TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 95/20/0096

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des V in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. November 1994, Zl. 4.343.637/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, der bereits im Jahre 1989 nach Österreich gekommen war, hatte den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 10. November 1993, mit dem ausgesprochen worden war, daß ihm kein Asyl gewährt werde, mit Berufung bekämpft. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Erledigung dieser Berufung aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1991 kein Asyl gewährt werde.

Der Beschwerdeführer hatte bereits am 21. Juni 1993 unter detaillierter Angabe seiner Fluchtgründe einen schriftlichen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 1993 (Datum der Zustellung 11. Oktober 1993) rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 3. November 1993 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und führte in diesem begründend an, er sei auf Grund seiner politischen Tätigkeit in seiner Heimat in den Umsturzjahren nach der Schahzeit der Verfolgung ausgesetzt gewesen, sei dabei verletzt worden und hätte mit Verfolgung zu rechnen gehabt, die schlußendlich zur Inhaftierung, Folter und dem Tod hätte führen können. Er befinde sich auf Grund einer Verurteilung des Landesgerichtes Wien infolge der Begehung einer strafbaren Handlung im Bereich seiner eigenen Familie in der Justizanstalt Sonnberg. Infolge dieser Tatsache bestehe die Gefahr der Schubhaft nach Haftverbüßung, sodaß Gefahr bestünde, nicht nur auf Grund seiner politischen Verfolgung, sondern auch auf Grund der Haftverbüßung in den Iran abgeschoben zu werden.

Mit Bescheid vom 10. November 1993 wies das Bundesasylamt diesen (neuerlichen) Asylantrag gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1991 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er lediglich mit Argumenten begründete, die seine Flüchtlingseigenschaft hätten erhärten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der belangten Behörde lediglich entgegen, er verbüße "derzeit" in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren wegen §§ 202 Abs. 1 und 2 erster Fall, 207 Abs. 1 und 2 erster Fall und 212 StGB (Landesgericht für Strafsachen Wien, Ib Vr 6117/92, HV 1318/93). Er bestätigt die Abweisung seines (ersten) Asylantrages, vertritt jedoch die Ansicht, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat oder in ein sicheres Drittland im Sinne des § 2 Abs. 4 AsylG 1991 sei nur deshalb nicht möglich gewesen, "weil er in Strafhaft genommen worden" sei. Daß er also auf Grund einer Vollzugsmaßnahme österreichischer Behörden die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 AsylG 1991 nicht erfülle, könne nicht dazu führen, daß ihm die "Antragslegitimation nach dem Asylgesetz genommen" werde. Es könne "nicht das Gesetz die Rückkehr zur Antragsvoraussetzung machen und dann die Behörde durch Verhinderung einer Ausreise die Antragslegitimation beseitigen". Im übrigen bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich - wie auch die Behörde erster Instanz - mit den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen (seiner Flüchlingseigenschaft) nicht entsprechend auseinandergesetzt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich Fluchtgründe geltend gemacht hatte, die aus der Zeit vor Erlassung des ersten abweislichen Bescheides durch das Bundesasylamt am 7. Oktober 1993 gelegen waren. Nachfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt nicht geltend gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Gemäß Abs. 4 leg. cit. findet Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 hat also lediglich zur Voraussetzung, daß bereits ein (in Österreich gestellter) Asylantrag abgewiesen wurde. Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer vor. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmsbestimmung des Abs. 4 leg. cit. ist

1.

die Rückkehr in den Heimatstaat und

2.

daß der Asylantrag auf Umstände gestützt wird, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

Der Beschwerdeführer erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder erfolgte eine Rückkehr in seinen Heimatstaat, noch stützte er seinen (neuen) Asylantrag auf Umstände, die nach einer solchen Rückkehr eingetreten sind (liegt die eine Voraussetzung nicht vor, folgt daraus bereits das Nichtvorliegen auch der zweiten). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 270 Blg Nr. XVIII. GP bringt Abs. 4 des § 2 AsylG 1991 nur zum Ausdruck, daß der Asylausschließungsgrund des Abs. 3 (res iudicata) dann nicht anzuwenden ist, wenn ein zweiter Asylantrag auf Grund eines GEÄNDERTEN SACHVERHALTES gestellt wird. Dabei ist nebensächlich, aus welchen Gründen sich ein einmal vorgetragener Sachverhalt ändert oder nicht ändern kann.

Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in Verbindung mit dem Umstand, daß er auch nach seiner eigenen Darstellung seither - wenn auch zwangsweise - Österreich nicht verlassen hat und daher nicht wieder in sein Heimatland zurückgekehrt war, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß eine meritorische Prüfung dieser Fluchtgründe des Beschwerdeführers infolge Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 nicht mehr zu erfolgen hatte.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, genauere Erhebungen darüber zu pflegen, "ob sich der zweite Asylantrag nicht auf neue zu berücksichtigende Umstände stütze", ist ihm entgegenzuhalten, daß weder § 14 noch § 16 AsylG 1991 eine Handhabe dafür bieten, Asylgründe, die der Beschwerdeführer (Asylwerber) nicht vorgebracht hat, zu erheben. Insbesonders entbinden diese Bestimmungen den Asylwerber nicht von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (s.a. EB zur RV 270 BlgNR 18. GP).

Hinsichtlich eines allfälligen Abschiebeverbotes wird der Beschwerdeführer im übrigen auf § 37 Fremdengesetz verwiesen.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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