Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G304 2291818-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.04.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Spruchpunkt römisch III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.04.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.04.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 14.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF ist am römisch XXXX in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger.
1.2. In Österreich ist der BF seit 2013 aufhältig und verfügte hier über einen Wohnsitz. Seit 2014 war der BF in Österreich mit zeitlichen Lücken erwerbstätig. Ab 2016 verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“. Er spricht Bulgarisch und Deutsch.
1.3. Der BF ist geschieden, Vater von zwei mj Kindern, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die Kinder des BF sind bulgarische Staatsangehörige und wohnen mit ihm nicht in einem gemeinsamen Haushalt – sie sind bei der Kindesmutter in Wien wohnhaft, die auch die Obsorgeberechtigte ist. Derzeit leistet der BF keinen Unterhalt für die Kinder.
1.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.01.2023, wegen des Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB und 107b Abs 1 u 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er seine damalige Lebensgefährtin im Jahr 2022 wiederholt gegen ihren Willen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und diese im Zeitraum 2021 bis 2022 fortlaufender körperlicher Misshandlung und Drohungen aussetzte. Er bedrohte sie wiederholt mit dem Umbringen, versetzte ihr Faustschläge und versuchte, sie zu strangulieren.1.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.01.2023, wegen des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und 107b Absatz eins, u 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er seine damalige Lebensgefährtin im Jahr 2022 wiederholt gegen ihren Willen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und diese im Zeitraum 2021 bis 2022 fortlaufender körperlicher Misshandlung und Drohungen aussetzte. Er bedrohte sie wiederholt mit dem Umbringen, versetzte ihr Faustschläge und versuchte, sie zu strangulieren.
1.5. Am 28.09.2022 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen, seit dem 25.01.2023 verbüßt er seine Strafhaft in einer Justizanstalt. Das errechnete Strafende ist der 28.09.2027.
1.6. In Österreich ist seine Ex-Ehefrau, seine beiden mj. Kinder (geb. XXXX und XXXX ) sowie einige entfernte Verwandte aufhältig. Die Mutter, der Vater, der Großvater und der Bruder des BF wohnen in Bulgarien. 1.6. In Österreich ist seine Ex-Ehefrau, seine beiden mj. Kinder (geb. römisch XXXX und römisch XXXX ) sowie einige entfernte Verwandte aufhältig. Die Mutter, der Vater, der Großvater und der Bruder des BF wohnen in Bulgarien.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB etc.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts. Diesem zufolge hat der BF seine ehemalige Lebensgefährtin zweimal gegen ihren Willen und unter Anwendung von Gewalt zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung gezwungen. Zudem hat er sie über einen längeren Zeitraum wiederholt misshandelt und am Körper verletzt, indem er sie mit Ohrfeigen, Fäusten, Fußtritten und einem Besenstiel attackierte, bis dieser letztlich zerbrach. Hinzu kommt, dass er sie einmal versucht hat, sie mit einem Verlängerungskabel zu strangulieren und sie wiederholt mit dem Umbringen bedroht hat (zerstückeln, mit Säure übergießen, etc.). Diese Drohungen unterstrich der BF, indem er ein dabei ein Messer zur Hand nahm. Die Taten beging der BF teilweise unter dem Einfluss von Alkohol, er zeigte sich nur teilweise geständig, erschwerend wurde die Drohung mit einer Waffe, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und der Umstand gewertet, dass der BF mit dem Opfer in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
Dass die mj. Kinder des BF in Österreich bei seiner Exfrau wohnen und dass er mit ihnen in telefonischem Kontakt steht, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA.
Der Aufenthalt weiterer Familienmitglieder in Österreich und seiner Angehörigen in Bulgarien ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF und hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Personen aus dem ZMR.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine beiden Kinder bei seiner Ex-Frau leben und er regelmäßigen (telefonischen) Kontakt zu den Kindern habe. Vor seiner Haft habe er auch Unterhalt für die Kinder gezahlt. Zudem sei er beruflich seit 10 Jahren in Österreich tätig und habe sich hier ein Leben aufgebaut. Daher bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
Unabhängig von seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten:
Der BF wurde in Österreich wegen eines Verbrechenstatbestandes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Seit seiner Inhaftierung im September 2022 ist es dem BF nur mehr per Telefon möglich, Kontakt zu seinen beiden Kindern zu pflegen. Die Hauptbezugsperson der Kinder war und ist die obsorgeberechtigte Mutter, bei welcher die Kinder auch wohnhaft sind.
Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Aufgrund des von ihm gezeigten Gewaltpotentials und den fortgesetzten Misshandlungen, Körperverletzungen und Drohungen geht von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die familiären und privaten Interessen des BF mitsamt seinen Kontakten zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten und es war daher in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die familiären und privaten Interessen des BF mitsamt seinen Kontakten zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten und es war daher in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.
Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang erforderlichenfalls in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die Kontakthaltung zu seinen Angehörigen – auch zu seinen beiden mj Kindern - ist dem BF (wie auch schon im Zeitraum seit seiner Inhaftierung) auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.
Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2291818.1.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024