TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/21 91/07/0048

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §45 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs1 idF 1982/053;
ZLG Stmk 1971 §24 Abs8 idF 1982/053;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde

1. des Karl K und 2. der Anna K, beide in M, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1990, Zl. 8-LAS 14 Ku 1/8-90, betreffend Zusammenlegungsplan Mooskirchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung vom 8. Juni 1972 hatte die Agrarbezirksbehörde Graz (AB) das Zusammenlegungsverfahren Mooskirchen eingeleitet. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 1985 hat die AB sodann mit Kundmachung vom 20. Dezember 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 16. November 1984) erlassen und darin ausgesprochen, daß dem Antrag der Beschwerdeführer, bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes diesen gegenüber der vorläufigen Übernahme abzuändern, keine Folge gegeben werde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten in das Zusammenlegungsverfahren Mooskirchen 18 Besitzkomplexe, bestehend aus 44 Grundstücken mit einem Gesamtausmaß nach dem Kataster von 13,2309 ha und nach dem ruhenden Besitzstand von 13,0760 ha eingebracht. Diese Besitzkomplexe seien über das Zusammenlegungsgebiet verstreut angeordnet gewesen und hätten aus schmalen Riemenparzellen bzw. auch aus unförmigen größeren Komplexen bestanden. Hiebei hätte das Flächenausmaß bei 5 Besitzkomplexen mehr als 1 ha, bei 4 Besitzkomplexen zwischen 0,5 und 1 ha und bei 9 Besitzkomplexen weniger als 0,5 ha betragen. Die mittlere Entfernung der Besitzkomplexe zur Hofstelle habe 1.607 m ausgemacht.

Die Beschwerdeführer seien mit 4 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 12,4206 ha abgefunden worden, wobei diese eine gute Ausformung und eine Durchschnittsgröße von mehr als 3 ha aufwiesen. Die mittlere Hofentfernung zu den wegmäßig gut erschlossenen Abfindungsgrundstücken betrage nunmehr 1.517 m. Was die Bonität anbelange, seien im Zuge des Verfahrens die Klasse II um 3.552 m2, die Klasse IV um 11.403 m2, die Klasse V um 340 m2 und die Klasse VI um 1.919 m2 verringert worden, während die Klasse III um 9.660 m2 und die Klasse VII um 1.000 m2 vergrößert worden seien. Eine als unproduktiv eingestufte Fläche im Ausmaß von 110 m2 sei unverändert verblieben. Flächen der Bonitätsklasse I seien nicht ins Verfahren eingebracht und auch nicht zugeteilt worden.

Dem errechneten Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer in Höhe von 869.360 Punkten stehe der Abfindungswert in Höhe von

861.100 Punkten - daraus ergebe sich ein Minderbetrag von

8.260 Punkten - gegenüber, wobei der Minderbetrag somit 0,93 % des Abfindungsanspruches ausmache und daher innerhalb der 5 %-igen Toleranzgrenze liege. Das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der einbezogenen Grundflächen habe 0,1477 betragen und belaufe sich bei den zugeteilten Grundflächen auf 0,1442, sodaß die Differenz mit 0,0035 bzw. 2,37 % innerhalb der 20 %-igen Toleranzgrenze gelegen sei. Aus der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung lasse sich ableiten, daß die Beschwerdeführer mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden seien.

Der für die Beschwerdeführer gegebene Zusammenlegungserfolg resultiere aus der Reduzierung der Besitzkomplexe und dem damit verbundenen Wegfall von Weg- und Rüstzeiten sowie von Bearbeitungszeiten entlang von Grundgrenzen, aus der günstigen Ausformung der Abfindungsgrundstücke, durch die ein optimaler Maschineneinsatz und Einsparungen bei Düngung, Saat und Pflanzenschutzmitteleinsatz ermöglicht würden, sowie aus dem Ausbau des Wegenetzes.

Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung seien, aus dem Umstand, daß Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nicht gemeinsam erlassen worden seien, ergebe sich in diesen Urkunden eine Divergenz des darin ausgewiesenen Ausmaßes der von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Flächen, sei zu entgegnen, daß Besitzstandsausweis und Bewertungsplan durch Auflage in der Zeit vom 28. Jänner bis 11. Februar 1974 gemeinsam erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen seien. Auf Grund des stufenweisen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens könne die damit rechtskräftig entschiedene Frage dieser Verfahrensabschnitte nicht mehr aufgerollt werden.

Die von den Beschwerdeführern gerügte Differenz zwischen der im Bewertungsplan ausgewiesenen Fläche und der im Steuerkataster aufscheinenden Fläche der von ihnen in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke im Ausmaß von 1.549 m2 beruhe auf für das Zusammenlegungsverfahren nicht maßgeblichen Meßungenauigkeiten des Steuerkatasters, die auf im Lauf von Jahrzehnten vorgenommene Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. auch auf Überflutungen u. dgl. zurückzuführen seien. Der alte Besitzstand sei durch Adjustierung der vermessungsamtlichen Grundbesitzbögen in Grundstücksbezeichnungen und Katasterflächen erfaßt. Die Flächen schienen auch in einem auf Feldvergleich beruhenden EDV-Ausdruck auf, der auch die Unterteilung der Fächen in die einzelnen Bonitäten enthalte. Beide Datenträger seien als Bestandteile von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan aufgelegt gewesen. Eine Veränderung der Bonität habe im Zeitraum zwischen der Erlassung des Bewertungsplanes und der vorläufigen Übernahme der Abfindung durch die Beschwerdeführer nicht stattgefunden und sei eine nachträgliche Bewertung, ausgenommen die Berücksichtigung von Ufereinbrüchen, wovon aber die Grundstücke bzw. Abfindungen der Beschwerdeführer nicht betroffen gewesen seien, nicht vorgenommen worden.

Hinsichtlich der in Frage gestellten Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung ergebe sich im einzelnen, daß die Abfindung n1/a lagemäßig im Bereich der BK n1/3, 5 und 6 neu angeordnet worden sei und die BK n1/1 - /6 beinhalte. Es handle sich dabei um eine typische Grünlandlage, die, wie auch Auspflanzungen in unmittelbarer Nähe zeigten, für Intensivobstbau und auch althergebrachte Hochstammkulturen geeignet sei. Hiebei sei insbesondere jener Teil dieser Abfindung, der parallel zu BK n1/1 verlaufe und Teile des BK n1/3 umfasse, als besonders obstbaufähig einzustufen. Der Kälteabfluß sei im gesamten Bereich der Abfindung möglich.

Die Abfindung n1/b sei parallel zum bisherigen BK n1/15 flächeninhaltsmäßig etwa gleich mit diesem angeordnet worden und werde als Ackerland genutzt. Die Außengrenzen seien durch den Verlauf der in diesem Bereich bestehenden Landes- und Gemeindestraßen vorgegeben. Der südliche, leicht ansteigende Teil dieser Abfindung sei bedingt obstbaufähig.

Die Abfindung n1/c entspreche lagemäßig den bisherigen BK n1/16 - /18, wobei die Außengrenzen durch Wege und die Kainach vorgegeben seien, sei eben und werde ackermäßig und zum Teil auch als Feldfutterfläche genutzt.

Die ebene und ackermäßig genutzte Abfindung n1/d sei neu angeordnet worden und umfasse flächenmäßig die BK n1/7 - /14. Die nördliche unförmige Außengrenze sei durch den X-Bach vorgegeben. Im Übergang der Ausbaustrecke dieses Baches auf die flußabwärtige, nicht ausgebaute Strecke seien Überflutungen auf dieser Abfindung bis zu einer Breite von rd. 20 m möglich. Diese Abfindung sei auf Grund der Einstufung in die Klassen III und IV nur bedingt ackerfähig, wobei Beeinträchtigungen durch stauende Nässe möglich seien.

