TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/01/0369

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch die Mutter S in B, diese vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995, Zl.4.345.636/3-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger; am 23. Jänner 1995 stellte seine Mutter für ihn einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 8. März 1995 abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß der Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995 nicht Folge gegeben worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 nicht erfüllt.

Dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Er stellt nicht in Abrede, daß seiner Mutter bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asyl gewährt worden war.

Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder (und den Ehegatten) auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten (und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat). Diese im § 4 leg. cit. vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf die genannten Personen setzt aber schon nach ihrem Wortlaut voraus, daß (unter anderem) der Mutter bereits Asyl gewährt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1995, Zl. 95/19/0022, m. w.N.). Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde fehlt diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Fall.

Der Beschwerdeführer führt lediglich ins Treffen, daß seine Mutter eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, deren Erfolgsaussichten "als nicht negativ einzustufen" seien. Die belangte Behörde hätte "die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren meiner Mutter abwarten müssen und erst dann ihre Entscheidung treffen müssen".

Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt, "die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet", und es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch sonst nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der Mutter abzuwarten. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, wobei hinzuzufügen ist, daß es ihm - trotz der Rechtskraft dieses Bescheides - unbenommen bleibt, neuerlich einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, sollte der Beschwerde seiner Mutter ein Erfolg beschieden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993,

Zlen. 93/01/1220-1224).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010369.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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