TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 W262 2291144-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

B-KUVG §24b
B-VG Art133 Abs4
  1. B-KUVG § 24b heute
  2. B-KUVG § 24b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. B-KUVG § 24b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. B-KUVG § 24b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. B-KUVG § 24b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1998
  6. B-KUVG § 24b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. B-KUVG § 24b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1998
  8. B-KUVG § 24b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W262 2291144-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 05.03.2024, GZ XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 24b Abs. 1 B-KUVG für die Jahre 2022 und 2023 und auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 05.03.2024, GZ römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG für die Jahre 2022 und 2023 und auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2023 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge als bvaeb oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Beitragsrückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 sowie auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024.

2. Mit Bescheid vom 05.03.2024 lehnte die belangte Behörde die oa. Anträge ab und führte begründend aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des § 24b Abs. 1 B-KUVG handle. Der Beschwerdeführer sei selbstständiger Rechtsanwalt und Bürgermeister einer näher bezeichneten Stadt und aufgrund letztgenannter Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 B-KUVG pflichtversichert; gleichzeitig bestünde aufgrund seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit eine private Gruppenkrankenversicherung. Diesbezüglich sehe § 5 GSVG vor, dass Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausüben, einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung zugehörig sind und Anspruch auf Leistungen haben, die jenen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder annähernd gleichwertig sind, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgeschlossen seien. Schon die Überschrift des § 5 GSVG sei bezeichnend, da sie von „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen“ spreche. Die Rechtsanwaltskammer habe durch die Schaffung einer eigenen Einrichtung zur Versorgung ihrer Mitglieder gemäß § 50 Abs. 4 RAO von der Möglichkeit des „opting-out“ für bestimmte Berufsgruppen aus der GSVG Pflichtversicherung Gebrauch gemacht. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass es sich bei der Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des § 24b Abs. 1 B-KUVG handle (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2011/08/0332). Zusammengefasst könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen und seien die Anträge insofern abzuweisen. 2. Mit Bescheid vom 05.03.2024 lehnte die belangte Behörde die oa. Anträge ab und führte begründend aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG handle. Der Beschwerdeführer sei selbstständiger Rechtsanwalt und Bürgermeister einer näher bezeichneten Stadt und aufgrund letztgenannter Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, B-KUVG pflichtversichert; gleichzeitig bestünde aufgrund seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit eine private Gruppenkrankenversicherung. Diesbezüglich sehe Paragraph 5, GSVG vor, dass Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausüben, einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung zugehörig sind und Anspruch auf Leistungen haben, die jenen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder annähernd gleichwertig sind, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgeschlossen seien. Schon die Überschrift des Paragraph 5, GSVG sei bezeichnend, da sie von „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen“ spreche. Die Rechtsanwaltskammer habe durch die Schaffung einer eigenen Einrichtung zur Versorgung ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 50, Absatz 4, RAO von der Möglichkeit des „opting-out“ für bestimmte Berufsgruppen aus der GSVG Pflichtversicherung Gebrauch gemacht. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass es sich bei der Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG handle vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2011/08/0332). Zusammengefasst könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen und seien die Anträge insofern abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletze, weil die im angefochtenen Bescheid dargelegte Sichtweise dazu führe, dass Personen, die von der „opting-out“ Möglichkeit Gebrauch machen, gegenüber Personen, die mehrfach im sozialen Krankenversicherungssystem pflichtversichert sind, benachteiligt werden. Auch sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei verletzt, weil ihm die Möglichkeit genommen werde über sein Eigentum zu disponieren. Die Gruppenkrankenversicherung sei daher als Pflichtversicherung zu qualifizieren und es habe eine Beitragsrückerstattung im gleichen Maße stattzufinden, wie wenn er nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen pflichtversichert wäre. Abschließend stellte er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der „Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Erstattung und künftige Befreiung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beträgen in der Krankenversicherung nach § 24b Abs. 1 B-KUVG zu erfolgen hat.“3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletze, weil die im angefochtenen Bescheid dargelegte Sichtweise dazu führe, dass Personen, die von der „opting-out“ Möglichkeit Gebrauch machen, gegenüber Personen, die mehrfach im sozialen Krankenversicherungssystem pflichtversichert sind, benachteiligt werden. Auch sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei verletzt, weil ihm die Möglichkeit genommen werde über sein Eigentum zu disponieren. Die Gruppenkrankenversicherung sei daher als Pflichtversicherung zu qualifizieren und es habe eine Beitragsrückerstattung im gleichen Maße stattzufinden, wie wenn er nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen pflichtversichert wäre. Abschließend stellte er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der „Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Erstattung und künftige Befreiung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beträgen in der Krankenversicherung nach Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG zu erfolgen hat.“

