssperre in Form einer bescheidmäßigen Aufhebung der einstweiligen Anordnung wieder aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Betriebssperre weggefallen sind. Es wurden Beanstandungen betreffend eine Ohrmarke und 8 fehlenden Almmeldungen festgestellt.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 wurde aufgrund von CC-Verstößen, welche im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 13.09.2022 festgestellt wurden, ein CC-Abzug von 20 % verrechnet. Daraus resultiert eine Kürzung in Höhe von EUR 367,01.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit 22.05.2023 Beschwerde eingebracht. Es wurde vorgebracht:

„Rinderkennzeichnung - Bestandsverzeichnis bei Kontrolle nicht aufgefunden

Im Anhang übermittle ich Ihnen das Bestandsverzeichnis, welches bei der Kontrolle nicht vorgezeigt wurde. Ich war bei der Kontrolle nicht selbst anwesend kann jedoch bestätigen, dass das BV zu jeder Zeit korrekt geführt und am Betrieb war.“

7. Im Zuge der Aktenvorlage teilte die AMA zum CC-Verstoß folgendes mit:

„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Im Zuge der Beschwerde widerlegt der Beschwerdeführer (BF) mittels beiliegenden Bestandsverzeichnis, seinen Vorsatz.

Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt:

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb XXXX am 13. September 2022 wurde festgestellt, dass vor Ort kein Bestandsregister vorgelegt werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurde den Bewirtschaftern mit Schreiben vom 05.10.2022 Parteiengehör gewährt, da davon auszugehen war, dass die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters vorsätzlich nicht eingehalten wurde. Das Parteiengehör wurde nachweislich übernommen. In weiterer Folge wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb römisch XXXX am 13. September 2022 wurde festgestellt, dass vor Ort kein Bestandsregister vorgelegt werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurde den Bewirtschaftern mit Schreiben vom 05.10.2022 Parteiengehör gewährt, da davon auszugehen war, dass die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters vorsätzlich nicht eingehalten wurde. Das Parteiengehör wurde nachweislich übernommen. In weiterer Folge wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Cross-Compliance von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führungen eines Bestandsregisters ausgegangen und ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 20% vergeben.

Die Beschwerde wurde erstinstanzlich nicht im Sinne des Beschwerdebegehrens beurteilt sondern dem BVwG zur Beurteilung vorgelegt. Bei der Entscheidung wurde berücksichtigt, dass die gegenständliche Kontrolle angekündigt war, weshalb aus Sicht der AMA die Gelegenheit bestanden hat, die Prüfunterlagen im Vorfeld zur Vorlage vorzubereiten.

Bewirtschafter des Betriebes sind Frau und Herr XXXX . Auf dem Kurzbericht wurde mit XXXX unterschrieben. Vermutlich stammt die Beschwerde von Herrn XXXX und bei der Vor-Ort-Kontrolle war dürfte Frau XXXX anwesend gewesen sein. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es umgekehrt der Fall gewesen ist. Fest steht, dass einer der beiden Bewirtschafter bei der Vor-Ort-Kontrolle als informierte Auskunftsperson anwesend gewesen ist und ein schriftlich geführtes Bestandsregister nicht vorgelegt werden konnte. Da sich das Kontrollorgan, Frau XXXX , derzeit in Karenz befindet, kann diesbezüglich seitens der AMA dahingehend, wer XXXX gewesen ist, keine Konkretisierung erfolgen. Ob das nunmehr vorgelegte Bestandsregister nachgeschrieben wurde oder schon zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die am 13. September 2022 verhängte Betriebssperre konnte im Zuge der Nachkontrolle am 23.09.2022 aufgehoben werden, weil zu diesem Zeitpunkt ein Pin-Code zur Verfügung gestanden ist, der den Bewirtschaftern ermöglicht, direkt auf die Rinderdatenbank zuzugreifen.Bewirtschafter des Betriebes sind Frau und Herr römisch XXXX . Auf dem Kurzbericht wurde mit römisch XXXX unterschrieben. Vermutlich stammt die Beschwerde von Herrn römisch XXXX und bei der Vor-Ort-Kontrolle war dürfte Frau römisch XXXX anwesend gewesen sein. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es umgekehrt der Fall gewesen ist. Fest steht, dass einer der beiden Bewirtschafter bei der Vor-Ort-Kontrolle als informierte Auskunftsperson anwesend gewesen ist und ein schriftlich geführtes Bestandsregister nicht vorgelegt werden konnte. Da sich das Kontrollorgan, Frau römisch XXXX , derzeit in Karenz befindet, kann diesbezüglich seitens der AMA dahingehend, wer römisch XXXX gewesen ist, keine Konkretisierung erfolgen. Ob das nunmehr vorgelegte Bestandsregister nachgeschrieben wurde oder schon zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die am 13. September 2022 verhängte Betriebssperre konnte im Zuge der Nachkontrolle am 23.09.2022 aufgehoben werden, weil zu diesem Zeitpunkt ein Pin-Code zur Verfügung gestanden ist, der den Bewirtschaftern ermöglicht, direkt auf die Rinderdatenbank zuzugreifen.

