Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W207 2287014-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, betreffend Einziehung des Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, betreffend Einziehung des Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.
Am 31.10.2022 stellte das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, Nr.: 42515326000097, aus.Am 31.10.2022 stellte das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Nr.: 42515326000097, aus.
Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass.
Zur Überprüfung dieser Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und der Augenheilkunde vom 28.11.2023 sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 80 v.H. betrage, aktuell aber keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken würden.
In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus; der Behindertenpass wurde mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, am 25.01.2024 an den Beschwerdeführer versendet. Dem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus; der Behindertenpass wurde mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, am 25.01.2024 an den Beschwerdeführer versendet. Dem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, (u.a.) den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Mit einem weiteren Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, sprach die belangte Behörde darüber hinaus aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden. Diese Zusatzeintragung sei daher aus dem Behindertenpass zu entfernen.
Zudem eröffnete die belangte Behörde von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Folgeverfahren zur Einziehung des dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 ausgestellten § 29b-StVO-Parkausweises (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Im Rahmen dessen sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idgF an. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 16.01.2024 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht erfülle. Dies sei aber Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises.Zudem eröffnete die belangte Behörde von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Folgeverfahren zur Einziehung des dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 ausgestellten Paragraph 29 b, -, S, t, fünf O, -, P, a, r, k, a, u, s, w, e, i, s, e, s, (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Im Rahmen dessen sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF an. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 16.01.2024 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht erfülle. Dies sei aber Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises.
Dieser mit 17.01.2024 datierte Bescheid wurde am 24.01.2024 an das Zustellorgan übergeben und ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet.
Am 15.02.2024 gab der Beschwerdeführer schließlich telefonisch bekannt, die mit 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, sowie mit 17.01.2024, OB: 42515326000125, datierten Bescheide nicht zugestellt bekommen zu haben. Lediglich die Scheckkarte (gemeint offenkundig: der neue Behindertenpass) sei zugestellt worden. Die belangte Behörde vereinbarte daraufhin einen Termin mit dem Beschwerdeführer zur persönlichen Übergabe der Bescheide und zur niederschriftlichen Aufnahme der Beschwerden.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Im Rahmen dessen wurden dem Beschwerdeführer die mit 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, und mit 17.01.2024, OB: 42515326000125, datierten Bescheide händisch übergeben und aus Sicht der belangten Behörde damit (erst) an diesem Tag zugestellt, wie sich aus der entsprechenden behördlichen Niederschrift vom 20.02.2024 ergibt. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vorsprache mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhob sowohl gegen den Bescheid vom 17.01.2024 betreffend die Einziehung des § 29b-StVO-Parkausweises als auch gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024 und gegen die beiden, mit 16.01.2024 datierten Bescheide betreffend (u.a.) die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und betreffend die Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass gemeinsame Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er die Entscheidung der Behörde nicht verstehe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Im Rahmen dessen wurden dem Beschwerdeführer die mit 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, und mit 17.01.2024, OB: 42515326000125, datierten Bescheide händisch übergeben und aus Sicht der belangten Behörde damit (erst) an diesem Tag zugestellt, wie sich aus der entsprechenden behördlichen Niederschrift vom 20.02.2024 ergibt. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vorsprache mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhob sowohl gegen den Bescheid vom 17.01.2024 betreffend die Einziehung des Paragraph 29 b, -, S, t, fünf O, -, P, a, r, k, a, u, s, w, e, i, s, e, s, als auch gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024 und gegen die beiden, mit 16.01.2024 datierten Bescheide betreffend (u.a.) die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und betreffend die Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass gemeinsame Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er die Entscheidung der Behörde nicht verstehe.
Die belangte Behörde legte am 22.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die am 20.02.2024 niederschriftlich aufgenommenen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
Mit gesonderten, im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1, W207 2287018-1 und W207 2287013-1, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen sowie der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass ersatzlos behoben.Mit gesonderten, im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1, W207 2287018-1 und W207 2287013-1, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen sowie der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 auf der Rechtsgrundlage des § 29b Abs. 1 StVO einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei, erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei, erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.
Am 31.10.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag auch einen Parkausweis für Behinderte, Nr. 42515326000097, nach § 29b StVO aus.Am 31.10.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag auch einen Parkausweis für Behinderte, Nr. 42515326000097, nach Paragraph 29 b, StVO aus.
Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, u.a. auch der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor". Dieser Behindertenpass beinhaltet allerdings nicht mehr die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor". Dieser Behindertenpass beinhaltet allerdings nicht mehr die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Mit Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2023 auf (erneute) Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – neben der Erledigung weiterer Beschwerden - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, GZ.: W207 2287018-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, sprach die belangte Behörde weiters aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idgF angeführt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, sprach die belangte Behörde weiters aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Akteninhalten des gegenständlich zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes und auf den Verwaltungsakten der hg. zu den Zlen. W207 2287021-1, W207 2287018-1 und W207 2287013-1 protokollierten Verfahren sowie auf den diesbezüglich im Rahmen einer Senatszuständigkeit gesondert ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.01.2024 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. § 29b StVO. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage. Hinsichtlich der mit der niederschriftlich aufgenommenen Beschwerde zugleich angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und vom 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, wird auf die im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1/5E, W207 2287018-1/4E und W207 2287013-1/4E, verwiesen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.01.2024 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage. Hinsichtlich der mit der niederschriftlich aufgenommenen Beschwerde zugleich angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und vom 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, wird auf die im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1/5E, W207 2287018-1/4E und W207 2287013-1/4E, verwiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise:
„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
[…]
(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“
§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet:
„§ 3. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit‘ ist der Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ gleichzuhalten.“„§ 3. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit‘ ist der Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ gleichzuhalten.“
Zur Frage der Einziehung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, aus, dass durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO mit BGBl. I Nr. 39/2013 die Verpflichtung entfallen ist, Ausweise, die nach der damaligen Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die – erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene (vgl. hierzu auch VwGH 24.01.2006, 2005/02/0256) – Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. auch § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014). Zur Frage der Einziehung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, aus, dass durch die Neufassung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, die Verpflichtung entfallen ist, Ausweise, die nach der damaligen Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die – erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene vergleiche hierzu auch VwGH 24.01.2006, 2005/02/0256) – Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen vergleiche auch Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014).
