TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/22 W262 2284169-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W262 2284169-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2023, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.11.2023 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.11.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG ab 01.01.2020 mit Unterbrechungen stattgegeben und festgestellt, dass diese mit 04.08.2023 ende. Für die Zeiträume vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 und 01.01.2023 bis 24.07.2023 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, da Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorliegen, nämlich eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a-c oder g ASVG bzw. eine Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3-6 oder nach § 227a ASVG bzw. die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes (Hauptdiagnose: frühkindlicher Autismus) nicht überwiegend beansprucht worden sei. Laut dem Pflegegeldgutachten habe es erste Auffälligkeiten erst mit eineinhalb Jahren gegeben, weshalb eine Selbstversicherung für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 nicht gewährt werden könne. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.11.2023 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.11.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab 01.01.2020 mit Unterbrechungen stattgegeben und festgestellt, dass diese mit 04.08.2023 ende. Für die Zeiträume vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 und 01.01.2023 bis 24.07.2023 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, da Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorliegen, nämlich eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, -, c, oder g ASVG bzw. eine Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 -, 6, oder nach Paragraph 227 a, ASVG bzw. die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes (Hauptdiagnose: frühkindlicher Autismus) nicht überwiegend beansprucht worden sei. Laut dem Pflegegeldgutachten habe es erste Auffälligkeiten erst mit eineinhalb Jahren gegeben, weshalb eine Selbstversicherung für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 nicht gewährt werden könne.

2. Gegen den Ausschluss der Selbstversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Diagnosestellung erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich gewesen sei. Sie hätten jedoch vom Tag der Geburt ihres Sohnes Schwierigkeiten mit ihm gehabt; er habe die ganze Zeit geweint, keinen Augenkontakt gesucht und nicht Mama oder Papa gesagt, weshalb sie auch den Kinderarzt aufgesucht habe.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 12.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die PVA eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht näher ausführte. Das eingeleitete medizinische Verfahren habe ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erst ab dem 01.01.2020 vorliegen würden. Vor diesem Zeitraum habe laut medizinischem Gutachten keine objektivierbare Diagnose vorgelegen und eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege im Vergleich zu einem gesunden gleichjährigen Kind nicht festgestellt werden können. Erst mit eineinhalb Jahren hätten sich bei dem Kind Auffälligkeiten gezeigt und sei die Diagnose „frühkindlicher Autismus“ in weitere Folge im Jänner 2022 gestellt worden, weshalb eine Selbstversicherung für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 nicht gewährt werden könne. Darüber hinaus sei dem Kind über Erstantrag vom 04.02.2022 „erst“ ab 01.03.2022 Pflegegeld zuerkannt worden.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 12.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die PVA eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht näher ausführte. Das eingeleitete medizinische Verfahren habe ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG erst ab dem 01.01.2020 vorliegen würden. Vor diesem Zeitraum habe laut medizinischem Gutachten keine objektivierbare Diagnose vorgelegen und eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege im Vergleich zu einem gesunden gleichjährigen Kind nicht festgestellt werden können. Erst mit eineinhalb Jahren hätten sich bei dem Kind Auffälligkeiten gezeigt und sei die Diagnose „frühkindlicher Autismus“ in weitere Folge im Jänner 2022 gestellt worden, weshalb eine Selbstversicherung für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 nicht gewährt werden könne. Darüber hinaus sei dem Kind über Erstantrag vom 04.02.2022 „erst“ ab 01.03.2022 Pflegegeld zuerkannt worden.

4. Mit Parteiengehör vom 12.01.2024 legte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die bei Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der PVA vor und räumte ihr eine dreiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme dazu ein. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am XXXX geborenen Kindes und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende Vater bezieht erhöhte Familienbeihilfe für das Kind.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am römisch XXXX geborenen Kindes und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende Vater bezieht erhöhte Familienbeihilfe für das Kind.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.11.2022 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX geborenen behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG, rückwirkend ab Geburt des Kindes.Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.11.2022 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch XXXX geborenen behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, rückwirkend ab Geburt des Kindes.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023 wurde dem Antrag ab 01.01.2020 bis 04.08.2023 mit Unterbrechungen für die Zeiträume vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 und 01.01.2023 bis 24.07.2023 stattgegeben.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Selbstversicherung für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2019

Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2022 bezieht das Kind ab 01.03.2022 Pflegegeld der Stufe 3.