Aufgrund von Artikel 102 Abs. 4 lit a und b Verordnung (EU) Nr. 2016/429 idgF. ist für Rinderhalter, die über eAMA einen direkten Zugang zur Rinderdatenbank haben, die Führung eines separaten Bestandsverzeichnisses nicht verpflichtend. Um von dieser Vereinfachung Gebrauch machen zu können, ist jedoch der persönliche eAMA Pin-Code sowie - beim erstmaligen Einstieg - das Akzeptieren der eAMA-Nutzungsbestimmungen erforderlich.Aufgrund von Artikel 102 Absatz 4, Litera a und b Verordnung (EU) Nr. 2016/429 idgF. ist für Rinderhalter, die über eAMA einen direkten Zugang zur Rinderdatenbank haben, die Führung eines separaten Bestandsverzeichnisses nicht verpflichtend. Um von dieser Vereinfachung Gebrauch machen zu können, ist jedoch der persönliche eAMA Pin-Code sowie - beim erstmaligen Einstieg - das Akzeptieren der eAMA-Nutzungsbestimmungen erforderlich.

Im konkreten Fall: Der eAMA Pin-Code für den Betrieb von Frau und Herrn XXXX wurde am 14.09.2022 nach Anforderung am 13.09.2022 per Post zugestellt. In weiterer Folge wurden die EAMA Nutzungsbestimmungen am 20.09.2022 akzeptiert, wodurch ein direkter Zugriff auf die Daten der Rinderdatenbank möglich wurde.“Im konkreten Fall: Der eAMA Pin-Code für den Betrieb von Frau und Herrn römisch XXXX wurde am 14.09.2022 nach Anforderung am 13.09.2022 per Post zugestellt. In weiterer Folge wurden die EAMA Nutzungsbestimmungen am 20.09.2022 akzeptiert, wodurch ein direkter Zugriff auf die Daten der Rinderdatenbank möglich wurde.“

8. Nach der Aufforderung zur Stellungnahme teilte die AMA mit:

„Die Widersprüchlichkeit im Text der Beschwerdevorlage resultiert aus folgender auf Seite 3 enthaltenen Formulierung:
Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Im Zuge der Beschwerde widerlegt der Beschwerdeführer (BF) mittels beiliegenden Bestandsverzeichnis, seinen Vorsatz.

Warum dieser Satz eingefügt wurde, kann aus jetziger Sicht leider nicht mehr nachvollzogen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Textierung irrtümlich aus einem anderen Beschwerdevorlagefall übernommen wurde.

Die erstinstanzliche Beurteilung des Falles ist vielmehr ab dem Eingangssatz „Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt: „dahingehend zusammengefasst, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon ausgegangen wurde, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 13. September 2022 für die am Betrieb der Antragsteller gehaltenen Rinder kein Bestandsverzeichnis vorgelegt werden konnte. Da in weiterer Folge auf das bezughabende Parteiengehör keine Reaktion seitens der Bewirtschafter erfolgte, konnten erstinstanzlich keine Argumente berücksichtigt werden, um von einem lediglich fahrlässigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung eines Bestandregisters auszugehen. Vor diesem Hintergrund wurde der Verstoß, kein Bestandsverzeichnis für Rinder zu führen, als vorsätzlicher Verstoß eingestuft und im Rahmen der Cross-Compliance entsprechend gekürzt.

Aus diesen Gründen ist die 2. Frage des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu beantworten, dass Seitens der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht der Eindruck entstehen hätte sollen, dass im gegenständlichen Fall die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses einen Vorsatz der beschwerdeführenden Partei ausschließen würde.

Hinsichtlich der 1. Frage wird mitgeteilt, dass das handgeschriebene Bestandsregister für Rinder erst im Zuge der Beschwerdeerhebung an die AMA übermittelt wurde. Übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers wurde es nicht im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 13. September 2022 vorgezeigt.