Unter Randziffer 34 der genannten Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass § 29b StVO 1960 keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises bietet und folglich auch die (u.a.) aufgrund des § 29b Abs. 1 StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises enthält (mit Verweis auf Pürstl, StVO14 [2015] § 29b Anm. 4b und 8). Unter Randziffer 34 der genannten Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass Paragraph 29 b, StVO 1960 keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises bietet und folglich auch die (u.a.) aufgrund des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises enthält (mit Verweis auf Pürstl, StVO14 [2015] Paragraph 29 b, Anmerkung 4b und 8).
Die Bestimmung des § 29b StVO ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 nicht maßgeblich abgeändert worden. Die nunmehr geltende Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 unterscheidet sich – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – nur unwesentlich von der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten vorhergehenden Fassung. Die Bestimmung des Paragraph 29 b, StVO ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 nicht maßgeblich abgeändert worden. Die nunmehr geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, unterscheidet sich – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – nur unwesentlich von der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten vorhergehenden Fassung.
Im vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON16 [Stand 15.09.2023], § 29b Anm. 4b und 8) diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:Im vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON16 [Stand 15.09.2023], Paragraph 29 b, Anmerkung 4b und 8) diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„4b) Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Abs 1a ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Abs 1 idF vor der 25. StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat. […]„4b) Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Absatz eins a, ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Absatz eins, in der Fassung vor der 25. StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat. […]
Bestimmungen über die Einziehung enthält die V nicht.Bestimmungen über die Einziehung enthält die römisch fünf nicht.
Siehe auch Anm 8 hinsichtlich der Problematik, dass für die „alten Ausweise“, die ja noch über den 1.1.2014 hinaus gültig bleiben, die Ablieferungsverpflichtung und die Entziehungsermächtigung entfallen sind. […]Siehe auch Anmerkung 8 hinsichtlich der Problematik, dass für die „alten Ausweise“, die ja noch über den 1.1.2014 hinaus gültig bleiben, die Ablieferungsverpflichtung und die Entziehungsermächtigung entfallen sind. […]
8) Erläut 13: Die Übergangsbestimmungen in Abs 6 sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. 1. 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. 12. 2015 ihre Gültigkeit. Dies entspricht einer Forderung der Beh und der Behindertenorganisationen, um allfälligen Missbrauch mit alten Ausweisen zu verhindern. Die Gehbehindertenausweisverordnung (BGBl II 2000/252) wird mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen obsolet und ist daher aufzuheben. (Erläut 13)8) Erläut 13: Die Übergangsbestimmungen in Absatz 6, sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. 1. 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. 12. 2015 ihre Gültigkeit. Dies entspricht einer Forderung der Beh und der Behindertenorganisationen, um allfälligen Missbrauch mit alten Ausweisen zu verhindern. Die Gehbehindertenausweisverordnung (BGBl römisch II 2000/252) wird mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen obsolet und ist daher aufzuheben. (Erläut 13)
Hier ist dem Gesetzgeber ein schweres legistisches Versehen unterlaufen. Durch die Neufassung des Abs 1 (Inkrafttreten 1. 1. 2014) ist die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Beh abzuliefern; ebenso ist die Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (diese Ermächtigung war mit der 20. StVO-Nov zur Beseitigung zahlreicher Missstände ausdrücklich geschaffen worden). […]“Hier ist dem Gesetzgeber ein schweres legistisches Versehen unterlaufen. Durch die Neufassung des Absatz eins, (Inkrafttreten 1. 1. 2014) ist die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Beh abzuliefern; ebenso ist die Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (diese Ermächtigung war mit der 20. StVO-Nov zur Beseitigung zahlreicher Missstände ausdrücklich geschaffen worden). […]“
Nach den Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO bleiben Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig. Lediglich früher ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, haben mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit verloren (vgl. erneut VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mit Verweis auf ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). Nach den Übergangsbestimmungen in Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO bleiben Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig. Lediglich früher ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, haben mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit verloren vergleiche erneut VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mit Verweis auf ErläutRV 2109 BlgNR römisch XXIV. GP 4).
Der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 des Beschwerdeführers wurde am 31.10.2022 ausgestellt. Der Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 des Beschwerdeführers wurde am 31.10.2022 ausgestellt.
Obschon der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO nun nicht mehr erfüllt (bezüglich des Nicht-Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wird auf das entsprechende hg. Erkenntnis vom 21.05.2024, GZ.: W207 2287018-1/4E, verwiesen), ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im Bescheid vom 17.01.2024 herangezogenen Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO noch aus einer sonstigen Bestimmung eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des ausgestellten Parkausweises durch die belangte Behörde. Obschon der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gem. Paragraph 29 b, StVO nun nicht mehr erfüllt (bezüglich des Nicht-Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wird auf das entsprechende hg. Erkenntnis vom 21.05.2024, GZ.: W207 2287018-1/4E, verwiesen), ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im Bescheid vom 17.01.2024 herangezogenen Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO noch aus einer sonstigen Bestimmung eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des ausgestellten Parkausweises durch die belangte Behörde.
Die bescheidmäßige Einziehung des Parkausweises des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war somit nicht zulässig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte.Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einziehung gesetzliche Grundlage Gültigkeit Parkausweis VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2287014.1.00Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024