Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des M und
2. der Straßeninteressentschaft B-Weg, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, beide in S, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Oktober 1994, Zl. IIb1-L-1720/25-1994, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 3 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. September 1989 teilte der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, daß der Mitbeteiligte den sein Grundstück Nr. 13/3, KG S, nach Nordosten gegen die Fahrbahn des B-Weges abgrenzenden Zaun weiter nach Nordosten in die Fahrbahn versetzt und dadurch einen Bestandteil der öffentlichen Interessentenstraße dem Gemeingebrauch entzogen habe. Namens der Straßeninteressentschaft wurde beantragt, gemäß § 3 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz mit Bescheid festzustellen, daß die angeführte Fläche, die zwischen dem früheren Verlauf des nordöstlichen Grenzzaunes dieses Grundstückes und dem nunmehr nach Nordosten versetzten Zaun liege und asphaltiert sei, Bestandteil der öffentlichen Interessentenstraße "B-Weg" sei. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. fest, daß die im (eingeholten) Lageplan ausgewiesene Fläche von 17 m2 hinter dem nunmehrigen Zaun auf GP 13/3, KG S, Bestandteil des öffentlichen Interessentschaftsweges "B-Weg" sei. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0024, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Es liege keine ausdrückliche Widmung des in Frage stehenden Grundstücksteiles zum Gemeingebrauch im Sinne des § 80 Tiroler Straßengesetzes 1989 vor. Es fehle daher mangels Öffentlichkeit der strittigen Grundfläche an einer Grundvoraussetzung, diesen Teil der GP 13/3 des Mitbeteiligten - mag sie auch bisher für einen Teil des Interessentenweges gehalten worden sein - als dessen Bestandteil festzustellen. Auch eine bescheidmäßige Feststellung der Behörde gemäß § 34 Abs. 4 lit. a Tiroler Straßengesetz 1989 liege nicht vor, daß die strittige Grundfläche eine öffentliche Privatstraße gemäß § 34 Abs. 1 lit. b leg. cit. sei, weil (auch) diese Fläche unabhängig vom Willen des über diese Fläche Verfügungsberechtigten seit mindestens dreißig Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses diene.
Im Akt befindet sich ein Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 1992, mit dem über den Antrag der Straßeninteressentschaft "B-Weg" vom 13. September 1989 neuerlich entschieden wurde. Es wurde festgestellt, daß die Fläche von 17 m2 hinter dem nunmehrigen Zaun auf GP 13/3, KG S, kein Bestandteil des öffentlichen Interessentschaftsweges "B-Weg" sei. Es habe nie eine ausdrückliche Widmung dieser Teilfläche als Bestandteil des Interessentschaftsweges gegeben. Das Bestehen des Zaunes innerhalb der Grundstücksgrenze allein könne eine solche ausdrückliche Widmung nicht ersetzen. Dieser Bescheid enthält einen Zustellvermerk betreffend die Straßeninteressentschaft "B-Weg", den Mitbeteiligten und die Marktgemeinde S. Rückscheine der allenfalls erfolgten Zustellungen liegen jedoch nicht vor. In der Beschwerde wird ausgeführt, daß dieser Bescheid den Beschwerdeführern nie zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin vom 8. März 1993 wurde zu einem bereits übermittelten Schriftsatz vom 17. Februar 1992 die Erklärung der Rechtsvorgängerin des Mitbeteiligten vom 6. Juni 1992 in Kopie vorgelegt, woraus sich ergebe, daß die Rechtsvorgängerin des Mitbeteiligten die fragliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 13/3, KG S, als Wegfläche des B-Weges der Straßeninteressentschaft zur Verfügung gestellt habe.
Abschließend heißt es in diesem Schriftsatz:
"Es wird daher um nunmehrige Entscheidung, allenfalls nach neuerlicher Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, gebeten."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde "über den Antrag von M, vertreten ..., betreffend die Feststellung, ob ein Teil der GP 13/3, KG S, Bestandteil des Interessentschaftsweges ist, wie folgt" entschieden:
"Der Antrag wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen."
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 1992 sei festgestellt worden, daß die Teilfläche von 17 m2 hinter dem Zaun auf GP 13/3 kein Bestandteil des B-Weges sei. Mit Eingabe vom 8. März 1993, sei eine Erklärung der Vorbesitzerin der Teilfläche vorgelegt worden, mit der diese erklärt habe, daß sie seinerzeit die strittige Teilfläche für die Straße gewidmet habe. Mit Erklärungen vom 14. November 1993 und 15. September 1994 seien diese Erklärungen als nicht zutreffend bezeichnet worden. Da somit kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliege, sei der Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Der Bescheid enthält den Zustellvermerk an die beiden Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Tiroler Straßengesetzes sowie auf gesetzeskonforme Anwendung der Verfahrensgesetze verletzt.
Die belangte Behörde hat - wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, in der in bezug auf den Erstbeschwerdeführer die Zurückweisung beantragt wird, da der Antrag der Straßeninteressentschaft vom 8. März 1993 zu dem angefochtenen Bescheid führte, in dem irrtümlich der Obmann der Straßeninteressentschaft, der Erstbeschwerdeführer, als Antragsteller behandelt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe keinen Antrag gestellt, er könne durch den angefochtenen Bescheid daher in keinem Recht verletzt worden sein. Im Hinblick auf diese beantragte Zurückweisung wird Kostenersatz begehrt.
Der angefochtene Bescheid hat einzig und allein "über den Antrag von M" entschieden. Es ist unbestritten und ergibt sich dies auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten, daß ein solcher Antrag vom Erstbeschwerdeführer nie gestellt wurde. Der Antrag vom 8. März 1993, über den die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid nach ihren Ausführungen in der Gegenschrift entscheiden wollte, war ein Antrag der Straßeninteressentschaft B-Weg. Daraus ergibt sich aber für den Erstbeschwerdeführer, daß er durch die Zurückweisung eines von ihm nie gestellten Antrages in keinen Rechten verletzt sein kann.
Eine Umdeutung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides dahin, daß über den genannten Antrag der Straßeninteressentschaft B-Weg vom 8. März 1993 mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, ist nach dem angeführten Wortlaut des Kopfes dieses Bescheides nicht möglich, auch wenn als Betreff angeführt ist:
"Straßeninteressentschaft B-Weg" und dieser Bescheid auch dieser Straßeninteressentschaft zugestellt wurde. Daraus ist für die Zweitbeschwerdeführerin abzuleiten, daß auch sie durch den angefochtenen Bescheid, der keinen Abspruch über ihren Antrag vom 8. März 1993 enthält, in keinen Rechten verletzt sein kann.
Die Beschwerde ist daher in bezug auf beide Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060254.X00Im RIS seit
11.07.2001