Betreffend der 3. Frage wird ausgeführt, dass seitens der AMA nicht mit abschließender Sicherheit ermittelt werden kann, zu welchem Zeitpunkt das vorgelegte handschriftliche Bestandsregister erstellt wurde. Es kann daher auch keine Einschätzung getroffen werden, ob das in Papierform geführte Bestandsregister von Herrn und Frau XXXX in ihrer Funktion als rinderhaltende Personen bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle geführt wurde oder erst nach der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle im Zuge der Beschwerdeerhebung erstellt wurde.Betreffend der 3. Frage wird ausgeführt, dass seitens der AMA nicht mit abschließender Sicherheit ermittelt werden kann, zu welchem Zeitpunkt das vorgelegte handschriftliche Bestandsregister erstellt wurde. Es kann daher auch keine Einschätzung getroffen werden, ob das in Papierform geführte Bestandsregister von Herrn und Frau römisch XXXX in ihrer Funktion als rinderhaltende Personen bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle geführt wurde oder erst nach der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle im Zuge der Beschwerdeerhebung erstellt wurde.

Auffällig ist jedoch, dass die Eintragungen im vorgelegten Bestandsregister – nicht wie üblich – chronologisch nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Geburten und Zugängen von Rindern am Betrieb erfolgt sind. Die Reihenfolge scheint sich zeitlich vielmehr an den Abgängen von Rindern aus dem Betrieb zu orientieren. Erfahrungsgemäß tragen rinderhaltende Personen bei einem handschriftlich geführten Bestandsregister jedoch ihre Rinder anhand der Geburten beziehungsweise nach dem Zugangsdatum von zugegangenen Rindern ein. Wenn das jeweilige Tier in weiterer Folge vom Betrieb abgeht oder verendet, wird dieser Umstand bei der jeweiligen Ohrmarkennummer vermerkt. Man kann also sagen, die Eintragungen für Rinder erfolgen erfahrungsgemäß chronologisch nach dem Geburts- beziehungsweise Zugangsdatum, zumal das Abgangs- oder Verendungsdatum zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.

Im vorgelegten Bestandsregister, von dem die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten es zu jeder Zeit korrekt geführt, ist daher auffällig, dass dem nicht so ist. Es sind zum Beispiel in der Zeit von 2008-2020 geborene beziehungsweise zugegangene Rinder, die noch nicht vom gegenständlichen Betrieb abgegangen sind, sondern die sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im aktuellen Tierbestand der Bewirtschafter XXXX befunden haben, erst am Ende des vorgelegten Bestandsregisters eingetragen.Im vorgelegten Bestandsregister, von dem die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten es zu jeder Zeit korrekt geführt, ist daher auffällig, dass dem nicht so ist. Es sind zum Beispiel in der Zeit von 2008-2020 geborene beziehungsweise zugegangene Rinder, die noch nicht vom gegenständlichen Betrieb abgegangen sind, sondern die sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im aktuellen Tierbestand der Bewirtschafter römisch XXXX befunden haben, erst am Ende des vorgelegten Bestandsregisters eingetragen.

[…]

Somit befinden sie sich auf einer Seite nach dem Eintrag von zum Beispiel AT 173 242 688, einem Rind, das erst am 14.08.2022 - und somit zu einem späteren Zeitpunkt - am gegenständlichen Betrieb geboren wurde (=Nachzucht), das aber zwischenzeitlich bereits vom Betrieb abgegangen ist. Diese Art der Eintragung ist nur schwer nachvollziehbar und kann am ehesten damit erklärt werden, dass das Bestandsregister zu einem bestimmten Zeitpunkt doch nachgeschrieben wurde. Dabei liegt die Vermutung nahe, dass sich die rinderhaltende Person an dem sogenannten Stallregister (=Abfrage im RinderNET der eAMA-Serviceplattform) orientiert hat, das die Meldungen an die Rinderdatenbank beinhaltet. In der elektronischen Anzeige des Stallregisters erfolgt die Auflistung der Rinder nämlich anhand der aktuellen Rinder im Bestand einer rinderhaltenden Person und davon getrennt nach den Abgängen von Rindern, jeweils zeitlich aufsteigend. Nach dieser Logik scheint auch das gegenständliche Bestandsregister geschrieben worden zu sein, wobei zuerst die abgegangenen Rinder aufgelistet wurden und erst im Anschluss die, die sich noch am Betrieb befunden haben, somit der aktuelle Bestand. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im nunmehr vorgelegten Bestandsverzeichnis einige Pflichtfelder nicht ordnungsgemäß befüllt wurden.

