TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/22 95/21/0270

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 11. März 1994, Zl. III 69-14/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0254, verwiesen, womit der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 24. November 1992, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (FrPolG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, aufgehoben wurde.

Mit dem nunmehr im Instanzenzug ergangenen angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde

- zusammengefaßt - folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 20. August 1991 bis 1. Juni 1992 sechsmal wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zweimal wegen Übertretung des Tiroler Jugendschutzgesetzes und zweimal wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Am 8. September 1989 sei er wegen Übertretung des Paßgesetzes 1969 deshalb bestraft worden, weil er "als jugoslawischer Staatsbürger am 28. Juli 1989 bei der Grenzkontrollstelle Wurzenpaß Österreich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme betreten hat, obwohl er nicht im Besitz eines Sichtvermerkes war". Mit Strafverfügung der BH Dornbirn vom 24. September 1990 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung gemäß § 16 Z. 2 Meldegesetz rechtskräftig bestraft worden, weil er sich in Innsbruck in der Zeit vom 30. Mai bis 21. August 1990 angemeldet habe, obwohl er in der angegebenen Wohnung nicht Unterkunft genommen habe. Im Jahr 1991 sei er überdies dreimal wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft worden. Nach dem 1. Juni 1992 sei er dreimal wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (Überschreitung der Sperrstunde am 5. Juni und 6. Juni 1992 sowie Unterlassung der Meldung über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers seines Beherbergungsbetriebes) sowie jeweils einmal wegen Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes und des Tiroler Getränkesteuergesetzes bestraft worden; auch diese Bestrafungen seien in Rechtskraft erwachsen. Schließlich sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Reutte am 14. Juli 1992 wegen Glückspiels nach § 168 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von S 6.000,-- verurteilt und zusätzlich mit Strafverfügung der BH Reutte vom 15. Dezember 1992 (also nach Erlassung des mit hg. Erkenntnis vom 30.September 1993 aufgehobenen Aufenthaltsverbotes) neuerlich wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 Meldegesetz rechtskräftig bestraft worden, weil er es "bis zum 4. Dezember 1992 unterlassen hat, als Unterkunftgeber im Beherbergungsbetrieb Gasthaus T vier in Punkt 1 bis 4 namentlich angeführte Personen binnen 24 Stunden durch Eintragung im Gästeblatt anzumelden, obwohl diese bereits seit 30. November 1992 beherbergt wurden" bzw. "weil er es weiters unterlassen hat, zwei im Punkt 5 und 6 namentlich angeführte Personen binnen 14 Tagen nach der Unterkunftsaufgabe gemeindeamtlich abzumelden". Den vorerwähnten Bestrafungen vom 16. April 1992 wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 Meldegesetz liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer "im Mai 1991 (bis November 1991) in Reutte in einer Wohnung Unterkunft genommen und es unterlassen hat, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden" bzw. "er im November 1991 in B im Gasthaus T in einer Wohnung Unterkunft genommen und es unterlassen hat, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden". Der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Reutte liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 10. Mai 1992 in B sein Gastlokal zur Abhaltung eines Glücksspieles (Pokerspiel) zur Verfügung gestellt, somit eine Zusammenkunft zum Glücksspiel gefördert habe, um daraus sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

Die drei rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Meldegesetzes erfüllten für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG und rechtfertigten die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG). Angesichts der Vielzahl der aufgezeigten Gesetzesverstöße sei das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 19 FrG zulässig, weil der damit verbundene Eingriff zur Erreichung der im Art.8 Abs. 2 MRK genannten Ziele des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten sei. Hier sei besonders darauf hinzuweisen, daß er auch nach Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn durch die BH Reutte am 1. Juni 1992 neuerlich mehrmals straffällig geworden sei. Dies zeige die negative Grundeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und lasse nur eine negative Zukunftsprognose zu.