Das Kind der Beschwerdeführerin leidet an frühkindlichem Autismus.

Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG lag im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 nicht vor.Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG lag im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin die Mutter des am XXXX geborenen Kindes ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt sowie der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin die Mutter des am römisch XXXX geborenen Kindes ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt sowie der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird auch nicht bestritten.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2022 liegt ebenso wie der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023 im Verwaltungsakt ein.

Im konkreten Fall richtete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde eindeutig ausschließlich gegen den Ausschluss aus der Selbstversicherung im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2019, sodass der Bescheid hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Umfangs in Rechtskraft erwuchs (und nur der Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist; siehe zum Prozessgegenstand etwa VwGH 15.02.2006, 2002/13/0095).

Der Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld vom 04.02.2022 sowie die Feststellung, dass das Kind ab 01.03.2022 Pflegegeld der Stufe 3 bezieht ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Akt sowie dem im Akt einliegenden Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.05.2022, aus dem sich die Pflegegeldstufe 3 mit einem Pflegeaufwand von durchschnittlich 145 Stunden im Monat ergibt.

Aus oa. Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.05.2022 sowie der chefärztlichen Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vom 23.10.2023 ergibt sich, dass sich bei dem Kind erst im Alter zwischen eineinhalb und zwei Jahren Auffälligkeiten ergaben, die zu einer Abklärung und letztlich der Diagnose „frühkindlicher Autismus“ führten. Ein besonderer Pflegbedarf in den ersten eineinhalb Lebensjahren im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind konnte nicht festgestellt werden. Aus oa. Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.05.2022 sowie der chefärztlichen Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG vom 23.10.2023 ergibt sich, dass sich bei dem Kind erst im Alter zwischen eineinhalb und zwei Jahren Auffälligkeiten ergaben, die zu einer Abklärung und letztlich der Diagnose „frühkindlicher Autismus“ führten. Ein besonderer Pflegbedarf in den ersten eineinhalb Lebensjahren im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist dem medizinischen Sachverständigengutachten samt chefärztlicher Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Kind vom Tag der Geburt an Tag und Nacht geweint und weder Augenkontakt gesucht noch Mama oder Papa gesagt habe, genügt – ohne entsprechende medizinische Beweismittel vorzulegen – nicht, um Zweifel am vorliegenden schlüssig nachvollziehbaren Sachverständigenbeweis zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen des zur Beschwerdevorlage gewährten Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall (zeitraumbezogen) maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idF lauten wie folgt:3.2. Die im Beschwerdefall (zeitraumbezogen) maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung lauten wie folgt:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) …

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1.       das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1.       das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2.       während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2.       während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3.       nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) bis (7) …“

3.3.1. Gemäß § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.3.3.1. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).Durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).

Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 18a ASVG Rz 9). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Paragraph 18 a, ASVG Rz 9).

3.3.2. Im vorliegenden Fall zeigten sich erst im Jahr 2020 Auffälligkeiten, die zu einer Abklärung und letztlich zur Diagnose „frühkindlicher Autismus“ führten; dass das Kind bereits davor eine besondere Pflege im Vergleich zu einem gesunden gleichjährigen Kind bedurft hätte, konnte – möge die Krankheit auch schon bestanden haben – nicht festgestellt werden. Auch sonst kamen im Verfahren keine Hinweise hervor die auf eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2019 schließen lassen. Auch ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; sie hat sich im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs auch nicht mehr dazu geäußert.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2019 konnte dem Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden. Im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2019 konnte dem Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihre Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.05.2022 samt chefärztlicher Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vom 23.10.2023 getroffen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht geäußert hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihre Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 11.05.2022 samt chefärztlicher Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG vom 23.10.2023 getroffen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht geäußert hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskraft Behinderung Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Sachverständigengutachten Selbstversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2284169.1.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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