TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 93/07/0090

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des G in St, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1992, Zl. 710.882/03-OAS/92, betreffend Grundzusammenlegung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) im Zusammenlegungsverfahren St den Zusammenlegungsplan. In der Haupturkunde finden sich in Abschnitt III (Straßen und Wege) u. a. folgende Bestimmungen:

"5. Gemeindestraßen

Die Gemeinde St. hat mit Gemeinderatsbeschluß vom 22.9.1986 der Übernahme der im Zusammenlegungsverfahren errichteten Wege in das öffentliche Gut Wege der Gemeinde St. zugestimmt. Auf Grund dieses Beschlusses werden diese Wege im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 5 TFLG 1978 der Gemeinde St. übertragen. Die aufgelassenen öffentlichen Wege und Straßen wurden rekultiviert und dürfen nicht mehr benützt werden.

6. Privatwege

....

c) Für das Gst. 121/2 ist eine EZ. neu zu eröffnen und es ist hierauf das Eigentumsrecht für den jeweiligen Eigentümer der EZ. 90020 und 90021 zu je 1/2 einzuverleiben."

Eigentümer der EZ. 90021 ist der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer berief. Er wandte sich gegen die Abfindungsberechnung, die Eigentumsverhältnisse am Weg über die Grundstücke 121/1 und 121/2, gegen die Trassenführung dieses Weges und die Ausgestaltung eines Gitters, bemängelte die Lage seines Abfindungsgundstückes 172, das Unterbleiben der Erwähnung des grundbücherlichen Rechtes der Quellfassung und Ableitung auf Grundstück 183 und des Rechtes des Holzbezuges auf Grundstück 64/1 und sprach sich gegen die Übernahme der Wirtschaftswege ins Eigentum der Gemeinde St. aus.

Mit Bescheid vom 18. April 1991 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) der Berufung insofern Folge, als zugunsten des Grundstückes 68 des Beschwerdeführers die Dienstbarkeit des Holzbezuges für bestimmte Zeiten eingeräumt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte der LAS eine Abfindungsrechnung auf und kam zum Schluß, nach Abzug der nicht bewerteten Waldflächen im Gesamtausmaß von 2,3844 ha ergäbe sich ein Abfindungsanspruch von 85.031 m2 mit 375,8580 Wertpunkten (WP) und eine Abfindung von 86.637 m2 mit 376,2620 WP. Diese Abfindung entspräche den gesetzlichen Bestimmungen.

Hinsichtlich des Weges auf den Grundstücken 121/1 und 121/2 verwies der LAS auf Niederschriften vom 21. November 1974 und vom 4. April 1978, in denen Verlauf und Ausgestaltung dieses Weges einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer festgelegt worden seien. Der vom Beschwerdeführer beantragten teilweisen Auflösung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Höfe Oberer Wurm und Unterer Wurm stehenden Weges auf Grundstück 121/2 könne nicht nähergetreten werden, da dies eine unzumutbare Einschränkung und Verlängerung des Zufahrtsweges zum Abfindungsgrundstück 74 einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens darstellen würde. Bei dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 1989 durchgeführten Ortsaugenschein sei auch das vom Beschwerdeführer beanstandete Gitter, welches quer über das Weggrundstück 121/1 verlaufe, besichtigt und dabei festgestellt worden, daß dieses Gitter zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers eingebaut worden sei. Es handle sich dabei um ein dreiteiliges Gitter, bei dem ein Teil durch Holzbohlen ersetzt werden könne, sodaß dann der Viehtrieb ungehindert durchgeführt werden könne. Am 3. Juli 1990 sei dieses Gitter neuerlich besichtigt und festgestellt worden, daß der Viehtrieb neben dem Gitter vorbeiführe. Ein eventueller Antrag auf Austausch eines Teiles des Gitters und auf Einbau von Holzbohlen müßte an die Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes gestellt werden.

