TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W145 2283696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

ASVG §59
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W145 2283696-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 20.10.2023, GZ: XXXX betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, zu Recht erkannt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 20.10.2023, GZ: römisch XXXX betreffend Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023, zugestellt am 27.10.2023, sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: „ÖGK“, „belangte Behörde“), aus, dass XXXX , geboren am XXXX , (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: „Primärschuldnerin“, „E. GmbH“) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2019 bis August 2020 von EUR 12.600,74 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 20.04.2023 4,63% p.a. aus EUR 11.832,55, schulde. Herr XXXX sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023, zugestellt am 27.10.2023, sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: „ÖGK“, „belangte Behörde“), aus, dass römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der römisch XXXX GmbH (im Folgenden: „Primärschuldnerin“, „E. GmbH“) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2019 bis August 2020 von EUR 12.600,74 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 20.04.2023 4,63% p.a. aus EUR 11.832,55, schulde. Herr römisch XXXX sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.

Begründend führte die ÖGK aus, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Dezember 2018, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020 und August 2020 EUR 13.683,62 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei die Insolvenz eröffnet und das Konkursverfahren nach Verteilung an die Gläubiger bereits aufgehoben worden.

Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls habe die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085; 26.01.2011, 2007/13/0063). Der mit Schreiben vom 29.09.2023 geforderte Gleichbehandlungsnachweis sei bis dato nicht erbracht worden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls habe die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085; 26.01.2011, 2007/13/0063). Der mit Schreiben vom 29.09.2023 geforderte Gleichbehandlungsnachweis sei bis dato nicht erbracht worden.

Dem Bescheid war ein mit 20.10.2023 datierter Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG über die von der E. GmbH zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträge beigefügt. Dem Bescheid war ein mit 20.10.2023 datierter Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG über die von der E. GmbH zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträge beigefügt.

2. Mit Schreiben vom 14.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er bei der E. GmbH Geschäftsführer gewesen sei. Der Geschäftsführer einer GmbH hafte – dem Wesen einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine solche Haftung werde nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkomme bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstoße. Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers seien das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH, die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer, das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung. Würden sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen, so hafte der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.

Die mit dem Bescheid dem Beschwerdeführer als natürlicher Person auferlegte Verpflichtung, einen Betrag in Höhe von EUR 12.600,74 (zzgl. EUR 11.832,45 Verzugszinsen) zu bezahlen, sei nicht begründet. Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vor. Im angegebenen Zeitraum 2018 bis 2020 seien die Entscheidungen innerhalb der E. GmbH von XXXX (im Folgenden „M.C.“) als Buchhalter der GmbH getroffen worden, unterstützt von XXXX (im Folgenden „M.B.“). M.C. habe ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers Dokumente unterzeichnet, was zum Bankrott des Unternehmens geführt habe. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit in Rumänien gewesen, wo er seine Familie habe. M.C. habe dem Beschwerdeführer telefonisch falsche Informationen über das Unternehmen geschickt. Ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers unterzeichnete Dokumente hätten keine rechtliche Relevanz. M.C. habe vom Beschwerdeführer keine Vollmacht erhalten, die es M.C. rechtmäßig erlauben würden, Dokumente in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu unterzeichnen. Ohne Vollmacht unterzeichnete Dokumente seien Fälschungen und die Rechtsfolgen, die diese Dokumente nach sich ziehen würden, seien nichtig. Der Beschwerdeführer fordere die Aufhebung des Bescheids und die Feststellung, dass M.C., der für die Begehung einiger Verbrechen verantwortlich sei, zur Zahlung verpflichtet sei. Die mit dem Bescheid dem Beschwerdeführer als natürlicher Person auferlegte Verpflichtung, einen Betrag in Höhe von EUR 12.600,74 (zzgl. EUR 11.832,45 Verzugszinsen) zu bezahlen, sei nicht begründet. Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vor. Im angegebenen Zeitraum 2018 bis 2020 seien die Entscheidungen innerhalb der E. GmbH von römisch XXXX (im Folgenden „M.C.“) als Buchhalter der GmbH getroffen worden, unterstützt von römisch XXXX (im Folgenden „M.B.“). M.C. habe ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers Dokumente unterzeichnet, was zum Bankrott des Unternehmens geführt habe. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit in Rumänien gewesen, wo er seine Familie habe. M.C. habe dem Beschwerdeführer telefonisch falsche Informationen über das Unternehmen geschickt. Ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers unterzeichnete Dokumente hätten keine rechtliche Relevanz. M.C. habe vom Beschwerdeführer keine Vollmacht erhalten, die es M.C. rechtmäßig erlauben würden, Dokumente in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu unterzeichnen. Ohne Vollmacht unterzeichnete Dokumente seien Fälschungen und die Rechtsfolgen, die diese Dokumente nach sich ziehen würden, seien nichtig. Der Beschwerdeführer fordere die Aufhebung des Bescheids und die Feststellung, dass M.C., der für die Begehung einiger Verbrechen verantwortlich sei, zur Zahlung verpflichtet sei.

3. Mit Schreiben vom 28.12.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Begleitend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer durch „ XXXX , Rechtsanwalt“ (im Folgenden: „M.P.“) vertreten sei. 3. Mit Schreiben vom 28.12.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Begleitend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer durch „ römisch XXXX , Rechtsanwalt“ (im Folgenden: „M.P.“) vertreten sei.

4. Am 05.01.2024 gab RA Mag. M.P. gegenüber dem Bundeverwaltungsgericht auf dessen Nachfrage hin telefonisch bekannt, den Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich zu vertreten.

5. Mit an Mag. M.P. adressiertem Schreiben vom 05.01.2024 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er laut Aktenlage den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete. Mag. M.P. wurde aufgefordert, bis längstens 17.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vorzulegen sowie seine (ladungsfähige) Adresse sowie seine Kontaktdaten als Rechtsanwalt (ERV Code) bekanntzugeben. In diesem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen wird. Hierzu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten.5. Mit an Mag. M.P. adressiertem Schreiben vom 05.01.2024 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er laut Aktenlage den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete. Mag. M.P. wurde aufgefordert, bis längstens 17.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vorzulegen sowie seine (ladungsfähige) Adresse sowie seine Kontaktdaten als Rechtsanwalt (ERV Code) bekanntzugeben. In diesem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen wird. Hierzu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten.

6. Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 25.01.2024 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er laut Aktenlage von Mag. M.P. rechtsfreundlich vertreten werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis längstens 16.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vorzulegen sowie eine (ladungsfähige) Adresse des Rechtsvertreters sowie die Kontaktdaten des Rechtsanwalts (ERV Code) bekanntzugeben.

7. Nach vorangegangenem telefonischem Ersuchen wurde die ÖGK seitens des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail vom 01.02.2024 gebeten, den Nachweis (Mail, Kuvert) nachzureichen, wie und wann die Beschwerde vom 14.11.2023 eingebracht wurde.

8. Mit als „Auskunftserteilung“ bezeichnetem Schreiben, datiert mit 29.01.2024, eingelangt am 05.02.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und das dazugehörige Kuvert dem Bundesverwaltungsgericht vor. Begleitend wurde ausgeführt, dass dem Schreiben die Beschwerde sowie das dazugehörige Kuvert beigelegt seien. Die Beschwerde sei per Post am 21.01.2023 (richtig wohl: „21.11.2023“) bei der ÖGK eingegangen bzw. sei laut Stempel am Kuvert der Absendetag der 17.11.2023 gewesen. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den ursprünglich erlassenen Bescheid vom 20.10.2023 bestätigen.

9. Mit E-Mail vom 14.02.2024 gab M.P. dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich seine Anwaltskanzlei in Bukarest befinde. Er sei Rechtsanwalt mit der europäischen Anwaltskennzahl XXXX . Als Anwalt habe er die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet. 9. Mit E-Mail vom 14.02.2024 gab M.P. dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich seine Anwaltskanzlei in Bukarest befinde. Er sei Rechtsanwalt mit der europäischen Anwaltskennzahl römisch XXXX . Als Anwalt habe er die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet.

10. Mit E-Mail vom 15.02.2024 teilte M.P. dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – falls der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müsse – ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt werde.

11. Mit E-Mail vom 19.02.2024 schrieb M.P. an das Bundesverwaltungsgericht, dass er (wie auch telefonisch besprochen) im verfahrensgegenständlichen Verfahren nicht der Vertreter der E. GmbH bzw. des Beschwerdeführers sei.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch Vorlage entsprechender Unterlagen sein Vorbringen zu präzisieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu übermitteln.

13. Der Beschwerdeführer brachte zum Parteiengehör vom 18.04.2024 bis dato keine Stellungnahme ein und übermittelte diesbezüglich keine Unterlagen. Im Gegenteil das am 23.04.2024 hinterlegte Schriftstück wurde nicht behoben und dem Bundesverwaltungsgericht retourniert. Der Beschwerdeführer wurde von der Hinterlegung verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens XXXX (M.P.) wurde eine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass M.P. den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten würde. M.P. verneinte, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten. 1.1. Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens römisch XXXX (M.P.) wurde eine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass M.P. den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten würde. M.P. verneinte, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten.

1.2. Primärschuldnerin war die XXXX GmbH (E. GmbH), FN XXXX , die ihren Sitz in XXXX hatte. 1.2. Primärschuldnerin war die römisch XXXX GmbH (E. GmbH), FN römisch XXXX , die ihren Sitz in römisch XXXX hatte.

Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 25.02.2022 zu GZ XXXX wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und mit 26.02.2022 eine Masseverwalterin eingesetzt. Das Handelsgericht XXXX hat am 21.04.2022 bekannt gemacht, dass die Masseverwalterin angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 31.03.2023 zu GZ XXXX wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist seit dem 17.04.2023 rechtskräftig. Die Primärschuldnerin wurde am 20.06.2023 amtswegig gelöscht. Mit Beschluss des Handelsgerichts römisch XXXX vom 25.02.2022 zu GZ römisch XXXX wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und mit 26.02.2022 eine Masseverwalterin eingesetzt. Das Handelsgericht römisch XXXX hat am 21.04.2022 bekannt gemacht, dass die Masseverwalterin angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Mit Beschluss des Handelsgerichts römisch XXXX vom 31.03.2023 zu GZ römisch XXXX wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist seit dem 17.04.2023 rechtskräftig. Die Primärschuldnerin wurde am 20.06.2023 amtswegig gelöscht.

Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen Oktober 2019 bis August 2020 Beiträge in Höhe von EUR 12.600,74 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 20.04.2023 4,63% p.a. aus EUR 11.832,55.Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen Oktober 2019 bis August 2020 Beiträge in Höhe von EUR 12.600,74 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 20.04.2023 4,63% p.a. aus EUR 11.832,55.

Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

1.3. Im gegenständlich relevanten Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 war der Beschwerdeführer, der seit 11.11.2019 einen gemeldeten Wohnsitz in der XXXX hat, als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie als Gesellschafter der E. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 85 % im Firmenbuch eingetragen.1.3. Im gegenständlich relevanten Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 war der Beschwerdeführer, der seit 11.11.2019 einen gemeldeten Wohnsitz in der römisch XXXX hat, als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie als Gesellschafter der E. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 85 % im Firmenbuch eingetragen.

XXXX (M.C.) und XXXX (M.B.) waren zu keiner Zeit als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen. römisch XXXX (M.C.) und römisch XXXX (M.B.) waren zu keiner Zeit als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen.

M.C. und M.B. wurde seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen keine Vollmacht eingeräumt, rechtswirksame Erklärungen in dessen Namen bzw. im Namen der GmbH gegenüber Dritten abzugeben, und auch sonst keine Befugnis übertragen, diesbezüglich Entscheidungen zu treffen.

Auch tatsächlich gaben M.C. und/oder M.B. in Bezug auf die (Nicht-)Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Namen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der ÖGK, keine Erklärungen ab.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen eine allfällige unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung durch M.C. und M.B. oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte, etwa durch Klage, zur Wehr gesetzt.

Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der E. GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zurückgetreten.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung im betreffenden Zeitraum kam.

1.5. Mit Haftungsschreiben der ÖGK vom 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen und ihm beigefügt ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG übermittelt. 1.5. Mit Haftungsschreiben der ÖGK vom 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen und ihm beigefügt ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG übermittelt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2023 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellung, dass weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens M.P. eine Vollmacht vorgelegt wurde, aus der sich ergeben würde, M.P. sei im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigter Parteienvertreter des Beschwerdeführers, und dass M.P. verneinte, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten, kann den beiden an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails von M.P. vom 14.02.2024 und vom 19.02.2024 entnommen werden, mit denen M.P. bekanntgab, die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet zu haben und im gegenständlichen Verfahren nicht der Vertreter der E. GmbH bzw. des Beschwerdeführers zu sein.

2.2. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin und zu deren Konkurs ergeben sich aus jeweiligen Auszügen vom 15.04.2024 aus dem Firmenbuch sowie aus der Ediktsdatei.

Der Haftungsbetrag beruht auf dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 20.10.2023, der sich mit jenem vom 05.07.2022 deckt.

Dass die rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ist unstrittig.

2.3. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich fußt auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 05.01.2024 und aktuell vom 16.05.2024.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und 85%-iger Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen war, sowie dass M.C. und M.B. zu keiner Zeit als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen waren, ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Die Feststellung, dass M.C. und M.B. seitens des Beschwerdeführers keine Vollmacht eingeräumt wurde, rechtswirksame Erklärungen in dessen Namen bzw. im Namen der GmbH gegenüber Dritten abzugeben, fußt auf der ausdrücklichen Verneinung einer Vollmachterteilung im Beschwerdevorbringen. Aus diesem Vorbringen kann geschlossen werden, dass den beiden genannten Personen auch in Bezug auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen keine Vollmacht oder eine sonstige Befugnis in diesem Bereich, Entscheidungen zu treffen, eingeräumt wurde.

Die Feststellung, dass M.C. und/oder M.B. in Bezug auf die (Nicht-)Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich keine Erklärungen vorgeblich im Namen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der belangten Behörde, abgegeben haben, kann aus dem Umstand abgeleitet werden, demnach der Beschwerdeführer hierzu weder im Zuge der Beschwerde noch auf die mit Parteiengehör vom 18.04.2024 erfolgte Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin ein entsprechendes Vorbringen erstattet bzw. Nachweise vorgelegt hat. Auch die ÖGK brachte im Verfahren nicht vor, Erklärungen seitens M.C. und/oder M.B. erhalten zu haben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine allfällige unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung durch M.C. und M.B. oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte, etwa durch Klage, zur Wehr gesetzt hat, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er dies weder in der Beschwerde noch auf konkrete Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch das Parteiengehör vom 18.04.2024 hin vorgebracht hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst ausführt, im Zusammenhang mit der Insolvenz der E. GmbH sei M.C. für „die Begehung einiger Verbrechen verantwortlich“, weshalb dieser anstatt des Beschwerdeführers zur Zahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sei, ist festzuhalten, dass diese Behauptung seitens des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hin nicht konkretisiert wurde.

Unter anderem mangels Vorlage diesbezüglicher Nachweise, etwa dem Anführen von Akten- bzw. Geschäftszahlen zu allenfalls anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren, seitens des Beschwerdeführers in Folge des Parteiengehörs vom 18.04.2024 kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die (Nicht-)Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge betreffend M.C. und/oder M.B. und/oder betreffend den Beschwerdeführer ein zivilrechtliches, (finanz)strafrechtliches und/oder abgabenrechtliches Verfahren anhängig ist bzw. war.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer der E. GmbH nicht zurückgetreten ist, beruht auf dem eingeholten Firmenbuchauszug. Anderslautendes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.

2.4. Die Negativfeststellung zur Gläubigergleichbehandlung, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises erbracht hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung im betreffenden Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist.

2.5. Die Feststellung, dass mit Schreiben der ÖGK vom 05.07.2022 der Beschwerdeführer ersucht wurde, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen und ihm beigefügt ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG übermittelt wurde, ist aus dem im Akt einliegenden Schreiben ersichtlich. 2.5. Die Feststellung, dass mit Schreiben der ÖGK vom 05.07.2022 der Beschwerdeführer ersucht wurde, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen und ihm beigefügt ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG übermittelt wurde, ist aus dem im Akt einliegenden Schreiben ersichtlich.

Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.10.2023 zugestellt wurde, ist dem diesbezüglichen Zustellnachweis zu entnehmen.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). 2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. 3.3. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP. 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche RV 2009 BlgNR 24 GP. 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).

3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.4. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Wie festgestellt wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens XXXX (M.P.) eine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass M.P. den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten würde. M.P. verneinte vielmehr ausdrücklich, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten. Wie festgestellt wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens römisch XXXX (M.P.) eine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass M.P. den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten würde. M.P. verneinte vielmehr ausdrücklich, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten.

M.P. schreitet bzw. schritt somit im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein und beruft bzw. berief sich auch nicht auf eine ihm erteilte diesbezügliche Vollmacht. M.P. schreitet bzw. schritt somit im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein und beruft bzw. berief sich auch nicht auf eine ihm erteilte diesbezügliche Vollmacht.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.6. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicher

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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