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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei M H, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem GelVerkG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller hatte gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2022, mit dem sein Antrag auf Konzessionserteilung nach § 6 Abs. 1 Z 1 GelVerkG abgewiesen worden war, Beschwerde erhoben.
2 Über diese Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht mit einem dem Antragsteller am 13. Jänner 2023 zugestellten Beschluss.
3 Der vom Antragsteller gestellte Fristsetzungsantrag, beim Verwaltungsgericht am 16. Jänner 2023 eingelangt und dem Verwaltungsgerichtshof am 1. Februar 2023 vorgelegt, erweist sich daher als unzulässig, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bereits vor Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hatte (vgl. VwGH 9.5.2022, Fr 2022/03/0004, mwN).
4 Der Fristsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030003.F00Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023