Die Forderung des Beschwerdeführers nach einem Tausch des Abfindungsgrundstückes 172 mit dem Abfindungsgrundstück 171 des S.A. werde insbesondere damit begründet, daß der Beschwerdeführer nach einem Tausch bei der Fahrt zum nächsten Grundstück nicht mehr über eine öffentliche Straße fahren müßte, sondern dieses beinahe direkt erreichen könnte. Wie beim Lokalaugenschein am 27. Juni 1989 habe festgestellt werden können, sei zwischen den durch einen Kanal getrennten Abfindungsgrundstücken 172 und 173 des Beschwerdeführers bereits ein Rohrdurchlaß vorhanden, sodaß nunmehr eine direkte Verbindung zwischen beiden Abfindungen existiere. Damit sei das Abfindungsgrundstück 172 über die Weggrundstücke 170 und 169 ohne zusätzliches Befahren einer öffentlichen Straße erschlossen.

Die Übernahme der Wirtschaftswege durch die Gemeinde St. habe eine gesetzliche Grundlage in § 23 Abs. 5 des Tiroler Flußverfassungs-Landesgesetzes 1978 (TFLG 1978).

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 wies die belangte Behörde

die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 6 Besitzkomplexen (nicht eingerechnet die Kleinparzelle 30/1 im Ausmaß von 110 m2) im Gesamtausmaß von 11,4479 ha und einem Vergleichswert von 399,6285 Punkten in das Verfahren einbezogen gewesen. Unter Berücksichtigung seines Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie verschiedener Zu- und Abschläge (Abtretung zu Gunsten Gewässerregulierung und Schnellstraße sowie Berücksichtigung außerbücherlicher privater Erwerbe), weiters unter Berücksichtigung einer Waldfläche von 2,3954 ha, die nicht bewertet worden sei, sei ein Ausmaß von 8,5748 ha mit einem Vergleichswert von 373,1580 WP verblieben. Das Verhältnis des Wertes zur Fläche habe demnach 43,52 Punkte/ha betragen.

Die Abfindung sei mit 5 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 8,6637 ha erfolgt, die einem Wert von 376,2620 Punkten entsprächen. Das Wert : Fläche-Verhältnis der Abfindung betrage demnach 43,43 Punkte/ha.

Bei einer zulässigen Abweichung des Anspruches von 18,7929 Punkten betrage die tatsächliche Abweichung nur plus 0,4040 Punkte. Auch das Wert : Fläche-Verhältnis weise mit plus 0,09 nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von 8,70 Punkte/ha auf.

Die Abfindung des Beschwerdeführers sei demnach, was die rechnerische Ermittlung des Abfindungsanspruches und der Abfindung anlange, eindeutig im Rahmen des Gesetzes erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Richtung auch nichts vorgebracht. Er wende sich zunächst gegen die Gesamtabrechnung, in der vor allem jene Beträge enthalten seien, die sich aus der Ziller-Regulierung bzw. der Gestaltung der Schnellstraße ergäben. Dazu sei allerdings festzuhalten, daß diese Abrechnung nicht zu den Fragen der gesetzmäßigen Abfindung im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens zähle. Die belangte Behörde habe daher auf diese Umstände nicht eingehen können.

Der Beschwerdeführer bemängle aber weiters, daß der Abzug für die gemeinsamen Anlagen, vor allem für die Wege und die Zuteilung der Wege in das öffentliche Gut der Gemeinde eine entschädigungslose Enteignung dargestellt habe. Dieses Vorbringen gehe ins Leere.

Im vorliegenden Fall sei der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen am 17. Oktober 1972 erlassen worden; er sei auf Grund des Erkenntnisses des LAS vom 15. März 1973 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheiden vom 6. Juni 1978, 24. Oktober 1979 und vom 6. November 1980 sei der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen abgeändert worden. Auch diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Der LAS habe zu Recht darauf hingewiesen, daß die Heranziehung von Grundstücken der Parteien zur Herstellung gemeinsamer Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt sei. Eine entschädigungslose Enteignung liege daher nicht vor.