4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als selbstständiger Rechtsanwalt sowie seit März 2022 als Bürgermeister einer näher bezeichneten Stadt tätig. Es besteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung in der B-KUVG aufgrund der letztgenannten Tätigkeit.

Als selbstständiger Rechtsanwalt ist der Beschwerdeführer überdies im Rahmen einer privaten Gruppenkrankenversicherung versichert.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Rechtsanwalt und Bürgermeister tätig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im oa. Antrag samt den Beilagen.

Die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtversicherung und einer Versicherung im Rahmen einer privaten Gruppenkrankenversicherung stützt sich sowohl auf den oa. Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen als auch auf Datenauszug der Versicherungsdatei, welcher im Akt einliegt; diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. § 24b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) lauten:3.2.1. Paragraph 24 b, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) lauten:

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Abs. 3 leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind. […]“(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Absatz 3, leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind. […]“

3.2.2. § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lautet: 3.2.2. Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lautet:

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. [...]“

3.2.3. Gemäß § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) können die Rechtsanwaltskammern auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.3.2.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO) können die Rechtsanwaltskammern auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (Paragraph 49,) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung qualifiziere und insofern von einer Nichtanwendung der Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd § 24b Abs. 1 B-KUVG ausgehe. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Gruppenversicherung sei er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die auf Paragraph 50, Absatz 4, RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung qualifiziere und insofern von einer Nichtanwendung der Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG ausgehe. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Gruppenversicherung sei er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte sei als Pflichtversicherung zu qualifizieren und insofern eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd § 24b Abs. 1 B-KUVG zulässig ist auszuführen, dass § 50 Abs. 4 RAO lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen – so der letzte Satz dieser Bestimmung – können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang von der berufsrechtlichen Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 GSVG („opting-out“ aus der gesetzlichen Krankenversicherung) (vgl. RV 1638 BlgNR 20. GP S 20).Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die auf Paragraph 50, Absatz 4, RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte sei als Pflichtversicherung zu qualifizieren und insofern eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG zulässig ist auszuführen, dass Paragraph 50, Absatz 4, RAO lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (Paragraph 49,) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen – so der letzte Satz dieser Bestimmung – können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang von der berufsrechtlichen Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 5, GSVG („opting-out“ aus der gesetzlichen Krankenversicherung) vergleiche RV 1638 BlgNR 20. GP S 20).

Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt beruht somit auf einer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung und handelt es sich dabei letztlich um ein Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage (vgl. bereits VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332), so dass eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd § 24b Abs. 1 B-KUVG nicht in Betracht kommt.Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt beruht somit auf einer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung und handelt es sich dabei letztlich um ein Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage vergleiche bereits VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332), so dass eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG nicht in Betracht kommt.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/08/0332 getätigten Ausführungen zu verweisen; so wird er nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der Beschwerdeführer nicht vergleichbar. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2004, VfSlg. 17260/2004, aus, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen.Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/08/0332 getätigten Ausführungen zu verweisen; so wird er nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht hat. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der Beschwerdeführer nicht vergleichbar. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2004, VfSlg. 17260/2004, aus, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Beitragsrückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 sowie auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024 abgewiesen.

3.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erstattungsantrag Krankenversicherung Privatrecht Rechtsanwälte Rechtsanwaltskammer Rückerstattung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2291144.1.00

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten