Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X Gesellschaft m.b.H in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 19. Juli 1991, Zl. BauR-010530/2-1991 Ho/Vi, betreffend Versagung einer Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes einer Garage (mP: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf dem Grundstück Nr. n/5, EZ 1988, KG Linz, (Linz, S-Straße 55), welches die Beschwerdeführerin gewerblich nutzt, befindet sich ein konsentierter Garagenriegel, bestehend aus sechs Boxen. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. November 1990 um Umwidmung von drei dieser sechs Boxen auf Lagerräume an. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 hielt die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin vor, daß die Abweisung des Ansuchens wegen Widerspruches zum rechtsgültigen Bebauungsplan beabsichtigt sei. Das Garagenobjekt sei aufgrund der Festlegungen im gültigen Bebauungsplan (O 108/10) zum Abbruch bestimmt. Die Umwidmung in Lagerräume widerspreche den Festlegungen, weil das Objekt außerhalb der Baufluchtlinie situiert sei.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 1990 führte die Beschwerdeführerin aus, durch die Umwidmung von drei Garagenboxen in Lagerräume ändere sich nichts an der Bauweise dieses Garagenriegels. Künftighin solle die "nördlichste" der drei Boxen der Zwischenlagerung von Reinigungsmitteln dienen. Der Garagenriegel sei ein "Vorbau" im Sinne des § 33 der Oö Bauordnung. Der Bebauungsplan verbiete nicht die Umwidmung von Garagen in Lagerräume.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1991 wies der Magistrat der Landeshauptstadt Linz das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 29. November 1990 ab. Da der Garagenriegel im Bebauungsplan O 108/10 der Landeshauptstadt Linz als zum Abbruch bestimmt ausgewiesen sei, widerspreche eine Umwidmung den Planungsintentionen der Landeshauptstadt Linz.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung änderte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz den erstinstanzlichen Bescheid insoferne ab, als das Bauansuchen hinsichtlich der mittleren und der südlicheren der drei Boxen mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen wurde; hinsichtlich der nördlichen Box wurde das Ansuchen gemäß § 45 Abs. 6 lit. a BO wegen Widerspruches zu den Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes O 108/10 abgewiesen.
In ihrer gegen die Abweisung erstatteten Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Garagenbox stelle ein Minus gegenüber dem status quo dar. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß bei Bewilligung des beabsichtigten Vorhabens geringere Brandlasten und weniger negative Einflüsse auf Gesundheit, Umwelt und Hygiene erwartet werden könnten als durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Vergleiche man die Menge der unterzubringenden Reinigungsmittel, die nur zwischengelagert würden, z.B. mit den in Kaufhäusern gelagerten Mengen, so zeige sich darin die geringe Gefährlichkeit, die durch die Zwischenlagerung im gegenständlichen Objekt bestehen würde. Dies gelte umsomehr, als durch entsprechende Auflagen jegliche negative Einflußnahme nach menschlichem Ermessen auszuschließen wäre. Im Gegensatz zum PKW-Verkehr seien keine Immissionen für die Nachbarn zu erwarten.
Dieser Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Bewilligungspflicht ergebe sich gemäß § 41 Abs. 1 lit. f BO aufgrund einer möglichen Gesundheitsgefährdung. Im Hinblick darauf, daß der Bebauungsplan O 108/10 der Landeshauptstadt Linz das konkrete Objekt zum Abbruch bestimmt habe, gehe die Planungsintention der Landeshauptstadt Linz dahin, daß das Areal, auf dem das Objekt errichtet sei, keiner Bebauung zugeführt werden solle. Dies bedeute weiters, daß hinsichtlich des Garagenobjektes in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan nur mehr solche Baubewilligungen erteilt werden könnten, die auf dieses Planungsziel der Landeshauptstadt Linz Rücksicht nähmen. Eine Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes würde den Bestand des Garagenobjektes bzw. der zukünftigen Lagerbox prolongieren, weshalb eine Bewilligung nicht mit dem Bebauungsplan in Einklang zu bringen wäre.
Über die dagegen erhobene Beschwerde, die Gegenschrift der mitbeteiligten Stadtgemeinde und die von der belangten Behörde unter Vorlage der Bauakten erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 41 Abs. 1 lit. f der Oö Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35 (in der Folge: BO), lautet:
"(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen: ...
f) die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden oder sonstigen Bauten sowie darüber hinaus jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen, wenn durch die Aufstellung oder den Gebrauch der Maschinen oder Gegenstände bzw. durch die Änderung des Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder, falls das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist; ..."
§ 45 Abs. 6 BO in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 lautet:
"(6) Das Baubewilligungsansuchen ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung (§ 47) abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
a) zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, einer Bausperre oder der rechtswirksamen Bauplatzbewilligung widerspricht, ...
Vor der Abweisung des Baubewilligungsansuchens ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhaben möglich ist, dem Bauwerber Gelegenheit hiezu zu geben."
Gemäß § 20 Abs. 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1972, LGBl. Nr. 18 (im folgenden: ROG), sind nach Maßgabe des § 19 festzulegen bzw. auszuweisen: .... 8. abzutragende Bauten und Anlagen. Gemäß § 24 Abs. 2 ROG dürfen generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen. Der hier angewendete Bebauungsplan O 108/10 enthält unter anderem folgende verbalen Festlegungen:
"Die Errichtung von oberirdischen Garagen und mit Schutzdächern versehenen Stellplätzen in Höfen und Vorgärten ist unzulässig.
Die Errichtung von Abstellplätzen (§ 30 Abs. 3 Oö Bauordnung) in Höfen und Vorgärten ist unzulässig.
Die Versiegelung der Hof- und Vorgartenflächen bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden ist unzulässig ...."
In der planlichen Darstellung ist die gegenständliche Fläche, auf der sich der Garagenriegel befindet, mit gelber Farbe ausgefüllt und sind die Ränder mit Doppelstrichen gekennzeichnet. In der Legende zum Plan findet sich für derart markierte Flächen die Erklärung: "Abbruch".
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nicht geteilt und den vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG gestellten Aufhebungsantrag mit Erkenntnis vom 14. Juni 1995, V 60/94, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Bewilligungspflicht ihres Vorhabens, sondern hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die Umwidmung nicht dem Planungsinteresse der Landeshauptstadt Linz widerspräche.
Das beantragte Bauvorhaben zielt aber nicht auf einen Abbruch, sondern auf eine weitere Verwendung der Garagenbox ab. Wäre der Beschwerdeführerin die angestrebte Baubewilligung erteilt worden, hätte ein derartiger Bescheid dem im Bebauungsplan fixierten Planungsziel "Abbruch" widersprochen und wäre nach § 24 Abs. 2 ROG unzulässig gewesen.
Abgesehen davon, daß dem Argument der Beschwerdeführerin, ein Zwischenlager für Reinigungsmittel sei gegenüber der Garage ein "Minus", nicht gefolgt werden kann, ist die raumplanerische Absicht nicht auf irgendein "Minus" gerichtet, sondern, um dem Ziel der Freihaltung von Innenhöfen zu entsprechen, allein auf den Abbruch der bestehenden Garagen.
Raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Bauvorhaben können auch nicht durch Vorschreibungen zulässig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1984, Zl. 84/06/0035, BauSlg. 314, ergangen zur steiermärkischen Bauordnung). Daher kann das geplante, gegen § 24 Abs. 2 ROG und den Bebauungsplan O 108/10 der Landeshauptstadt Linz verstoßende Bauvorhaben nicht durch die Vorschreibung von Auflagen in ein zulässiges Bauvorhaben umgewandelt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht (§ 58 Abs. 2 AVG) entsprochen; es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde, Motive des Verordnungsgebers zur Erlassung einer Verordnung zu untersuchen. Im übrigen behauptete auch die Beschwerdeführerin keine andere planerische Absicht.
Die somit unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbsondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050261.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009