Was die Übertragung der gemeinsamen Anlagen in das öffentliche Gut anlange, habe der LAS zu Recht die Bestimmung des § 23 Abs. 5 TFLG herangezogen, aus der sich ergebe, daß die gemeinsamen Anlagen in erster Linie von der Gemeinde zu übernehmen seien.

Verlauf und genaue Grenzen des Weges auf den Grundstücken 121/1 und 121/2 seien einvernehmlich festgelegt worden. Die belangte Behörde könne nicht finden, daß durch die Führung dieses Weges, die einvernehmlich erfolgt sei, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung gefährdet wäre.

Eine allenfalls vorhandene Behinderung des Viehtriebes durch das Gitter bei der Einmündung des Weges 121/1 in den Weg 133 sei durch eine Teilabdeckung leicht behebbar.

Die Abfindungen 172 und 173 des Beschwerdeführers seien durch den wasserführenden Graben 166 getrennt. Der Beschwerdeführer habe in Eigenregie einen Rohrdurchlaß geschaffen, sodaß eine gemeinsame Bewirtschaftung durchaus möglich sei. Selbst unter Außerachtlassung dieser Kurzverbindung würde durch eine Verschiebung der Abfindung keinesfalls ein ins Gewicht fallender Vorteil für den Beschwerdeführer erreicht werden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, daß die Abfindung des Beschwerdeführers insgesamt gesetzmäßig erfolgt sei. Von entscheidendem Vorteil für den Beschwerdeführer sei die Zusammenführung seiner vordem verstreut gelegenen und äußerst ungünstigen 5 alten Besitzkomplexe zu 3 gut geformten und erschlossenen Abfindungen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 2064/92, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Abfindung und in seinem Recht auf eine nachvollziehbare Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aus verschiedenen von ihm eingeholten Grundbuchsauszügen ergäben sich dauernd wechselnde Quadratmeterzahlen für seine Abfindung. Diese Ungereimtheit sei von der belangten Behörde nicht aufgeklärt worden. Die Abfindungsberechnung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar; es würden willkürliche Werte angenommen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Übertragung der von ihm eingebrachten Miteigentumsanteile an den privaten Wirtschaftswegen A. an die Gemeinde St. sei gesetzwidrig. Diese Wirtschaftswege hätten vor dem Zusammenlegungsverfahren ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken gedient und es hätten keine zusätzlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich besonderer Reinhaltung dieser Wege, welche bei dauerndem Viehtrieb nicht gewährleistet werden könne, bestanden. Diese Vorteile seien im Zusammenlegungsverfahren gänzlich übergangen und eine "verfahrenslose" Zuteilung der Wege an die Gemeinde verfügt worden. Im Gemeinderatsbeschluß vom 22. September 1986 seien Bedingungen genannt, die nicht erfüllt worden seien; insbesondere sei die Entschädigung von S 350.000,--, die von der Gemeinde zu zahlen sei, weder beim Beschwerdeführer noch beim Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft eingelangt. Die Zahlung einer Entschädigungsleistung für die Übergabe von Grundstücken in das öffentliche Gut sei Teil der Abfindung des Beschwerdeführers; er habe einen Anspruch darauf, daß die Agrarbehörden die vereinbarten Verträge zwischen dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und der Gemeinde überwachten. Die Heranziehung von Grundstücken des Beschwerdeführers könne zwar durch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen erfolgen, doch sei damit nur eine Baumaßnahme verbunden; dieser Plan regle nicht den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers.

Die Weggrundstücke 121/1 und 121/2 seien nun im öffentlichen Gut, obwohl dieser Weg im wesentlichen nur der Erschließung des Hofes des Beschwerdeführers und eines weiteren Hofes diene. Die Trassenführung dieses Weges stelle für den Beschwerdeführer ein Wirtschaftshindernis dar.