Im Rahmen der Interessenabwägung gehe die belangte Behörde aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1988 und der Tatsache, daß er hier bereits von 1970 bis 1977 gelebt sowie nach neuerlicher Einreise bis März 1993 das Gasthaus "T" in B betrieben habe, von einer dementsprechenden Integration im Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer sei mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet. In I lebten zwar seine Eltern und sein Bruder, jedoch habe er vor März 1993 und auch nach Dezember 1993 wiederum in einem von diesen getrennten Haushalt gewohnt. Halte man sich vor Augen, daß der Betrieb des Beschwerdeführers im März 1993 geschlossen worden sei, die Ausübung einer derartigen wie auch einer unselbständigen Tätigkeit nicht nur in Österreich möglich sei, und berücksichtige man weiters, daß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich erst seit 1988 (wieder) im Bundesgebiet aufhielten, so führe dies zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Hier sei vor allem die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hervorzuheben, der sich selbst durch die Androhung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung strafbarer Handlungen habe abhalten lassen. Angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten könne nicht gesagt werden, daß der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) vor einer Dauer von 10 Jahren wegfallen werde. Die seit der letzten Bestrafung (Strafverfügung der BH Reutte vom 15. Dezember 1992) vergangene Zeit sei zu kurz, um darauf aufbauend Rückschlüsse auf ein künftiges Wohlverhalten vor dem gesetzten zeitlichen Rahmen annehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:

Gemäß § 86 Abs. 3 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, tritt das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten des Fremdengesetzes anhängig sind, sind gemäß § 88 Abs. 1 leg. cit. nach diesen Bestimmungen weiter zu führen.

Dem Standpunkt der Beschwerde, daß bei Inkrafttreten des Fremdengesetzes das (mit hg. Erkenntnis vom 30. September 1993 aufgehobene) Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig mit dem seinerzeitigen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1992 abgeschlossen gewesen sei und demgemäß das erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretene Fremdengesetz nicht anzuwenden wäre, ist die Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG entgegenzuhalten. Danach kommt nämlich der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof eine Wirkung "ex tunc" zu. Dies bedeutet, daß die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Nach Aufhebung eines Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde daher bei Fortführung und neuerlichem Abschluß des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/13/0186 u.a.). Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zutreffend die Bestimmungen des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, herangezogen. Da sich die Manuduktionspflicht der Behörde nicht auf die Belehrung der Partei über die materielle Rechtslage bezieht, war die belangte Behörde entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die mittlerweile geänderte Gesetzeslage ausdrücklich hinzuweisen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Erstattung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer ohnehin - wie in der Beschwerde zugestanden wird - durch die Mitteilung der belangten Behörde vom 11. Jänner 1993 eingeräumt. Wenn der Beschwerdeführer dessen ungeachtet vorbringt, daß ihm das Parteiengehör im erforderlichen Umfang nicht gewährt worden sei, vermag er der Beschwerde schon dadurch nicht zum Erfolg zu verhelfen, daß er es unterläßt, konkret darzutun, was er zur Entkräftung der von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahme vorgebracht hätte, wenn ihm im Verfahren die vermißte Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem (nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes) beabsichtigten Aufenthaltsverbot geboten worden wäre.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß der Beschwerdeführer dreimal wegen Übertretung des Meldegesetzes (davon jedenfalls zweimal wegen Übertretung des Meldegesetzes 1991) rechtskräftig bestraft wurde. Damit ist der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt, wonach als bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. zu werten ist, wenn der Fremde mehr als einmal wegen dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, des Meldegesetzes 1991 oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt insoweit die Kategorie der "schwerwiegenden" Verwaltungsübertretung keine rechtserhebliche Rolle, da nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG eine mehr als einmalige Übertretung der vorgenannten Gesetze kein Beispiel einer "schwerwiegenden" Verwaltungsübertretung, sondern FÜR SICH eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" darstellt und derart NEBEN DEN ebenfalls für sich eine solche Tatsache darstellenden FALL EINER mehr als einmaligen SCHWERWIEGENDEN Verwaltungsübertretung tritt.

Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot aber nicht nur auf § 18 Abs. 2 leg. cit., sondern im Hinblick auf das den aufgelisteten zahlreichen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach den verschiedensten Verwaltungsgesetzen zugrundeliegende Gesamt(fehl)verhalten und hielt auch deshalb die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als zulässig.

