TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/1039

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995, Zl. 301.754/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin äußert ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vorliegenden Bescheid, soweit sich dieser auf § 5 Abs. 2 AufG stützt. Insoweit hegt auch der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung (vgl. den hg. Beschluß vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0750).

Die belangte Behörde hat jedoch ihren Bescheid auch noch auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt. Danach darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber wenn der Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang - von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft - ausgeführt, daß der Pensionsanspruch der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1995 erlischt. Auch aus dem vorgelegten Sparbuch ergebe sich aufgrund der geringen Einlage, daß nicht genügend Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung vorhanden seien.

Die Beschwerdeführerin ist dieser Ansicht der belangten Behörde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, sodaß - da eine unrichtige rechtliche Beurteilung für den Gerichtshof nicht erkennbar ist - vom Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 AufG auszugehen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191039.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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