Die Erschwerung des Viehtriebes durch das dreiteilige Gitter bei der Einmündung des Weggrundstückes 121/1 in das Weggrundstück 133 sei nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Für den Beschwerdeführer ergäben sich auch erhebliche Bewirtschaftungsnachteile aus der Lage seiner Abfindungsgrundstücke 172 und 173, da diese durch einen Kanal getrennt seien. Für den von der belangten Behörde erwähnten, vom Beschwerdeführer errichteten Rohrdurchlaß seien erhebliche Aufwendungen erforderlich gewesen. Diese hätten im Abfindungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Wenn von der belangten Behörde ausgeführt werde, daß selbst unter Außerachtlassung dieser Kurzverbindung durch eine Verschiebung der Abfindung keinesfalls ein ins Gewicht fallender Vorteil für den Beschwerdeführer erreicht hätte werden können, so sei dies nicht richtig. Die jetzige Benützungsmöglichkeit gegenüber dem Altbestand stelle vielmehr eine grobe Verschlechterung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten dar.

Der Beschwerdeführer hat weiters auch Unterlagen vorgelegt, die nachweisen sollen, daß die interne Verrechnung der Zusammenlegungsgemeinschaft St. nicht nachvollziehbar ist.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Angelegenheiten der internen Rechnungslegung der Zusammenlegungsgemeinschaft St. sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Mit den darauf sich beziehenden Unterlagen des Beschwerdeführers konnte sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht auseinandersetzen.

Nach § 20 Abs. 1 TFLG 1978 hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.

Die in dieser Bestimmung erwähnte Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 betrifft den Grund für die gemeinsamen Anlagen. Nach § 17 Abs. 2 TFLG 1978 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zu Gunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

Nach § 20 Abs. 8 TFLG 1978 haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

Nach § 20 Abs. 9 TFLG 1978 ist der Abfindungsberechnung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde sind die Abfindungsgrundstücke 172 und 173 durch einen Rohrdurchlaß verbunden und damit ungehindert bewirtschaftbar. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer für diesen Durchlaß erwachsen sind, im Zusammenlegungsplan sieht das TFLG 1978 nicht vor.

Die in Abschnitt III Z. 5 des Zusammenlegungsplanes angeführten, in das Eigentum der Gemeinde St. übertragenen Wirtschaftswege sind, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, gemeinsame Anlagen und im Plan der gemeinsamen Anlagen enthalten.

Nach § 23 Abs. 5 TFLG 1978 sind die umgestalteten oder neu errichteten gemeinsamen Anlagen, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.

Daraus folgt, daß eine Übernahme von gemeinsamen Anlagen durch die Gemeinde zulässig ist. Eine gesonderte Entschädigung für Grundflächen, die für gemeinsame Anlagen verwendet wurden, sieht das TFLG 1978 nicht vor. Ein derartiger Anspruch resultiert auch nicht aus dem Gemeinderatsbeschluß vom 27. November 1986. Mit diesem Beschluß hat die Gemeinde St. die Übernahme einer Reihe näher bezeichneter, im Zusammenlegungsverfahren ausgewiesener Wege und Gewässer in das Eigentum der Gemeinde unter Bedingungen beschlossen. Zu diesen Bedingungen gehört, daß die Grundbesitzer, die für die Errichtung des B.-Weges in A. einen finanziellen Beitrag von 30 % geleistet haben, diesen Betrag von den S 350.000,--, welchen die Gemeinde für das Zusammenlegungsverfahren leistet, zurückerhalten müssen. Weder das TFLG 1978 noch sonstige Normen sehen vor, daß dem Beschwerdeführer aus einem solchen Beschluß Rechte erwachsen, die in einem Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes geltend gemacht werden könnten.

