Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W280 1220212-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1971, StA. ungeklärt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX .1971, StA. ungeklärt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .10.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX .09.2023 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch XXXX .09.2023 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben.römisch II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am XXXX 07.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .07.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am römisch XXXX 07.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX .07.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX .11.2000 wurde dieser Antrag abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ für zulässig erklärt.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch XXXX .11.2000 wurde dieser Antrag abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ für zulässig erklärt.
2. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX .02.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. 2. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien vom römisch XXXX .02.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
3. Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 07.2007 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX .11.2000 eingebrachte Berufung abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei.3. Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch XXXX 07.2007 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch XXXX .11.2000 eingebrachte Berufung abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .02.2009 stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch XXXX .02.2009 stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofs vom XXXX .01.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX .11.2000 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofs vom römisch XXXX .01.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch XXXX .11.2000 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .08.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.4. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX .08.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Mit weiterem Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .08.2012 wurde die Dauer des am XXXX .02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.
5. Am XXXX .09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.Mit weiterem Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX .08.2012 wurde die Dauer des am römisch XXXX .02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.
5. Am römisch XXXX .09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
6. Mit Bescheid der Magistratsabteilung XXXX vom XXXX .03.2013 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen.6. Mit Bescheid der Magistratsabteilung römisch XXXX vom römisch XXXX .03.2013 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen.
7. Am XXXX .04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate beantragt. Gemäß nachfolgender Rückmeldungen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation nicht feststellbar bzw. sei dieser in der Ukraine nicht als ukrainischer Staatsbürger gemeldet.7. Am römisch XXXX .04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate beantragt. Gemäß nachfolgender Rückmeldungen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation nicht feststellbar bzw. sei dieser in der Ukraine nicht als ukrainischer Staatsbürger gemeldet.
8. Am XXXX .03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig für ein Jahr, ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus von ihm nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.8. Am römisch XXXX .03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete, gültig für ein Jahr, ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus von ihm nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.
9. Am XXXX .06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom XXXX 02.2006 sowie einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG. 9. Am römisch XXXX .06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom römisch XXXX 02.2006 sowie einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG.
10. Am XXXX .02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß „§ 46a Abs. 3 FPG“.10. Am römisch XXXX .02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß „§ 46a Absatz 3, FPG“.
Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2015 eine Karte für Geduldete übergeben.Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am römisch XXXX .03.2015 eine Karte für Geduldete übergeben.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom XXXX .02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .03.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom römisch XXXX .02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben.
12. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei.12. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei.
13. Am XXXX .06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom XXXX .05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, gültig bis zum XXXX .06.2016, erteilt.13. Am römisch XXXX .06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom römisch XXXX .05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, gültig bis zum römisch XXXX .06.2016, erteilt.
14. Mit am XXXX .05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG.14. Mit am römisch XXXX .05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG.
Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 darauf XXXX wurde, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei, stellte er am 25.07.2016 (erneut) einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG.Nachdem der Beschwerdeführer am römisch XXXX .07.2016 darauf römisch XXXX wurde, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei, stellte er am 25.07.2016 (erneut) einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG.
Am XXXX .02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor und führte zudem aus, ihm sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei.Am römisch XXXX .02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor und führte zudem aus, ihm sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei.
Entsprechende Schreiben vom XXXX .04.2017 und XXXX .08.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Russischen Föderation blieben unbeantwortet.Entsprechende Schreiben vom römisch XXXX .04.2017 und römisch XXXX .08.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Russischen Föderation blieben unbeantwortet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX .05.2016 gemäß § 57 Abs. 3 AsylG abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch XXXX .05.2016 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AsylG abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
15. Am XXXX .03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit XXXX .02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am XXXX .03.2021 bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom XXXX .05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei.15. Am römisch XXXX .03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit römisch XXXX .02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am römisch XXXX .03.2021 bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom römisch XXXX .05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei.
Am XXXX .06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der russischen Botschaft vom XXXX .06.2021 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien, den Antrag des Beschwerdeführers geprüft und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu.Am römisch XXXX .06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der russischen Botschaft vom römisch XXXX .06.2021 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien, den Antrag des Beschwerdeführers geprüft und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu.
16. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .01.2022 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX .05.2016 wird gemäß § 57 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen.“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen.16. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .11.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX .01.2022 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch XXXX .05.2016 wird gemäß Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen.“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen.
17. Am XXXX .04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.17. Am römisch XXXX .04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom XXXX .06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom XXXX .06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche.Mit Schriftsatz vom römisch XXXX .06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom römisch XXXX .06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2022 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren (Anm: seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen gewesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch XXXX .04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .08.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren Anmerkung, seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .03.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch XXXX .03.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.
19. Am XXXX .09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht und legte jedoch verschiedene medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung vor.19. Am römisch XXXX .09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht und legte jedoch verschiedene medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung vor.
Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2023 gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bisher keinen brauchbaren Identitätsnachweis habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nie ernsthaft versuche, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Botschaft zu erlangen. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht begründet und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens im Jahr 2023, mit welcher sein im Jahr 2022 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Duldung abgewiesen worden sei, keine neuen Gründe für die Erteilung einer Duldung hervorgekommen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .10.2023 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bisher keinen brauchbaren Identitätsnachweis habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nie ernsthaft versuche, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Botschaft zu erlangen. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht begründet und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens im Jahr 2023, mit welcher sein im Jahr 2022 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Duldung abgewiesen worden sei, keine neuen Gründe für die Erteilung einer Duldung hervorgekommen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über die russische noch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb er als staatenlos gelte und de facto nicht abschiebbar sei. Bemühungen ein Heimreisezertifikat von der russischen oder ukrainischen Botschaft zu erlangen seien bisher gescheitert. Zuletzt sei am XXXX .04.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, wobei der Beschwerdeführer auch mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über die russische noch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb er als staatenlos gelte und de facto nicht abschiebbar sei. Bemühungen ein Heimreisezertifikat von der russischen oder ukrainischen Botschaft zu erlangen seien bisher gescheitert. Zuletzt sei am römisch XXXX .04.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, wobei der Beschwerdeführer auch mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.
20. Am XXXX .12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.20. Am römisch XXXX .12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2022, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Duldungskarte abgewiesen wurde, abgewiesen. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX .03.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 08.2022, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Duldungskarte abgewiesen wurde, abgewiesen. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am XXXX .09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, legte jedoch medizinische Unterlagen und eine Meldebestätigung vor.Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am römisch XXXX .09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, legte jedoch medizinische Unterlagen und eine Meldebestätigung vor.
Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Umstände, wie im vorangegangenen Verfahren auf Verlängerung einer Duldungskarte.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und hat kein Vermögen. Sein einziges regelmäßiges „Einkommen“ ist der Bezug der Grundversorgung, von der welcher er neben der Miete für seine Wohnung auch seinen Lebensunterhalt bestreitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum gegenständlichen sowie zum vorangegangen Antrag ergeben sich zweifellos aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht, vermögenslos ist und abgesehen von der Grundversorgung über kein „Einkommen“ verfügt, ergibt sich zweifellos aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 2) sowie dem mit der Beschwerde vorgelegten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis (AS 1774ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A)
I. Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882/2014).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, ha