Leider kann zum jetzigen Zeitpunkt seitens der AMA mit der Prüferin, die die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat, keine Rücksprache erfolgen, da sie sich derzeit in Karenz befindet. Im Kontrollbericht vom 13.09.2022 ist jedoch auf der ersten Seite ua. der Vermerk „Schriftliches BV bei VOK nicht auffindbar“ enthalten.

[…]

Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die auskunftserteilende Person bereits im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle angegeben hat, dass ein Bestandsregister in Papierform geführt wird, das aber zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht gefunden werden konnte. Diesbezüglich wäre jedoch anzumerken, dass die Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde und die Bewirtschafter ausreichend Zeit gehabt hätten, die für die Vor-Ort-Kontrolle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten.

Die Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registrierungsbestimmungen für Rinder hat am gegenständlichen Betrieb am 13. September 2022 erstmalig stattgefunden, weshalb es keine Erfahrungswerte aus den Vorjahren gibt, die bei der Beurteilung herangezogen werden könnten. Bei der Nachkontrolle am 23. September 2022 gab es – im Unterschied zur ersten Kontrolle am 13. September 2022 – bereits einen aktiven Pin-Code für die Bewirtschafter XXXX , der zwischenzeitlich von ihnen angefordert wurde. Auch die eAMA-Nutzungsbestimmungen wurden von den Bewirtschaftern zwischenzeitlich akzeptiert, wodurch ihnen ein direkter, persönlicher Zugriff auf die Rinderdatenbankmeldungen ermöglicht wurde. Aufgrund von Artikel 102 Abs. 4 lit a und b Verordnung (EU) Nr. 2016/429 idgF. iVm. § 5 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl II Nr. 174/2021, ist für Rinderhalter, die über die Serviceplattform eAMA einen direkten Zugang zur Rinderdatenbank haben, die Führung eines separaten Bestandsverzeichnisses in Papierform nicht verpflichtend. Um von dieser Vereinfachung Gebrauch machen zu können, wäre jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Vor- Ort- Kontrolle der direkte Zugriff auf die Rinderdatenbank über die Serviceplattform eAMA erforderlich gewesen.“Die Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registrierungsbestimmungen für Rinder hat am gegenständlichen Betrieb am 13. September 2022 erstmalig stattgefunden, weshalb es keine Erfahrungswerte aus den Vorjahren gibt, die bei der Beurteilung herangezogen werden könnten. Bei der Nachkontrolle am 23. September 2022 gab es – im Unterschied zur ersten Kontrolle am 13. September 2022 – bereits einen aktiven Pin-Code für die Bewirtschafter römisch XXXX , der zwischenzeitlich von ihnen angefordert wurde. Auch die eAMA-Nutzungsbestimmungen wurden von den Bewirtschaftern zwischenzeitlich akzeptiert, wodurch ihnen ein direkter, persönlicher Zugriff auf die Rinderdatenbankmeldungen ermöglicht wurde. Aufgrund von Artikel 102 Absatz 4, Litera a und b Verordnung (EU) Nr. 2016/429 idgF. in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, ist für Rinderhalter, die über die Serviceplattform eAMA einen direkten Zugang zur Rinderdatenbank haben, die Führung eines separaten Bestandsverzeichnisses in Papierform nicht verpflichtend. Um von dieser Vereinfachung Gebrauch machen zu können, wäre jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Vor- Ort- Kontrolle der direkte Zugriff auf die Rinderdatenbank über die Serviceplattform eAMA erforderlich gewesen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF konnte im Zuge der VOK am 13.09.2022 kein Bestandsverzeichnis für ihre Rinder vorweisen. Es wurde eine Betriebssperre verhängt.

Bei der VOK am 23.09.2022 verfügte die BF bereits über einen eAMA Zugang und wurden die Nutzungsbedingungen von beiden Personen der BF akzeptiert, weshalb die Betriebssperre wieder aufgehoben werden konnte.

Das fehlende Bestandsverzeichnis wurde von der BF im Zuge der Beschwerde vorgelegt. Ob es zum Zeitpunkt der VOK am 13.09.2022 bereits vorlag, kann nicht beurteilt werden.