In Bezug auf das Weggrundstück 121/2 unterliegt der Beschwerdeführer einem Irrtum, wenn er anführt, dieses sei in das Eigentum der Gemeinde übertragen worden. Abschnitt III Z. 6 lit. c der Haupturkunde des Zusammenlegungsplanes sieht vielmehr die Übertragung dieses Weggrundstückes in das Hälfteeigentum des Beschwerdeführers und einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Trassenführung des Weges über die Grundstücke 121/1 und 121/2 wendet, ist er darauf hinzuweisen, daß diese Trassenführung auf seinen Antrag zurückgeht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die seinerzeitige Vereinbarung über die Trassenführung dieses Weges sei von Voraussetzungen ausgegangen, die dann wegen einer anderslautenden Entscheidung der Agrarbehörde nicht eingetreten seien, erläutert aber nicht, worin diese Voraussetzungen gelegen sein sollen. Außerdem handelt es sich bei diesem Weg um einen Teil der gemeinsamen Anlagen; die Trassenführung wäre daher mit Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu bekämpfen gewesen.

Das TFLG 1978 sieht in § 20 Abs. 1 vor, daß jede Partei Anspruch darauf hat, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Damit hat die Partei des Zusammenlegungsverfahrens Anspruch auf mit den eingebrachten Grundstücken wertgleiche Abfindungen, nicht aber auf eine darüber hinausgehende Entschädigung für bestimmte Grundstücke und auch nicht auf die Wiederzuteilung bestimmter in das Verfahren eingebrachter Grundstücke wie z.B. der vom Beschwerdeführer erwähnten Anteile an Weggrundstücken. Entspricht die Abfindung § 20, dann verletzt es den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, wenn ein von ihm eingebrachtes Grundstück in das Eigentum der Gemeinde übertragen wurde.

Ob allerdings die Abfindung dem Gesetz entspricht, läßt sich an Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht feststellen.

Die belangte Behörde geht von einem Abfindungsanspruch von 8,5748 ha mit einem Vergleichswert von 373,1580 Wertpunkten aus, unterläßt aber eine genaue Darstellung, wie sie zu diesem Wert kommt. Insbesondere fehlt es auch an der Herstellung eines Bezuges zu den Grundlagen des Zusammenlegungsverfahrens wie Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Anlagen. Eine solche Darstellung wäre aber schon deswegen erforderlich gewesen, weil der LAS zu anderen Werten kommt, nämlich zu einem Abfindungsanspruch von 85.031 m2 mit 375,8580 Wertpunkten. In der einen Bestandteil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides (Zusammenlegungsplan) bildenden Abfindungsrechnung wird der Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers mit 108.875 m2 und 375,86 Wertpunkten ausgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde von der belangten Behörde im Instanzenzug unverändert bestätigt. In der Begründung führt sie jedoch davon abweichende Zahlen an, die - selbst unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angeführten nicht bewerteten Fläche - zumindest ohne nähere Erläuterung mit den Zahlen des erstinstanzlichen Bescheides wie auch mit den in der Begründung des LAS angeführten nicht in Einklang zu bringen sind.

Die belangte Behörde verweist darauf, die Behinderung des Viehtriebes durch das Gitter sei durch eine teilweise Abdeckung leicht zu beseitigen. Der LAS empfahl einen Austausch durch Holzbohlen. Nun handelt es sich aber bei diesem Gitter - zumindest nach den Ausführungen in der Begründung des Bescheides des LAS - um einen Teil eines in das öffentliche Gut der Gemeinde übertragenen Weges. An öffentlichem Gut kann der Beschwerdeführer aber nicht ohne weiteres Maßnahmen der vorgeschlagenen Art vornehmen. Solange nicht gesichert ist, daß der Beschwerdeführer diese Maßnahmen durchführen darf, stellen die Ausführungen der belangten Behörde keine ausreichende Antwort auf den Einwand des Beschwerdeführers dar. Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, warum es Aufgabe des Beschwerdeführers sein soll, den öffentlichen Weg in einen entsprechenden Zustand zu versetzen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070090.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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