TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/17 LVwG-2022/12/2532-4

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Entscheidungsdatum

17.01.2023

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
L37297 Wasserabgabe Tirol

Norm

BAO §198
WassergebührenO Gd Lans §5 Abs5
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 20.10.2021 - nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 - über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr „Wasser NE Nutzungseinheit“ im „Abgaben-Dauerbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2021, GZ: ***, betreffend die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene „Abgaben-Dauerbescheid“ wird, soweit damit die Bereitstellungsgebühr „Wasser NE Nutzungseinheit“ in Höhe von Euro 420,04 vorgeschrieben wird, behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit „Abgaben-Dauerbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2021, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer für das anschlusspflichtige Objekt Adresse 2, Gst .2, *** KG Y, eine Bereitstellungsgebühr für 7 Nutzungseinheiten in Höhe von Euro 420,04 sowie die Zählergebühr in Höhe von Euro 9,00 vorgeschrieben. Jeweils zu folgenden Terminen 15.05., 15.11. seien anteilige Zahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung zu leisten. Der Betrag werde mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Der Bescheidadressat sei der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks und damit der Abgabenschuldner.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde „hinsichtlich der Abgabenart „Wasser NE Nutzungseinheit“ eingebracht. Nachdem im Mehrparteienhaus des Beschwerdeführers nur eine amtlich geeichte Wasseruhr von der belangten Behörde installiert worden sei, werde bestritten, dass der Beschwerdeführer für sieben Nutzungseinheiten in diesem Objekt eine Bereitstellungsgebühr an die belangte Behörde zu bezahlen hätte. Es könne zwar sein, dass die Bereitstellungsgebühr unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch auf Basis der Wasserzählergröße in Verbindung mit der Anzahl der Nutzungseinheiten (Haushalte, Geschäfts- bzw Büroeinheiten) festgesetzt werde, sodass die Bereitstellungsgebühr für ein Mehrparteienhaus, sohin ein Objekt mit mehreren Nutzungseinheiten grundsätzlich etwas höher ausfallen könnte als bei einem Objekt mit nur einer Nutzungseinheit. Unter keinen Umständen komme jedoch der belangten Behörde die Berechtigung zu, für sieben Nutzungseinheiten einfach sieben Mal eine Bereitstellungsgebühr für das Objekt des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen. Der angefochtene Abgaben-Dauerbescheid sei insoweit rechtswidrig und hätte daher die belangte Behörde bei Anwendung der richtigen Rechtsnorm nur eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von Euro 60,01 in Rechnung stellen dürfen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Abgaben-Dauerbescheid dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich der Abgabenart „Wasser NE Nutzungseinheit“ für das anschlusspflichtige Objekt Adresse 2 nur eine Bereitstellungsgebühr in Rechnung gestellt wird.

In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Y die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021, mit welcher die Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr als unbegründet abgewiesen worden ist. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y mit Beschluss vom 02.06.2020 im § 3 seiner Verordnung zu den Wasserbenützungsgebühren festgelegt habe, dass eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von € 5,- pro Nutzungseinheit und Monat einer Liegenschaft zu entrichten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe grundsätzlich keine Bedenken gegen die Normierung einer Bereitstellungsgebühr. Diese Bereitstellungsgebühr könne entweder - in der Art einer Grundgebühr - zusätzlich zu einer dem tatsächlichen Wasserverbrauch entsprechenden Benutzungsgebühr oder auch in Form einer Mindestgebühr vorgesehen werden. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auch Berechnungsschlüssel betreffend die Bemessung der Wasser- und Abwassergebühren für unbedenklich erachtet, in die das Ausmaß der Benützung zB über die Nutzfläche/Nutzungseinheiten falle. Die Verordnung richte sich nach den Gegebenheiten auf der Liegenschaft Adresse 2. Dort seien die verrechneten Nutzungseinheiten im Adress-Gebäude-Wohnungsregister sowie laut den baubehördlichen Genehmigungen vorhanden. Mit Abgaben-Dauerbescheid vom 30.04.2021 sei vom Bürgermeister als Abgabenbehörde die genannte Verordnung umgesetzt worden, worin die Bemessung der Bereitstellungsgebühr auf die Anzahl der Nutzungseinheiten des an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks abziele.

Mit Eingabe vom 20.10.2021 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht gestellt und im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst eine Nutzungseinheit als Büro nutze und diese Nutzungseinheit weder über einen Wasser- noch über einen Kanalanschluss verfüge. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass anderen Mehrparteienhäusern in Y mit beispielsweise vier oder fünf Wohnungen nur eine Bereitstellungsgebühr verrechnet werde.

Der gegenständliche Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 26.09.2022 vorgelegt.

Am 17.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabeakt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer des – an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen - Gst .2, *** KG Y. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit sieben Nutzungseinheiten (6 Wohnungen, 1 Büro). Das im Mehrfamilienhaus eingerichtete Büro verfügt über keinen Wasseranschluss. Im Mehrfamilienhaus ist ein Wasserzähler eingebaut.

III.     Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Gst .2 EZ 332 in KG *** Y ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundbuch. Unbestritten ist, dass das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen und einem Büro befindet, dass das Büro über keinen Wasseranschluss verfügt und für das Mehrfamilienhaus ein Wasserzähler installiert wurde. Auch von der belangten Behörde wurden diese Sachverhaltsfeststellungen nicht bestritten.

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Verordnung „Wasserbenützungsgebühren Gemeinde Y“ sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 1 Wasserbenützungsgebühren

Die Gemeinde Y erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

§ 3 Laufende Gebühr, Zählergebühr

(1) Die laufende Gebühr bemisst sich nach dem mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch und beträgt € 0,60 pro Kubikmeter. Die Bereitstellungsgebühr beträgt € 5,00 pro Monat je Nutzungseinheit. Als Zählergebühr werden die Mietkosten der Zählerherstellungsfirma vorgeschrieben.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht jeweils mit der Benützung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage.

§ 4 Beginn und Ende der Bereitstellungsgebühr

Der Gebührenanspruch je Anschluss entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem der Anschluss an der Wasserversorgungseinrichtung hergestellt wird und endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem der Anschluss von der Wasserversorgungseinheit genommen wird.

§ 5 Festsetzung der Abgabe

(5) Die Bereitstellungsgebühr und Zählergebühr ist halbjährlich jeweils am 15.04. und 15.10. vorzuschreiben.

§ 7 Gebühren

Alle obigen Angaben sind Bruttobeträge und enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer von 10 %.

§ 8 GebührenschuldnerIn

Schuldner/in der Wasserbenützungsgebühren ist der/die EigentümerIn des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung. …

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde Y in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung 01.01.2001 außer Kraft.

Angeschlagen am: 26.06.2020

Abgenommen am: 11.07.2020

V.       Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 der Wasserbenützungsgebühren-Verordnung der Gemeinde Y erhebt die Gemeinde Y Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr. Die laufende Gebühr bemisst sich nach dem mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch und beträgt € 0,60 pro Kubikmeter. Die Bereitstellungsgebühr beträgt € 5,00 pro Monat je Nutzungseinheit. Als Zählergebühr werden die Mietkosten der Zählerherstellungsfirma vorgeschrieben. Die Bereitstellungsgebühr und Zählergebühr ist halbjährlich jeweils am 15.04. und 15.10. vorzuschreiben.

Abgabenbescheide sprechen grundsätzlich nur über die dort genannten Zeiträume (insbesondere Veranlagungszeiträume) ab. Abgabenfestsetzungen, die hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen (sogenannte „Pro-futuro-Abgabenfestsetzungen“) dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden (siehe Ritz/Koran, Bundesabgabenordnung Kommentar, 7. Aufl, Anm 27 ff zu § 198, vgl weiters VwGH 27.02.1992, 89/17/0224, 29.04.1992, 88/17/0150, 05.04.2001, 98/15/0149).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen „Abgaben-Dauerbescheid“ „gültig ab 01.01.2021 erlassen und unter Punkt „Fälligkeit“ darauf hingewiesen, dass jeweils zum 15.5. und 15.11. anteilige Zahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung zu leisten sind. Der Betrag werde mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt.

Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid (vgl VwGH 25.09.2012, 2010/17/0114, mwN, 24.10.2016, Ra 2014/17/0023 ua). Die Abgabenvorschreibung erfolgt ausschließlich mit dem angefochtenen Bescheid.

Gegenständlich ermächtigt weder eine landes- noch eine bundesgesetzliche Bestimmung zu einem solchen „Abgaben-Dauerbescheid“. Auch die Wasserbenützungsgebühren-Verordnung der Gemeinde Y kennt keine Pro-futuro-Abgabenfestsetzung bzw keinen Dauerbescheid. Vielmehr ergibt sich aus § 5 Abs 5 der genannten Verordnung, dass die Abgabe halbjährlich jeweils am 15.04. und 15.10. vorzuschreiben ist. Die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr im vorliegenden „Abgaben-Dauerbescheid“ widerspricht daher diesen rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht rechtmäßig.

Da mit der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich nur die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr „Wasser NE Nutzungseinheit“ angefochtenen worden ist, ist der Bescheid auch nur hinsichtlich der Vorschreibung dieser Bereitstellungsgebühr und nicht hinsichtlich der Vorschreibung der Zählergebühr zu beheben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

A)   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 27.02.1992, 89/17/0224, 29.04.1992, 88/17/0150, 05.04.2001, 98/15/0149) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte


Bereitstellungsgebühr Wasser
Dauerbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.12.2532.4

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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