Die AMA übermittelte an die BF ein Parteiengehör mit 05.10.2022, in welchem sie erklärte, dass ein Verstoß festgestellt wurde. Weiters wird erklärt, dass das Führen eines separaten Bestandsverzeichnisses nicht verpflichtend ist, wenn ein eAMA Zugang besteht. In weiter Folge wird darauf hingewiesen, dass der Verstoß gravierend ist und die BF mit einem Abzug wegen Cross-Compliance rechnen muss.

Ein Vorsatz hinsichtlich des CC-Verstoßes, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.09.2022 kein Bestandsverzeichnis aufgefunden werden konnte, ist im Hinblick auf die unverzügliche Anmeldung zum eAMA und dem Akzeptieren der Nutzungsvereinbarungen sowie hinsichtlich des Nachreichens eines Bestandsverzeichnisses – ob es nun zum Zeitpunkt der VOK vorlag oder nicht – nicht zu erkennen.

2. Beweiswürdigung:

Ob das Bestandsverzeichnis am 13.09.2022 bei der VOK vorlag, kann nicht beurteilt werden, da keine belastbaren Indizien dafür oder auch dagegen zum Vorschein getreten sind. Nach den schlüssigen Angaben der AMA scheint das Bestandsverzeichnis nachträglich erstellt worden zu sein, wie sich aus der Art der Darstellung ergibt. Andererseits sind auch die Angaben der BF glaubwürdig, wonach das Bestandsverzeichnis bereits vorhanden war, aber nicht aufgefunden werden konnte.

Unabhängig davon, ist für das erkennende Gericht kein Vorsatz des Verstoßes zu erkennen, erfolgte doch umgehend die Anmeldung zum eAMA, wodurch auch die Betriebssperre aufgehoben werden konnte. Zweifelsohne handelt es sich um einen fahrlässigen Verstoß, wäre die BF doch gehalten gewesen, das Bestandsverzeichnis für die VOK, die immerhin angekündigt war, bereitzulegen. Dass sie es nach dem Parteiengehör der AMA nicht sofort übermittelte, kann ihr nach Ansicht des Gerichts nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat sie sich doch im eAMA angemeldet und den Verstoß aus ihrer Sicht somit „bereinigt“. Das Parteiengehör kann diesbezügliche leicht missinterpretiert werden, indem angenommen wird, dass ein Bestandsverzeichnis nicht mehr notwendig ist, wenn ein eAMA Zugang besteht. Damit erklärt sich auch, warum die BF das Bestandsverzeichnis erst nach der bescheidmäßigen Verhängung des 20 % - CC-Abzuges vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a)       Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b)       die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].“

„Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a)       Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b)       Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c)       Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. (2) Die in Anhang römisch II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…]“
„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…]

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren: VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“

„Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[…].“

Die Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016

zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208, lautet auszugsweise:

„Abschnitt 4

Führung von Aufzeichnungen

Artikel 102

Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen

(1) […]

(4) Abweichend von Absatz 3 können Unternehmer von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen zu allen oder

einigen der Aspekte in Absatz 1 ausgenommen werden, wenn der Unternehmer

a) in Bezug auf die relevanten Arten Zugang zu der in Artikel 109 genannten elektronischen Datenbank hat und die

Datenbank bereits die Informationen enthält, die in die Aufzeichnungen aufgenommen werden sollen; und

b) aktuelle Informationen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.“

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, lautet auszugsweise:Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter

§ 5.Paragraph 5,

(1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.(1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 102, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) […]“

„Meldungen durch die rinderhaltende Person

§ 7.Paragraph 7,

(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,

2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und

3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.(2) In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.(4) Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.

(5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.

(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“(6) Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die BF sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung verfügten rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich von Verstößen gegen Vorschriften der Rinderkennzeichnung beschwert. Der BF wurden von der AMA die für das Antragsjahr 2022 gewährten Direktzahlungen mit der Begründung gekürzt, sie habe gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung verstoßen.

Gemäß § 5 Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 hat eine rinderhaltende Person ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht.Gemäß Paragraph 5, Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 hat eine rinderhaltende Person ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 102, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/429 besteht.

Gemäß Art. 102 Abs. 4 lit. a und b der VO (EU) 2016/429 können Unternehmer von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen (wie ein Bestandsverzeichnis) ausgenommen werden, wenn der Unternehmer Zugang zu der elektronischen Datenbank hat und die Datenbank bereits die Informationen enthält, die in die Aufzeichnungen aufgenommen werden sollen und aktuelle Informationen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.Gemäß Artikel 102, Absatz 4, Litera a und b der VO (EU) 2016/429 können Unternehmer von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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