Dies begegnet angesichts der Vielzahl der Straftaten und der beharrlichen Negierung der österreichischen Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer (dieser wurde seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1988 nahezu jedes Jahr, fallweise auch mehrfach, wegen der Übertretung von Verwaltungsvorschriften - einmal überdies wegen eines gerichtlich zu ahndenden Deliktes - rechtskräftig bestraft) keinen Bedenken. Die Auffassung in der Beschwerde, daß sämtliche Verwaltungsstrafen lediglich "Bagatellcharakter" aufwiesen, kann nicht geteilt werden. Dies gilt insbesondere nicht für die in der Beschwerde konkret angesprochene Übertretung des Paßgesetzes 1969, der zugrunde liegt, daß der Beschwerdeführer am 28. Juli 1989 nach Österreich einreiste, obwohl er keinen Sichtvermerk zur Arbeitsaufnahme besaß. Es besteht aber ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nicht zuletzt auch die angesprochene Norm diente.

Hervorzuheben ist, daß die Behörden die im Zeitraum von 1988 bis Juni 1992 erfolgten 14 Bestrafungen des Beschwerdeführers noch nicht zum Anlaß genommen hatten, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Er wurde vielmehr von der erstinstanzlichen Behörde am 1. Juni 1992 unter Bezugnahme auf die bis dahin vorgelegenen Verwaltungsstrafen ausdrücklich aufgefordert, sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten, widrigenfalls die Möglichkeit bestehe, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Androhung hat beim Beschwerdeführer nicht die gewünschte Wirkung gezeigt, hat er doch in der Folge weitere einschlägige Verwaltungsübertretungen begangen. Der Beschwerdeführer hat sogar noch nach Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes neuerlich das Meldegesetz 1991 übertreten, weshalb er mit Strafverfügung der BH Reutte vom 15. Dezember 1992 bestraft worden war. Die Schlußfolgerung im angefochtenen Bescheid, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung sowie Verhinderung - weiterer - strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers) dringend geboten sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die belangte Behörde hat auch ausreichend auf die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG Bedacht genommen. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde keineswegs festgestellt, daß der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebe. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich festgestellt, daß der Beschwerdeführer von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem Bruder getrennt lebe, was in der Beschwerde nicht bekämpft wird. Daß dadurch diese Beziehungen des Beschwerdeführers nur mehr in einem stark verminderten Ausmaß dem Schutzbereich des § 20 Abs. 1 FrG unterliegen, entspricht der hg. Judikatur. Das vom Beschwerdeführer verpachtete Gasthaus ist im März 1993 geschlossen worden; seither war der Beschwerdeführer als unselbständig beschäftigter Kranführer tätig bzw. ohne Beschäftigung. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß aufgrund des mehrjährigen legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet durch das Aufenthaltsverbot zwar ein erheblicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben stattfindet, andererseits dies dadurch relativiert wird, daß sich der Beschwerdeführer vor Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 1988 ca. 10 Jahre lang im Ausland aufgehalten hatte. Nach dem Akteninhalt befindet sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seit einiger Zeit in der Schweiz und ist offenbar selbst berufstätig. Im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers, der sich auch durch die Androhung des Aufenthaltsverbotes und selbst durch die Erlassung eines solchen nicht von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten ließ, überdies auch gerichtlich verurteilt wurde, kann auch die Auffassung der belangten Behörde, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Was die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, kann der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0064) nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Punkt rechtswidrig gehandelt hätte. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß sie den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen entspreche. Bei Berücksichtigung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, auf das in der Begründung für die Gültigkeitsdauer erkennbar Bedacht genommen wurde, insbesondere des Umstandes, daß sich der Beschwerdeführers auch von der Androhung und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht beeindrucken ließ, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die belangte Behörde nicht im Stande gesehen hat, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen der von ihr festgesetzten Gültigkeitsdauer anzunehmen.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210270.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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