TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/6 LVwG-2022/16/0378-1

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Entscheidungsdatum

06.02.2023

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §1 Abs1
VStG §45 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und an deren Stelle eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG erteilt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 13.03.2021 um 14:59 Uhr in **** Z, Adresse 2, im Freien aufgehalten, ohne hierfür gemäß § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV gegenüber Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Er sei dabei in einer Gruppe vor der BB gestanden, ohne den Mindestabstand einzuhalten. Er habe dabei eine MNS-Maske getragen. Dadurch habe er § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde mit Euro 15,00 festgesetzt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, er habe am Tattag dringend die Toilette an der Adresse 2 aufsuchen müssen. Als er herausgekommen sei, habe er zwei Kollegen getroffen und mit dem Ellbogen begrüßt. Dabei habe er eine FFP2-Maske getragen. Dabei habe er auch den Abstand eingehalten, da er die Pandemie sehr ernst nehme. Andere Personen seien ohne Maske eng beieinander vorbeigegangen, ohne beamtshandelt worden zu sein. Laut Medieninformationen sei außerdem beim allerersten Mal eine Verwarnung auszusprechen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am 13.03.2021 um 14:59 Uhr in Z, Adresse 2, im Freien mit mehreren Personen vor der BB-Villa aufgehalten, ohne anderen Personen gegenüber, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, den erforderlichen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Er hat zwei Kollegen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, mit dem Ellbogen begrüßt und dabei den Mindestabstand unterschritten. Danach ist er mit diesen zwei Personen zusammengestanden. Dabei hat der Beschwerdeführer eine Maske getragen.

III.     Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere die Anzeige der PI Y vom 13.03.2021, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.03.2021 samt dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom 28.03.2021, eine Stellungnahme des Meldungslegers vom 15.04.2021, das Straferkenntnis vom 19.01.2021 sowie den neuerlich als Beschwerde übermittelten Einspruch.

Im Einspruch bzw in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er zwei Kollegen mit dem Ellbogen begrüßt hat, dabei wurde der 2 Meter Abstand jedenfalls unterschritten. In der Anzeige wurde festgehalten, dass der Abstand zu den anderen Personen lediglich einen halben Meter betragen habe. Dies wurde auch in der Stellungnahme des Meldungslegers bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon vor Anzeigenerstattung auf die Einhaltung des Abstands hingewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer dabei eine Maske getragen hat, geht ebenfalls bereits aus der Anzeige der PI Y hervor und dies wurde auch in der Stellungnahme des Meldungslegers bestätigt.

IV.      Rechtslage:

1.       Die relevante, zum Tatzeitpunkt geltende Bestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 in der Stammfassung lautet samt Überschrift wie folgt:

㤠1

Öffentliche Orte

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

2.       Die relevanten, zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020 (§ 4) und BGBl I Nr 23/2021 (§ 8), lauten samt Überschriften wie folgt:

㤠4

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

         1. bestimmten Orten oder

         2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 8

Strafbestimmungen

(1) […]

(2) Wer

         1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

         2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[…]“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Das Tragen einer FFP2-Maske im Freien war nur in bestimmten Situationen vorgeschrieben (s zB § 5 Abs 1 Z 2 oder § 13 Abs 4 Z 1 4. COVID-19-SchuMaV). In § 16 Abs 9 und 10 der 4. COVID-19-SchuMaV waren Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes vorgesehen wie etwa, wenn eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist oder beim Aufenthalt im Freien gegenüber dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird. Das Tragen einer FFP2-Maske war somit kein Ausnahmegrund von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands im Freien. Indem der Beschwerdeführer am 13.03.2021 um 14:59 Uhr vor der BB-Villa in Z seine beiden Kollegen mit dem Ellbogen begrüßt hat, hat er den erforderlichen Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber haushaltsfremden Personen unterschritten. Danach ist er mit diesen zwei Personen zusammengestanden. Damit hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, auch wenn er dabei eine Maske getragen hat.

Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl etwa VwGH 8.9.2011, 2009/03/0057). Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen (vgl zu den bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bestehenden Obliegenheiten des Beschuldigten und Verpflichtungen der Behörde auch VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0126).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde – so § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG – dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend gerechtfertigt, den zwei Meter Abstand zu seinen Kollegen eingehalten, diese mit dem Ellbogen begrüßt und dabei eine FFP2-Maske getragen zu haben. Auch wenn diese Umstände das Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausschließen, ist es als gering zu betrachten. Zwar hätte der Beschwerdeführer sich über die aktuellen Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 genau informieren und auch auf die Einhaltung des Abstandes achten müssen, jedoch hat er, indem er auch im Freien beim Zusammentreffen mit den Kollegen eine Maske getragen hat, die Beeinträchtigung des Schutzgutes – nämlich die Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung – gering gehalten. Zudem sieht die Verordnung in verschiedenen Bestimmungen vor, dass selbst in Innenräumen – wie zum Beispiel in Massenbeförderungsmitteln oder in Kraftfahrzeugen -, in denen das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist, ein unterschreiten des Mindestabstandes unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Auch wenn die übertretenen Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, dienen, liegen im Hinblick auf das geringe Verschulden und die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG vor. Diese erscheint im vorliegenden Fall geboten, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist der Beschwerdeführer unvertreten, allerdings findet sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0132).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde (Strafrahmen bis zu Euro 500,00, Euro 150,00 verhängt).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

Schlagworte

Mindestabstand
Maske

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.0378.1

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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