In der Natur würden, abgesehen von der Abfindung n1/a, alle Flächen unabhängig von ihrer Bonität als Ackerland genutzt. Verbesserungen seien durch Drainagierungen auf der Abfindung n1/b und durch geringfügige Planierungen auf der Abfindung n1/c erfolgt.

Die Obstbaufähigkeit (zu ergänzen wohl: auf der Abfindung n1/a) und Teilen von Abfindung n1/b sei durchwegs gegeben, in der Ablöse der Hochstammkulturen auf BK n1/1 und n1/4 werde keine Behinderung der Betriebsentwicklung gesehen. Die Beschwerdeführer hätten auch die Bezeichnung der eingebrachten Obstbauflächen als solche mit besonderem Wert im Zuge des Bewertungsverfahrens nicht verfolgt.

Die bei der Bewirtschaftung von Klasse IV-Böden auftretenden Behinderungen durch z.B. stauende Nässe oder geringfügige Hangneigungen kämen in der Bewertung zum Ausdruck. Eventuelle Mindererträge bei der Bewirtschaftung dieser Böden als Acker seien natürlich bedingt und könnten nicht dem Zusammenlegungsverfahren angelastet werden.

Im Bereich der BK n1/8 und n1/14 seien Flächen mit stauender Nässe vorhanden gewesen, die zum Teil in die Klassen V und VI eingestuft worden seien. Auf Grund der Lage der zugeteilten Abfindungen außerhalb dieses Gebietes und durch den Ausbau der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen seien solche Beeinträchtigungen auf den Abfindungen nicht mehr gegeben. Die geringfügige Überflutungsgefahr auf Abfindung n1/d sei im Vergleich zu den Beeinträchtigungen auf den Altgrundstücken zumutbar. Die Bewertung dieser Abfindung liege im Bereich der mäßig ackerfähigen Boden beschreibenden Klassen III und IV, wobei in der Natur bis an den Uferbereich Acker angelegt sei. Eine Verbesserung sei insbesondere im Bereich der eingebrachten Klasse IV-Böden in Richtung Klasse III-Böden erfolgt, wodurch der derzeit betriebene verstärkte Ackerbau ermöglicht werde.

Die Umwandlung in einen Obstbaubetrieb sei theoretischer Natur und habe bisher - trotz Zuteilung obstbaufähiger Standorte - nicht stattgefunden. Auch sei im Zuge des Bewertungsverfahrens die Bewertung von Obstbauflächen als solche mit besonderem Wert nicht bekanntgegeben oder urgiert worden. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte kalkulierte Ertragsverlust entbehre jeglicher Berechnungsgrundlage. Ebenso stelle sich der aus der nach Ansicht der Beschwerdeführer aus der Zusammenlegung resultierende "negative" Betriebserfolg als bloße, durch nichts erweisliche Behauptung dar. Im Wegfall einzelner Hochstammbäume könne kein Eingriff in die Bewirtschaftung gesehen werden, sei doch im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Bewirtschaftungssparte Erwerbsobstbau noch nicht ausgebildet und andere Obstgartenflächen als die entschädigten Hochstammbäume nicht vorhanden gewesen. Im übrigen sei im Instanzenweg mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1983 den Beschwerdeführern für Obstbäume ein von der Zusammenlegungsgemeinschaft Mooskirchen zu leistender Geldausgleich in Höhe von S 54.993,-- zuerkannt worden.

Eine Umstellung der Bewirtschaftung des Betriebes sei auf Grund des Zusammenlegungsverfahrens nicht notwendig gewesen und sei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein günstigerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie vor dem Verfahren erzielbar.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1991, B 1303/90, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihren Rechten auf Parteiengehör, Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens und auf Erhalt einer gesetzmäßigen Abfindung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesgesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl. Nr. 32/1971, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/1982 (ZLG), hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 18 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 15 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglage), Benützungsart oder ein besonderer Wert (§ 25) zu berücksichtigen sind.

Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 18 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke dieser Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken ist insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu nehmen.

Soweit die Beschwerdeführer zunächst unter Verweisung auf ihre Beschwerdeausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren unter dem Blickwinkel der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften sich durch mangelnde Tribunalqualität und durch das Fehlen einer festen Geschäftsverteilung der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt erachten, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige hg. Judikatur zu diesen Fragen zu verweisen (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169). In diesem Umfang ist somit eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht gegeben.

Weder der Beschwerdeergänzung noch den Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, auf die die Beschwerdeführer verweisen, kann entnommen werden, worin die Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs erblicken. Soweit sie sich darauf beziehen, daß ihnen eine langschriftliche Übertragung des kurzschriftlich aufgenommenen Protokolls über die von der belangten Behörde am 19. September 1990 durchgeführte Berufungsverhandlung erst eine Woche vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes übermittelt und dadurch ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß einem in dieser Vorgangsweise allenfalls gelegenen Mangel im Hinblick auf den für die Ausführung der Beschwerdeergänzung zur Verfügung gestandenen Zeitraum im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Relevanz zukommen kann.

Den Beschwerdeausführungen hinsichtlich einer Differenz des Ausmaßes der ins Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke steht - wie dies die belangte Behörde richtig erkannt hat - die Rechtskraft des Bewertungsplanes, der den ruhenden Besitzstand wiedergibt, entgegen. Den für die Divergenz zum Katasterstand gebotenen, auf dem Gutachten eines Amtssachverständigen beruhenden und nicht als unschlüssig zu beurteilenden Erklärungen der belangten Behörde sind die Beschwerdeführer nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten.

Die Rechtskraft des Bewertungsplanes steht auch den sich auf die Frage der richtigen Bewertung der Grundstücke im Bereich der Abfindung n1/d (im Bereich des X-Baches) beziehenden Einwendungen der Beschwerdeführer entgegen.

Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Absicht gehabt, ihren Betrieb auf Intensivobstbau umzustellen, findet in den Verwaltungsakten keine Deckung. Vielmehr muß daraus, daß die Beschwerdeführer anläßlich der Wunschaufnahme vom 7. Februar 1974 keinerlei auf die Wiederzuteilung ihrer mit Obstbäumen bepflanzten Grundstücke bzw. auf Abfindung mit obstbaufähigen Grundstücken abzielenden Anträge gestellt haben, am 11. November 1975 aber in einer Ergänzung der Wunschaufnahme beantragt haben, im Bereich ihres Obstgartens wieder annähernd gleich viel Grund zugeteilt zu erhalten, weil sie beabsichtigten, einen neuen Obstgarten anzulegen, geschlossen werden, daß die Beschwerdeführer eine Betriebsumstellung erst im Verlauf des Zusammenlegungsverfahrens ernstlich in Betracht gezogen haben. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 8 ZLG ergibt sich, daß der durch die Abfindung zu gewährleistende größere oder zumindest gleiche Betriebserfolg ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes erzielbar sein muß. Im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens war aber - abgesehen von der aus 32 Obstbäumen bestehenden Hochstammkultur - der Betrieb der Beschwerdeführer nicht auf Intensivobstbau ausgerichtet. Somit kann aus dem Umstand, daß nach Ansicht der Beschwerdeführer infolge Nichtzuteilung obstbaufähiger Flächen diese Betriebsumstellung nicht mehr möglich sei, nicht darauf geschlossen werden, es könne mit den Abfindungsgrundstücken nicht mehr der gleiche Betriebserfolg wie mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken erzielt werden.

Dennoch erweist sich die Beschwerde als berechtigt:

Unbestritten ist, daß den Beschwerdeführern eine von ihnen ins Zusammenlegungsverfahren eingebrachte Grundfläche, die mit 32 Hochstamm-Obstbäumen bestockt war, nicht mehr zugeteilt, für die Obstbäume aber ein Geldausgleich im Ausmaß von S 54.993,-- rechtskräftig zugesprochen wurde. Der von den Beschwerdeführern beauftragte landwirtschaftliche Sachverständige hat in seinem der belangten Behörde vorgelegten Gutachten vom 15. Oktober 1982 ausgeführt, bei den in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken der Beschwerdeführer Nr. n2, n3, n4, n5, n6, n7, n8, n9 und n10 habe es sich um für den Obstbau besonders geeignete Flächen im Gesamtausmaß von 2,0764 ha gehandelt. Diese Angaben des privaten Sachverständigen wurden weder vom behördlichen Sachverständigen noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen. Den Ausführungen des von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zufolge bieten die den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungen n1/a zur Gänze und n1/b in ihrem südlichen Teil bedingt die Möglichkeit zur Bewirtschaftung in Form von Obstintensivanlagen aber auch von althergebrachten Hochstammkulturen. Diese Darlegungen des behördlichen Sachverständigen lassen aber eine Auseinandersetzung mit den Aussagen des privaten Sachverständigen zur Eignung dieser Abfindungsgrundstücke für den Obstbau vermissen. Der letztgenannte Sachverständige hat im angeführten Gutachten die Auffassung vertreten, im Bereich dieser Abfindungen sei ledigliche eine Fläche im Ausmaß von 30 x 300 m = 9.000 m2 für den Intensivobstbau geeignet, während die übrige Fläche dieser Abfindungsgrundstücke wegen ihres Verlaufs quer zum Hang, wegen der Unmöglichkeit der Mechanisierung, wegen Naßstellen und wegen Böschungen entlang der alten Grundgrenzen wie auch wegen des stark kuppierten Geländes für eine solche Nutzung nicht geeignet sei. Infolge des Unterbleibens einer sachverständigen Untersuchung dieser auf fachlicher Basis vorgetragenen Einwände, vermag das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den von der belangten Behörde gezogenen Schluß, die Beschwerdeführer seien mit Grundstücken gleicher Beschaffenheit abgefunden worden, nicht zu tragen.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, sie hätten in das Zusammenlegungsverfahren keine Grundstücke eingebracht, die so wie nunmehr Teile ihrer Abfindung n1/d von Überschwemmungen durch ein Fließgewässer bedroht seien, hat die belangte Behörde auf die ihrer Ansicht nach die Überflutungsgefahr zum Ausdruck bringende Bewertung dieser Abfindungsgrundstücke hingewiesen und in Übernahme der diesbezüglichen Feststellungen ihres Sachverständigen lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ins Verfahren Grundstücke mit stauender Nässe eingebracht, die ihnen nicht mehr zugeteilt bzw. durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen saniert worden seien. Gegenüber diesen Beeinträchtigungen auf den Altgrundstücken sei die geringfügige Überflutungsgefahr auf Abfindung n1/d zumutbar. Mit dieser Argumentation kann aber der Einwand der Beschwerdeführer, mit dem die nicht gleiche Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke im Vergleich zu den Altgrundstücken geltend gemacht wird, nicht entkräftet werden. Wohl sieht das Gesetz lediglich eine Verpflichtung der Agrarbehörden vor, als Abfindung Grundstücke "tunlichst" gleicher Beschaffenheit zuzuteilen, doch findet sich im angefochtenen Bescheid keine Begründung dafür, warum den Beschwerdeführern, die unbestrittenermaßen keine überschwemmungsgefährdeten Grundstücke in das Verfahren eingebracht haben, nunmehr solche Grundstücke zugeteilt wurden. Daß Grundstücke mit stauender Nässe als gleich beschaffen wie überflutungsbedrohte Grundstücke angesehen werden können, wäre unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen (z.B. stehendes Wasser bzw. fließendes Gewässer) und der unterschiedlichen Sanierungsmöglichkeiten (z.B. durch Dränage bzw. durch Regulierung) von der Behörde auf fachkundiger Grundlage zu begründen gewesen.

Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie auf die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Obstbaufähigkeit der Abfindungsgrundstücke nicht hinreichend eingegangen ist und dadurch daß sie nicht begründet hat, daß sie bei der Zuteilung überschwemmungsgefährdeter Grundstücke den gebotenen Grundsatz der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit gewahrt hat, den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet.

Da der Sachverhalt sohin in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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